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PVG 2008 5 ΓÇó Release of notary from secrecy for civil testimony
PVG 2008 5Übriges Gericht31.12.2008Dismissed
The Verwaltungsgericht dismissed the appeal against a decision of the Notariatskommission that had released a notary from professional secrecy for the purpose of testifying as a witness in a civil lawsuit. The court held that notarial secrecy is strict under Art. 7 para. 1 NG, but disclosure may be authorized by the competent supervisory authority after balancing the interests at stake. It found that the commission had properly weighed the private and public interests, including the interest in determining the material truth, and had acted within its broad discretion.
Art. 7 Abs. 1 NG; Entbindung vom Notariatsgeheimnis zur Aussage des Notars als Zeuge im Zivilprozess; Voraussetzungen und richterliche Überprüfung. Die Notariatskommission kann den Notar von der Verschwiegenheit entbinden, wenn nach pflichtgemässer Interessenabwägung ein höheres, schutzwürdiges Interesse an der Offenbarung besteht. Massgebend sind namentlich das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung sowie die privaten Geheimhaltungsinteressen der Urkundspartei und des Notars. Der Behörde kommt dabei ein weites Ermessen zu; das Verwaltungsgericht greift im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 VRG nur bei Rechtsverletzung oder Ermessensmissbrauch ein (vgl. E. 3b–d).
Notariatsrecht 4
Diritto notarile
Geheimhaltungspflicht derNotariatspersonen. Verletzungdieser Pflicht.Entbindung vomNotariatsgeheimnis im Hinblickauf dieAussage desNotars alsZeuge in****einem Zivilprozess. Voraussetzungen.
Gemäss Art.7 Abs.1 NGhaben dieNotariatspersonen und ihre Hilfskräfte, die Notariatskommission und die mit Inspektionenbetrauten Personenüber ihreTätigkei- tenund Wahrnehmungenbei Ausübungihres AmtesVer- schwiegenheitzu bewahren**(E. 2).**
**Verletzungen der Geheimhaltungspflicht können diszi- plinarischeund strafrechtlicheFolgen nach****sich ziehen (E.**3a).
**Die Notariatskommissionkann denNotar imHinblick auf dieAussage desNotars alsZeuge imZivilprozess vom Notariatsgeheimnisentbinden. (E.**3a).
Die Notariatskommission entscheidet dabei auf Grund allgemeiner Kriterienin Abwägungder aufdem Spiele stehendenInteressen; essteht ihrein breites****Ermessen zu (E. 3b–d). Obbligo disegretezza deinotai. Violazionedi quest’ob- bligo.Svincolo dalsegreto professionaledel notaioin vista dellasua deposizionequale testein un****processo civile. Presupposti.
**Giusta l’art.7 LN,i notaied illoro personaleausiliario, la Commissionenotarile ele personeincaricate delleispe- zioni devonomantenere ilsegreto sullapropria attivitàe su quantohanno appresonell’esercizio delleloro fun- zioni (cons.**2).
**Violazioni dell’obbligo di segretezza possono compor- tare conseguenzedisciplinari epenali (cons.**3a).
**La Commissionenotarile puòsvincolare dalsegreto pro- fessionaleil notaioin vistadella deposizionedi questiin qualità diteste inun processo****civile (cons.**3a).
**La Commissionenotarile decidesulla basedei criterige- nerali ponderandogli interessiin gioco;ha unampio margine di****apprezzamento (cons.**3b–d).
Erwägungen:
strafe bestraft. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses istauch nach Beendigung der Berufsausübung strafbar (Ziff. 1). DerTäter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilli- gung des Berechtigten oder einer auf Gesuch desTäters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Auf- sichtsbehörde offenbart hat (Ziff. 2). Einwilligen müssen alleUr- kundsparteien als so genannte Geheimnisherren*(Trechsel** Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich1997, Art. 321, S.1019 N 26). Fehlt eine Einwilligung und will der Notar trotzdem ein Geheimnis offenbaren, so ist dies nur mit Bewilli- gung der zuständigen Behörde zulässig. Der Notar muss – wievor- liegend – ein Gesuch um Befreiung vom Berufsgeheimnis an die Kommission als zuständige Aufsichtsbehörde stellen. Zur Stellung des Gesuchs ist nur der Geheimnisträger selber befugt,nicht etwaeine Gerichtsbehörde**(vgl.** ZGRG1999, S.88 E.4). DerGrund- satz des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass die Kommission dem nicht einwilligenden Geheimnisherrn Kenntnis vom Gesuch und Gelegenheit zurStellungnahme gibt**(vgl. Rundschreiben** Nr.2/2000 der Notariatskommission vom 15. Juli2000 betreffend Notar als Zeuge im Bündner Prozess, S. 4 II. 3. a und b). Die nicht einwilligende Geheimnisherrin konntesich imvorliegenden Fall mit Stellungnahme vom 4. Juni 2007 zurSache äussern.*
Interesse des Notars auf Schutz seiner persönlichen Freiheit, sei es durch Preisgabe oder Wahrung eines Geheimnisses. Sodann bestehe einerseits ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses, um das erforderliche Vertrauen der Bevölke- rung zum Notar zu schaffen und zu erhalten, andererseits aberauch ein öffentliches Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit über Vorgänge oderTatsachen, welche zwar unter das Notariatsgeheimnis fallen würden, aber in einem staatlichenVer- fahren strittig seien.Nach Erfassung und Gewichtung der mass- gebenden Interessen unter Berücksichtigung allerbeachtenswer- ten Umstände hielt die Kommission fest, dass ein beachtliches öffentliches Interesse an der Preisgabe des Notariatsgeheimnisses bestehe. Dadurch könne der Notar als Zeuge im Zivilprozess zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen. Den entgegenste- henden privaten Interessen werde demgegenüber durch die Be- weiswürdigungspflicht des Zivilrichters im Sinnevon Art. 186Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) genügend Rechnung getragen.
tungsrechtspflege – den Verwaltungsbehörden nicht hierarchisch übergeordnet sind (vgl. zur Kognition in der verwaltungsexternen Verwaltungsrechtspflege:Häfelin Ulrich/MüllerGeorg a.a.O.,S. 400N 1930).
Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde die mass- gebenden Interessen erfasst und gegeneinander abgewogen. Sie hat das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt, d.h. es liegt weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des Ermessens vor. Ermessensfehler werden auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Da der Entscheid überdies ausführlich und schlüssig begründet wurde, ist am Beschluss, den Notar von seinem Be- rufsgeheimnis zu befreien, nichts auszusetzen.
U07 98Urteil vom25. Januar**2008