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Taglias Imposte
Zuständigkeit für Einspracheentscheide des kommunalen Steuerrechtes.
Competenza per le decisioni su opposizione del diritto fi- scale comunale.
Erwägungen:
1. Seit dem Inkrafttreten des GKStG auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern abschlies- send durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompeten- zen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2 % (Art. 12 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behör- denorganisation (Art. 27 GKStG). Unter dem Titel Schlussbestim- mungen hält Art. 31 Abs. 1 GKStG zur Anpassung der kommuna- len Gesetzgebung fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen und die Totalrevision bis spätestens am 31. Juli 2008 der Regie- rung zur Genehmigung einzureichen hatten. Sodann statuiert Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die hier umstrittene Frage der Vor- aussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer im Jahr 2010 sind somit ausschliesslich die Art. 7 ff. GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich des Steuersatzes und der Behördenorganisation (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006 – 2007, S. 209; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG), selbst wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte.
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1. a) Wie den beschwerdeführerischen Beilagen zu ent- nehmen ist, stammt die kommunale Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 22. Oktober 2010 vom Grundbuch- amt, währenddem der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 vom Gemeindevorstand erlassen wurde. Das Gemeinde- steuergesetz (GStG), das in Art. 4 eine Handänderungssteuer von 2 % festlegt, weist die Veranlagung der Handänderungssteuern dem Grundbuchamt (Grundbuchkreis K.) zu (Art. 16 Abs. 3 i. V. m. 17 GStG). Im Übrigen obliegt der Vollzug des Gesetzes, soweit die Gemeinde überhaupt zuständig ist, dem Gemeindesteueramt (Art. 16 Abs. 1 GStG). Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompe- tenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Ge- meindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden – soweit sich im GKStG keine Bestimmung finden lässt – in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Erledigung von Einsprachen verant- wortlich ist (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 234). Dabei darf die Ver- anlagung im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung de- legiert werden (Art. 27 Abs. 2 GKStG). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung (z. B. der Handände- rungssteuer, der Kurtaxe oder der Tourismusförderungsabgabe) aber an Dritte delegiert wird, ist eine abweichende Regelung zu treffen. Eine umfassende und abschliessende Delegation der Steuererhebungskompetenz an eine Institution des Privatrechts oder an eine andere staatliche Einrichtung kann aus staatsrecht- lichen Überlegungen nicht infrage kommen. Spätestens im Ein- spracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungs- verfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen. Das be- deutet, dass dort, wo Veranlagung und Bezug einer Steuer dele- giert werden, eine Behörde der Gemeinde als Einsprachebehörde fungieren muss (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235).
Da die Gemeinde von der Möglichkeit der Delegation Ge- brauch gemacht hat, indem sie die Veranlagung der Handände- rungssteuern gemäss Art. 16 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 GStG dem zu- ständigen Grundbuchamt zugewiesen hat, musste sie nach Art. 27 Abs. 3 GKStG eine andere kommunale Behörde als Einsprach-
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behörde bezeichnen (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235; A. von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeinde- und Kir- chensteuergesetz, Chur 2009, S. 104 f.). Mit der Zuweisung der ge- nerellen Kompetenz für die vom kantonalen Steuergesetz übertra- genen Aufgaben an das Gemeindesteueramt im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 GStG ist die Gemeinde diesem Erfordernis in gene- rell-abstrakter Form nachgekommen. Der hier angefochtene Ein- spracheentscheid vom 7. Dezember 2010 wurde jedoch nicht von dem gemäss Art. 16 Abs. 2 GStG zuständigen Gemeindesteuer- amt, sondern vom Vorstand der Gemeinde erlassen, dem nach Art. 15 GStG zu Recht lediglich die Entscheidungen über Steuer- erlassgesuche und Gegenrechtsvereinbarungen zugewiesen wur- den. Denn nunmehr statuiert der kantonale Art. 27 Abs. 4 GKStG, dass die Exekutive einer Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, nicht mehr als Veranlagungs- und Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist gemäss Bot- schaft der Regierung zum GKStG einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits sei das Ein- spracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden müsse, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt sei. Damit gehe es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechts- anwendung solle jedoch nicht in die Hände der politisch ge- wählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235 f.). Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid von der unzuständi- gen Behörde erlassen worden ist und sich als formell rechtsfeh- lerhaft erweist, weshalb er ohne Weiteres aufzuheben ist.
A 11 1Urteil vom 8. März 2011
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