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Einkommenssteuer. Steuerbare Einkünfte aus Pflegekin- derbetreuung. Pauschalabzug.
**Imposta sulreddito. Entrateimponibili perpresa acarico di bambini****in affidamento.**Deduzione forfettaria.
Erwägungen:
3. a) Gemäss Art. 17 StG und Art. 17 DBG sind alle einem
Steuerpflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zugeflos- senen Einkünfte, mit Einschluss der Nebeneinkünfte für Sonder- leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläums- geschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar. Vergütungen, die einer steuerpflich- tigen Person für die Betreuung von Pflegekindern zufliessen, stel- len in dem Umfang keine steuerbaren Einkünfte dar, als sie die Aufwendungen für den Unterhalt der Pflegekinder (Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten) nicht übersteigen; in diesem Umfang entsteht kein steuerbares Einkommen. In der von der Beschwer- degegnerin zu Art. 17 StG verfassten Praxisfestlegung wird so- dann verlangt, dass Vergütungen über Fr. 1200.– pro Jahr mittels Lohnausweis zu deklarieren sind, wobei darin sämtliche Entschä- digungen aufzuführen sind. Aufgrund des generell im Steuerrecht geltenden Nettoprinzips, das bezweckt, dass das Erwerbseinkom- men nur soweit besteuert wird, als es für die Befriedigung per- sönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht (Reich, in: Zwei- fel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steu- ern der Kantone und Gemeinden [StHG], Band I /1, 2. Aufl., Basel/ Genf/München 2002, Art. 9 N 4 ff. ), sind zur Ermittlung des Rein- einkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu- sätzlichen aus der Pflegekinderbetreuung resultierenden Aufwen- dungen ( bspw. Wohnkosten, Nahrungsmittel) sowie die in Art. 31
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Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 2 DBG aufgeführten übrigen Be- rufskosten abzuziehen. Sowohl der Bund als auch die Kantone ha- ben diesbezüglich Pauschalansätze festgelegt. Macht der Steuer- pflichtige Abzüge geltend, die über den Pauschalansätzen liegen, hat er bezüglich dieser Kosten einen Nachweis zu erbringen bzw. diese belegmässig auszuweisen (StR 50 [1995] 348). Anstelle ei- nes belegmässigen Nachweises können die Berufskosten auch mittels Pauschale geltend gemacht werden. Diese wurde von der Steuerverwaltung auf 50% der Gesamtentschädigung festgelegt;
d. h. die Hälfte der einer steuerpflichtigen Person aus der Pflege- kinderbetreuung zugeflossenen Einkünfte gilt als steuerpflichtiger Lohnanteil; die andere Hälfte ist abzugsberechtigt, mithin steuer- frei. Abzugsberechtigt sind sodann noch die übrigen Berufsausla- gen (Pauschale gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Abgesehen von den sodann allgemein abzugsfähigen So- zialversicherungsbeiträgen ( Art. 36 lit. d StG, Art. 33 lit. d DBG) und BVG-Beiträgen ( Art. 36 lit. e StG, Art. 33 lit. d DBG), welche nachzuweisen sind, gelten sämtliche anderen Kosten als mit der Pauschallösung abgegolten.
1. Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass den Be- schwerdeführern im Jahr 2008 aus den mittels Pflegevertrag ge- regelten Pflegeverhältnissen Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 44 640.– zugeflossen sind. Gemäss der erwähnten Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung können von diesem Betrag entweder die vollständig und lückenlos nachge- wiesenen Auslagen für die Pflegekinder oder ein Pauschalbetrag (50% der Gesamtentschädigung) in Abzug gebracht werden. Diese Festlegungen (vollständiger Nachweis oder Pauschalabzug) ent- sprechen im Lichte des oben Ausgeführten den üblichen beweis- rechtlichen Regeln im Steuerrecht. Der ermessensweise festgesetzte Pauschalabzug von 50% trägt den Erfordernissen der Steuerpflichtigen hinreichend Rech- nung, und es sind denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abänderung des Pauschalabzuges rechtfertigen wür- den. Dies umso weniger, als es die Steuerpflichtigen selbst in der Hand haben, mittels Belegen und lückenlosen Nachweisen im Ein- zelfall höhere Abzüge geltend zu machen. Was die Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang dagegen unter Hinweis auf än- dernde einzelne kleinere und grössere Ausgabeposten und mittels Auflistung in ihren Eingaben vorbringen, vermag ihnen nicht wei- terzuhelfen. Dies deshalb, weil es den entsprechenden Auslagen am Erfordernis des lückenlosen und vollständigen Nachweises
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mangelt, weshalb sie denn auch ohne weiteres als im Pauschalab- zug enthalten zu gelten haben.
Nachdem die von den Beschwerdeführern für 2008 bezahl- ten Sozialversicherungsbeiträge seitens der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1000.– im vorliegenden Verfahren nachträglich akzeptiert worden sind, zeigt die Steuerberechnung 2008 folgendes Bild:
GesamtentschädigungFr. 44 640.–
. /. 50% UnkostenpauschaleFr. 22 320.–
Steuerpflichtiger LohnanteilFr. 22 320.–
./. Beiträge nach Art. 36 StG/33 DBGFr.1000.–
Unter Berücksichtigung des sodann zu gewährenden all- gemeinen Pauschalabzuges (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG: Fr. 2232.–; Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG) resultiert diesbezüglich ein (gerundetes) steu- erbares Nettoeinkommen von Fr. 19 000.– (sowohl hinsichtlich der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern als auch hinsichtlich der Direkten Bundessteuer).
1. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann und sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. A 10 41Urteil vom 12. Oktober 2010
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