Mosquito device emissions and municipal police measures

PVG 2008 7Übriges Gericht31.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The court upheld municipal police measures against a mosquito device installed by a hotel operator. It held that the high modulated tone was noise under the communal police code, that the device fell within the category of devices similar to sirens or signal systems, and that its operation unlawfully interfered with public use of the adjacent walkway. The dismantling order was considered supported by law, justified by public interest, and proportionate. The court noted that reliance on the police general clause alone would be problematic, but this question did not affect the outcome because specific statutory provisions sufficed.

Regest

Art. 13 in Verbindung mit Art. 17, 18 PGC; Art. 31, 32 PGC; polizeiliche Generalklausel: Ein technisch selbst Signal erzeugendes Mosquito-Gerät kann als dem Sirenen- bzw. Signalgeräterecht unterstellte Vorrichtung gelten; der von ihm ausgehende hohe modulierte Ton stellt Lärm dar, wenn er das Wohlbefinden beeinträchtigt. Werden dadurch Gemeingebrauch und öffentliche Nutzung von Wegen ausserhalb des privaten Areals beeinträchtigt, ist der Einsatz bereits gestützt auf die besonderen polizeilichen Vorschriften unzulässig. Ein Verbot allein auf die Generalklausel ist nur ausnahmsweise bei polizeilichem Notstand und zeitlicher Dringlichkeit denkbar. Die Anordnung der Demontage ist zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, die Störung zu beseitigen und den Gemeingebrauch wiederherzustellen (consid. 3b–f).

Gesamter Gesetzestext

Allgemeine Polizei****6

Affari generali di polizia

**Zulässigkeit derEmissionen einesMosquito-Gerätes. An- ordnungder Ausserbetriebnahmeund derDemontage gestützt aufdas Kommunale****Polizeigesetz (PGC).Anwen- dung derpolizeilichen Generalklausel.****Öffentliches Inter-**esse. Verhältnismässigkeitsprinzip.

  • **Die Wahrnehmung des hohen modulierten Toneseines Mosquito-Gerätes geht mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens einherund stelltdaher Lärmim Sinne deskommunalen Polizeigesetzesdar (E.**3b, c).

  • **Ein Mosquito-Gerätkann auchals eineSirenen, Signal- geräten oder Rufanlagen ähnlicheVorrichtung bezeich- net und der im Polizeigesetz vorgesehenen entspre- chendenRegelung unterstelltwerden (E.**3d).

  • **Das Verboteines Mosquito-Gerätesallein gestütztauf die polizeilicheGeneralklausel dürfte****eher problema- tisch sein (E.**3e).

  • **Die Anordnungder Demontagedes Mosquito-Gerätes liegtim öffentlichenInteresse underweist sichals ver-**hältnismässig (E. 3f). **Ammissibilità delleemissioni prodotteda unapparecchio acustico controle zanzare.Ordine dimessa fuoriuso edi smontaggio giusta la legge comunale di polizia (LPc). Applicazione dellaclausola generaledi polizia.**Interesse pubblico. Proporzionalità.

  • **La percezionedi unatonalità altae modulatadi unap- parecchio acusticocontro lezanzare siaccompagna ad una compromissione del benessere generale e rappre- sentapertanto rumoreai sensidella leggecomunale di polizia (cons. 3b,**c).

  • Un apparecchioacustico controle zanzarepuò essere definitoanche comeun dispositivosimile aduna sirena, unsegnale acusticoo unsegnale dirichiamo epuò per-tanto esseresottoposto allerelative disposizionipre- viste nellalegge comunaledi polizia**(cons. 3d).**

  • Il divietodi unapparecchio acusticocontro lezanzare sulla base della sola clausola generale di polizia po- trebbe esserepiuttosto problematico(cons. 3e).

  • **L’ordine dismontare l’apparecchioacustico controle zanzare èd’interesse pubblicoe sirivela proporzionale (cons.**3f).

Erwägungen:

3. b) Gemäss Art. 13 in Verbindung mit Art. 18 PGCsind übermässige, nachLage undBeschaffenheit derGrundstücke odernach Ortsgebrauchnicht zulässige,die Öffentlichkeitschädigende oder belästigende Einwirkungen durch Lärm verboten. Gemäss Art. 17PGC geltenals Lärmakustische Einwirkungen,die Gesund- heit,Leistungsfähigkeit oderWohlbefinden desMenschen beein- trächtigen.Die Beschwerdeführergeben an,der Tonsei nurdann störend, wennman sichlängere Zeitim Einflussbereichder Mos- quito-Geräteaufhalte. Voneiner Störungsei imÜbrigen auchdann nicht zu sprechen, da die Schwelle des normalen Strassenlärms nicht erreichtsei. Demist nichtzuzustimmen. Derhohe modulierteTon wirdvon denBetroffenen alsäusserst unangenehm,ja gera- dezuunerträglich empfunden.In jedemFalle ister weitausstören- der als das «Alltagsgeräusch» Strassenlärm, der sicher nicht geeignet ist, Jugendliche von einem Ort fernzuhalten. Die Argu-mentation derBeschwerdeführer, einerseitssei derTon geeignet, Jugendliche fernzuhalten, andrerseits sei er nicht störend, ist in- soweit schwer nachvollziehbar. Mit der Wahrnehmung desTons gehtklarerweise eineBeeinträchtigung desWohlbefindens einher; er stellt daher Lärm im Sinne der genanntenVorschrift dar. Auch wirder vonden jungenMenschen, dieihn wahrnehmen,als belä- stigendempfunden undist zudemnicht ortsüblich.Der Einsatzder Geräte istdaher bereitsnach dengenannten Vorschriften**rechts- widrig.

  1. GemässArt. 11Abs. 1und 2PGC darfdie Benützungpri- vater Grundstücke, die an öffentlichen Grund und Boden grenzen, den Gemeingebrauch dieser Sachen weder beeinflussen nochge- fährden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn öffentliche Fahr-oder Gehrechte über privaten Grund und Boden bestehen. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Einsatz der Mosquito-Geräte den Ge- meingebrauch des Trottoirs unter den Arkaden auf dem Grund- stück der Beschwerdeführer stark beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer umfasst der Gemeingebrauch öffentlicher Wegenicht nur das Gehen, sondern grundsätzlich

auch das Verweilen an einem Ort, beispielsweise zum Zwecke der Unterhaltung in angemessener Lautstärke. Auch die konkrete Situation ist hierbei zu berücksichtigen: So sind in einem zentralen

«Ausgehquartier», in demsich fast ausschliesslich Gastronomie- betriebe befinden, die – bei Öffnungszeiten bis teilweise 6.00 Uhr morgens – ein mehrheitlich jugendliches Publikum anziehen, im Rahmen des Gemeingebrauchs grössere Emissionen zu dulden als etwa in einem Wohnquartier. Vorliegend wird derTon des Mos- quito-Geräts unterschiedslos und unabhängig von ihremVerhal- ten von allen jungen Menschen wahrgenommen, was sie veranlasst, die Örtlichkeit schnellstmöglich zu verlassen. Der Gemeingebrauch ist daher nicht nur beeinflusst bzw. gefährdet, sondern teilweise verunmöglicht. DieTatsache, dass einige Benut- zer des Trottoirs unzulässigerweise die Grenzen des Gemeinge- brauchs überschreiten, ist in diesem Zusammenhang unbeacht- lich; wesentlich istnur, dassauch der zulässige Gemeingebrauch eingeschränkt ist. Zugestanden sei, dass die Situation in besagter Gegend für die Anstösser zeitweise schwer erträglich ist. Dies be- rechtigt jedoch keinen von ihnen,sich selbst polizeiliche Kompe- tenzen anzumassen. Dies giltauch dann, wenn die bisher getrof- fenen polizeilichen Massnahmen als ungeeignet oder wirkungslos erachtet werden.Auch nach den genannten Vorschriften ist der Einsatz der Geräte**unzulässig.

  1. *Nochklarer ergibt sichdie Rechtswidrigkeit aus Art. 32 Abs. 1 PGC. Demnach ist die Verwendung von Sirenen, Signal- geräten, Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen verboten, wenn sie ausserhalb des betreffenden Areals stören. Soweit die Be- schwerdeführer vorbringen, bei den Mosquito-Geräten handle es sichnicht um eine «ähnliche Vorrichtung»im Sinne von Art. 32 PGC, sondernum einenLautsprecher imSinne desArt. 31PGC, ist dazu Folgendes anzumerken: Abgesehen davon, dassauch in diesem Falle der Einsatz untersagt wäre, da das Geräuschsich auch ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Benützers, d.h. auf öffentlichem Grund (s.o. E.3.b) auswirkt, ist das Gerät durchaus als solcheVorrichtung zu qualifizieren. Das PGC trat im Jahr1977 in Kraft; der Gesetzgeber formulierte damals die Vorschriften offen, um einer allfälligen zukünftigen Entwicklung Rechnung tragen zu können, ohne jeder technischen Innovation im Bereich der Signal- geräte eine Gesetzesänderung folgen lassen zu müssen. Der Un- terschied zwischen den in Art. 31 PGC genannten Geräten und denjenigengemäss Art.32 PGCbesteht darin,dass erstereein Sig- nal, welches aus einer anderen Quelle kommt, verstärken;*letztere

hingegen senden selbst ein Signal aus. Da das Mosquito-Gerätein technisches Gerät ist, das – ähnlich einer Sirene – selbst einen Tonerzeugt, der akustisch von einer bestimmten Personengruppe wahrgenommen wird, ist es zur zweiten Kategorie zu rechnen. Vorliegend erfolgt diese Wahrnehmung – wie gezeigt – im öffent- lichen Raum, mithin ausserhalb des Areals, auf dem die Anlage installiert ist.

Auchder störende Charakter der Geräusche ist klar ausge- wiesen (s.o. E. 3.b). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Gerät diene gerade der Beseitigung der rechtswidrigen Störungen durch die Jugendlichen, kann dies nicht gegen die durch den Gerä- teeinsatz verursachte Störung «aufgerechnet» werden. Allfällige durch das nächtliche Publikum verursachte Störungen sind durch die zuständige Polizei zu unterbinden. Die Verhältnismässigkeit des Geräteeinsatzes wäre allenfalls zu prüfen, wenn die Polizei selbst solche Geräte einsetzen würde; der gesetzeswidrige Einsatz durch Private ist jedoch generell unzulässig.

  1. Dasich diepolizeilichen Massnahmendamit aufhinrei- chende Rechtsgrundlagenstützen, kanndahinstehen, obsie allein aufgrundder subsidiärenpolizeilichen Generalklauselhätten ver-fügt werdendürfen. Dieserscheint indesfraglich, danur inFällen des polizeilichen Notstands und der zeitlichen Dringlichkeit zum Schutz derPolizeigüter aufdiese Klauselzurückgegriffen werden darf; nur in diesen Fällen ersetzt sie die gesetzliche Grund-lage (UlrichHäfelin/Walter Müller,Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Auflage, 2002,Rz 2467).
  2. Die Anordnung entsprach auch, wie nachfolgenddarge- legt wird, den Grundsätzen polizeilichen Handelns. Wie gezeigt stützte siesich auf ausreichende gesetzliche Grundlagen und ent- sprach damit dem Legalitätsprinzip. Sie lag zudem im öffentlichen Interesse, da sie der Wiederherstellung des Gemeingebrauchs auf öffentlichem Grund diente. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässig- keit der Massnahme: Die Demontage der Geräte war sicherlich geeignet, die Aussendung desTons und die damit verbundene Einschränkung des Gemeingebrauchs zu verhindern. Fraglich ist, ob sieauch erforderlichwar. Theoretisch wäre denkbar gewesen, nur den Einsatz der Geräte zu verbieten. In diesem Falle wäre je-doch kaumzu kontrollierengewesen, obdie Gerätenicht doch**im «Bedarfsfall»zum Einsatzgekommen wären.Da dereinzige Zweck der Geräte die Erzeugung der störendenTöne war,ist keine mil- dere Massnahme denkbar, die den angestrebten Zweck gleich gut hätte erfüllen können. Da die Demontage weder grossen Aufwand

*nochhohe Kosten verursachte, gibt auchdie Zweck-Mittel- Relation keinen Anlass zur Beanstandung. Dies umso mehr, als hinsichtlich der Strafe ein «leichter Fall» angenommen und mit der Verwarnung gemäss Art. 60 Abs. 3 PGC die geringste mögliche Strafe ausgesprochen wurde. Die Massnahme richtet sich auchge- gen den unmittelbaren Verursacher des Lärms, nämlich gegen den Hotelbetreiber und damit denjenigen, der das Gerät an der Lie- genschaft angebracht und bei Bedarf eingesetzt hat, d.h. den Ver-*haltensstörer.

U07 83Urteil vom8. Januar**2008

Schlagwörter

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