Konzessionen und****Bewilligungen 4
Concessiuns e****autorisaziuns Concessioni e autorizzazioni
Sonntagsarbeit. Befreiungvon derBewilligungspflicht. Sowohl saisonaleEinschränkung alsauch jährliche****Befrei- ung sind korrekt.
Prozessuale Ausgangslage**(E. 1).**
Die vonder Vorinstanzgeschützte erstinstanzlicheFest- legung der Saison im Kanton Graubünden auf eineSommer- (Junibis Oktober)und eineWintersaison (De- zemberbis April)gemäss Art.25 ArGV2 hältvor Bun- desrecht**(ArG, BV)****stand (E.**2, 3).
Lavoro domenicale. Esenzione dall’obbligo d’autorizza- zione. Siala limitazionestagionale chel’esclusione dell’e- senzione annuale risultanocorrette.
Situazione dipartenza dalprofilo processuale**(cons. 1).**
La determinazionedella stagione nel Cantone dei Grigioniprotetta dall’istanzaprecedente con una parte estiva(da giugnoa ottobre)e unaparte in-vernale (dadicembre adaprile) secondol’art. 25OLL **2 risultaconforme al dirittofederale (LL****e Cost.; cons.**2, 3).
Erwägungen:
1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die
Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 27. Februar 2012, mit welcher die Vorinstanz die Ver- waltungsbeschwerden der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, inwiefern die im AVOS angesiedelten Geschäfte die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilli- gungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verord- nung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und Art. 25 ArGV 2 erfüllen und demnach berechtigt sind, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Jahres als Saison an Sonntagen zu beschäftigen (vgl. erstinstanzliche Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA] vom
1. Oktober 2010).
b) Der besseren Verständlichkeit halber ergehen in den ge- mäss Schreiben vom 20. Juni 2012 antragsgemäss vereinigten Verfahren U 12 12, U 12 25 und U 12 26 zwei selbständige Ent- scheide (Art. 6 lit. b VRG); zumal sich auch die Parteien dazu jeweils weitgehend unabhängig geäussert haben (Rechtsbegehren, Be- gründung, Honorarnoten). Der Entscheid U 12 12 befasst sich mit der Frage, inwiefern die im AVOS angesiedelten Geschäfte die ge- setzlichen Voraussetzungen erfüllen, um von der Bewilligungs- pflicht für Sonntagsarbeit befreit zu werden, währenddem der vor- liegende Entscheid in den Verfahren U 12 25 und U 12 26 die Frage betrifft, ob die Befreiung von der Bewilligungspflicht saisonal be- grenzt wird.
1. a) Nach Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grundsätzlich untersagt. Dauernde oder regelmässig wiederkeh- rende Sonntagsarbeit kann vom Bundesamt bewilligt werden, so- fern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unent- behrlich ist (Art. 19 ArG). Gemäss Art. 27 ArG können zudem bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern auf dem Verordnungsweg vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der entspre- chenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestim- mungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die be- sonderen Verhältnisse notwendig erscheint. Der Bundesrat hat hiervon für «Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen» in Art. 27 Abs. 2 lit. c ArGV 2 Gebrauch gemacht. Als Betriebe in Fremden- verkehrsgebieten gelten nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Frem- denverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen sai- sonmässigen Schwankungen unterliegt. Auf solche Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäf- tigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Ar- tikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar (Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Danach darf die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigte Arbeitnehmerschaft unter anderem ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 4 Abs. ArGV 2). b) Im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwen- dung der erwähnten arbeitsgesetzlichen Grundlagen bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen:
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die in Art. 25 ArGV 2 statuierte saisonale Beschränkung der Befreiung von der Be- willigungspflicht für Sonntagsarbeit keine genügende gesetzli- che Grundlage im ArG habe, weswegen die Bestimmung un- gültig sei. Wenn man dennoch eine genügende gesetzliche Grundlage annehmen wollte, zeigten die tatsächlichen Verhält- nisse auf, dass in den Einzugsgebieten des AVOS ganzjährig eine Saison gegeben sei.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gegeben sei, da Ein- schränkungen nach Art. 36 BV zulässig seien. Hier gehe es um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 110 BV), welcher im ArG umgesetzt worden sei, wonach unter ande- rem nach Art. 18 ArG ein Sonntagsarbeitsverbot gelte. Eine Ver- fassungswidrigkeit von Art. 25 ArGV 2 sei nicht auszumachen.
Umstritten ist somit im Rahmen des vorliegenden Ent- scheids, inwiefern die von der Vorinstanz geschützte erstinstanzli- che Festlegung der Saison im Kanton Graubünden auf eine Som- mer- (Juni bis Oktober) und eine Wintersaison (Dezember bis April) gemäss Art. 25 ArGV 2 vor Bundesrecht (ArG, BV) standhält. Nicht zu thematisieren ist hingegen, inwiefern die übrigen Voraus- setzungen für eine Befreiung der Bewilligungspflicht gegeben sind (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG i. V. m. Art. 25 ArGV 2, Art. 4
Abs. 2 ArGV 2), da diese Thematik dem Entscheid U 12 12 vorbe- halten ist.
1. a) Ausgangspunkt der hier umstrittenen Frage der Gül- tigkeit von Art. 25 ArGV 2 ist das in Art. 18 ArG statuierte Verbot der Sonntagsarbeit, mit welchem der Bundesgesetzgeber zugunsten des Schutzes der Arbeitnehmer (Art. 110 BV) die Wirtschaftsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 27 BV) eingeschränkt hat. Von Bundesrechts wegen haben Arbeitgeber also keinen Anspruch darauf, die Ar- beitnehmer jeweils auch sonntags beschäftigen zu dürfen. Viel- mehr hat der Bundesgesetzgeber zwecks Schutzes der Arbeitneh- mer (öffentliches Interesse) die Wirtschaftsfreiheit insofern eingeschränkt (Art. 36 BV). Unter Berücksichtigung des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 und 36 Abs. 2 BV) hat der Bundesgesetzgeber dieses Verbot jedoch nicht absolut statuiert, sondern – neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäss Art.19 ArG – dem Bundesrat in Art. 27 ArG eine fakultative Ermächtigung ein- geräumt, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh-
mern Sonderbestimmungen und dabei Ausnahmen vom Sonn- tagsarbeitsverbot vorzusehen (z. B. gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen). Grundsätzlich vermit- telt die von den Beschwerdeführern erwähnte Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV daher keinen Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsarbeit. Ein Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsar- beit besteht gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 27 ArG nur insoweit, als eine bundesrätliche Verordnung Sonderbestimmun- gen vorsieht. Die Beschwerdeführer anerkennen dabei, dass es sich hier um eine «Kann-Vorschrift» handelt, sodass an sich kein Rechtsanspruch auf den Erlass solcher Sonderbestimmungen be- steht. Indessen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, im Rahmen des Erlasses von Sonderbestimmungen durch den Bundesrat bestehe kein Raum für eine zeitliche oder andersartige Einschränkung der Sonderbestimmungen. Die Beschwerdeführer gehen also davon aus, dass – wenn anerkannt wird, dass das AVOS touristische Bedürfnisse befriedigt und daher die Geltung des Sonntagsarbeitsverbotes für das Verkaufspersonal der Ge- schäfte im AVOS aufgehoben wird – diese Aufhebung für das ganze Jahr gelten muss. Nach beschwerdeführerischer Auffas- sung bilden Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG mithin keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche oder saisonale Beschränkung von Sonderregelungen.
1. Die beschwerdeführerische Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, dass es sich bei Art. 27 ArG um eine Kann-Vorschrift handelt, welche es dem Bundesrat im Rahmen seines Ermessens erlaubt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Eine Auslegung der Bestimmung von Art. 27 ArG im Sinne des bundesgericht- lichen Methodenpluralismus führt daher zu den folgenden Ergeb- nissen:
Sonderbestimmungen unterstellt werden. Der Wortlaut der De- legationsnorm selbst belegt damit, dass der Bundesrat auch teil- weise Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot erlassen kann, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse not- wendig ist.
Die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 8 bis 19 und 21 bis 28) sowie die entsprechenden Sondervorschriften für jugendli- che und weibliche Arbeitnehmer (Art. 29, 32 und 34) sind weit- gehend in Anlehnung an die geltende Fabrikgesetzgebung auf- gestellt worden. Sie können jedoch nicht durchwegs auf nichtindustrielle Betriebe und in solchen beschäftigte Arbeit- nehmer angewendet werden. Deshalb ist es unerlässlich, für be- stimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Sonder- bestimmungen aufzustellen. Für diese Gruppen bleibt zwar grundsätzlich die allgemeine Ordnung der Arbeits- und Ruhezeit anwendbar, wie sie in den Artikeln 8 bis 19, 21 bis 23, 29, 32 und
34 enthalten ist.
Aber es sollen Ausnahmen von den genannten Vorschriften zuge- lassen werden, soweit dies trotz der Ausnützung aller nach den all- gemeinen Vorschriften, zum Beispiel auch über die Überzeitarbeit, gebotenen Möglichkeiten mit Rücksicht auf besondere Verhält- nisse notwendig ist, so in Bezug auf die Höchstarbeitszeit und auf die tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Dabei müssen die Vor- schriften des Gesetzes über die Arbeits- und Ruhezeit, die als nicht anwendbar erklärt werden, in der Verordnung durch entspre- chende besondere Bestimmungen ersetzt werden (Abs. 1).
Die Ausführungen des historischen Gesetzgebers lassen erken- nen, dass dem Verordnungsgeber ein erheblicher Gestaltungs- spielraum gewährt wurde, um das öffentliche Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer auch im Falle von Sonderbestimmun- gen gewährleisten zu können.
schaffen wird, um mittels Verordnungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot schaffen zu können, so- weit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwen- dig ist (vgl. Art. 18 ArG und 36 BV). Sonderbestimmungen sollen also nur insoweit erlassen werden, als hierfür eine Notwendig- keit besteht. Art. 27 ArG konkretisiert im Hinblick auf die statuierte Notwendigkeit den Grundsatz der Verhältnismässig- keit. Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeit- sprinzip, welches im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts zur Anwendung zu bringen ist, besagt, dass Verwaltungsmass- nahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den den Privaten auferlegten Frei- heitsbeschränkungen stehen müssen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,. 581 ff.). Diesem ge- setzgeberischen Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn im Rahmen von Verordnungen, welche sich auf Art. 27 ArG stüt- zen, mehr als blosse «Schwarz/Weiss-Regelungen» (vollständige Aufhebung des Verbots oder keine Aufhebung des Verbots) zulässig sind.
Eine Auslegung der Delegationsnorm von Art. 27 ArG führt damit – entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen – zur Schlussfolgerung, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Kom- petenz gestützt auf Art. 27 ArG durchaus nicht nur eine vollstän- dige Befreiung vom Sonntagsarbeitsverbot statuieren darf. Viel- mehr ist es dem Bundesrat erlaubt, diejenigen Regelungen zu erlassen, welche es ermöglichen, vom Sonntagsarbeitsverbot nur
insofern abzuweichen, als es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Somit war es dem Bundesrat im Rah- men der verfassungsmässigen Grundsätze auch erlaubt, die Aus- nahme vom Verbot der Sonntagsarbeit in Art. 25 ArGV 2 für die Dauer der Touristiksaison zu gestatten; mithin eine blosse teil- weise Ausnahme vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot zu statuieren. Offensichtlich entsprach es der Rechtsauffassung des Bundesrates, dass nicht jedes irgendwie geartete touristische Be- dürfnis die Ausserkraftsetzung des Sonntagsarbeitsverbotes rechtfertigen kann. Werden damit die berechtigten Interessen der Geschäftsinhaber im AVOS einerseits und die Interessen bzw. der Schutz der Arbeitnehmerschaft andererseits berücksichtigt, über- zeugt diese Auffassung: Während der Zeit, in der bloss unter- durchschnittliche touristische Aktivitäten bestehen, rechtfertigt sich nach der zutreffenden Auffassung des Bundesrates ein Ein- griff in die Arbeitnehmerrechte im Sinne der Aufhebung des grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbots nicht. Hingegen dürfen die betreffenden Betriebe selbstverständlich an den übrigenTagen der Woche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die verblie- benen Touristen verfügbar sein. Eine Verletzung des Legalitäts- prinzips ist entsprechend nicht gegeben. Art. 27 ArG bildet (zu- sammen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 25 ArGV 2.
1. Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Be- griff der Saison gar nicht definiert sei, so blenden sie aus, dass ge- rade auch diese Frage Anlass für das Feststellungsbegehren beim KIGA gebildet hatte. Der Begriff der «Saison» ist ein unbestimm- ter Rechtsbegriff, der anhand von sachlichen Kriterien zu definie- ren und anzuwenden ist. Da die «Saison» nicht gesamtschweize- risch definiert werden kann, hat der Bundesrat richtigerweise darauf verzichtet, diesen Begriff zu spezifizieren. Die zeitliche Dauer derTouristiksaison hängt zu sehr von den betreffenden geo- grafischen, klimatischen und kulturellen Verhältnissen ab. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist darin nicht zu erblicken. Mit seiner Verfügung hat das KIGA und später auf Beschwerde hin das Departement die Saison zeitlich anhand der zur Verfügung ste- henden Zahlen (Logiernächte, Arbeitslosenzahlen, Verkehrszäh- lung usw.) in nachvollziehbarer Weise definiert:
für Statistik heranzuziehen. Andererseits könnten auch die Ar- beitslosenzahlen im Gastgewerbe im Kanton Graubünden – auch wenn hier keine regionalen Ausscheidungen vorhanden seien – oder die Betriebszeiten von touristischen Infrastrukturen herangezogen werden. Die Festlegung der Saison könne hier nur in einer Gesamtbetrachtung erfolgen, zumal verschiedene Touristenkategorien (nämlich Touristen, die sich in der Region um das AVOS befinden, Durchgangstouristen mit einem ande- ren Ziel in Graubünden wie z. B. die obere Surselva, Davos/Klos- ters oder Engadin sowie Durchgangstouristen mit Ziel Tessin oder Italien) zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich könnten die Verkehrsfrequenzen Aufschluss geben.
Berücksichtige man die kantonalen Logiernächte der Jahre 2009 und 2010, ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von etwa 480 000 Logiernächten. Auffallend abweichen würden hiervon le- diglich die Zahlen in den Monaten Mai (140 000 bis 150 000 Nächte) und November (ca. 90 000 Nächte). Insofern lasse sich die Aussage machen, dass die Wintersaison anfangs Dezember beginne und im April ende, währenddem die Sommersaison von Juni bis Oktober dauere, wobei die Saison jeweils im April und Oktober auslaufe. Die gleiche Schlussfolgerung ergebe sich im Wesentlichen auch, wenn man anstatt auf die kantonalen Zahlen auf die Zahlen der einzelnen Regionen, oder wenn man stattdes- sen auf die Öffnungszeiten der Bergbahnen abstelle.
Vergleiche man die Verkehrsfrequenzen des Jahres 2009, ergä- ben sich die tiefsten Werte jeweils auch im Mai und im Novem- ber, sodass sich auch insofern eine Tendenz abzeichne, die bei- den Monate zur Zwischensaison zu zählen. Sehe man sich die Arbeitslosenzahlen der Jahre 2010 und 2011 im Gastgewerbe an, welches stark auf den Tourismus ausgerichtet sei, fielen die auf- fallend höheren Arbeitslosenzahlen in den Monaten April und Mai sowie Oktober und November auf. Berücksichtige man in ei- ner Gesamtbetrachtung die Logiernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfrequenzen auf der Autobahn vor Maienfeld bei der Festlegung der Saison gemäss Art. 25 ArGV 2, so sei die erstinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden.
Diesen vorinstanzlichen Darlegungen ist vollumfänglich zu folgen, zumal die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsver-
fahren vor dem DVS noch im vorliegenden Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht die Richtigkeit der präsentierten Zahlen bestritten haben:
Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanzen im Rah- men der betreffenden Verfahren denTagestourismus nicht unter- sucht hätten, welcher am Verkehrsknotenpunkt Landquart mit der optimalen Erschliessung auch wesentlich sei. Damit sei eine Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Am- tes wegen gegeben, womit eine Verletzung des beschwerdefüh- rerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz ihre Festlegung der Saison in einer Gesamtbetrachtung auf die Lo- giernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfre- quenzen auf der Autobahn vor Maienfeld gestützt hat (objekti- vierte Statistiken). Eine Verletzung der Sachverhaltsermittlung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auszusch- liessen, auch wenn keine genauen Statistiken für Tagestouristen verfügbar waren.
An der Nachvollziehbarkeit dieser Gesamtbeurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern angeführten Logiernächte in Bad Ragaz und die Besucherzahlen der Tamina Therme nichts zu ändern. Nachdem das AVOS nicht nur Einzugsgebiet für den Tourismus aus dem Gebiet Bad Ragaz darstellt und Besucher der Tamina Therme anzieht, ist folgerichtig auch für die Definition der Saison im Sinne von Art. 25 ArGV 2 nicht ausschliesslich auf die betreffenden Zahlen abzustellen. Vielmehr ist auf die Zahlen des ganzen Kantons Graubünden bzw. auf die weiteren Zahlen aus regionalen Tourismusregionen abzustellen. Dieser Aufgabe ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie in einer Gesamtbe- trachtung auf die kantonalen und regionalen Logiernächte, die Verkehrsfrequenzen, die Öffnungszeiten von touristischen Infra- strukturen und die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe abge- stellt hat.
Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sodann keine weiteren statistischen Da- ten präsentieren können, welche die Richtigkeit der begründeten vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifeln ziehen könnten. Bei- spielsweise hätten die Beschwerdeführer versuchen können, die
von ihnen propagierte ganzjährige Saison anhand von Besucherstatistiken des AVOS und durch einen regelmässigen Besuch von Tagestouristen zu belegen (Befragung etc.).
Im Weiteren lässt sich auch den im Recht liegenden Akten kein Grund entnehmen, wieso die sorgfältig begründeten vorin- stanzlichen Ausführungen – welche auf den Logiernächten, den Öffnungszeiten der Bergbahnen, dem Verkehrsaufkommen und den Arbeitslosenzahlen basieren – im Zusammenhang mit der An- wendung von Art. 25 ArGV 2 in Zweifel zu ziehen wären.
1. Aus den gleichen Gründen kann auch der eventualiter vorgetragenen beschwerdeführerischen Argumentation nicht ge- folgt werden, wenn überhaupt stelle das ganze Jahr die Touris- mussaison dar. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Zahlen zeigen klar, dass über das ganze Jahr in den Monaten Mai und No- vember die deutlich geringstenTouristikfrequenzen herrschen, so- dass die beiden Vorinstanzen zu Recht von einer Zeit ausserhalb der Saison oder von einer Zwischensaison gesprochen haben. Sollten die Beschwerdeführer wiederum kritisieren, dass der Be- griff der Zwischensaison nicht definiert sei, so wäre ihnen die fol- gende Definition zur Verfügung zu stellen: Zwischensaison ist die Zeit zwischen zwei Saisons, mithin in der hier zu beurteilenden Konstellation im Kanton Graubünden die Zeiträume zwischen der Sommer- und der Wintersaison. U 12 25/26Urteil vom 30. Oktober 2012