Arbeitslosenversicherung. Rechtliches Gehör (Art.42 ATSG)und Begründungspflicht(Art. 49Abs. 3****ATSG) im Einspracheverfahren.
**Assicurazione controla disoccupazione.Diritto diaudi- zione (art.42 LPGA)e doveredi motivarela decisione(art. 49 cpv.**3 LPGA)nella proceduradi opposizione.
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2010 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 2. März 2010. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Januar 2010 zu Recht wegen Nichteinreichens eines den Regeln nach Art. 25 AVIV entsprechenden Dispensationsgesuches bzw. Fehlens eines ent- schuldbaren Grundes für 3,5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Dabei steht fest, dass der Beschwerdefüh- rer vorgängig des kurzfristig anberaumten Besuches der Probe- und Evaluationstage an der Gewerblichen Berufsschule – mit wel- chem die Voraussetzungen für den in der Folge vom Amt bewillig- ten Kurs «Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV als Koch» ge- schaffen werden – kein formelles Dispensationsgesuch bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat.
1. a) Der Beschwerdeführer stellt sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren – wie im Übrigen bereits im vorangegangenen Einspracheverfahren – auf den Standpunkt, dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 25 AVIV vorliegen würden. Die Vorin- stanz habe sich aber mit seinen Einwänden und Überlegungen nicht auseinandergesetzt. Mit seinen Vorbringen macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar (BGE 126 V 130 E. 2). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 1 2 Ia 109 E. 2b mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
1. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, N. 1672 ff.). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenbarung der Ent- scheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Die Anforderungen an eine Begründung sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein- zelfalls festzulegen und zu prüfen. Jedenfalls müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies be- deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE ** 1** 2 Ia 109 f. E. 2b; VGU S 00 374).
1. Art. 42 ATSG nimmt diese Vorgaben auf, indem darin festgelegt ist, dass die Parteien im Sozialversicherungsverfahren – zu welchen auch das vorliegende zählt – Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert zudem die Begrün- dungspflicht für den Versicherungsträger, wenn die Verfügung den Begehren der Parteien nicht voll entspricht. Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stel- lungnahme der Partei lediglich «pro forma» zur Kenntnis nimmt. Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist vielmehr, dass ein Versicherter Anspruch darauf hat, dass alle seine rechts- erheblichen Anträge und Stellungnahmen geprüft und die ange- botenen Beweise abgenommen werden, soweit sie sich auf Tat- sachen erstrecken, die für die Entscheidfindung wesentlich sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel /Genf 2009, N 5 zu Art. 42 ATSG). Der Versicherungsträger ist entsprechend verpflichtet, sich mit den Vorbringen der Partei inhaltlich ausein- anderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass er stillschweigend
über Einwendungen hinweggeht (SVR 1994 IV Nr. 10) oder die in einem Vorbescheidsverfahren bereits gemachten Ausführungen im nachfolgenden Entscheid bloss wiederholt (SVR 1999 IV Nr. 29). Vielmehr hat er die Gründe anzugeben, weshalb er allfälligen Einwänden der Partei nicht folgt oder diese nicht berücksichtigt (BGE 124 V 183; Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 42 ATSG). Die Ein- führung eines Einspracheverfahrens im Arbeitslosenrecht erfolgte daher denn auch – wie generell im Sozialversicherungsrecht – u.a. aus Gründen des Gehörsanspruches. Es dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Transparenz. Gleichzeitig sollen die aktive Teilnahme und das Vertrauen der versicherten Personen gefördert werden und deren Rechtsschutz erweitert werden, weil im Verwal- tungsverfahren bei der grossen Zahl der Geschäfte ungenügen- de Abklärungen, Fehlbeurteilungen oder Missverständnisse nicht auszuschliessen sind, weswegen aber nicht gleich die Gerichte an- gerufen werden müssten. Mit der Einsprache wird entsprechend eine nochmalige, einlässlichere Beurteilung durch die entschei- dende Behörde verlangt (Kieser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 52 ATSG ).
1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Gehörsanspruch um einen Anspruch formeller Natur. Die Verlet- zung des Gehörsanspruchs führt damit ungeachtet der Erfolgs- aussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ( BGE 126 V 132 ). Immerhin lässt die sozialversiche- rungsrechtliche Rechtsprechung eine Heilung einer nicht beson- ders schwerwiegenden Gehörsverletzung zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Jedoch soll auch hier die Heilung der Gehörsverlet- zung die Ausnahme bleiben ( BGE 126 V 132). Auf jeden Fall ist dort eine Heilung ausgeschlossen, wo im Verwaltungsverfahren die Gehörsgewährung überhaupt unterblieben ist und mithin die entsprechenden Vorschriften zu blossen Ordnungsvorschriften de- gradiert wurden ( SVR 2000 AHV Nr. 7). Zulässig ist selbstver- ständlich die Rechtsprechung, bei jeder Gehörsverletzung den an- gefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur korrekten Gehörsgewährung an den Versicherungsträger zurückzuweisen ( SVR 1994 UV Nr. 12; Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 42 ATSG).
4. a) Vorliegend ist offenkundig, dass die Vorinstanz die Einwände und Überlegungen des Beschwerdeführers lediglich pro
«forma» zur Kenntnis genommen hat. Von einer Prüfung dersel- ben bzw. einer Abnahme der von ihm angebotenen Beweise hat sie unverständlicherweise abgesehen. Und dies obwohl nicht
ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, dass sie sich auf Tat- sachen erstrecken könnten, welche für die Entscheidfindung und den Ausgang derselben wesentlich sind. Jedenfalls hat der Versi- cherte bereits im Einspracheverfahren glaubhaft geltend gemacht, dass er vorgängig (des Fernbleibens) alle Beteiligten, insbeson- dere den Leiter des Einsatzprogramms, über die äusserst kurz- fristig anberaumte, in Absprache mit dem kantonalen Amt für Berufsbildung erfolgte Probe- und Evaluationszeit an der Gewerb- lichen Berufsschule informiert habe, und dass er aufgrund dessen (stillschweigenden?) Einverständnisses wie auch dessen fehlen- den Hinweises (auf eine diesfalls drohende Einstellung in der An- spruchberechtigung) berechtigten Grund zur Annahme gehabt habe, dass mit der Information die Angelegenheit in Ordnung sei. Die Vorinstanz ist weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung darauf eingegangen. Ebenso wenig hat sie den Umstand gewürdigt, dass dem Versicherten gerade aufgrund des positiven Ausgangs der Probe- und Evaluationszeit seitens des kantonalen Amtes für Berufsbildung mit Schreiben vom 28. Januar 2010 die Zulassung zum Qualifikationsverfahren als Koch im Sommer 2010 erteilt und gestützt darauf vom KIGA mit Entscheid vom 25. Februar 2010 der Kursbesuch für das Qualifikationsverfahren als Koch bis zum Ab- lauf der Rahmenfrist ( Ende März) bewilligt worden ist. Letzterer war im Übrigen gar mit dem Hinweis verbunden, dass im Falle der Beantragung einer neuen Rahmenfrist ab 1. April 2010 der ganze Kurs bewilligt werden könne. Wobei die Bewilligung mit der Be- gründung erfolgte, dass die mit dem Kurs verfolgte Nachholung der ihm noch fehlenden theoretischen Berufsprüfung als Koch zu einer Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit führen werde.
1. Mit all seinen Einwänden und Überlegungen, mit wel- chen der Beschwerdeführer nachträglich entschuldbare Gründe aufzuzeigen versuchte, welche wiederum das Absehen von der rechtzeitigen Einreichung eines formellen Gesuches i. S. von Art. 25 AVIV und damit seine ( formell unbewilligte) Absenz rechtferti- gen könnten, hat sich die Vorinstanz weder im Einspracheent- scheid noch in der im vorliegenden Verfahren eingereichten Ver- nehmlassung auch nur im Ansatz auseinandergesetzt. Unver- ständlicherweise hat sie zudem auch von den angebotenen, sich aufgrund der gemachten Vorbringen aufdrängenden Beweisab- nahmen ( so z.B. mittels Rückfragen bei den Herren R. und T.) abgesehen. Unverständlich auch deshalb, weil der Versicherte an- gesichts der Kurzfristigkeit des Antritts zur Probe- und Evalua-
tionszeit nachvollziehbar geltend machte, er habe aufgrund der Auskunft bzw. der (stillschweigenden) Zustimmung des Einsatz- programmleiters berechtigten Grund zur Annahme gehabt, mit dessen Information seinen arbeitslosenrechtlichen Pflichten genü- gend nachgekommen zu sein. Eine vertieftere Prüfung dieses Einwandes wäre bereits unter dem Aspekt von Treu und Glauben ( Art. 9 BV; Schaffung einer Vertrauensgrundlage) ohne weiteres geboten gewesen ebenso eine entsprechende Begründung des Für und Widers im angefochtenen Entscheid. Dass den Akten so- dann nichts über den bereits im Einspracheverfahren vorgebrach- ten Einwand der ungenügenden amtlichen Information ( Art. 76 Abs. 1 lit. a – d AVIG in Verbindung mit Art. 19a AVIV, Aufklä- rungspflicht der Durchführungsstellen) entnommen werden kann, bestätigt im konkreten Fall das Bild der ungenügenden Sachver- haltsermittlung und fehlenden Begründung.
1. Insgesamt betrachtet ist die Angelegenheit noch nicht spruchreif. Der vorinstanzliche Entscheid und die diesem zugrun- de liegende Verfügung sind in offenkundiger Verletzung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Eine nachträgliche Heilung im vorliegenden Beschwer- deverfahren ist – angesichts der gravierenden, vorinstanzlichen Mängel – ausgeschlossen, zumal es auch nicht Sache des Gerich- tes sein kann und darf, die noch erforderlichen Abklärungen vor- zunehmen. Dieses ist Sache der Beschwerdegegnerin, welche ent- sprechend weitere Abklärungen zu treffen und dann neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben wird. – In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weite- ren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. S 10 58Urteil vom 3. Juni 2010