Missing signature on tender not a valid exclusion ground

PVG 2008 25Übriges Gericht31.12.2008Dismissed

Zusammenfassung

The appellant argued that the successful bidder’s offer should have been excluded because it was signed by only one shareholder, while the commercial register required collective signature. The court held that an internal power of attorney is sufficient to validate a single signature in procurement matters, and that insisting on registry signatory powers alone would be excessive formalism. Since the successful bidder credibly proved longstanding internal authorization for the signatory to submit offers and conclude contracts in the relevant business area, the award was not invalidated.

Regest

Art. 22 lit. b SubG; tender exclusion for missing or incomplete signature; internal authorization under Art. 32 ff. OR. A tender is not excluded where a shareholder signs alone on the basis of a valid internal power of attorney, even if the commercial register provides for collective signature. The decisive point is whether the bidder can prove an effective power to bind the company in the ordinary course of business. Procurement formalities are not self-purpose; demanding strict adherence to registry signature rules despite proven internal authority would constitute excessive formalism (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Submission 12

Appalti

**SubG. VorwurfUnvollständigkeit derOfferte. Unterschrif-**tenmangel.

  • Eine interne Bevollmächtigung an einen Gesellschafter reicht aus,um gültigeine Offerteeinreichen zukönnen; die Zeichnungsberechtigung laut Handelsregister ist dazu nichtallein entscheidendund würdein derPraxis einen überspitztenFormalismus bedeuten;die Formvor-schriften imSubmissionsrecht stellenkeinen Selbst- zweckdar, weshalb ein****Ausschluss nicht gerechtfertigt wäre.

Lap. Censura dell’incompletezza dell’offerta. Mancanza della firma.

  • Una procurainterna dellasocietà afavore diun socio bastaper introdurrevalidamente un’offerta;i dirittidi firma giustail registrodi commercionon sonoda solide- terminanti e pretenderne l’ossequio nella pratica co- stituirebbeun formalismoeccessivo; lecondizioni di formadella legislazionesugli appaltinon sonofine a****se stesse, per cui un’esclusione non troverebbe alcuna giustificazione.

Erwägungen:

  1. a)Nach Art.22 lit.b SubGwird einAngebot von**der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die ihre Unterschrift nicht oder nicht vollständig enthält. Die Beschwerdeführerin beruftsich vor-liegend auf jenen Ausschlussgrund mit dem Hinweis, dass bei allen drei Firmeninhabern (Vater; zwei Söhne) als Zeichnungsart (für eine verbindliche Verpflichtung der Firma) im Handelregister des Kantons Graubünden der Vermerk «Kollektivunterschrift zu zweien» angebracht sei und die angefochtene Offerte eben nur die alleinige Unterschrift eines (einzigen zeichnungsberechtigten) Sohnes enthalten habe, weshalb die besagte Offerte für ungültig hätte erklärt werden müssen und sie – als allein verbleibende An- bieterin – den Zuschlag verdient hätte. Dieser Ansicht vermag sichdas Gericht nicht anzuschliessen.

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  1. Nachgefestigter Rechtsprechung können nämlich nicht nur im Handelsregister zeichnungsberechtigte Personen bzw. Ge- schäftsinhaber eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen (VGU U 05 61 E. 2a). Vielmehr sind auchAngebote mit der Unterschrift von Personen (Verwaltungsräte; Geschäftsführer) gültig, die über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmachtverfügen, wobei die entsprechende Handlungsvollmacht an keine besonderen Former-fordernisse (wie z.B. einfache o. qualifizierte Schriftlichkeit) ge- bunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne bereits in PVG2000 Nr.67 ausgeführtund demnachklargestellt, dassein An- gebotauch dann durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrie- ben und verbindlich eingereicht sei, falls ein Firmenteilhaber – der laut Handelsregisterauszug über die kollektive Zeichnungsberech- tigung zu zweien verfüge – gestützt auf eine interne Bevollmächti- gung berechtigt worden sei, allein zu unterschreiben. Der Nach- weis für die Existenz einer solchen «Spezialregelung» kann bereits zusammen mit den Devisunterlagen eingereicht werden; aufVer- langen kann eine entsprechende «Vollmachtsbestätigung» aberauch noch nachgesandt und mit der bisher tatsächlich so aus- geübten Offertenpraxis einwandfrei bewiesen und untermauert werden. Jede andere Betrachtungsweise würde einen überspitzen Formalismus bedeuten, zumal das Submissionsrecht keinen Selbstzweck darstellt (vgl. Entscheid der EidgenössischenRekur- skommissionvom 23.Dezember 2005,Erw. 2–3,S. 4**ff.).
  2. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die drei Firmenteilhaber einander gegenseitig (intern) seit Jahren die Befugnis zuerkennen, im jeweils eigenen Geschäfts- undVerant- wortungsbereich (Sanitärtechnik oder Spenglerei/Bedachungen) selbständigVerträge abschliessen zu können und somitauch rechtsverbindlich für die berücksichtigte Anbieterin tätig zu sein. Die Existenz einer solchen internen Bevollmächtigung im Ge- schäftsalltag wurde mit der nachgesandten Bestätigung der berücksichtigten Anbieterin vom 29. Mai 2008noch ausdrücklich und glaubwürdig bekräftigt, indem dort durch sämtliche dreiFir- meninhabernoch handschriftlich verifiziert wurde, dass der da- mals die strittige Offerteneingabe allein unterzeichnende Sohn be- reits seit mehreren Jahren über eine entsprechende interneVollmacht im Sinne von Art. 32ff. OR verfüge, gemäss welcher er die berücksichtigte Anbieterin – im Rahmen des üblichen Ge- schäftsganges – allein vertreten dürfe, wozuauch die Einreichung von Offerten und der Abschluss von Verträgen im hier interessie- renden Bereich Sanitärtechnik gezählt hätten. Nachdem der**Nach-

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weisder erforderlichenUnterschriftslegitimation jenesSohnes für dasGeschäftsgebaren derfavorisierten Anbieterindamit aberein- wandfrei erbracht werden konnte, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr, von dieser bewährten Praxis abzuweichen und so im Resultat eben nochhöhere Formerfordernisse an die Gültigkeit solcherOfferten zustellen. Daswirtschaftlich günstigste Angebot*(Fr.** 161241.55) derberücksichtigten Anbieterinaus Scoul wurde somit von der Vorinstanz zuRecht nichtnach Art. 22 lit. b SubG vom Wettbewerb – wegen Nichtbeachtung formellerVor- schriften**–** ausgeschlossenbzw. fürungültig erklärt.*

U08 51Urteil vom19. Juni**2008

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Schlagwörter

procurementsignature requirementsexcessive formalisminternal power of attorneytender exclusion