Foster care compensation: 50% lump-sum deduction allowed

PVG 2010 15Übriges Gericht31.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

The taxpayers received CHF 44,640 in foster care compensation in 2008. The court held that foster-care receipts are taxable only net of upkeep expenses and that such expenses may be deducted either by full documentary proof or by a lump-sum deduction of 50% of total compensation. Because the taxpayers failed to substantiate higher actual costs, the authority's lump-sum method was upheld. After accepting CHF 1,000 social security contributions, the resulting taxable net income was fixed at CHF 19,000. The appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Regest

Art. 17 StG, Art. 17 DBG; Pflegekinderentschädigungen und Pauschalabzug für Unterhaltskosten: Vergütungen für die Betreuung von Pflegekindern stellen nur insoweit steuerbare Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar, als sie die für Unterkunft, Verpflegung und Nebenkosten aufgewendeten Kosten übersteigen. Entsprechende Aufwendungen sind entweder vollständig belegmässig nachzuweisen oder können nach einer zulässigen Verwaltungspraxis pauschal mit 50 % der Gesamtentschädigung berücksichtigt werden. Bleibt der Nachweis höherer tatsächlicher Kosten aus, ist die Pauschallösung zulässig; sie deckt im Grundsatz sämtliche weiteren Kosten ab, mit Ausnahme separat abzugsfähiger Sozialversicherungs- und BVG-Beiträge (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

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Einkommenssteuer. Steuerbare Einkünfte aus Pflegekin- derbetreuung. Pauschalabzug.

  • Aus der Pflegekinderbetreuung resultierende Aufwen- dungen (bspw. Wohnkosten, Nahrungsmittel) können entweder mittels eines belegmässigen, detaillierten Nachweisesoder mittelsPauschale (50**% derGesamt- entschädigung) inAbzug gebracht****werden.**

**Imposta sulreddito. Entrateimponibili perpresa acarico di bambini****in affidamento.**Deduzione forfettaria.

  • Gli oneririsultanti dall’affidamentodi unbambino (p. es. costidi alloggio,vitto) possonoessere dedottitramite la presentazionedi unacomprovata edettagliata pezza giustificativadei costisostenuti oin modoforfettario (50% dell’indennità****totale).

Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 17 StG und Art. 17 DBG sind alle einem

Steuerpflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zugeflos- senen Einkünfte, mit Einschluss der Nebeneinkünfte für Sonder- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläums- geschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar. Vergütungen, die einer steuerpflich- tigen Person für die Betreuung von Pflegekindern zufliessen, stel- len in dem Umfang keine steuerbaren Einkünfte dar, als sie die Aufwendungen für den Unterhalt der Pflegekinder (Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten) nicht übersteigen; in diesem Umfang entsteht kein steuerbares Einkommen. In der von der Beschwer- degegnerin zu Art. 17 StG verfassten Praxisfestlegung wird so- dann verlangt, dass Vergütungen über Fr. 1200.– pro Jahr mittels Lohnausweis zu deklarieren sind, wobei darin sämtliche Entschä- digungen aufzuführen sind. Aufgrund des generell im Steuerrecht geltenden Nettoprinzips, das bezweckt, dass das Erwerbseinkom- men nur soweit besteuert wird, als es für die Befriedigung per- sönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht (Reich, in: Zwei- fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG], Band I /1, 2. Aufl., Basel/ Genf/München 2002, Art. 9 N 4 ff. ), sind zur Ermittlung des Rein- einkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu- sätzlichen aus der Pflegekinderbetreuung resultierenden Aufwen- dungen ( bspw. Wohnkosten, Nahrungsmittel) sowie die in Art. 31

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Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 2 DBG aufgeführten übrigen Be- rufskosten abzuziehen. Sowohl der Bund als auch die Kantone ha- ben diesbezüglich Pauschalansätze festgelegt. Macht der Steuer- pflichtige Abzüge geltend, die über den Pauschalansätzen liegen, hat er bezüglich dieser Kosten einen Nachweis zu erbringen bzw. diese belegmässig auszuweisen (StR 50 [1995] 348). Anstelle ei- nes belegmässigen Nachweises können die Berufskosten auch mittels Pauschale geltend gemacht werden. Diese wurde von der Steuerverwaltung auf 50% der Gesamtentschädigung festgelegt;

d. h. die Hälfte der einer steuerpflichtigen Person aus der Pflege- kinderbetreuung zugeflossenen Einkünfte gilt als steuerpflichtiger Lohnanteil; die andere Hälfte ist abzugsberechtigt, mithin steuer- frei. Abzugsberechtigt sind sodann noch die übrigen Berufsausla- gen (Pauschale gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Abgesehen von den sodann allgemein abzugsfähigen So- zialversicherungsbeiträgen ( Art. 36 lit. d StG, Art. 33 lit. d DBG) und BVG-Beiträgen ( Art. 36 lit. e StG, Art. 33 lit. d DBG), welche nachzuweisen sind, gelten sämtliche anderen Kosten als mit der Pauschallösung abgegolten.

1. Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass den Be- schwerdeführern im Jahr 2008 aus den mittels Pflegevertrag ge- regelten Pflegeverhältnissen Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 44 640.– zugeflossen sind. Gemäss der erwähnten Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung können von diesem Betrag entweder die vollständig und lückenlos nachge- wiesenen Auslagen für die Pflegekinder oder ein Pauschalbetrag (50% der Gesamtentschädigung) in Abzug gebracht werden. Diese Festlegungen (vollständiger Nachweis oder Pauschalabzug) ent- sprechen im Lichte des oben Ausgeführten den üblichen beweis- rechtlichen Regeln im Steuerrecht. Der ermessensweise festgesetzte Pauschalabzug von 50% trägt den Erfordernissen der Steuerpflichtigen hinreichend Rech- nung, und es sind denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abänderung des Pauschalabzuges rechtfertigen wür- den. Dies umso weniger, als es die Steuerpflichtigen selbst in der Hand haben, mittels Belegen und lückenlosen Nachweisen im Ein- zelfall höhere Abzüge geltend zu machen. Was die Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang dagegen unter Hinweis auf än- dernde einzelne kleinere und grössere Ausgabeposten und mittels Auflistung in ihren Eingaben vorbringen, vermag ihnen nicht wei- terzuhelfen. Dies deshalb, weil es den entsprechenden Auslagen am Erfordernis des lückenlosen und vollständigen Nachweises

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mangelt, weshalb sie denn auch ohne weiteres als im Pauschalab- zug enthalten zu gelten haben.

Nachdem die von den Beschwerdeführern für 2008 bezahl- ten Sozialversicherungsbeiträge seitens der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1000.– im vorliegenden Verfahren nachträglich akzeptiert worden sind, zeigt die Steuerberechnung 2008 folgendes Bild:

GesamtentschädigungFr. 44 640.–

. /. 50% UnkostenpauschaleFr. 22 320.–

Steuerpflichtiger LohnanteilFr. 22 320.–

./. Beiträge nach Art. 36 StG/33 DBGFr.1000.–

Unter Berücksichtigung des sodann zu gewährenden all- gemeinen Pauschalabzuges (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG: Fr. 2232.–; Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) resultiert diesbezüglich ein (gerundetes) steu- erbares Nettoeinkommen von Fr. 19 000.– (sowohl hinsichtlich der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern als auch hinsichtlich der Direkten Bundessteuer).

1. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann und sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. A 10 41Urteil vom 12. Oktober 2010

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Schlagwörter

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