Baueinsprache. Voraussetzungenfür eineBewilligung zur Entfernungresp. Zerstörungeines alsschutzwürdig qua- lifiziertenNaturobjekts.
**Bewilligungsvoraussetzungen nach NHG und NHV (E.2a –**c).
Prüfung imEinzelfall (E.2d– i).
Opposizione edilizia.Presupposti peruna licenzadi allon- tanamento,rispettivamente perla demolizionedi unog- getto naturalequalificato comemeritevole diprotezione.
Presupposti perla licenzagiusta laLPN el’OPN (cons. 2a – c).
Esame nelcaso concreto(cons. 2d**– i).**
Erwägungen:
1. a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Departementsverfügung (Bewilligung zur Entfernung von Feld- gehölzen und Hecken). Er bringt vor, der Bedarf für den Eingriff (Entfernung, Zerstörung) in die auch von der Fachbehörde als schutzwürdig qualifizierten Naturobjekte (bestehende Hecke so- wie eines Feldgehölzes mit Steinbiotop) sei gar nicht gegeben. Das Bauvorhaben lasse sich nämlich, wenn auch in abgeänderter Form, unter Wahrung bzw. Erhaltung der beiden Naturobjekte rea- lisieren. Zumutbare Änderungen bzw. Lageverschiebungen der geplanten Bauten seien möglich, zumal dadurch die zonenkon- forme Überbaubarkeit des Grundstücks grundsätzlich gewähr- leistet bleibe und zonenkonforme Nutzung des Baugrundstücks und Biotoperhaltung in keinem Widerspruch stünden. Die Zer- störung der beiden Schutzobjekte entspreche daher keinem über- wiegenden Interesse; ebenso wenig könne von einer Standortge- bundenheit des Eingriffs die Rede sein. Bereits daher müsse die Interessenabwägung zugunsten des Erhalts beider Schutzobjekte ausfallen, weshalb auf eine Festlegung derselben im Generellen Gestaltungsplan denn auch verzichtet habe werden dürfen. Auch die vom Departement angeordneten, ausführlichen Ersatzmass- nahmen vermöchten die Beseitigungsbewilligung für beide Ob- jekte nicht zu rechtfertigen. Erst wenn die Standortgebundenheit und das überwiegende Bedürfnis nachgewiesen seien, dürften in einem zweiten Schritt Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Könne aber kein überwiegendes Bedürfnis geltend gemacht wer- den und fehle es zudem an der erforderlichen Standortgebunden- heit des Eingriffs, brauche es gar keine Ersatzmassnahmen, und
es dürfe daher denn auch keine Bewilligung für die Entfernung der Hecke und des Biotops erteilt werden. Vielmehr sei das Bauprojekt unter Erhalt der Naturobjekte entsprechend abzuändern. Ihm kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
1. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei die- sen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftli- chen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Beson- ders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Natur- haushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht ver- meiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu de- ren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ge- mäss Art. 14 Abs. 3 NHV werden Biotope als schützenswert be- zeichnet aufgrund der insbesondere durch Kennarten charakteri- sierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 (lit. a), der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV (welcher seinerseits auf die Anhänge 2 bis 4 verweist) (lit. b), der nach der Fischereige- setzgebung gefährdeten Fische und Krebse (lit. c), der gefährde- ten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU er- lassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (lit. d) oder weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen (lit. e). Nach Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchti- gen kann, nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht; für die Bewer- tung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Abs. 3 insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c) sowie seine biologische Eigenart oder sein typischer Cha- rakter (lit. d) massgebend. Wer einen Eingriff vornimmt oder ver- ursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV).
1. Biotope als Lebensräume sind – solange sie überhaupt Tiere und Pflanzen beherbergen – vorerst nichts anderes als zu be- zeichnende Gebiete. Ihre Besonderheit liegt in ihrer Schutzwürdig- keit. Diese wird damit zum einzigen Beurteilungskriterium, um Bio- tope im Sinn des NHG von anderen Gebieten abzugrenzen. Die Ausscheidung erfolgt ausschliesslich anhand qualitativer Kriterien; Massstab bilden hauptsächlich die Vorgaben von Art. 18 Abs. 1, 1bis und 1ter NHG sowie von Art. 14 Abs. 3 NHV (Karl Ludwig Fahrlän- der, in: Keller/ Zufferey / Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 14 zu Art. 18). In der letztgenannten Bestimmung werden spezifische Kategorien mit entsprechenden Qualitätskrite- rien bzw. Indikatoren aufgestellt, die es ermöglichen, Lebensräume zu bezeichnen, denen eine besondere Bedeutung in Bezug auf den Artenschutz unabhängig von ihrem nationalen, regionalen oder lo- kalen Stellenwert zukommt (Christoph Fisch, Neuerungen im Na- tur- und Heimatschutz, in: URP 2001, S. 1118 f.). Die im zweiten Satzteil von Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführte «Generalklausel», welche sich an der dem Biotop zugeschriebenen Funktion (Aus- gleich im Naturhaushalt, besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften) orientiert, dient einerseits der Überprü- fung der im ersten Satzteil aufgelisteten Standorte im Einzelfall auf ihre Richtigkeit hin, andererseits der Ergänzung durch zusätzliche Standorte (Fahrländer, a. a. O., Rz. 15 zu Art. 18).
2. Unbestrittenermassen kommt innerhalb der Wohnzone W1 entlang der Quartierstrasse gelegenen Hecke und eines auf ei- nem kleinen Felsriegel stockenden Feldgehölzes Schutzwürdigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG zu. Entsprechend stellt sich, wie seitens des Beschwerdeführers zutreffend geltend gemacht worden ist, zum einen die Frage nach der Zulässigkeit des techni- schen Eingriffs (vgl. Art. 14 Abs. 6 NHV) und zum andern – falls ein solcher unvermeidbar ist – ob Schutz-, Wiederherstellungs- oder andere angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen sind. Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1ter NHG sowie von Art. 14 Abs. 7 NHV ist die Anordnung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder an- gemessenen Ersatzmassnahmen die zwingende Folge der Bewilli- gung eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt dabei nur insoweit zum Zuge, als nicht Massnahmen zum Schutz oder zur Wiederherstellung aus- reichen (Andreas Seitz / Willi Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Recht- sprechung 1997 – 2007, in: URP 2008, S. 162 f.; Fahrländer, a. a. O., Rz. 33 f. zu Art. 18).
1. Das Departement hat in der angefochtenen Verfügung den Bedarf nach dem Eingriff (Entfernung der beiden Schutz- objekte) mit der Überlegung der Unvermeidbarkeit und des aus- gewiesenen Bedarfs desselben bejaht und sich dabei auch vom gemeindlichen Verzicht auf planerische Festlegungen in der Grundordnung (z. B. Ausscheidung einer Naturschutzzone i. S. von Art. 33 KRG oder eine Bezeichnung im GGP) leiten lassen. Ins- besondere aus letzteren hat es geschlossen, dass die Interessen- abwägung am Erhalt der Naturobjekte bereits im Rahmen der Nutzungsplanung stattgefunden habe, weshalb bei solchen Kon- stellationen dem Interesse an einer zonenkonformen Überbauung der in einer Bauzone gelegenen Flächen grundsätzlich der Vorrang zu geben sei. Der Beschwerdeführer hält dieser – in vielen Fällen wohl ohne Weiteres vertretbaren – Einschätzung entgegen, dass im konkreten Fall der Bedarf für die Eingriffe in die Schutzobjekte bzw. deren Zerstörung trotzdem nicht nachgewiesen sei, weil das Bauprojekt auch unter Wahrung bzw. Erhalt der Schutzobjekte rea- lisiert werden könne. Mit ihm ist davon auszugehen, dass aus dem Verzicht auf entsprechende planerische Festlegungen in der Grundordnung nicht gleichzeitig auch das Absehen von der von Art. 18 Abs. 1ter NHG verlangten Interessenabwägung abgeleitet werden darf. Der Verzicht auf planerische Aufnahme in die Grund- ordnung stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für die Zulässigkeit des technischen Eingriffs dar, welches in die erforderliche Interes- senabwägung einzufliessen hat. Insofern erweist sich die in der Verfügung vorgebrachte Begründung denn auch als zu kurz ge- griffen.
2. Im vorliegenden Verfahren hat daher das Departement denn auch seine Argumentation entsprechend ergänzt und fol- gende neue Überlegungen, welche über die konkrete Zuweisung zu einer Bauzone ohne spezielle planerische Schutzmassnahmen hinaus für die Zulässigkeit des Eingriffs im konkreten Fall spre- chen würden, vorgebracht: «Das Feldgehölz mit Steinaufschüttung befindet sich etwa 7 m von der Grenze zur Parzelle 1460. Berücksichtigt man diese Lage sowie den Umstand, dass ein Gebäude einen Abstand von mindestens 3 m vom Biotop einhalten müsste, kommt man zum Schluss, dass das Haus 1 nicht erstellt werden könnte, wenn das Feldgehölz und der Steinhaufen nicht entfernt werden dürften. Es trifft nach Auf- fassung des EKUD auch nicht zu, dass das Bauprojekt – in ab- geänderter Form – unter Wahrung des Schutzobjektes Hecke rea- lisiert werden könnte, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Das
Gelände, auf welchem sich Parzelle 527 befindet, ist sehr steil. Die Erschliessung der Baustelle und der Häuser kann nur von der Strasse aus erfolgen, die südlich der Parzelle verläuft. Selbst wenn die geplanten Häuser 1 – 3 hangaufwärts verschoben würden, müsste die Hecke für die Dauer des Baus zu einem grossen Teil entfernt werden. Die vollständige Wiederherstellung der Hecke entlang der Strasse wäre unmöglich, da die Häuser von dieser Strasse her erschlossen werden müssen. Im besten Fall wäre eine teilweise Wiederherstellung der Hecke möglich. Die Bauherrschaft wollte ursprünglich die Hecke, soweit möglich, auf der Südseite der Häuser zum Teil wieder herstellen. Das ANU hat dies abge- lehnt, weil eine Wiederherstellung nur in Fragmenten zwischen Strasse und Gebäude möglich gewesen wäre. Eine solche unter- brochene Hecke, die sich praktisch in den Vorgärten von Wohnge- bäuden befinden würde, bliebe nicht lange naturnah. Sie würde ihre Funktion einbüssen und wäre ökologisch wenig wertvoll. Es trifft somit aufgrund der topografischen Verhältnisse und der Lage der Schutzobjekte nicht zu, dass das Grundstück bei Erhaltung der Schutzobjekte vollumfänglich genutzt werden könne, wie der Beschwerdeführer mehrfach behauptet (Ziff. 29, 30, 31). Nach un- serer Auffassung wäre die Nutzung der Parzellen sehr stark ein- geschränkt, wenn Hecke und Feldgehölz erhalten werden müssen. Das EKUD ist der Auffassung, dass das Interesse der Bau- herrschaft an der Überbauung der beiden Parzellen das Interesse an der Erhaltung der zur Diskussion stehenden Naturobjekte überwiegt.»
Diesen Überlegungen kann sich das Gericht ohne Weite- res anschliessen, wobei festzuhalten ist, dass erst sie den in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schluss, der technische Ein- griff sei aufgrund einer breiten Interessenabwägung zulässig, ge- samthaft als vertretbar und rechtens erscheinen lassen. Daher kann der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Einwän- den denn auch nichts zugunsten seiner Begehren ableiten.
1. Erweist sich der technische Eingriff als unvermeidbar, fragt sich, ob Schutz-, Wiederherstellungs- oder andere angemes- sene Ersatzmassnahmen zu ergreifen sind. Nachdem Schutz- massnahmen im Lichte des Dargelegten per se entfallen müssen, und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eben- falls kein Thema sein kann, kommt – wie in der Departementsver- fügung zutreffend festgehalten worden ist – von vornherein nur die Anordnung einer angemessenen Ersatzmassnahme infrage.
1. Angemessener Ersatz ist zunächst eins zu eins Realer- satz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Er kann aber auch – in qualitativer, quantita- tiver und allenfalls finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Ersatz sein. Angemessener Ersatz heisst aber auch sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz, d. h. er kann ausnahmsweise den An- forderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG auch dann genügen, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist (Seitz/Zimmermann, a. a. O., S. 163; Fahrländer, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 18). Eine Ersatzmass- nahme gilt als verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung von Naturschutzinteressen geeignet und notwendig ist und der ange- strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun- gen steht, welche dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). Die vom kantonalen Departe- ment auf Empfehlung des ANU (als Fachbehörde) in Ziff. 1 lit. a – f des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2010 vorge- sehenen Ersatzmassnahmen sind – was auch seitens des Be- schwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt wird – geeignet und erforderlich, um den erlittenen Verlust des geschützten Le- bensraumes adäquat zu kompensieren, und wahrt insgesamt be- trachtet ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Beschwerdegegnerin 2 be- wirkt. Letztere hat die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen denn auch ohne Weiteres akzeptiert. Für das Gericht besteht aufgrund der oben geschilderten Rechtslage daher denn auch keinerlei An- lass, Änderungen an den angeordneten Ersatzmassnahmen vor- zunehmen.
1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 22. Sep- tember 2010 ist daher denn auch unter Abweisung der diesbezüg- lich dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen. R 11 8Urteil vom 17. Mai 2011