Recusal rejected; no right to female judges on the panel

PVG 2008 33Übriges Gericht31.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant sought to disqualify the president and two administrative judges, claiming bias because they had rejected his request for party compensation in an earlier case and had relied on allegedly improper reasoning. He also asked that two women be assigned to the panel, arguing that a male-only bench would discriminate against him in a matter concerning a woman's hardship. The court held that the recusal grounds were unsupported and amounted to criticism of a final judgment that should have been challenged by federal appeal. It further held that there is no general right to female participation on the bench.

Regest

Art. 42 lit. g GOG; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; recusal for other circumstances and panel composition. The appearance of bias must be assessed objectively on the basis of concrete circumstances; mere disagreement with an earlier final judgment, criticism of the reasoning adopted, or unsupported allegations of hostility do not establish unlawful prejudgment. Prior involvement in related proceedings constitutes a ground for concern only where the judge has already become fixed on the decisive issue to such an extent that the later proceedings no longer appear open. There is, as a rule, no statutory or constitutional entitlement to a gender-specific composition of the court; the gender of the judges is irrelevant where only legal issues are to be decided.

Gesamter Gesetzestext

Ausstandseinrede. Befangenheit. Zusammensetzung Spruchkörper.

  • **Ausstandseinrede gegenVerwaltungsrichter wegenBe- fangenheit aufgrundanderer Umständegemäss Art.42 lit. gGOG (E.**1a–c).

  • Befangenheit verneint**(E. 1d).**

  • **In derRegel bestehtkein Anspruchauf Einsitznahmevon Frauen im****Gericht (E.**3).

Eccezione di****ricusa. Prevenzione.Composizione dell’auto- rità chedecide.

  • **L’eccezione diricusa controun giudicedel Tribunaleam- ministrativo peraltri motivigiusta l’art.**42 lett.g LOG(cons. 1a–c).

  • **Assenza di****prevenzione (cons.**1d).

  • **In principio,non viè alcundiritto ache trai membridel Tribunalesieda unadonna (cons.**3).

Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinreden

gegen den Präsidenten sowie die beiden (bis Ende 2008 ord- nungsgemässin der3. KammerEinsitz nehmenden)Verwaltungs- richter.In der Sacheberuft er sichauf die Garantie des unpartei-ischen, unvoreingenommenenund unbefangenenRichters (Art.30 Abs. 1BV, Art.6 Ziff.1 EMRK).Er erachtetdie umschriebeneGaran- tie alsverletzt, weildie beanstandetenRichter imUrteil U08 63sei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Ver-fahren U07 23)wider eineklare gesetzlicheGrundlage abgelehnt hätten.Zur Begründungdes gesetzwidrigenUrteils hättensie of- fensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, wes- halbsie alsbefangen erscheinenund fürden weiterenVerfahrens- ausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einredeerweist sichals offensichtlich unbegründet.

  1. In Art. 42 lit. a–g GOG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit seiner Argumentation beruftsich der Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. g der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a–f aufgeführten) als befangen**erscheint.
  2. Vorwegist festzuhalten, dass Art. 42 GOG das Rechtauf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie

Art.30 Abs.1 BVund Art.6 Ziff.1 EMRKgewährt, wasauch derBe- schwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nachder in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art.30 Abs.1 BVund inArt. 6Ziff. 1EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne An- spruch darauf, dass seineSache von einem unparteiischen,unvor- eingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheitenvor, die den Anschein der Be- fangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- denvermögen, soist dieGarantie verletzt*(BGE** 131I 24E. 1.1S. 25 und126 I68 E.3a S.73, jemit Hinweisen).Eine gewisseBesorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Ge- richtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sichdie Frage, ob sichein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2S. 26 und 114Ia 50E. 3dS. 57;Urteil desEGMR i.S.Saraiva deCarvalho ge- gen Portugal vom 22. April1994, Série A,Nr. 286-B, Ziff. 38; Rein- holdHotz, in:Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer*

J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung – Kommentar, Zürich 2002, N 13 zu Art. 30 BV; Marc

E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonven- tion [EMRK], 2. Aufl., Zürich1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann «Betriebsblindheit» in dem Sinne befürchtetwer- den, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE114 Ia 50 E. 3d S.57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Straf-richter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, denVerfah- rensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richtersvor- liegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand allertatsächlichen undverfahrensrecht- lichen Umstände*(vgl.** BGE114 Ia50 E.3d S.59)–** zuuntersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als nochoffen erscheint**(BGE** 126I 68E. 3cS. 73und 114Ia 50E. 3d S.*57).

  1. Im Lichte dieser verfassungs- und konventionsrechtli-chen Vorgaben betrachtet, ist nun überhaupt nichts ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer angeführten Richter als befangener- scheinen liesse. Die von ihm angeführten, von den Richternher- beigezogenen, seines Erachtens «sachfremden Argumente» stel- len eine Wertung des ihm missliebigen Urteilsdar, hingegen sind sie nicht geeignet, die Befangenheit oder dieVoreingenommen- heit eines oder mehrerer der einsitznehmenden Richter zu be- gründen; ebenso zielt sein pauschal vorgebrachter Einwand, sein Anspruch sei entgegen einer klaren gesetzlichen Grundlage abge- lehnt worden, ins Leere. Ob sein Einwand (materiell) zutrifft, hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht geltend machen müssen. Davon hat er jedoch abgesehen, wes- halb das missliebige Urteil in Rechtskraft erwachsen und seinem Einwand der Boden entzogen ist. Zur Stützung seiner Begründung der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richter eignetsich das Argument des gesetzwidrigen Urteils so oder anders nicht. Selbst erkannt hater, dass die von ihm behaupteten ernst- haften Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter kei- nen Ausstandsgrund bilden können. Ebenso wenig vermögen seine gegenüber den Richtern vorgebrachten fremdenfeindlichen Unterstellungen oder seine sonstige, in unnötig scharfemTon ge- haltene, bestenfallsnoch als Ausdruck seiner generellen Unzufrie- denheit mit dem Ausgang verschiedener Verfahren zu wertende Argumentation, Umstände aufzuzeigen, die Anlass für einen Aus- stand der drei Richter geben müssten. Letztlich beschränkt ersich in seiner Eingabe auf rein appellatorische Kritik an einem unange- fochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil (U 08 63), aufgrund de- rer für das Gericht kein Anlass ersichtlich ist, im Sinne seines Be- gehrens zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandseinreden gegen den Präsidenten desVerwaltungsge- richts sowie die beiden weiteren Verwaltungsrichter erweisensich als haltlos und sind entsprechend**abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, bei der materi- ellen Behandlung seiner Streitsache müssten zwei Frauen im Ge- richt Einsitz nehmen. Er begründet ihn im Wesentlichen mit der Überlegung, dasssich Frauen besser als Männer in die Notlage einer anderen Frau, die um die Existenz ihres Kindes kämpfe,ver- setzen könnten. Die Beurteilung durch ein reines Männergremium stelle entsprechend einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht; Existenzfragefür dieMutter) dar.Der Gesetzgeberhat in**Verfahren

wie dem vorliegenden – im Gegensatz etwa zum Bereich der Op- ferhilfe – auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammenset- zung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mit- glieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der ein- zelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auf- fassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis, je nach geschlechtsspezifischer Zusammenset- zung eines Spruchkörpers, völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im Allgemeinen und ei- nem Gericht im Speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Be- urteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

U08 79aUrteil vom 4. November 2008

Schlagwörter

recusalbiasappearance of impartialitypanel compositiongender discriminationprior involvementadministrative court