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PVG 2007 5 ΓÇó Sham marriage: evidentiary threshold and family reunification
PVG 2007 5Übriges Gericht31.12.2007Granted
The Federal Supreme Court examined whether the authorities had proven a sham marriage in order to deny family reunification. It held that such a conclusion must rest on sufficiently weighty indicia and cannot be based only on suspicious circumstances or a traditional view of marriage. Written declarations from relatives, neighbors, and municipal officials were considered credible and were not rebutted by any formal witness hearing. The court found that the marriage was not shown to have been concluded solely to evade immigration rules and therefore upheld the request for family reunification and the residence permit.
Art. 7 BV; sham marriage in immigration law; evidentiary standard and indicia. A marriage alleged to be concluded solely to circumvent residence and settlement rules cannot ordinarily be proven directly but only by converging indicia. Such indicia must be sufficiently strong; isolated circumstances such as short acquaintance, age or cultural differences, separate beds, or doubts based on a conventional marital model do not suffice where contrary evidence points to an actual marital community. Written declarations by credible third persons may not be dismissed as mere courtesy statements without proper evidentiary clarification, and intrusive private inquiries are not justified where less invasive proof is available. A finding of rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe requires proof that the marriage was entered exclusively to evade immigration law.
5 Aufenthaltsehe.
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Anforderungen anden Nachweiseiner Scheinehe**(E.1c).**
Im konkretenFall Nachweisnicht erbracht**(E.2).**
Matrimonio fittizio.
Esigenze inmateria diprove perun matrimoniofittizio (cons. 1c).
Nel casoconcreto fattonon comprovato**(cons. 2).**
Erwägungen:
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gung. Lediglich deshalb auf einen mangelhaften Ehewillen zu schliessen, ist nicht zulässig und würde dazu führen, dass nicht wenige Ehen als ungültig im Sinne von Art. 107 ZGB anzusehen wären.
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wahrheitswidrigen Aussagen haben könnten. Aus denschriftli- chen Erklärungen geht nun hervor, dass die Beschwerdeführer durchaus ihre Ehe seit längerer Zeit leben und bereits davor in- tensive Kontakte pflegten. Durchgehend vermitteln die Äusserun- gen den Eindruck, dass sich die Ehefrau liebevoll um Haus und Hof ihres Mannes kümmert, dass sie es geschafft hat, das vorherge- trübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinerVerwandtschaft zu verbessern und dass sie in das Dorfleben integriert ist und auch bereits gut deutsch spricht. Dafür, dass dieses Verhalten bloss vor- getäuscht sein könnte, bestehen nicht die mindesten Anhalts- punkte. Daneben verblassen die von der Vorinstanz angeführten Indizien. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich mitBlick auf die in Art. 7 BV garantierte Menschenwürde doch zumindest dann fragwürdig, mit Haus- und Schlafzimmerbesuchen undFra- gen nach dem Geschlechtsverkehr in die Privatsphäre eines Paa- res einzudringen, solange andere Beweismittel wie Zeugenbefra- gungen zur Verfügung stehen. Auch geht es nicht an, die aus solchen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse am wohleher traditionellen Ehebild der zuständigen Sachbearbeiterin zu mes- sen, das nur eine von verschiedenen heute nebeneinander gülti- gen und gelebten Auffassungen über die Gestaltung von Partner- schaften repräsentiert. Vielmehr gilt es zu beachten, dass eseben verschiedene Auffassungen darüber gibt, wie eine Ehe gelebt wer- den soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin neben der Zunei-gung zu ihrem Mann noch andere Gründe für die Eheschliessung gehabt haben mag, was nach dem oben Gesagten durchaus legi- tim ist, liegen insgesamt nicht genügend Indizien dafür vor,dass die Ehe ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung der auslän- derrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Die Beschwerde- führer haben daher Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf die für die Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltsbewilligung. DieBeschwerde ist infolgedessen gutzuheissen.
U07 78Urteil vom 16. Oktober 2007
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