Allgemeine Polizei****3
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Kehrichtbusse. Unschuldsvermutung.
Multa concernente i rifiuti. Presunzione d’innocenza.
Erwägungen:
1. a) Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2010, mit welchem die ge- genüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Busse vom
1. März 2010 über Fr. 1600.– (zzgl. weiterer Kosten von Fr. 130.–) bestätigt worden ist. b) Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungs- gericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5000.– nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gesamtgeldbetrag in Höhe von Fr. 1730.–, und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist somit offensichtlich gegeben.
1. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Reglementes über die regionale Abfallbewirtschaftung der PEB werden Widerhand- lungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie der ge- stützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5000.– bestraft.
1. In seinem Rekurs (recte: Beschwerde) bestreitet der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltene Deponierung von PET- Flaschen vor dem Kehrichthäuschen, und er akzeptiert entspre- chend die ihm gegenüber ausgesprochene und einspracheweise
bestätigte Busse nicht. Er macht geltend, er habe an besagtem Tag zwar Glasflaschen zurückgebracht, nicht aber PET-Flaschen depo- niert. Auch den aktenkundigen Zeugenaussagen lasse sich nichts ihn Belastendes entnehmen.
1. Ziel eines jeden Strafverfahrens ist es, den Schuldigen der Strafe zuzuführen und den Unschuldigen vor Strafe zu be- wahren. Dies erfordert, dass die Anschuldigungen genau geprüft werden, sollen doch dem Entscheid jene Verhältnisse zugrunde liegen, wie sie zur Zeit der Tat bestanden haben. Es geht dabei um die Erforschung der materiellen Wahrheit. Sie beinhaltet unter an- derem die Pflicht zur Unparteilichkeit und Objektivität. Das entlas- tende Material ist genau so wie das belastende zu ermitteln und zu berücksichtigen. Das Gericht prüft im Rahmen der freien Beweis- würdigung. Es entscheidet allein nach seiner persönlichen An- sicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsa- che für bewiesen halten kann (vgl. BGE 103 IV 300f., mit Hinweisen). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen. Entscheidend ist allein die Überzeugungskraft eines Beweismit- tels. Der Richter muss durch ein jeden vernünftigen Zweifel aus- schliessendes Urteil die volle Überzeugung gewinnen. Die Recht- sprechung geht davon aus, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen darf, während umgekehrt eine theoretisch entferntere Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch rechtfertigt (vgl. ZR 72, 1973, Nr. 80). Ein weiterer und hier entscheidender Grundsatz ist jener des «in dubio pro reo». Der Grundsatz wird direkt aus der Vermutung der Unschuld gemäss Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und aus Art. 32 Abs. 1 BV abgeleitet. Daraus ergibt sich, dass das Ge- richt einen Angeschuldigten freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von dessen Schuld nicht gewinnen kann. Danach werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Erheblich sind Zweifel nur dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kriti- schen und vernünftigen Menschen stellen.
1. a) Die Verfällung des Beschwerdeführers in eine Busse erfolgte mit der Begründung, es sei beobachtet worden, dass er am 12. Februar 2010 PET-Flaschen vor dem Kehrichthäuschen de- poniert habe. Zudem sei es bereits das fünfte Mal, dass sich die Gemeinde zu einer Anzeige gegen ihn verpflichtet gesehen habe. Einspracheweise wurde im Wesentlichen auf die wiederholte Be-
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gehung, welche eine Busse rechtfertige, abgestellt. Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren wurden sodann noch zwei Zeugen an- geführt, welche die der Bussverfügung zugrunde liegende Beob- achtung bestätigen könnten.
1. Anlässlich der Zeugeneinvernahme hat die Zeugin A. auf entsprechende Frage ausgeführt, sie habe gesehen, dass der Beschwerdeführer «Flaschen und Dosen entsorgte. Vor dem ge- schlossenen Haus war ein grosser gefüllter PET-Flaschen-Sack so- wie ein kleiner gelber offizieller Kehrichtsack. Herr B. hat mir mit- geteilt, dass der kleine Sack nicht ihm gehöre, der grosse Sack störe ja hier niemanden. Ich kann es nicht hundertprozentig be- schwören, ob der grosse PET-Sack von Herrn B. war. Mir ist aber aufgefallen, dass er den grossen Sack zurecht legte.» Auf die nachhakende Frage, ob sie eindeutig gesehen habe, dass die PET-Flaschen von B. deponiert wurden, antwortete sie unter Verweis auf die oben zitierte Antwort mit «Nein». Sie habe ihn auch nicht bei der Gemeinde angezeigt. Sie habe aber anlässlich einer tags drauf vor dem Kehrichthäuschen allgemein geführten Diskussion namentlich genannt, und gesagt, dass der Sack mit den PET-Flaschen von ihm hingestellt worden sei.
Der zweite Zeuge hielt fest, dass er diesbezüglich keine ei- genen Wahrnehmungen gemacht habe. Frau A. habe ihm aber ge- sagt, dass Herr B. am Vorabend «normale Flaschen und Dosen in den korrekten Container entsorgt habe und dabei auch den PET- Sack dort abgestellt habe».
1. Ausgehend von den Sachverhaltsdarstellungen der ein- vernommenen Zeugen lässt sich nun entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts zulasten der vom Beschwerde- führer vertretenen Darstellung, die PET-Flaschen an besagtem Abend nicht persönlich vor dem Kehrichthäuschen deponiert zu haben, ableiten. Etwas anderes vermag jedenfalls keiner der bei- den angeführten Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmungen und Beobachtungen rechtsgenüglich darzutun, weshalb ausgehend vom erwähnten strafrechtlichen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er sei für das Deponieren des die Busse auslösenden PET-Sackes nicht verant- wortlich, abzustellen ist. Der Umstand, dass er an jenem Abend den Sack im Beisein der Zeugin A. zurecht gelegt haben soll, mag zutreffen, doch steht damit nicht fest, dass er den Sack dort auch persönlich deponiert hat. Ebenso wenig ist in diesem Zusammen- hang relevant, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach we- gen wiederholtem Widerhandeln gegen die Kehrichtbestimmun-
gen gebüsst worden ist und die entsprechenden Bussen jeweils auch bezahlt hat. Daraus kann jedenfalls kein Nachweis für das ihm zur Last gelegte, rechtswidrige Verhalten konstruiert werden. Abgesehen davon stellen PET-Flaschen keinen echten Abfall, son- dern wie eben auch Glas usw. zurückzubringendes, wiederver- wertbares Material dar. Was die Beschwerdegegnerin sonst noch zur Stützung ihrer Auffassung vorbringt, ist nicht geeignet, die dem Beschwerdeführer zuzugestehende Unschuldsvermutung umzustossen. Fehlt es aber am rechtsgenüglichen Nachweis eines rechtswidrigen Fehlverhaltens, hat die Vorinstanz die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse zu Unrecht bestätigt. Die Beschwerde ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides samt Busse gutzuheissen.
U 10 72Urteil vom 18. Februar 2011