Sheep grazing rights and legality of municipal bylaw delegation

PVG 2008 28Übriges Gericht31.12.2008Partially Granted

Zusammenfassung

A farmer challenged municipal rules governing alpine, maiensäss and home pastures, especially a bylaw that allocated grazing rights and restricted sheep. The court held that the municipal constitution did not enjoy enhanced status preventing delegation to the municipal council; the implementing regulation was validly enacted. New requests to annul or disapply the bylaw were inadmissible and time-barred. On the merits, however, a blanket exclusion of sheep from alpine and maiensäss pastures was arbitrary. The appellant was therefore entitled to grazing rights for sheep according to the number of animals wintered with home-grown fodder, while the specific allocation of home pasture and the internal majority-based regulation of pasture communities were upheld.

Regest

Art. 37 GdeV; Art. 15 AWG; Art. 96 Abs. 1 GG; legality of delegation and arbitrariness review of pasture-use rules. A municipal constitution does not enjoy increased normative dignity merely because it is submitted to governmental approval; where that approval is declaratory, the municipal legislature may validly delegate the enactment of implementing regulations to the municipal council. A restriction of existing home, maiensäss and alpine grazing rights is permissible only if objectively justified and not arbitrary. A blanket exclusion of sheep from all alpine and maiensäss pastures is arbitrary where the local agricultural structure and statutory system support differentiated use by livestock category. New appellate requests outside the original claims are inadmissible and, where applicable, time-barred.

Gesamter Gesetzestext

Landwirtschaft 14

Agricoltura

Weiderechte. Legalitätsprinzip. Nutzungsänderung.

  • Verhältnis zwischen der Gemeindeverfassung und den übrigenGemeindegesetzen; keineerhöhte Legitimation derVerfassung, wasGesetzesdelegationen zulässt;das konkreterlassene Ausführungsreglementist dahervoll- auf gültig (E. 1a–c).

  • **Eine Erweiterungoder Abänderungder bisherigenNut- zung vonHeim/Maiensäss- undAlpweiden istzulässig, sofernsie aufsachlich haltbarenGründen beruhtbzw. vordem Verbotder Willkür****standhält (E.**1d–f).

**Diritti dipascolo. Principiodella legalità.**Cambiamento di utilizzazione.

  • Relazione trala Costituzionecomunale ele altreleggi comunali; nessunamaggior legittimitàdella Costitu- zione,per cuisono possibilideleghe legali;il regola- mento d’applicazione concretamentevarato è pertanto deltutto valido**(cons. 1a–c).**

  • **Un ampliamentoo cambiamentodell’utilizzazione fi- norafatta diun alpeggiocon cascinae pascoloè am- missibile,per quantosi fondisu deimotivi oggettiva- mentesostenibili, rispettivamentenon violiil divieto d’arbitrio (cons.**1d–f).

Erwägungen:

  1. a) Laut Art. 37 GdeV übt der Gemeinderat die**Oberauf- sicht über die gesamte Gemeindetätigkeit aus (Abs. 1). Er ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Urnengemeinde die gesetzge- bende Behörde der Gemeinde und beschliesst die übergeordne- ten politischen Ziele und Leitsätze der Gemeinde (Abs. 2). Er ent- scheidet dabei unter anderem über den Erlass und die Änderung von Verordnungen und Reglementen, die nicht allgemeinverbind- lich sind*(Abs.** 3lit. c).Gemäss Art.15 desseit 26.September 2004 (genehmigt durch Urnenabstimmung) geltenden Alp- und Weide- gesetzes (AWG) derselben Gemeinde erlässt der Gemeinderat –nach Anhören der Alp- und Weidekommission durch den**Gemein-*

devorstand auf dessen Antrag – die nötigen Ausführungsbestim- mungen in einem Alp- und Weidereglement (AWR), insbesondere über die Aufgaben der Alp- und Weidekommission, die Aufgaben und Kompetenzen der Alpbestösser und der ausführenden Organenach Art. 2 AWR, die Alpeinteilung und die Alpgrenzen, die Weide- einteilung und die Weidegrenzen, deren Nutzungsberechtigungen sowie die Art der Nutzung der Alp-, Heim- und Maiensässweiden imDetail. LautArt. 3Abs. 1AWR richtetsich dasNutzungsrecht der Alpen und Alpweidennach den Bestimmungen des GG. Dasselbe statuiert Art.10 Abs. 1AWR für die Berechtigung der Weidenut- zung, wobei jeder Landwirt nur die Weide benützen darf, die sei- ner Weidefraktion zugeteilt ist (Abs. 2). Die Alp- und Weidekom- mission entscheidet darüber (Abs. 3). Gestützt darauf wurden die Weiden in Art.11 Abs. 2AWR in zwei Nutzungskategorien einge- teilt: a) Heimweiden und b) Maiensässweiden. Als Heimweide für Schafe sollte dabei für alle Fraktionen dasTeilgebiet O., als Heim- weide für Ziegen sollten für alle Fraktionen A. sowie für das Gross- vieh die Weiden Z. genutzt werden. Die Maiensässweiden sollten sodann dem Grossvieh vorbehalten bleiben, wobei in Art.11 Abs. 5 AWRnoch die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die (bestehen- den) Gemeinschaftsweiden durch Mehrheitsbeschluss der Weide- gemeinschaften aufgeteilt (und somit selbst abgeändert) werden könnten.

  1. Im Lichte dieser gesetzlichenVorgaben gilt es vorweg grundsätzlichdie formelleFrage nachdem Verhältniszwischen der Gemeindeverfassung*(Art.** 37GdeV) undden übrigenGemeinde- gesetzen (hierz.B. Art.15 AWG)zu klären.Festzuhalten istin die- semZusammenhang, dassdiese undjene jeweilsim selbenVer- fahren erlassen werden. Die Gemeindeverfassung muss dabei allerdingsdarüber hinausnoch vonder Regierunggenehmigt wer-den (Art.96 Abs.1 GG).Nach ständigerPraxis desVerwaltungsge- richtshat dieGenehmigung vonGemeindeverfassungen deklara- torische, aber keine konstitutive Wirkung (PVG 2004Nr. 2); dasselbegilt imÜbrigen auchfür dieGenehmigung vonSteuerer- lassen (Art. 42 GG) und von Statuten der Bürgergemeinden (Art. 77Abs. 4GG). ImGegensatz zuden erwähntenBestimmun- gen desGG schreibtArt. 49Abs.1 KRGfür kommunaleBaugesetze und Pläne der Grundordnung indes ausdrücklich vor,dass diese erst mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft treten. Wegen dieseszusätzlichen Formerfordernisseskönnte manErlas- sen mit konstitutivem Genehmigungsvorbehalt – im Sinne einer erhöhten Legitimität – daher einen gewissenVorrang gegenüber*

anderenErlassen einräumen.DieTatsache, dassdie Genehmigung von Gemeindeverfassungen durch die Regierung bloss deklarato- risch wirkt, verleiht diesen Erlassen aber gerade keine erhöhte Le- gitimität gegenüber anderen Gemeindegesetzen. Das AWG vom September 2004 durfte demnach in Art. 15 auf jeden Fallauch die Verabschiedung des zugehörigen Ausführungsreglements (AWR) an den Gemeinderat delegieren; diesespeziellere Normgeht Art. 37 Abs. 3 lit. c GdeVvor. Andere Gründe, die eine Delegation der Erlassbefugnis desAWR an den Gemeinderat als rechtswidrig oder staatspolitisch bedenklich hätten erscheinen lassen, wurden sodann vom Beschwerdeführer zuRecht nicht**angeführt.

  1. Unter Ziffer 1 der Anträge in der Beschwerdeschrift wurde weiter verlangt, dass dasAWR entweder gesamthaft bzw. teilweise aufzuheben sei (lit. a) odergar nichtanwendbar sei*(lit. b), da es übergeordnetem** Rechtwiderspreche und ihm des- halb vorweg keine selbständige oder ausschlagende Bedeutung zugemessen werden könnte. Dem ist hier entgegenzuhalten, dass diese Anträge im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevor- stand nochnicht gestellt wurden und somit im Verfahren vor Verwaltungsgericht offensichtlich neu sind. Derartige Anträge waren ebenso wenig Inhalt oder Gegenstand der Gesuche vom April 2005 bzw. März 2006, womit bereits hinreichend erstellt ist, dass essich dabeium einenVerstoss gegendas Ausdehnungsver- bot der ursprünglichen Begehren laut Art. 51Abs.2 VRG gehandelt hat, weshalb im konkreten Fall auf die Anträge unter Ziffer 1 der Beschwerde zumVoraus nicht eingetreten werden kann.Ausser- dem hätte eine (Verfassungs-)Beschwerde gegen dasAWR innert 30Tagen seit Inkrafttreten des VRG [neu ab1. Januar 2007]erho- ben werden müssen, also spätestens bis Ende Januar 2007 (vgl. Art.60 i.V.m.Art. 85Abs. 3VRG). Aufdie Anträgeunter Ziff.1 hätte demnachauch infolge verspäteter Geltendmachung nicht einge- treten werden**können.*
  2. Materiellgeht eshier hauptsächlichum die*(erweiterte und** abgeänderte)Nutzung derbisherigen Heim-/Maiensäss-und Alpweiden zurBestossung mitSchafen, wobeidie Gemeindeaus- drücklich zwischen jenen drei Kategorien – mit jeweils unter-schiedlicher Höhenlage und ganz verschiedenartigen Nahrungs- angeboten für die Nutztiere der einheimischen Landwirte – und dem genauen Benutzerkreis derselben bewusst unterscheiden wollte**(Art.** 3,10/11 AWR).Nach Art.30 f.GG dientdas Nutzungs- vermögen der Gemeindenach Massgabe der örtlichenVerhält- nisse unter anderem der Weidebewirtschaftung durch die**Land-*

wirtschaftsbetriebe.Für dieNutzung vonWeiderechten istdie Zahl der Tiere massgebend, die der Nutzungsberechtigte (mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter) durchgewintert hat. Die Vorinstanzhat diesekantonale Bestimmungfür dieGemeindeal- pen, dieHeim- undMaiensässweiden übernommenund dieAlp- und Weideeinteilung sowie die Nutzungsberechtigung samt den Nutzungsarten von Alpen und Weiden zur Regelung an den Ge- meinderat delegiert, welcher seinerseits zwecks einheitlicher Rechtsanwendung das AWRerliess. Grundsätzlich gilt es dazu festzuhalten, dassdie Schafhaltungim KantonGraubünden imAll- gemeinen als auchin der besagten Gemeinde im Besonderen nichts Ungewöhnlichesdarstellt. DieseTatsache wirdim«Situati- onsbericht* Alpwirtschaftdes LBBZPlantahof vomJuni 2007»bzw. der Gemeindechroniküber dieLandwirtschaft von1993 (S.288 ff.) nochausdrücklich bestätigt. Es ist für das Gericht deshalb auchnicht nachvollziehbar,weshalb nichtjeder landwirtschaftlicheBau- ernbetrieb mit Kleintierhaltung im Grundsatz das Rechthaben sollte, mit seinen Schafen oder auchZiegen die Alpen und (Mai- ensäss-)Weiden ebenso – gleich wie die Halter von Grossvieh – nutzen zukönnen, undzwar nachder ZahlderTiere, dieer mitdem auf Gemeindegebietgeernteten Futterdurchgewintert hat.Die Ar-gumentation der Gemeinde, wonach auf den Alpen – vor allem wegen des daraus fliessenden Mehraufwands (Einzäunungen usw.)–** prinzipiellkeine Weidenfür Schafezur Verfügungstünden, ist deshalbnicht haltbar.Dasselbe giltauch fürdie Maiensässwei- den,sofern davonausgegangen wird,dass Art.11 Abs.2 lit.b AWR dieNutzung durchKleinvieh ebenfallsausschliessen würde.Jene zwei Bestimmungenbzw. Interpretationendes AWRerweisen sichdemnach klarerweise als rechtswidrig und sind daher schon von Amtes wegen nicht anwendbar (generelles Verbotder Alp- und Maiensässbestossung durch Kleinvieh [inkl. Schafen] ist willkür-lich). DerBeschwerdeführer hatnach demGesagten Anspruchauf die Zuteilungvon Weiderechtenan Maiensäss-und Alpweidenzur Bestossung mitSchafen nachder Anzahlder Tiere,die ermit auf Gemeindegebietgeerntetem Futterdurchgewintert hat.Eine lokal exakt spezifizierte Berechtigung zur Mitnutzung der Maiensäss- weideO. besteht**–** ausden gleichenGründen wiesie nachfolgend fürdie Heimweidengenannt werden**–** aber**nicht.*

  1. Bei den Heimweiden wurde dem Beschwerdeführer und seinen Schafen ausdrücklich – gleich wie für alle anderen Schafbe- sitzer der Fraktion – die WeideO. zur Nutzung zugeteilt, womit be- züglich jener Kategorie aberauch kein genereller Ausschluss**von

der Partizipation am Nutzungsvermögen der Gemeinde erfolgte. Eine konkrete Zuweisung eines bestimmt abgegrenzten Weide- streifens für eine bestimmte Tiergattung ist indes selbstverständ-lich zulässig und möglich, sofern jene Beschränkungsachlich be- gründet werden kann, d.h. nicht willkürlich ist. Daraus folgt zwangsläufig, dass es keinen absoluten Anspruch auf die Zuwei- sung eines bestimmten Futterplatzes als Heimweide geben kann, selbst wenn es für den davon unmittelbar betroffenenBeschwer- deführer faktisch nicht die vorteilhafteste – da z.B. betriebsnähere Schafweide zum Bauernhof gewünscht – aller denkbaren Lö- sungsvarianten darstellt. Die Zuteilung aller Weiden muss mit an- derenWorten lediglich vor dem Willkürverbot und der Wirtschafts- freiheit standhalten, was hinsichtlich der explizit für alle Schafe der Gemeinde auserkorenen HeimweideO. offensichtlich zutrifft. In dieser Beziehung vermochte die differenzierte Betrachtungsweise und Gesamtwürdigung der Beschwerdegegnerin in ihrerVer- nehmlassung vollauf zu überzeugen, weshalb darauf – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird (Wei- den für Kleinvieh in unwegsamem/steilem Gelände; Weiden für Grossvieh mit hohem Beaufsichtigungsgrad und täglicher Heim- führung vorwiegend in Hofnähe und in eher flachem [geringere Unfall-/Sturzgefahren] sowie möglichst nahrungsreichen [höherer Futterbedarf] Gelände; einleuchtende Zuteilungskriterien). Der Vollständigkeit halber sei einzignoch erwähnt, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf Heimweiden gar keinen Antrag stellte, so dass das angerufene Gericht diesbezüglichauch nichts weiter zu entscheiden**hat.

  1. *Soweit der Beschwerdeführer die selbständige und in- terne Nutzungsregelung der Weidegemeinschaften durchMehr- heitsbeschluss (Art.11 Abs. 5 AWR) als nicht statthaft erachtete, ist dem entgegenzuhalten, dass die mit den örtlichen Verhältnissen weitaus am besten vertrauten Bauern sowie Gemeinschaftsmit- glieder sehr wohl im Stande sind und daherauch befugt sein soll- ten, vernünftige Gebietseinteilungen für alle vor Ort existierenden Nutztierarten festzulegen. An einer fairen und sachgerechten Auf- und Zuteilung entsprechender Geländeabschnitte innerhalb der drei real vorhandenen Weidekategorien (d.h. Alp-, Maiensäss- und Heimweiden) durch Selbstbestimmung der Mehrheit der Direktbe- troffenen – anstelle staatlicher Institutionen – gibt es im Prinzip deshalb sicherlichauch nichts auszusetzen oder abzuändern. Bei Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder dürfen gar Tiere derPfer- degattung zur Gemeindeatzung zugelassen werden (Art.11 Abs.*6

AWR). Diese Selbstbestimmungsrechte müssen vorliegend umso mehr richtig und zulässig sein, als sie allesamt unter der Aufsicht derAlp- undWeidekommission (Art.10 Abs.3 AWR)bzw. derOber- aufsicht des Gemeindevorstands (Art. 2 Abs. 1 AWG) stehen. Ge- gen missliebige Entscheide der Mehrheit der Fraktionsmitglieder kannsich der einzelne betroffene Landwirt somitauch rechtlich zurWehr setzen, was den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, des Gleichbehandlungsgebots und des Verbots einerWettbewerbsver- zerrung genügend Rechnung trägt, um diesbezüglich immernoch von einer verfassungskonformen Regelung der genauen Zustän- digkeiten, Einteilungskompetenzen und Organisationsstrukturen vor Ort ausgehen zu können. Nebenbei sei dazu blossnoch ver-merkt, dass sichder Beschwerdeführer über die Pferdehaltung auf

O. beklagte, obwohl er als Nutzungsberechtigter die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen laut Art. 11 Abs. 6 AWR zu wehren. Da dafür die Einstimmigkeit der Fraktionsmitglieder nötig war, hätte er als Einzelmitglied allein schon jenen Entscheid mit Erfolg ver- hindern können.

R07 87Urteil vom 29. Februar 2008

Schlagwörter

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