Landwirtschaft 11
Agricoltura
Rebfläche. Berechnung. Pauschaler Zuschlag.
Als Rebflächegilt einezusammenhängend mitReben bepflanzte undeinheitlich bewirtschafteteFläche, wobei inder Regeldie Grundstücksflächeals anrechenbare Fläche gilt**(E. 4a).**
**Enthalten Rebparzellen neben den bestockten Flächen und Rebwegenauch nochanderweitige Nutzungen,so ist Art.21 Abs.2 kWVanwendbar undes wirdauf dieef- fektiv bestockte Fläche abgestellt; dieser Fläche ist ein im Ermessen der zuständigen Behörde liegender Zu- schlagvon maximal10% hinzuzurechnen,auch wennes sich dabeinicht umRebwege imeigentlichen Sinn****han- delt (E.**4a, b).
Superficie viticola. Calcolo. Supplemento forfettario.
**Quale superficieviticola vaconsiderata l’areacoperta da filaridi vitecoltivati uniformemente,per cuidi regolaè considerata superficieviticola computabilela superficie del fondo (cons.**4a).
**Se ècoltivata avite epercorsa dasentieri soltantouna parte dellasuperficie dellaparticella ela parterimanente è utilizzatain altromodo, èallora applicabilel’art. 21cpv. 2dell’OVC standoal qualedeterminante èla super-ficie effettivamente coltivata a vite; a questa superficie puòessere aggiuntoun supplementoche rientranel margine diapprezzamento dell’autoritàdi almassimo il10%, anchese nonsi trattadi sentieriviticoli nelsenso proprio del****termine (cons.**4a, b).
Erwägungen:
4. a) Gemäss der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 eWV gilt
als Rebfläche eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche. In Abs. 2 wird sodann konkreti- siert, dass die Fläche als zusammenhängend bepflanzt gilt, wenn der Standraum des einzelnen Rebstocks höchstens 3 m2 beträgt, wobei der Kanton in besonderen Fällen, wie bei starken Hang-
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lagen oder speziellen Erziehungsformen, einen grösseren Stand- raum vorsehen kann. Weiter ist in Art. 21 Abs. 1 kWV bestimmt, dass in der Regel die Grundstücksfläche als anrechenbare Fläche gilt. Ist nur eine Teilfläche einer Parzelle mit Reben bestockt und wird die übrige Teilfläche anderweitig genutzt (Gebäude, Wege, Garten, usw.), errechnet sich die für den Traubenpass anrechen- bare Fläche aufgrund der effektiv bestockten Rebfläche plus maxi- mal 10 Prozent. Folglich kann der kantonale Gesetzgeber nur zu- sammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirt- schaftete Flächen zu anrechenbaren ( Reb-)Flächen erklären. Ge- mäss Praxis des Kantons Graubünden ist bei Rebparzellen, die le- diglich bestockte Flächen und Rebwege enthalten, die ganze Grundstücksfläche anrechenbar. Diese Praxis ist nicht zu bean- standen, müssen doch die bestockten Flächen auch bearbeitet wer- den können. Zudem ist so sichergestellt, dass der Anforderung der einheitlich bewirtschafteten Fläche Rechnung getragen wird. Ent- halten Rebparzellen jedoch neben den bestockten Flächen und Rebwegen auch noch anderweitige Nutzungen, so ist Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar und es wird auf die effektiv bestockte Rebfläche abgestellt. Dabei trägt der bündnerische Verordnungsgeber der Tatsache, dass auch die Bewirtschaftung der effektiv bestockten Rebflächen berücksichtigt werden muss, dadurch Rechnung, dass er einen Zuschlag zur effektiv bestockten Rebfläche von maximal 10% vorsieht. Damit legt er pauschal die maximale Fläche fest, welche bei solchen Parzellen für Rebwege benötigt wird. Eine da- hingehende Auslegung von Art. 21 Abs. 2 kWV, wonach eine Pau- schalierung der Fläche für die erforderlichen Rebwege (Bewirt- schaftungsfläche) vorgesehen ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass die anderweitigen Nutzungen im Normalfall zumindest zu einem Teil auch der Bewirtschaftung der bestockten Flächen die- nen oder dienen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – Gewährung des Zuschlags von 10% nur bei Rebwegen im eigentlichen Sinne, kein Zuschlag bei ge- kiesten, asphaltierten oder anderen Wegen – ist demnach auch bei Rebflächen mit teilweise anderweitiger Nutzung zwingend ein Zu- schlag bis maximal 10% zu gewähren. Es liegt jedoch im Ermessen der verfügenden Behörde je nach Umfang der anderweitigen Nut- zung die Höhe des Zuschlags festzulegen.
b) Unbestritten ist, dass es auf der Parzelle 189 eine an- derweitige Nutzung, nämlich das Wohnen, gibt. Für die Bestim- mung der anrechenbaren Fläche ist damit vorliegend klar Art. 21 Abs. 2 kWV anwendbar. Die effektiv bestockte Rebfläche beträgt in
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casu gemäss Berechnung der Vorinstanzen 1604 m2. Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Berechnung nicht in Zweifel zu ziehen, um- so mehr, da diese auch von Seiten der Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten wurde. Nach dem oben Ausgeführten sowie gestützt auf Art. 21 Abs. 2 kWV ist für die anrechenbare Fläche zur effektiv bestockten Rebfläche von 1604 m2 ein im Ermessen der zu- ständigen Behörde liegender Zuschlag (maximal 10% der effektiv bestockten Fläche, i.c. maximal 160,4 m2) hinzuzurechnen. Die an- rechenbare Fläche beträgt somit auf Parzelle 189 1604 m2 zuzüglich des im Rahmen des Ermessens der zuständigen Behörde festzule- genden Zuschlags (maximal 10% = 160,4 m2). Zur Festlegung des pauschalen Zuschlags im konkreten Fall sowie im Sinne der oben gemachten Ausführungen wird die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen.
R 09 58Urteil vom 18. November 2010
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