Arbeitszeugnis. Verbot der Codierung. Wahrheitspflicht.
Da eineCodierung vonArbeitszeugnissen ohnehinver- boten ist, bedarf das Arbeitszeugnis nicht desklarstel- lendenHinweises, dassdas Arbeitszeugnisnicht codiert sei(E.4a).
**Der Wortlauteines Arbeitszeugnissesliegt imErmessen des Arbeitgebers; der Mitarbeitende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahlbestimmter Formulierun-gen; esgilt zudemdie Wahrheitspflicht(E.4b –**i).
Certificato dilavoro. Divietodi codificazione.Dovere di dire laverità.
Poiché unacodificazione deicertificati dilavoro èco- munque vietata,il certificatodi lavoronon necessita dell’indicazione chiarificatrice di non essere codificato(cons. 4a).
Il tenoredel certificatodi lavororientra nelpotere diap- prezzamento deldatore dilavoro; inprincipio, ilcollabo- ratore nonha dirittoalla sceltadi definiteformulazioni; vale inoltredi doveredi direla verità**(cons. 4b–**i).
Erwägungen:
4. a) Der Beschwerdeführer beantragte die Aufnahme des
Zusatzes, «dieses Zeugnis ist nicht kodiert». Die Bildung einer Ge- heimsprache, mit welcher negative Einschätzungen mit auf den ersten Blick wohlwollend scheinenden Formulierungen verdeckt werden, erschwert es dem Arbeitnehmer, sich gegen ihm unpas- send scheinende Wertungen zu wehren. Es gilt demnach das Ver- bot von zweideutigen Formulierungen, auch als Verbot von Codie- rungen bezeichnet. Zwar findet sich zumTeil auf Arbeitszeugnissen zur Klarstellung der Hinweis, das Arbeitszeugnis sei nicht codiert. Diese Hinweise werden hingegen zwiespältig aufgenommen, da sie teilweise gerade als Codierung – im Sinn des Gegenteils des- sen, was sie aussagen – empfunden werden ( Thomas Poledna, Ar- beitszeugnis und Referenzauskünfte des Arbeitgebers im öffentli- chen Dienst, in: ZBl, 104. Band, 2003, S. 174 ). Nach dem oben Dargelegten und unter Berücksichtigung, dass nach heutiger Rechtsüberzeugung eine Codierung von Arbeitszeugnissen verbo- ten ist, besteht kein Anlass, einen solchen Zusatz in das Zeugnis aufzunehmen.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei eine «ra- sche Auffassungsgabe» zu bestätigen, erweist sich als unbegrün-
det. Wie bereits erwähnt, liegt der Wortlaut eines Arbeitszeug- nisses im Ermessen des Arbeitgebers, und der Mitarbeitende hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter Formulie- rungen. Dem Beschwerdeführer wurde ursprünglich attestiert, dass er dank seiner Auffassungsgabe die Aufgaben zweckmässig organisiert habe. Der Begriff der Auffassungsgabe ist bereits posi- tiv und somit als wohlwollend zu werten.
Im Weiteren sind den Personalbeurteilungen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Verwendung des Adjektivs
«rasch» rechtfertigen würden. Den Mitarbeiterbeurteilungen vom
9. Dezember 2005 sowie vom 15. Dezember 2006 ist indessen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Fachkenntnisse im eigenen Verantwortungsbereich nicht optimal umsetzen konnte. Dies verdeutlicht, dass die Auffassungsgabe des Beschwerde- führers im Rahmen seines Aufgabenbereiches nicht derart stark ausgeprägt gewesen ist, dass sich die Formulierung «rasche Auf- fassungsgabe» rechtfertigen würde. Eine entsprechende Ergän- zung würde somit dem Grundsatz der Wahrheitspflicht zuwider- laufen.
1. Auch die Ergänzung «systematisch und nach Prioritäten geordnet», ist in keiner Weise begründet. In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass zu einer zweckmässigen Organisation regelmässig gehöre, dass sie systematisch und nach Prioritäten geordnet sei. Somit anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Aufnahme dieser Präzisierung als obsolet zu gelten hat. Die Formulierung, «organisierte seine Aufgabe zweckmässig», ist wiederum positiv besetzt. Unter Berücksichtigung der Personalbe- urteilungen hat eine solche Formulierung durchaus als gerechtfer- tigt zu gelten. Die Formulierung des Vorgesetzten kann als wohl- wollend und dem Wahrheitsgrundsatz entsprechend qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine präzisierende Formulierung.
2. Das angefochtene Arbeitszeugnis weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab. Dieser machte mit Beschwerde geltend, die Hinweise hät- ten als «wertvoll» qualifiziert werden müssen. Dass der Beschwer- deführer Hinweise für Einsparungsmöglichkeiten gab, ist als posi- tiv zu werten und zeugt von Initiative. Die Formulierung hat dem- nach bereits ohne den Zusatz «wertvoll» als wohlwollend zu gelten. Dass der Beschwerdeführer über Eigeninitiative verfügte, steht denn auch mit den Personalbeurteilungen im Einklang. Da die ursprüngliche Formulierung weder den Grundsatz des Wohl-
wollens noch denjenigen der Wahrheitspflicht verletzt, besteht kein Anspruch auf die Qualifizierung der Hinweise als «wertvoll».
1. Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Zeugnis attestiert, dass er sich für sein Aufgabengebiet eingesetzt habe. Dieser Passus erschwert das wirtschaftliche Fortkommen des Be- schwerdeführers in keiner Weise, weshalb er als wohlwollend zu qualifizieren ist. In den Personalbeurteilungen von 1999 bis 2004 wurde der Beschwerdeführer im Bereich «Initiative» fast durch- gehend mit der Note A oder B bewertet. In den nachfolgenden Jahren wurde diese Eigenschaft indessen nur noch als «erfüllt» erachtet. Unter Berücksichtigung des Wahrheitsgrundsatzes er- scheint die Aufnahme dieser Formulierung als gerechtfertigt. Da die Beschwerdegegnerin dem Werturteil offensichtlich keine objektiv falschen Tatsachen zugrunde gelegt hat, steht der Wort- laut des Arbeitszeugnisses in ihrem Ermessen ( vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2009 [VGE 100.2009.124], in: BVR, Bernische Verwaltungsrechtsprechung, 2009, Heft 12, S. 544). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die schmückende Ergänzung «mit vollem Engagement».
1. Der Beschwerdeführer beantragte, den Passus, «er ar- beitete verantwortungsvoll und traf Entscheidungen mit grosser Sorgfalt und ohne Rückfragen», durch «ohne unnötige Rückfra- gen» abzuändern. Die Angst des Beschwerdeführers, dieser Pas- sus könnte allenfalls so verstanden werden, dass er seine Kompe- tenzen überschritten habe, erscheint unbegründet. Räumt dieser doch selber ein, dass diese Formulierung im Gesamtzusammen- hang nicht in diesem Sinne verstanden werden könne, zumal sich grosse Sorgfalt und Kompetenzüberschreitung gegenseitig aus- schliessen würden. Damit bestätigt der Beschwerdeführer selber, dass die Angst unbegründet ist. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Aufnahme der vom Beschwerdeführer geforderten Formulie- rung als unnötig zu gelten hat.
2. Im angefochtenen Arbeitszeugnis wurde betreffend Fle- xibilität festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereit war, sich veränderten Situationen anzupassen. Im vorliegenden Verfahren forderte der Beschwerdeführer dahingehend eine Anpassung des Arbeitszeugnisses, dass er sich veränderten Situation «rasch und flexibel» habe anpassen können. Durch die ursprüngliche Fassung ist die Eigenschaft der Flexibilität bereits genügend festgehalten. Ob die Anpassung an veränderte Situationen rasch geschah, ist den Personalbeurteilungen nicht zu entnehmen und hat demzu- folge als unbewiesen zu gelten. Unter Berücksichtigung des Wahr-
heitsgrundsatzes rechtfertigt sich die Ergänzung durch das Adjek- tiv «rasch» somit nicht.
1. Der Beschwerdeführer beantragte den Zusatz, «er dele- gierte und führte umsichtig, zielorientiert und respektvoll». Zur Be- gründung führte er aus, dass im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 stehe, er führe seine Mitarbeiter « zielorientiert und respekt- voll». Dagegen brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Formu- lierung betreffend Führung im Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 sei bewusst nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen wor- den, da die damalige Bewertung nicht mehr zugetroffen habe. In Anbetracht des Grundsatzes des Wohlwollens hat ein Arbeitszeug- nis ein ganzheitliches Bild der Anstellungsdauer wiederzugeben, weshalb nicht nur auf das Zwischenzeugnis vom 28. Februar 2005 abgestellt werden kann. Vielmehr sind auch die übrigen Personal- beurteilungen in die Bewertung einzubeziehen. Die Personalbeur- teilungen der Jahre 1999 bis 2006 zeichnen denn auch ein anderes Bild der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers. Darin wurde sein Führungsverhalten durchgehend mit der Note B oder C be- wertet. Zudem ist ihnen zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer mangelndes Durchsetzungsvermögen besass, sich zuwenig Zeit für den Personaleinsatz nahm und einTheoretiker war. Daraus erhellt, dass diese Qualifikationen den vom Beschwerdeführer ge- forderten Änderungsvorschlägen nicht zu genügen vermögen. Die Aufnahme der beantragten Formulierung würde demnach dem Wahrheitsgrundsatz zuwiderlaufen, weshalb die Formulierung der Standeskanzlei zu bestätigen ist. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die besagte Ergänzung.
2. Durch die Ergänzungsanträge «stets erfüllt», «er wirkte an Neuerungen tatkräftig mit» und «ausgezeichnete mündliche und schriftliche Ausdrucksweise» bezweckt der Beschwerdeführer, das Arbeitszeugnis mit schmückenden Adjektiven aufzubessern. Den Personalbeurteilungen der Jahre 1999 bis 2006 ist hingegen zu entnehmen, dass die Qualität der Arbeit immer wieder bemän- gelt wurde. Wie bereits ausgeführt, verfügte der Beschwerdefüh- rer gemäss den Personalbeurteilungen zwar über Eigeninitiative, inwiefern er jedoch tatkräftig an Neuerungen mitwirkte, kann die- sen nicht entnommen werden. Dasselbe hat für seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise zu gelten. Der Hinweis des Be- schwerdeführers, er habe die Verwaltungsbeschwerde selber ver- fasst, rechtfertigt die Qualifizierung der Ausdrucksweise als «aus- gezeichnet» nicht. In diesem Zusammenhang sind vielmehr die Personalbeurteilungen massgebend. Ihnen ist indessen kein Hin-
weis auf die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu ent- nehmen. Dass seine mündliche und schriftliche Ausdrucksweise ausgezeichnet ist, ist demnach unbewiesen. Nach dem Gesagten erhellt, dass die beantragten Formulierungen dem Grundsatz der Wahrheit zuwiderlaufen würden. Dies hat hingegen nicht für die Formulierungen der Vorinstanz zu gelten. Sie entsprechen sowohl dem Grundsatz der Wahrheit als auch des Wohlwollens, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die beantragten Ände- rungen hat.
U 09 75Urteil vom 2. Februar 2010