Hofstatt right preserved by filing building application

PVG 2007 31Übriges Gericht31.12.2007Not Examined

Zusammenfassung

The court clarified the meaning of the statutory six-year period for the hofstatt right. It held that the period is satisfied when, within the six years, the owner files a building application capable of approval. The court reasoned that this interpretation preserves the owner’s ability to decide whether to exercise the right and avoids dependence on procedural factors outside the owner’s control, such as the duration of permitting, objections, or appeals.

Regest

Art. 7 Abs. 1 BG; Fristwahrung beim Hofstattrecht durch Wiederaufbaugesuch: Die gesetzliche sechsjährige Wiederaufbaufrist ist gewahrt, wenn innert Frist ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht wird. Das Gesetz regelt die Art der Fristwahrung nicht; die Lücke ist dahin zu füllen, dass das Einreichen des Gesuchs genügt, weil nur so die Ausübung des Hofstattrechts in der Disposition des Berechtigten bleibt. Auf Rechtskraft der Baubewilligung oder Baubeginn kann nicht abgestellt werden, da diese von verfahrensfremden Umständen abhängen (vgl. E. 2c).

Gesamter Gesetzestext

10/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007

Hofstattrecht. Frist für den Wiederaufbau.

  • Die gesetzlicheFrist fürden Wiederaufbauwird gewahrt, wenninnerhalb diesesZeitraumes einbewilligungsfähi- ges Baugesuch eingereicht wird.

Diritto di rifabbricare. Termine per la ricostruzione.

  • Il terminelegale perrifabbricare èsalvaguardato senel corso ditale intervallodi tempoviene presentatauna domanda di costruzione****approvabile.

Erwägungen:

2. c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist ein-

zuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzes- lücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft ei- ner Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Bau- gesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone se- hen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederauf- baugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Ge- such auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Ge- sagten der Fall ist.

R 06 98Urteil vom 27. März 2007

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