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PVG 2008 4 ΓÇó Costs for reporting suspected sham marriage and ex officio inquiry
PVG 2008 4Übriges Gericht31.12.2008Modified
The authorities had charged the person who reported a suspected sham marriage with procedural costs after the review was discontinued. The court held that the informant was neither a party nor a participant within the meaning of the VRG for cost purposes and that mere initiation of an inquiry does not justify cost shifting. Costs may be imposed only where the proceedings were started maliciously or vexatiously. Here, the authorities themselves had found substantial indications of a sham marriage, so ex officio clarification was required. The cost orders were therefore set aside.
Art. 72 VRG, Art. 9 Abs. 2 VKV; Kostenauferlegung an den Anzeigeerstatter bei von Amtes wegen vorzunehmender Sachverhaltsabklärung: Ein blosser Hinweis aus der Bevölkerung macht den Anzeigesteller weder zur Partei noch ohne Weiteres zum Beteiligten im Sinne von Art. 72 VRG. Kosten können ihm nur auferlegt werden, wenn er das Verfahren mutwillig oder trölerisch ausgelöst hat. Bestehen Anhaltspunkte für eine Scheinehe, haben die Behörden die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen; dass die Anzeige mit Eigeninteressen verbunden ist, schliesst die Kostenauflage nicht aus, sofern der Hinweis nicht haltlos war (vgl. E. 1, 2, 3a, 3b).
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Aufenthaltsbewilligung. Sachverhaltsabklärung. Kosten.
**Grundsatz desVerursacherprinzips beider Kostenaufer-**legung (E. 1).
**Qualifikation desAnzeigeerstatters alsBeteiligter oderPartei gemässVRG (E.**2).
**Kostenauferlegung nurbei mutwilligeroder trölerischer Verfahrensauslösung (E.**3a).
Bei Hinweisenaus derBevölkerung betreffendmutmass- liche Scheinehehaben dieBehörden vonAmtes wegen dieerforderlichen Abklärungenzu treffen**(E. 3b).**
Permesso disoggiorno. Determinazionedella fattispecie. Costi.
**Principio dicausalità perl’accollamento dei****costi (cons.**1).
**Qualificazione deldenunciante qualeparte interessatao quale partein causagiusta laLGA (cons.**2).
**Accollamento deicosti soloin casodi avviotemerario o sconsideratodi unaprocedura (cons.**3a).
**In casodi segnalazionida partedella popolazionedi un matrimoniodi cittadinanza,l’autorità ètenuta aproce- dere d’ufficioai necessariaccertamenti (cons.**3b).
Erwägungen:
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kontext mutwillig bzw. trölerisch gewesen sei, da sienach drei- maligen Vorstössen (Zeitraum2004–2006) bezüglich entsprechen- derAbklärungen undNachforschungen mitBrief vom30.10.2006 plötzlich selbst das Gegenteil behauptet habe, worauf dasÜber- prüfungsverfahren eingestellt worden**sei.
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hätte und es somit am Bestand bzw. der Begründetheit der Geld- forderungen keinen Zweifel gegeben hätte. Gerade dies trifft vor- liegend aber nicht zu. Entgegen den Sachdarstellungen der Vorin- stanzen vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen, inwiefern die Anzeigeerstatterin mutwillig oder trölerisch gehandelt haben sollte und so gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VKV für die Einstellung des Verfahrens kosten- bzw. gebührenpflichtig wäre.
b) Abgesehen davon, dass es prinzipiell die Bürgerpflicht eines jeden Einzelnen ist, den staatlichen Behörden allfällige Miss- bräucheoder Verstössegegen gültigeGesetze undVorschriften zu melden und oft nur so die sonst verborgen gebliebenen Rechts- verletzungen mit Erfolg durch die zuständigen und kompetenten Instanzenaufgedeckt undbekämpft werdenkönnen (Schranke:rei- nes Denunziantentum), gilt es im konkreten Fall insbesondere nicht zu übersehen, dass die erste Vorinstanz in ihrer Verfügung vom Mai 2007 (S. 3) ausdrücklich feststellte, dass «tatsächlich gra- vierende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorgelegen» hätten. Damit räumte die erste Instanz aber gerade nochselbst ein, dass die Anzeigeerstattung und die dadurch ausgelösten Ab- klärungen und Resultate nicht völlig haltlos und aus der Luft ge- griffen waren. Daran ändert nichts, dass die Anzeigeerstatterin damit auch nocheigene Ziele und Interessen verfolgte, da die Vorinstanzen im öffentlichen Interesse (mit oder ohne Privat- interesse Dritter) gesetzlich verpflichtet waren, den entsprechen- den Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend mutmasslicher Scheinehe von Amtes wegen nochgenauer nachzugehen. Über-dies bestätigte die zweite Vorinstanz mit der Nachreichung des KAB-Auszugs vom 20.3.2008 nochselbst, dass der geäusserte
«Anfangsverdacht» der Beschwerdeführerin keinesfalls unbegrün- det bzw. absolut realitätsfremd gewesen sein kann.
U08 25Entscheid vom 9. Mai 2008
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