Raumordnung und****Umweltschutz 10
Planificaziun territoriala e protecziun da l’ambient
Pianificazione e****protezione dell’ambiente
Quartierplanverfahren. Anwendbares Recht. Einleitungs- beschluss auch für Revision erforderlich.
Anwendbar sindausschliesslich KRGund KRVO**(E.1a, b).**
**Ein Einleitungsbeschlussist auchfür dieRevision eines Quartierplaneszwingend zu****erlassen (E.1c,**d).
Procedura dipiano diquartiere. Dirittoapplicabile. Decre-to d’inizionecessario ancheper una****revisione.
Applicabili sonoesclusivamente laLPTC e****l’OPTC (cons. 1a, b).
**Anche peruna revisionedi unpiano diquartiere èobbli- gatoria l’emanazionedi undecreto d’inizio(cons. 1c,**d).
Erwägungen:
1. a) Vorliegend hat die Stadt den Quartierplan X. revi-
diert, ohne vorgängig einen Einleitungsbeschluss zu erlassen und zu publizieren. Es fragt sich, ob dies zulässig war. Zunächst ist hinsichtlich des anwendbaren Rechtes Folgendes festzuhal- ten:
1. Das Quartierplanverfahren ist ausschliesslich nach den einschlägigen Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) mit der dazugehörigen KRVO ab- zuwickeln. Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG erklärt nämlich die Bestim- mungen über Verfahren und Zuständigkeit nach Art. 5 zum un- mittelbar anwendbaren Recht. Art. 5 Abs. 1 KRG sieht wiederum vor, dass für die in diesem Gesetz und in der Verordnung festge- legten Verfahren für Planungen, Bauvorhaben, Landumlegungen und die Erhebung von Erschliessungsabgaben ausschliesslich kantonales Recht gilt, soweit die Gemeinden und Regionalver- bände nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende eigene Verfahrensvorschriften zu erlassen oder bestimmte Verfahren selbst zu regeln. Für das Quartierplanverfahren sind solche Ausnahmen im vorliegend in- teressierenden Zusammenhang nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass für die Einleitung eines Quartierplanverfahrens aus- schliesslich auf das KRG bzw. die KRVO abzustellen ist (vgl. VGU
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R 07 65). Das kantonale Recht hat diesbezüglich also zwingenden Charakter.
1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KRG ist der Gemeindevorstand zuständig für die Einleitung und Durchführung der Quartierpla- nung sowie für den Erlass und Änderungen des Quartierplans. Er beschliesst nach Abs. 2 dieser Bestimmung von Amtes wegen oder auf Antrag Privater über die Einleitung der Quartierplanung. Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung laut Abs. 4 durch Verordnung. In Art. 16 KRVO hat die Regierung das Einlei- tungsverfahren im Einzelnen geregelt. Der Gemeindevorstand gibt danach (Abs. 1) die Absicht zur Einleitung einer Quartierpla- nung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durch- führung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleich- zeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Pla- nungsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen. Während der öffentlichen Auflage kann nach Art. 16 Abs. 2 KRVO beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Planungsgebietes Einspra- che erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr er- hoben werden. Art. 21 KRVO regelt sodann die Änderung oder die Aufhebung von Quartierplänen. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet: «Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, werden Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteiligten überprüft und nötigenfalls angepasst. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht.»
Nach Abs. 2 gelten für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen sinngemäss die Bestimmungen über das Quar- tierplanverfahren.
1. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass es vor dem Erlass oder der Änderung eines Quartierplanes stets eines Einlei- tungsbeschlusses bedarf. Damit wird ermöglicht, dass sich Be- troffene innerhalb und ausserhalb des vorgesehenen Quartier- plangebietes gegen dessen Umgrenzung zur Wehr setzen oder die Notwendigkeit der Planung als solche in Frage stellen kön- nen. Gerade bei Quartierplanrevisionen bestehen höhere Anfor-
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derungen an die Notwendigkeit der Planung, weil sich die Ver- hältnisse erheblich geändert haben müssen. Umso weniger kann dort auf einen Einleitungsbeschluss verzichtet werden, ganz ab- gesehen davon, dass es sich um zwingendes kantonales Recht handelt, das von den Gemeinden anzuwenden ist. Das hat zur Folge, dass die angefochtene Quartierplanrevision aufzuheben ist. Dabei bleibt es zunächst der Gemeinde überlassen, ob sie ei- nen Einleitungsbeschluss fassen oder auf die Revision verzichten will. Die Beschwerden R 10 100 und R 10 101 sind demnach gut- zuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist auf- zuheben. Die Beschwerde R 10 99, mit welcher materielle Rügen gegen die Quartierplanung erhoben wurden, erweist sich demzu- folge als gegenstandslos.
R 10 99, 100 und 101Urteil vom 22. März 2011
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