Naturalization refused for insufficient integration and language skills

PVG 2008 3Übriges Gericht31.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The applicant challenged the refusal of her municipal naturalization. The authorities had interviewed her personally and found insufficient integration, limited familiarity with communal life, and inadequate oral language ability. The court held that nearly 30 years of residence did not by itself prove integration, found no arbitrariness or discrimination, and emphasized that the assessment of current integration belongs to the communal authorities. The request for a further in-court hearing was also rejected. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 3 KBüG; naturalization requirements and scope of judicial review. For municipal naturalization, suitability presupposes, in particular, integration in the cantonal and communal community, familiarity with local customs and conditions and adequate command of a cantonal language. A long stay in one place or at one workplace does not, by itself, establish sufficient integration in another cultural environment. The assessment of current integration is primarily entrusted to the communal authorities; judicial review is limited to excluding manifestly unlawful or arbitrary naturalization decisions (consid. 1a–d). A personal hearing before the court is not required where the relevant factual assessment has already been properly carried out at communal level.

Gesamter Gesetzestext

Bürgerrecht, Niederlassung****und 3

Aufenthalt

Cittadinanza, domicilio e dimora

Einbürgerung. Erfüllung Eignungskriterien. Diskriminie- rungsverbot.

  • Gesetzliche Regelungenzur Einbürgerung(E. 1a).

  • **Die wichtigsten Eignungskriterien sind Grundlagen- kenntnisse überdie politischeund gesellschaftliche****Ord- nung des Landes sowie vernünftige Sprachkenntnis- se/Ausdrucksweise in einer der drei Kantonssprachen (E.**1b).

  • **Die langeVerweildauer aneinem bestimmtenOrt bzw.Arbeitsplatz reichtfür sichnoch nichtaus, umauf eine angemesseneIntegration ineinem anderenKulturkreis schliessen zukönnen (E.**1c).

  • Die Prüfungüber denaktuellen Integrationsstandist Sache und Aufgabe der Gemeindebehörden; die Kogni- tion desGerichts hatsich daraufzu beschränken,keine offensichtlich rechtswidrigenoder willkürlichenEinbür- gerungsentscheide zu dulden; einParteivortritt vor Schrankenist deshalbnicht zulässig**(E. 1d).**

Naturalizzazione. Adempimento dei criteri d’idoneità. Divieto di discriminazione.

  • **Norme legaliper lanaturalizzazione (cons.**1a).

  • I piùimportanti criterid’idoneità sonole conoscenze fondamentalidella strutturapolitica esociale delpaese come pureragionevoli nozionilinguistiche/idiomatiche in unadelle trelingue cantonali(cons. 1b).

  • Il prolungatosoggiorno inun determinatoluogo, rispet- tivamentesul postodi lavoro,non permettedi persé di concluderead unasufficiente integrazionein unaltro ambito culturale**(cons. 1c).**

  • L’esame dell’attuale livello d’integrazione è un compito chespetta alleautorità comunali;la cognizionedel Tri-bunale amministrativoa questoproposito develimitarsi a nontollerare decisionidi naturalizzazionemanifesta- mente illegali o arbitrarie; un dibattimento in Tribunalenon èpertanto ammissibile(cons. 1d).

Erwägungen:

1. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürger- recht voraus, dass die Gesuchstellerin nach Prüfung der persönli- chen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass sie in die kantonale und kommu- nale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenz- grundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Ein- bürgerung am Wohnsitz. Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürger- gemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheits- beschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vor- schrift wird unter Art. 17 KBüV noch was folgt bestimmt: Die Bür- gergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zu- ständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persön- lich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit- zuteilen (Abs. 3; Satz 1).

  1. Zum Eignungskriterium der*«Vertrautheit»** (Art. 3 Abs. 2 lit. b KBüG) wird in den Richtlinien des Amts für Polizeiwesen u. Zivilrecht Graubünden (APZ) auf Seite 5 erläuternd festgehalten, dass die Gesuchsteller/Innen zumindest Grundlagenkenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung habenmüssten. Das zwingend notwendige Wissen könne folgenden Broschüren entnommen werden:«ECHO-Information zurSchweiz» sowie* «Der Kanton Graubünden, Staatsbürgerliches Brevier von Leo Schmid» (jeweils mit Bestelladresse und Telefonnummernverse- hen). Zum Zusatzkriterium der Kenntnis einer Kantonssprache zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen**Bevölke-

rung wurde präzisiert, dass fehlende Schreib- und Lesekenntnisse kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sein dürften. Auch seien keine perfekten (mündlichen) Sprachkenntnisse erforderlich. Die Gesuchsteller/Innen müssten die Sprache hingegen einiger- massen verstehen und sich soweit verständigen können, dass sie sich im Alltag selbständig zurechtfinden könnten. Ein Gradmesser für die Beurteilung der Sprachkenntnisse sei dabei, ob und wie gut sich die gesuchstellenden Personen mit den Befragern/Innen unterhalten könnten. – Im Lichte dieser Vorgaben ist hier zu ent- scheiden, ob der Entscheid der Vorinstanz rechtens und vertretbar war oder infolge Willkür bzw. sogar allfälliger Diskriminierung auf- gehoben werden muss.

  1. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Streitsache muss die unbestritten korrekt vorgenommene, persönliche Befra- gung der heute 48-jährigen Gesuchstellerin am11.6.2007 vor Ort durch zwei Mitglieder des Bürgerrates (Präsident und Aktuar) als zuständiges Erhebungs- und Prüfungsorgan für die betreffende Gemeinde und die dabei authentisch gewonnenen Erkenntnisse der Befragenden sein.Nach deren einhelliger Meinung vermochtesich die Gesuchstellerin im Zuge jener persönlichen Befragung indes weder über eine vernünftige Integration in der lokalen Dorf- gemeinschaftnoch über eine gewisse Vertrautheit mit den kom- munalen Gebräuchen und Lebensgewohnheiten auszuweisen. Im Besonderen fehlte es ihr aber an einer mündlich hinreichenden Verständigungs- und Ausdrucksweise in einer der drei Kantons- sprachen (deutsch, italienisch oder romanisch) gegenüber den Befragenden, was entsprechend im Erhebungsbericht vom11.6.2007 unter Ziff.3.1. a–b und Ziff. 3.2 explizitauch so vermerkt wurde (Kreuze: 3 x Nein) und letztlich ebenauch zurNichteinbür- gerung der Gesuchstellerin im Zuge der Bürgergemeindever- sammlung vom 6.8.2007 führte. An derselben Bürgerversamm- lung wurden jedochauch vier Einbürgerungsgesuche von Ausländern gutgeheissen, wobei ein Gesuchsteller von diesen ebenfalls aus dem ehemaligen «Ostblock» stammte und sein Fa- milienname ebenso mit «-ic» endete (vgl. Vollzugsbericht vom 14.8.2007 an das APZ). Für das Gericht besteht damit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Willkürakt bzw. einesachlich nicht nachvollziehbare Diskriminierung, eine rechtswidrige Benachteiligung oder gar eine systematische Aus- grenzung der aus Ex-Jugoslawien stammenden Beschwerdefüh- rerin aber kein triftiger Grund, nichtauch auf die Abklärungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz abzustellen, wonach**elemen-

tare Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgung – jedenfalls bis dato –noch nicht erfüllt worden sind und darumauch kein An- spruch auf die Erteilung des fraglichen Gemeindebürgerrechts bestehen konnte. Daran ändert selbst die unbestritten lange Auf- enthaltsdauer der Gesuchstellerin von beinahe 30 Jahren in der Schweiz bzw. ihre baldige Wohnsitznahme (ab 1982) in der betref- fenden Ortsgemeinde nichts, kann aus der langen Verweildauer an einem bestimmten Ort bzw. Arbeitsplatzdoch noch nicht selbstre- dend auf eine angemessene Integration in einem anderenKultur- kreis geschlossen werden. Namentlich die unwiderlegt gebliebene Feststellung von absolut unzureichenden Sprachkenntnissen an- lässlich des persönlichen Vorstellungsgesprächs vom11.6.2007 stellt fürsich bereits einen gewichtigen Grunddar, um jene Ein- bürgerung – bis zur Beseitigung jenes leicht erkennbaren Integra- tionsmangels – zurückzustellen; bis z.B. allfällige Missverständ- nisse in der Arbeitswelt selbst ausgeräumt sowie der Umgang mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung mittels eige- ner Sprachkenntnisse sowie unabhängig von Dritten alleine ge- meistert werden können. Dieses Erfordernis erscheint dem Gericht unerlässlich, da nur so eine gewisse Unabhängigkeit und Selbst- ändigkeit der Gesuchstellerin auf Dauer gesichert werden kann, was seinerseits erst die eigenverantwortliche Wahrnehmung der politischen Bürgerrechte als vollwertiges Gemeindemitglieder- möglicht und deshalb grundsätzlich von zentraler Bedeutung für solche Einbürgerungsfragen ist. Den Gegenbeweis «von guten bis sehr guten Deutschkenntnissen» vermochte die Beschwerdeführe- rin nicht zu erbringen, wurden ihre einwandfrei abgefassten Schrifteingaben vom 3.12.2007 und 1.9.2006doch nachweislich nicht von ihr selbst, sondern ausschliesslich von der bevoll- mächtigten Arbeitgeberin redigiert und mit den nötigen Beilagen versehen.

  1. Insofern die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung durch das Gericht beantragte, übersieht sie die gesetzliche Zu- ständigkeitsordnung, wonach es klarerweise die Aufgabe der Ge- meindebehörden ist, über den aktuellen Integrationsstand der jeweiligen Gesuchsteller die notwendigen Abklärungen zu treffen und sodann ihren Entscheid zu fällen. Diese Kompetenz steht dem Verwaltungsgericht indessen nicht zu. Sein Ermessen hatsich im Beschwerdeverfahren einzig darauf zu beschränken, keine offen- sichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsent- scheide zu dulden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Entscheid aber gerade mit keinem**derartigen

Mangelbehaftet, weshalber imResultat zuschützen ist.In diesem Sinne geht das Ermessen der lokalen Einbürgerungsbehörden relativ weit, wassich sachlich damit rechtfertigt, dass sie mit den örtlichenGepflogenheiten undSitten ambesten vertrautsind und dieRechtsmittelinstanzen (Gerichte)deshalb grundsätzlichnicht ihr Ermessen über das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Einbürgerungsinstanzen stellen dürfen. Dem Antrag auf Durch- führung eines Parteivortritts vor Schranken konnte darum eben- falls nicht gefolgt werden.

U07 105Urteil vom5. Februar**2008

Schlagwörter

naturalizationintegrationlanguage skillsdiscriminationarbitrarinessmunicipal citizenshipjudicial review