Steuern 6
Imposte
Einkommenssteuer. Unterhalts- und andere familienrecht- liche Unterstützungsbeiträge. Abzugsfähigkeit.
Imposta sul reddito. Alimenti e importi versati per altri obblighi di assistenza in virtù del diritto di famiglia. Dedu- cibilità.
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den Ein-
künften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unter- haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflich- ten, abgezogen. Art. 36 lit. c StG regelt die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und von solchen an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge und Obhut stehen- den Kinder. Die kantonale Bestimmung ist dabei praktisch iden- tisch mit der Vorschrift des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG) und derjenigen für die direkte Bundessteuer ( Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Für die Auslegung von Art. 36 lit. c StG kann deshalb auf die einschlägige Literatur und Judikatur zur frag- lichen DBG- und StHG-Norm zurückgegriffen werden.
b) Unterhaltsbeiträge (Alimente) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhalts- leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Angesichts der Familienbesteuerung nach Art. 10 StG bzw. 9 DBG sind sol- che Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen
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grundsätzlich nicht abzugsfähig. Damit die Unterhaltsbeiträge trotzdem abgezogen werden können, muss die Familiengemein- schaft aufgelöst sein und der Steuerpflichtige muss die Unter- haltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten oder an einen Elternteil für die unter dessen elterliche Sorge stehenden Kinder leisten (vgl. Rich- ner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3.A., Art. 33 N 48 ff. ). Art. 33 Abs. 1 lit. c verwirklicht damit das Korrespon- denzprinzip: weil der Empfänger die Einkünfte zu versteuern hat (Art. 23 lit. f DBG), kann sie der Leistende abziehen (vgl. BGE 133 II 305 ). Der beim Leistenden zum Abzug zugelassene Betrag muss mit jenem übereinstimmen, der beim Leistungsempfänger als Einkommen erfasst wird. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass die Versteuerung und der Abzug in derselben Steuerperiode erfol- gen. Es bedeutet aber, dass eine steuerpflichtige Person, welche geschieden/getrennt wird, nur jene Unterhaltsbeiträge, die sie seit der Scheidung/Trennung zu leisten hat, abziehen kann; die Unterhaltsbeiträge, die vor der Scheidung/Trennung geleistet wur- den, bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. Richner/ Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 53 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 33 Abs. 1 lit. c kommt nur für die drei genannten Fälle von Unter- haltsbeiträgen innerhalb der aufgelösten Familiengemeinschaft zur Anwendung. Nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können dagegen Leistungen in Erfüllung (anderer) fami- lienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 33 Abs. 1 lit. c letzter Satzteil). Nicht abzugsfähig sind deshalb Lei- stungen in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten gemäss Art. 328 ff. ZGB. Diese Leistungen sind nach Art. 24 lit. e beim Empfänger steuerfrei, weshalb die fehlende Abzugsfähigkeit beim Leistenden konsequent ist. Hat also das für sein Erwerbseinkommen selb- ständig steuerpflichtige Kind einen angemessenen Beitrag an sei- nen Unterhalt zugunsten des Inhabers der elterlichen Sorge zu leisten (Art. 323 Abs. 2 ZGB), kann das minderjährige Kind die- sen Unterhalt nicht von seinen steuerpflichtigen Einkünften ab- ziehen (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O., Art. 33 N 54 mit zahlreichen Hinweisen). Die fehlende Abzugsfähigkeit gilt es
v. a. für Unterhaltsbeiträge an Kinder zu beachten: Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit nicht mehr als Einkommen ver- steuern (Art. 23 lit. f DBG). Anderseits kann der Alimentenzahler die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den
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steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 33 N 55). Das Vorliegen einer richterlichen An- ordnung oder eines (schriftlichen) Vertrags zwischen den Ehegat- ten, Partnern oder Eltern ist nicht (zwingende) Voraussetzung der Abzugsfähigkeit, wie es auch zulässig ist, dass die Ehegatten, Part- ner oder Eltern die in einem Urteil oder durch Vertrag festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge einvernehmlich später abändern. Der Nachweis der tatsächlichen anderslautenden Vereinbarung sowie der entsprechenden Zahlungen bei Abweichungen von schrift- lichen Verträgen ist dabei vorausgesetzt (vgl. Richner/ Frei/Kauf- mann/Meuter a.a.O., Art. 33 N 56). Massgebend und entscheidend ist dabei, dass mit den Leistungen tatsächlich der laufende Le- bensbedarf bestritten wird (vgl. Aeschbach, § 40 N 76 in Klöti-We- ber/Siegrist/ Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3.A. Bd. I).
A 10 1Urteil vom 13. April 2010
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