**Perimeter. Kostenverteiler.**Ermessens- und Beurteilungs- spielraum der Gemeinden.
**Rechtsfolgen eines in Rechtskraft erwachsenen Einlei- tungsbeschlusses aufden Kostenverteiler( E.**3).
Einzelfallprüfung, obeine zwischenden einzelnenGrund- eigentümern im Beizugsgebiet vorgenommeneAuftei- lungdes Privatanteilsden massgebendenKostenvertei- lungsgrundsätzennach KRGund BVgerecht wird**( E.**4)
Comprensorio. Ripartizionedei costi.Discrezionalità epo- tere diapprezzamento dei****comuni.
**Conseguenze diun decretod’inizio passatoin giudicato sullaripartizione dei****costi (cons.**3).
Esame nelcaso concretodella questionedi saperese la ripartizionedell’interessenza privata,fatta entroil peri- metrodel comprensoriotra isingoli proprietarifondiari, rispetti iprincipi applicabilialla ripartizionedei costigiu- sta laLPTC ela CF(cons. 4).
Erwägungen:
1. a) Vorgängig einer materiellen Prüfung des streitigen Kostenverteilers sind die verschiedenen formellen Einwände einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Dabei gilt es, sich vorweg vor Augen zu halten, dass das von der Gemeindeversammlung ( Zu- ständigkeit derselben bejaht mit VGU A 04 61; Art. 15 des Er- schliessungsreglements [ER]) mit Beschluss vom 29. November 2004 eingeleitete Perimeterverfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens des KRG (1. November 2005 ) hängig war. Mit Blick auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen hat dies zur Folge, dass das Perimeterverfahren nach den bisherigen Zustän- digkeits- und Verfahrensvorschriften weitergeführt werden muss- te (Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 KRG), wohingegen in materiellrechtlicher Hinsicht zwingend neues Recht ( Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG; PVG 2007 Nr. 20), also Art. 61 ff. KRG, zur Anwendung gelangt.
1. Soweit die Beschwerdeführer 1 die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheides mit der Überlegung beantra- gen, dass ihnen der damalige Einleitungsbeschluss nie rechtsgül- tig mitgeteilt worden sei, können sie daraus nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Selbst wenn nämlich ein Eröffnungsfehler vor- liegen sollte, hätte dieser nicht die Nichtigkeit des damaligen Ein- leitungsbeschlusses, sondern lediglich dessen Anfechtbarkeit zur Folge. Massgebend für den Beginn der Anfechtungsfrist wäre da-
bei der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführer 1 vom Einlei- tungsbeschluss und dem Perimeterverfahren Kenntnis hätten ha- ben können und müssen. Ob dies bereits im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten am Erschliessungswerk war, kann offengelassen wer- den. Spätestens im Zeitpunkt der 1. öffentlichen Auflage des Ko- stenverteilers (17. August 2007) musste selbst der von den Be- schwerdeführern angeführten auswärtigen Grundeigentümerin klar geworden sein, dass seit längerem ein ihr Kosten auferlegen- des Perimeterverfahren eingeleitet war. Spätestens ab diesem Zeit- punkt hätte auch sie ein Rechtsmittel (Beschwerde an das Ver- waltungsgericht) gegen den missliebigen Einleitungsbeschluss er- heben können und müssen. Nachdem aber auch sie, wie bereits alle anderen privaten Grundeigentümer, von einer Anfechtung ab- gesehen hat, ist der Einleitungsbeschluss so oder anders rechts- kräftig, mit der Folge, dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aus dem Einwand der fehlerhaften Eröffnung zufolge Ver- spätung nichts mehr zugunsten ihrer Begehren ableiten können.
1. Erweist sich aber der damalige Einleitungsbeschluss als rechtskräftig, hat dies für das vorliegende Verfahren zur Konse- quenz, dass die damals (im Einleitungsverfahren) beschlossenen Bestandteile (u.a. die Anteile öffentlicher [0%] und privater Inter- essenz [100%]) vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfah- ren nicht mehr überprüft werden können (VGU A 08 58 und A 08 75). Soweit daher im vorliegenden Verfahren der im Jahre 2004 beschlossene Prozentanteil aus öffentlicher Interessenz in Frage gestellt und eine Erhöhung auf wenigstens 25% beantragt wird, erweisen sich die diesbezüglichen Überlegungen und Einwände als verspätet. Als verspätet erweisen sich sodann auch alle Darle- gungen, mit welchen sinngemäss eine formelle Entlassung aus dem (rechtskräftig festgelegten) Beizugsgebiet verlangt wird.
2. Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 ferner geltend gemacht wird, das Erschliessungswerk sei gegenüber dem ur- sprünglichen Projekt ohne Mitteilung an die Betroffenen abgeän- dert (fehlende Verlängerung der Strasse im Bereiche der Parzellen Nr. 367, 368, 777 und 778 gegen das EW hin) worden, erweisen sich ihre Überlegungen als aktenwidrig. So lag das Auflageprojekt im Zeitraum zwischen dem 7. und 28. Februar 2005 öffentlich auf und war als Baugesuch «Erschliessung Baugebiet X.» auch ord- nungsgemäss im örtlichen Publikationsorgan (Rhiiblatt vom 4. Fe- bruar 2005) publiziert. Den aufgelegten Projektunterlagen konnte unschwer entnommen werden, dass im Bereich der heuteT-förmig ausgestalteten Kreuzung in Richtung der Parzellen Nrn. 778, 777
und 367 keinerlei strassenmässiger Ausbau gegen Westen hin vor- gesehen war. Eine Abweichung gegenüber dem Auflageprojekt er- folgte lediglich insofern, als anstelle des vorgesehen rechtwinkli- gen Abzweigers zu ihren Gunsten eine geringfügige Verlängerung erfolgt ist, welche sich nun in der erwähnten T-förmigen Kreuzung manifestiert. Dass die Anliegen der Eigentümer der erwähnten Parzellen nach Sicherung der Zufahrt und Weiterführung der Strasse bis hin zu ihren überbauten Liegenschaften berücksichti- gungswürdig gewesen wären, wurde am Augenschein selbst von der Gemeinde als Bauherrin des Erschliessungswerks nicht in Ab- rede gestellt. Diese Anliegen hätten aber bereits im Rahmen des damaligen Projektauflage- und Baubewilligungsverfahrens vorge- bracht werden können und müssen. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren erweisen sie sich daher als verspätet.
1. Als unzutreffend erweist sich ferner der Einwand der fehlenden Abnahme des Werks. Gemäss den bei den Akten lie- genden Prüfungsprotokollen wurden die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk getätigten Arbeiten von der mit der Ab- nahmepflicht belegten Gemeinde als Bauherrschaft – wie in Art. 24 Abs. 1 KRVO vorgegeben – abgenommen (Prüfungsprotokoll der Baumeister- /Belagsarbeiten [exkl. Deckbelag] vom 12. April 2006; Abnahmeprotokoll der Hydranten 5./30. September 2006). Nach- dem sich dem übergeordneten Recht auch weder eine Verpflich- tung zur noch ein Recht auf Abnahme des Erschliessungswerks durch die privaten Grundeigentümer entnehmen lässt, zielt ihr Einwand der fehlenden Abnahme des Werks offenkundig ins Leere.
1. a) Zu prüfen bleiben die gegen den Kostenverteiler vor- gebrachten materiellen Rügen. Dass der angewandte Privatanteil (100%) zufolge rechtskräftiger Festlegung im Einleitungsbeschluss nicht mehr im vorliegenden Verfahren überprüft werden kann, wurde bereits ausgeführt (3.c). Dies bedeutet, dass die gesamten Erschliessungskosten mithin von den Grundeigentümern im Bei- zugsgebiet zu tragen und zwischen diesen aufzuteilen sind. Frag- lich kann entsprechend im vorliegenden Verfahren nur noch sein, ob die zwischen den einzelnen Grundeigentümern im Beizugsge- biet vorgenommene Aufteilung des Privatanteils den massgeben- den Kostenverteilungsgrundsätzen ( Art. 62 ff. KRG; BV) gerecht wird.
1. Erschliessungsabgaben sind grundsätzlich von jenen Personen bzw. Eigentümern zu bezahlen, die aus den Anlagen ei- nen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder diese Anlagen nut-
zen oder nutzen könnten (Art. 62 Abs. 3 KRG). Für die Aufteilung des Privatanteils auf mehrere Beteiligte dient in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor- und Nachteile (Art. 63 Abs. 3 KRG). Nach konstanter Rechtsprechung wird einer Gemeinde bei der Festsetzung des Kostenverteilers wie dem vorliegenden regelmässig ein relativ er- heblicher Beurteilungs- und Ermessenspielraum eingeräumt. Dieser findet seine Grenze jedoch in den Grundsätzen der ange- messenen Abschöpfung des konkreten Sondervorteils, des Will- kürverbots von Art. 9 BV sowie des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 BV. Ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h., wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich be- handelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE131 l 7 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist (BGE 124 I 23), mit der tatsächlichen Situa- tion in klarem Widerspruch steht (BGE 127 I 41), eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 III 419) oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft. Bei der Ausarbeitung eines Kostenverteilers sind Sche- matismen, soweit sie sich innerhalb der erwähnten Grenzen be- wegen, ohne weiteres zulässig.
1. Im Lichte dieser Grundsätze betrachtet, lässt sich der an- gefochtene Kostenverteiler, mit welchem die Kosten auf die ein- zelnen Grundeigentümer entsprechend deren Nutzungsmöglich- keiten und unter Beachtung der ihnen anfallenden Vor- und Nach- teile (bestehende Erschliessungs- und Überbauungssituation; ak- tuell und künftig mögliche Nutzungen ihrer Grundstücke; aktuelle und künftige Anschlussmöglichkeiten) nicht beanstanden. Bereits in den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Gemeinde die Überlegungen, aufgrund derer sie den individuellen Sonder- vorteil an der Strassenanlage einerseits sowie den Wasser- und Abwasseranlagen anderseits ermittelt hat, dargelegt und diese im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriften-
wechsels und eines Augenscheins verdeutlicht. Massgebend für den Verteiler waren im Wesentlichen der bisherige Erschliessungs- und Überbauungsstand eines Grundstücks, dessen Anstosslänge an die neu erstellte Strasse, die Grundstücksfläche und die mit dem Erschliessungswerk einhergehenden neuen, verbesserten (bzw. mit Blick auf die Parzellen der Beschwerdeführerin 2 gar erst- maligen) Überbauungs- und Nutzungsmöglichkeiten der einzel- nen Bauparzellen. Zwecks Präzisierung des individuellen Nutzens (= Sondervorteils) der einzelnen Grundeigentümer wurde sodann das Beizugsgebiet in fünf Zonen und die Strasse in vier Strassen- abschnitte aufgeteilt. Die Beschwerdeführer vermochten in ihren Eingaben und am Augenschein nichts darzutun, was den nach dreimaliger Überarbeitung und Auflage erarbeiteten Kostenvertei- ler im Lichte der oben umschriebenen Rechtsprechung als rechts- und/oder verfassungswidrig erscheinen liesse. Letztlich beschränk- ten sie sich auch im vorliegenden Verfahren auf Einwände, welche sie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorgebracht hatten und auf welche diese in den angefochtenen Entscheiden bereits zutref- fend eingegangen ist. Auf jene Überlegungen kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. Es drängen sich entspre- chend nur noch einige wenige, ergänzende Bemerkungen auf.
1. Soweit seitens der Beschwerdeführer 1 die Auffassung vertreten wird, dass im Perimeterverfahren lediglich die Kosten für die Strasse (Verkehrsanlage), nicht aber für die Wasser- und Ab- wasserleitungen (Versorgungs- und Entsorgungsanlagen) aufzu- teilen sind, kann es mit dem Verweis auf Art. 62 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 63 Abs. 1 KRG sein Bewenden haben, welche die ge- setzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Er- schliessungsanlagen darstellen.
2. Unzutreffend ist sodann ihre Auffassung, dass ihnen auf- grund des konkreten Erschliessungsstandes ihrer Parzellen inner- halb des Beizugsgebiets gelegenen Parzellen gar kein Sondervor- teil aus dem Erschliessungswerk entstehe. Ihre Sichtweise greift zu kurz. In Bekräftigung der bereits den Einspracheentscheiden zu- grunde liegenden Überlegungen, mit welchen bereits seitens der Gemeinde der den einzelnen Grundeigentümern aufgrund des Er- schliessungswerks entstehende Sondervorteil zutreffend dargelegt worden ist, bleibt festzuhalten, dass sich eine Belastung mit Beiträ- gen bereits aufgrund der mit dem Werk geschaffenen verbesserten Erschliessungssituation resp. neuen, künftig zu realisierenden Nut- zungs- und Anschlussmöglichkeiten rechtfertigt, und zwar unbese-
hen, in welchem Umfang von diesen derzeit Gebrauch gemacht wird. So oder anders entsteht ihnen mit dem Erschliessungswerk ein ausgleichungspflichtiger Sondervorteil. Den individuellen Son- dervorteilen hat die Gemeinde mit der erwähnten, sehr differen- zierten Ausscheidung von Abschnitten und Zonen angemessen Rechnung getragen, welche sich ohne weiteres auch vertreten lässt und rechtens ist. Für eine weitergehende Reduktion der die Be- schwerdeführer 1 treffenden Anteile besteht weder aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen noch der vom Gericht am Au- genschein gewonnenen Eindrücke Anlass. Dass den Beschwerde- führern 1 allenfalls im Zuge einer künftigen Feinerschliessung ihrer Grundstücke erneut Kosten entstehen werden – z.B. aufgrund der erforderlichen Tiefbauarbeiten zwecks Anbringens der notwendi- gen Abzweigungsstücke an die neuen Ver- und Entsorgungsleitun- gen – trifft zu, ist vorliegend, wo es einzig um die streitige Vertei- lung der bereits angefallenen Kosten geht, aber ohne Belang. Ebenso wenig spielt es mangels eines entsprechenden Rechtsan- spruchs im vorliegenden Verfahren eine Rolle, dass im Zuge der Projektrealisierung seitens der Gemeinde als Bauherrin weder den von verschiedenen Grundeigentümern vorgebrachten Wünschen und Anregungen nach Einbau solcher Abzweigungsstücke in den neuen Ver- und Entsorgungsleitungen noch den «besseren» An- rampungen an die neue Strasse Rechnung getragen worden ist. Letzteres umso weniger, als der Augenschein gezeigt hat, dass die erstellten Anschlüsse an die Quartierstrasse den üblichen Anforde- rungen an eine Zufahrt entsprechen und dass insbesondere auch deren zonengemässe Funktionsfähigkeit ohne weiteres bejaht wer- den kann. Ein Mehr an Komfort wäre allenfalls möglich gewesen, doch kann dieses im vorliegenden Verfahren nicht mehr verlangt werden.
1. Im Lichte von Art. 62 und 63 Abs. 1 KRG betrachtet un- behelflich ist sodann auch ihr Einwand, es sei unverständlich, wes- halb die Strassenkosten gemäss Kostenabrechnung rund 86% ausmachen würden, nachdem beim Kostenvoranschlag im Jahre 2004 der Anteil noch bei rund 46% gelegen habe. Abzurechnen sind nach den erwähnten Bestimmungen alle für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen. Dass die von der Gemeinde ihrem Kostenverteiler zugrunde gelegten tatsächlichen Aufwen- dungen den umschriebenen gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht werden können, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerdeführerin 2, welche rund 80% der Ge- samtkosten für das Erschliessungswerk zu tragen hat, blendet bei
ihrer Argumentation völlig aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Bauland (ehemals eine einzige Parzelle Nr. 366, heute aufgeteilt in die Parzellen Nr. 925 – 937 = ca. 42 % der Fläche des Beizugsgebietes) erst aufgrund der Realisierung dieses Werkes überhaupt baureif, d.h. erschlossen und überbaubar, geworden ist. Die gänzlich fehlende Erschliessung und Überbaubarkeit war denn auch Auslöser für das dem streitigen Kostenverteiler zu- grunde liegende Perimeterverfahren, dessen Einleitung im Übri- gen seitens der heutigen Beschwerdeführerin anbegehrt worden ist. Dass sie von dem neuen Erschliessungswerk weitaus am meis- ten profitiert, ist bereits aufgrund der peripheren Lage ihres Lan- des am nordwestlichen Ende des Beizugsgebiets, der bis anhin vollständig fehlenden Erschliessung, der umfangreichen für eine Erschliessung erforderlichen (baulichen) Vorkehren (so insbeson- dere das Erstellen eines komplett neuen, zonengemässen Stras- senkörpers und der entsprechend der vorgesehenen Nutzung er- forderlichen Wasser- und Abwasserleitungen) und des Nutzens (baureifes, überbaubares Land; bessere Verkaufsmöglichkeiten zu höheren Baulandpreisen) offenkundig. Die gerügte Auferle- gung von rund 80% der Gesamtkosten des Erschliessungswerks wird angesichts dieser Sachlage und der von der Gemeinde ange- wandten, vertretbaren Kriterien (Anstosslänge [Abschnitt 4]; bis- heriger Erschliessungs- und Überbauungsstand [Zone 5]) ohne weiteres nachvollziehbar und lässt sich auch aus verfassungs- rechtlicher Sicht betrachtet ohne weiteres vertreten. Im Lichte die- ser Grundsätze und Gegebenheiten erweisen sich die punktuellen Vergleiche einzelner benachbarter Parzellen als zu kurz greifend und unangebracht. Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen vor- bringen lässt, erschöpft sich im Ergebnis an rein appellatorischer Kritik, auf die nicht mehr näher eingegangen werden muss. Fest- zuhalten bleibt aber, dass für die von ihr verlangte stärkere Belas- tung der übrigen Grundeigentümer im Beizugsgebiet kein Anlass besteht. Abgesehen vom bereits Dargelegten auch deshalb, weil diese allesamt Eigentümer von Grundstücken sind, die bereits über eine hinreichende vorbestehende Erschliessung verfügten.
1. Nachdem auch die weiteren, von den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 zur Stützung ihrer Begehren vorgebrachten Überle- gungen die Rechtmässigkeit des Kostenverteilers nicht in Frage zu stellen vermögen, erweisen sich beide Beschwerden als unbe- gründet, weshalb sie denn auch abzuweisen sind. A 09 58 und 59Urteil vom 12. Juli 2010