Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren. Be-seitigungsanordnung fürwiderrechtlich umgenutzte****Heu- barge.
Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist das Vorliegeneines rechtskräftigfestgestellten, materiell****vorschriftswidri- gen Zustandes (E.1).
**Prüfung der Zulässigkeit der Umnutzung einer Heu- bargein einFerienhaus sowieweiterer, neuvorgesehe- ner baulicherMassnahmen unterBerücksichtigung der jahrzehntelangen Vorgeschichte (E.2,**3).
Procedura dilicenza ediliziae diripristino. Ordinedi de- molizioneper unfienile lacui destinazioneè stata****illeci- tamente modificata.
**Condizione indispensabile per ordinare un ripristino dello statodi legalitàè lapresenza diuna constatazione cresciutain giudicatodi unasituazione contrariaal di- ritto materiale (cons.**1).
**Esame dell’ammissibilitàdi uncambiamento didesti- nazione diun fienilein unacasa divacanza comepure dinuovi previstiinterventi edilizitenendo inconsidera- zione ladecennale cronistoria(cons. 2,**3).
Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorweg geltend, vorab sei zu entscheiden, welche Nut- zung der Baute überhaupt zulässig sei bzw. allenfalls geduldet werden müsse. Erst danach sei zu prüfen, ob die bereits realisier- ten sowie die vorgesehenen baulichen Vorkehren bewilligungs- pflichtig seien und auch bewilligt werden könnten. Seine Überle- gung geht fehl. Gemäss dem – nach Art. 107 Ziffer 6 KRG direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG hat ein Bauherr auf Anordnung der zuständigen Behörde einen materiell vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. Unabdingbare Voraussetzung für die An- ordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist folglich das Vor- liegen eines rechtskräftig festgestellten materiell vorschriftswidri- gen Zustandes (VGU R 09 26 vom 17. November 2009 E. 2.a). In dieselbe Richtung zielt auch das vom Beschwerdeführer ange- führte Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Mai 2004 (1A.17/2004
E. 2.2.6), in welchem festgehalten worden ist, dass bei illegal er- stellten Bauten vorab deren Rechtswidrigkeit in einem nachträgli-
chen Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist und erst bei festge- stellten Regelverstössen die Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes verlangt (bzw. der rechtswidrige Zustand geduldet) werden kann. D. h., erst wenn feststeht, dass ein materiell bau- rechtswidriger Zustand vorliegt, kann die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen. Im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens wiederum kann sie al- lenfalls aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrau- ensschutzes von der Anordnung von beseitigenden Wieder- herstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, wobei hierzu der Erlass einer Duldungsverfügung – in der festgestellt wird, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Art. 94 Abs 4 KRG) – unabdingbar ist. In diesem Lichte betrachtet, erweist sich das gemeindliche Vorgehen als offensichtlich rechtens. Die ver- fahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers zielt entsprechend ins Leere, sein Antrag nach gerichtlicher Anweisung an die Ge- meinde vor bzw. mit dem Entscheid über das hängige Bauvorha- ben auch gerade noch über die Duldung der Wohnnutzung zu ent- scheiden, ist entsprechend abzuweisen.
1. Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Augen- schein kann, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden umfangreichen Akten hinreichend erstellt ist, abgesehen werden.
2. Ebenso kann auf die vom Beschwerdeführer beantrag- ten Zeugeneinvernahmen verzichtet werden, da es im vorliegen- den Verfahren – wie nachstehend noch darzulegen ist – keine Rolle spielt, wann die unbewilligte Wohnnutzung aufgenommen wurde, und auch nicht entscheidend sein kann, ob der von der Gemeinde angeordnete Rückbau im Jahre 1989 wirklich vollumfänglich er- folgte oder nicht.
1. a) Ob mit Blick auf die streitige Baute auf Parzelle Nr. 429 ein materiell baurechtswidriger Zustand (Wohnnutzung, diverse bauliche Massnahmen im Innern und im Aussenbereich der Baute) vorliegt, ist basierend aufgrund der seit der Erstellung der- selben erteilten, rechtskräftigen Bewilligungen zu entscheiden. Diesbezüglich ist von der im Jahre 1975 erteilten Baubewilligung auszugehen, mit welcher dem damaligen Eigentümer die Erstel- lung einer einstöckigen Heubarge unter der Auflage bewilligt wurde, dass diese nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wer- den dürfe. Nachdem die Gemeinde im Herbst 1976 feststellen musste, dass der Bauherr die erlaubten Ausmasse überschritten, das Gebäude gar zweistöckig erstellt und zudem auch gerade
noch eine Unterkunftsmöglichkeit eingebaut hatte, führte die Ge- meinde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch. Mit Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 14. April 1977 ver- weigerte sie dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die nachträgliche Bewilligung für die über die von der erwähnten Bau- bewilligung 1975 abgedeckten Rahmen hinaus vorgenommenen Arbeiten und verfügte entsprechend verschiedene Wiederherstel- lungsmassnahmen. So erliess sie ein Benützungsverbot für den Stall im Untergeschoss (UG), untersagte sowohl den Einbau einer Eingangstür in diesem, als auch von Fenstern im gesamten Ge- bäude, wie auch von Innenausbauten und verknüpfte den Ent- scheid mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Untergeschoss und Obergeschoss ausschliesslich als Heubarge genutzt werden dürf- ten (Zweckentfremdungsverbot; keine Nutzung für Unterkunfts- und Wohnzwecke). Ferner verlangte sie bereits damals, dass die Ost-, Nord- und Westseite des Gebäudes vollständig auf die Höhe des gewachsenen Bodens angeschüttet werden müssten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Von dem in die- ser Verfügung festgelegten rechtskräftig bewilligten Zustand
«Heubarge» ist die Gemeinde im nunmehr angefochtenen «Bau- bescheid / Feststellungsverfügung» ausgegangen. Dies offenkun- dig zu Recht.
1. Die seither vom damaligen Eigentümer vorgenomme- nen baulichen Massnahmen im Innern der Baute und im Aussen- bereich derselben vermögen daran, da sie nie bewilligt worden sind, nichts zu ändern. So ist die Gemeinde am 3. Mai 1978 sowohl auf sein damals eingereichtes Baugesuch betreffend Einbau von Türen und Fenstern, wie auch auf ein weiteres vom 7. Juni 1978 betreffend Umbau Schafstall im EG sowie Einbau einer Koch- und Schlafgelegenheit im OG nicht eingetreten. Ein identisches Bau- gesuch vom 3. Juni 1980 wurde von ihr abgewiesen und der damalige Abweisungsentscheid, mithin die Unzulässigkeit der er- wähnten baulichen Massnahmen und anvisierten Nutzungsände- rung, ist letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Au- gust 1982 bestätigt worden. Am 23. Oktober 1985 ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Baute an, mithin den Zustand bzw. die Nutzung als Heubarge gemäss rechtskräftigem Bau- und Wiederherstellungsentscheid 1977. Auch diese Wiederherstellungsanordnung wurde vom Bun- desgericht mit Urteil P690/86 vom 5. Dezember 1986 letztinstanz- lich bestätigt, mithin der 1977 rechtskräftig festgelegte Zustand bzw. die Nutzung bekräftigt. Am 25. Juni 1987 erliess die Ge-
meinde gegenüber dem damaligen Eigentümer eine weitere In- standstellungsverpflichtung. Nach weiteren Interventionen (u. a. Instandstellungsverpflichtung vom 24. August 1989; Androhung der Ersatzvornahme) bestätigte die Gemeinde zuhanden des da- maligen Amtes für Raumplanung schriftlich, dass die Baute zurückgebaut sei, mithin der rechtskräftig statuierte Zustand 1977 wiederhergestellt sei. In den Jahren 2007/2008 wurde sodann den damaligen Eigentümern, der Erbengemeinschaft X., erneut be- stätigt, dass die Baute lediglich als Heubarge genutzt werden könne, eine Umnutzung zu Wohnzwecken jedoch nicht möglich sei. Dies wusste auch der Beschwerdeführer als Käufer, oder er hätte es zumindest wissen können und müssen.
1. Bei der Prüfung der Frage, ob die in Abweichung zum bewilligten Zustand bzw. im Zuge der diversen, seither durchge- führten baulichen Massnahmen realisierte Wohnnutzung einer nachträglichen Bewilligung zugänglich sei, ist zu verneinen. An- gesichts des 1975 bewilligten, 1977 und 1987 rechtskräftig ange- ordneten Zustandes und zulässigen Nutzung der Baute als Heu- barge (landwirtschaftliche Ökonomiebaute) ist mit der Gemeinde davon auszugehen, dass für keine – wie auch immer geartete – Wohnnutzung eine nachträgliche Bewilligung erhältlich ist. Dies deshalb, weil die angestrebte Nutzungsänderung der Heubarge, unbesehen davon, ob eine landwirtschaftliche oder eine nicht- landwirtschaftliche Wohnnutzung angestrebt würde, weder unter dem Titel der Zonenkonformität i. S. von Art. 16a und Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) noch unter jenem der Standortgebundenheit i. S. von Art. 24 RPG bewilligt werden dürfte (vgl. das mehrfach erwähnte Urteil des Bundesge- richts vom 3. August 1982). Ebenso wenig wäre aufgrund der um- schriebenen Vorgeschichte eine nachträgliche Bewilligung für die Umnutzung gestützt auf die Bestimmungen der Art. 24a, 24c oder 24d RPG erhältlich. Auf die zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
2. Die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Umnutzung zu Wohnzwecken hat der Beschwerdeführer an sich selbst erkannt, beruft er sich diesbezüglich doch einzig noch auf den Umstand, dass die Baute angeblich seit deren Erstellung im Jahre 1975, spä- testens aber seit 1981, vom damaligen Eigentümer für Wohn- zwecke genutzt worden sei. Im Lichte des oben Ausgeführten kann er daraus im vorliegenden Verfahren jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem eine Wohnnutzung in der Heubarge nie bewilligt worden und auch nachträglich nicht erhältlich ist.
Sein Einwand der bereits seit Jahren bestehenden, bewilligungs- widrigen Nutzung wird im Rahmen des nachfolgenden Wieder- herstellungsverfahrens zu würdigen sein. Ebenso wie seine Ver- mutung, dass der vom vormaligen Eigentümer realisierte illegale Ausbau und die damit einhergehende Umnutzung zu Wohn- zwecken, wie auch die diversen illegalen Terrainveränderungen entgegen den ausdrücklichen Anordnungen der Gemeinde mögli- cherweise gar nicht zurückgebaut worden sei. Im vorliegenden Verfahren spielen diese Einwände keine Rolle, weil die Baute – wie aufgezeigt – als Heubarge (landwirtschaftliche Ökonomiebaute) bewilligt worden ist und ausgehend von dem am 14. April 1977 rechtskräftig verfügten Zustand und Nutzung lediglich als solche genutzt werden darf. Im Lichte des Dargelegten erweist sich daher Ziff. 1 des angefochtenen Baubescheids bzw. Feststellungsverfü- gung, mit welcher der bereits 1977 rechtskräftig angeordnete Zu- stand bestätigt worden ist, als rechtens.
1. a) Mit seinem Eventualbegehren verlangt der Be- schwerdeführer die gerichtliche Feststellung, dass die ausgeführ- ten und projektierten Arbeiten nicht bewilligungspflichtig seien. Seinem Begehren ist kein Erfolg beschieden. Nach Art. 86 Abs. 1 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftli- cher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Der Baubewilligungspflicht unterliegen auch Zweckänderungen von Grundstücken, sofern erhebliche Auswirkungen auf die Nut- zungsordnung zu erwarten sind. Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Re- gierung bestimmt durch die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110), welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 86 Abs. 2 KRG). Das in Art. 50 f. KRVO geregelte Meldeverfahren wiederum ist ein verein- fachtes Baubewilligungsverfahren. Es findet Anwendung auf un- tergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben oder bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Aus- nützung führen. Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO von der Baubewilli- gungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Bau- gesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind. Die Gemeinden kön-
nen im Baugesetz gemäss Art. 86 Abs. 3 KRG die in der Verord- nung als nicht baubewilligungspflichtig aufgeführten Bauvorha- ben dem Meldeverfahren unterstellen (VGU R 07 8), was die Ge- meinde unbestrittenermassen denn auch getan hat.
1. Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO besagt nun, dass Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bau- ten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt, keiner Baubewilligung bedürfen. Darunter versteht man praxisgemäss etwa das Auswechseln einzelner Bretter oder Back- steine an Fassaden, oder einzelner Dachziegel an Dächern. Repa- ratur- und Unterhaltsarbeiten sind nur solche Massnahmen, wel- che die Erhaltung bestehender Bauten in ihrer inneren und äusseren Form und Zweckbestimmung durch Instandstellung oder Ersetzung defekter Teile anstreben. Lediglich Gebäudeunter- halt liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Ge- staltung, Form- und Zweckbestimmung einer Baute bestehen blei- ben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt werden. Reparaturen sind kleine Ausbesserungsarbeiten wie bei- spielsweise das Auswechseln schadhaft gewordener Bauteile von untergeordneter Bedeutung. Bewilligungsfrei sind alle der Erhal- tung oder dem Beheben von Schäden dienenden Arbeiten sowie die Erneuerung (Renovation), soweit sie dem normalen Unterhalt dient und gegenüber dem Bestehenden keine nach aussen sicht- baren Veränderungen mit sich bringt und die Sicherheit von Mensch und Sachen nicht verschlechtert (Entscheid des Verwal- tungsgerichts Luzern LGVE 1993 II Seite 108 E. 2 b mit weiteren Hinweisen). Weitergehende Arbeiten gelten als Modernisierungs- massnahmen, welche in der Regel wertvermehrenden Charakter aufweisen (VGE 579/91 E. 3). Nicht mehr als Unterhaltsarbeit kann eine durchgreifende Sanierung eines Gebäudes betrachtet wer- den, die in Hinsicht auf eine Änderung der Zweckbestimmung der Baute vorgenommen wird (PVG 1972 Nr. 23). Entsprechend quali- fizierte das Verwaltungsgericht den vollständigen Ersatz eines Da- ches und seiner Isolation denn auch als Erneuerung, welche über den einfachen Unterhalt hinausgeht (PVG 2000 Nr. 59 E. 3).
2. Nicht anders verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer gemäss dem allein massgebenden Plan vom 25. August 2010 mit Begleitschreiben vom 31. August 2010 um Bewilligung umfangreicher Erdverschiebungen (Abgrabungen und Aufschüttungen), der Realisierung eines neuen Kellers, einer Ab- wasserleitung mit Fäkalientank, des Einbaus einer Treppe vom Erd-
geschoss ins Obergeschoss, des Anbaus eines Vordaches sowie der Fenstereinbauten im Erd- und Obergeschoss nachsucht. Diese bau- lichen Arbeiten gehen weit über den Rahmen von zulässigen Repa- ratur- und Unterhaltsarbeiten an einer Heubarge respektive deren Werterhaltung hinaus. Zudem zielen sie offensichtlich auf eine un- zulässige Zweckänderung der rechtskräftig einzig als Heubarge be- willigten Baute zu einem Ferien- / Wochenendhaus hin. Allein schon aufgrund der erfolgten bzw. nunmehr angestrebten Zweckände- rung sowie dem damit einhergehenden wertvermehrenden Cha- rakter der diversen baulichen Massnahmen können diese nicht als baubewilligungsfreie Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziffer 1 KRVO betrachtet werden. Hinzu kommt, dass derartige Massnahmen – soweit damit Änderungen im Gebäudeinnern und am äusseren Erscheinungsbild der Baute eine Zweckänderung und/oder grössere Terrainveränderungen vorgenommen werden sollen – im Bereich ausserhalb der Bauzone ohnehin bewilligungs- pflichtig (Art. 40 Abs. 1 Ziffn. 2 und 3 sowie Art. 17 KRVO) sind. Da- mit ist bereits gesagt, dass sämtliche zur Beurteilung stehenden, teils bereits ausgeführten, teils noch geplanten baulichen Mass- nahmen der Baubewilligungspflicht unterstehen.
1. Im Übrigen ist dem beschwerdeführerischen Ansinnen nach Feststellung, dass die Arbeiten nicht bewilligungspflichtig seien, auch deshalb kein Erfolg beschieden, weil gemäss Art. 40 Abs. 3 KRVO auch bewilligungsfreie Bauvorhaben dem materiel- len Recht (von Bund, Kanton und Gemeinde) entsprechen müs- sen, weshalb sie im Zweifel immer ein Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen, weshalb sich der Eventualantrag des Be- schwerdeführers so oder anders als unbegründet erweist.
2. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Gemeinde die diversen umschriebenen baulichen Massnahmen zu Recht der Baubewilligungspflicht unterstellt und diesen, wie auch der implizit beantragten Umnutzung der Heubarge in ein Fe- rien-/Wochenendhaus, auch zu Recht die nachträgliche Baubewil- ligung verweigert, mithin die materielle Baurechtswidrigkeit der- selben festgestellt hat. Davon wird nun im Rahmen des von der Gemeinde angekündigten Wiederherstellungs- und Bussverfah- rens auszugehen sein. – Die Beschwerde erweist sich entspre- chend als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. R 10 119 Urteil vom 17. Mai 2011
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.