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Rückforderung von Ausbildungskosten.
Die Rückerstattung von Ausbildungskosten zum Kan- tonspolizisten iststatthaft, fallsdafür einehinreichende Rechtsgrundlage bestehtund zuvoreine entsprechende Verpflichtungunterzeichnet wurde**(E.2).**
Die Rückforderungmuss inder Höhe****verhältnismässig sein (E.3).
Bei Rückforderungen gegenüber Kantonsangestellten gilt dergenerelle kantonaleVerzugszins (E.4).
Restituzione di costi di formazione.
La restituzionedi costidi formazionequale poliziotto cantonaleè ammissibilese esisteal propositouna suf- ficientebase legaleed èstato inprecedenza sottoscritto unrispettivo accordo**(cons. 2).**
**L’importo dellarestituzione deveessere proporzionato (cons.**3).
Per lerestituzioni dovuteda impiegaticantonali vale l’usualetasso dimora cantonale(cons. 4).
Erwägungen:
2. Materiell ist auf den unmissverständlichen Inhalt der
schon als Polizeianwärter zur Kenntnis genommenen Anstellungs-/ Ausbildungsbedingungen (Spezial-/Schulbefehl 2001; Merkblatt 2002; Art. 12 des Rekrutierungs- und Beförderungsreglementes der Kantonspolizei von 1998, RBR) sowie auf die eigene Verpflich- tungsbestätigung während laufender Polizeischule 2002 abzustel- len. Wann genau der – lautTagesjournal am 28.02.2002 noch in der Schulklasse besprochene – Rückzahlungsverpflichtungsschein handschriftlich signiert und von der Schulleitung eingesammelt wurde, spielt dabei keine zentrale Rolle. Massgeblich ist dazu ein- zig, dass er vom Beklagten unterzeichnet wurde, womit er klar sein Einverständnis für die degressiv ausgestaltete Skala betreffend Rückerstattung der künftig anfallenden Aus- und Weiterbildungs- kosten ab dem Eintritt in die Polizeischule per 03.01.2002 kundtat. Bei jener Selbsterklärung muss er sich heute behaften lassen, zu-
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mal keine Indizien erkennbar sind, die tatsächlich auf eine unfrei- willige (erzwungene) Unterzeichnung jenes Formulars seitens der Klägerin schliessen liessen, weshalb der Einwand der Nötigung zweifelfrei als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden muss. Das Argument der unbeachtlichen Falscherklärung geht demnach an der Sache vorbei, da die (unbestritten) eigene Unterschrift auf jenem Verpflichtungsschein ausreicht, um rechtsgültig und ver- bindlich auf der Rückerstattung der jeweils bezeichneten Schul-/ Ausbildungskosten zu beharren. Das angeblich falsche Unter- schriftsdatum (21.02.02) ist in diesem Kontext unerheblich. Tat- sache ist dagegen, dass sich der Beklagte bereits im Frühling 2003 (1. Dienstjahr, da Erststellenantritt laut Vertrag per 01.01.2003 er- folgte) erstmals darüber erkundigte, ob und welche Kündigungs- auflagen er bei einem allfälligen Wechsel der Dienststelle zu be- achten hätte. Über die finanziellen Konsequenzen bei einem vor- zeitigen Verlassen der Erststelle im Engadin wurde er darauf um- gehend von Seiten der Klägerin umfassend und kompetent ins Bild gesetzt; was den Beklagten aber nachweislich nicht daran hin- derte, sein Dienstverhältnis nach sechs Monaten dennoch «frei- willig» (ausschliesslich private Gründe) mit Kündigungsbrief vom
1. Juni 2003 (Korpsaustritt per 30.09.2003) aufzulösen. In Anbe- tracht der geschilderten Zeit- und Sachabläufe ist nun aber wirklich nicht einzusehen, wieso der Beklagte heute für die von ihm selbst zuerst noch anerkannte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. Austritts- gespräch vom 14.08.2003) nicht mehr finanziell gerade stehen sollte. Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung ist nach dem Gesagten daher klarerweise erstellt.
1. Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der Rückforderung von Fr. 30 000.– sowie deren Bestand vor dem als verletzt gerüg- ten Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Zur Verhältnismäs- sigkeit bzw. Angemessenheit des erhobenen Rückerstattungsbe- trags gilt es klarzustellen, dass solche Vereinbarungen im nor- malen Geschäftsverkehr keinesfalls unüblich sind, solange sie zeitlich wie betragsmässig vernünftige Schranken bzw. Leitplan- ken aufweisen. Angesichts der unwiderlegt gebliebenen Vollkos- tenrechnung von Fr. 108 960.– (Zahlenmaterial für Polizeischule Amriswil 2004) für die einjährige Grundausbildung zum Kantons- polizisten erscheint eine Rückerstattung von Fr. 30 000.– (ent- spricht 27,5 %) bei einem vorzeitigen Verlassen des auszubilden- den Polizeikorps im 1. Dienstjahr (will heissen innert 12 Monaten ab Erststellenantritt) indes keineswegs als übermässig hoch. Ab- gesehen davon, dass die monatliche Entlöhnung und die Ausrüs-
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tung der Polizeianwärter darin bereits mit enthalten sind, gilt es namentlich nicht zu übersehen, dass es sich dabei in der Regel um eine berufliche Zweitausbildung handelt, von der die Absolventen lebenslänglich profitieren können. Bezeichnenderweise ermög- lichte es die hierorts intensiv genossene Polizeiausbildung dem Beklagten überhaupt erst, sich mit guten Erfolgschancen beim an- deren Polizeikorps zu melden und so faktisch auch wirtschaftlich ein um Fr. 1098.– höheres Monatssalär zu erzielen. Von einer grundsätzlich unzulässigen Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann weder graduell (vernünftige Degressionsschritte) noch zeit- lich die Rede sein, da eine Dauer (Bindungswirkung) von vier Jah- ren als Zeithorizont für einen kompletten Verzicht auf Rückzahlun- gen ebenso zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Im Übrigen sei dazu nur noch erwähnt, dass laut der neuen Polizeiverordnung (gültig ab 01.07.2005) in einem identischen Fall noch eine um Fr. 5 000.– höhere Rückerstattungssumme geschuldet wäre und der Beklagte somit hier (laut alter Reglung) sogar noch günstig da- von kommt. An der Höhe des festgelegten und eingeforderten Rückerstattungsbetrags gibt es somit nichts auszusetzen. Die Klage erweist sich damit in jeder Beziehung als rechtens und halt- bar.
1. Am erhobenen Verzugszins (4,5 %) sowie dem ermittel- ten Beginn des Zinsenlaufs (ab 09.10.2004) gibt es ebenfalls nichts zu rütteln, da in den einschlägigen Kantonsamtsblättern jeweils exakt jener Zinsfuss bei Restanzen zu Gunsten des Kantons vor- geschrieben wurde (vgl. im Detail: KAB vom 15.01.2004 Nr. 2 S. 105 ff.; KAB vom 13.01.2005 Nr. 2 S. 114 f. sowie KAB vom 12.01. 2006 Nr. 2 S. 112 f.). Nachdem überdies feststeht, dass die mit Rechnung vom 08.09.2004 (Vereinbarungsgemäss innert eines Jahres nach Dienstaustritt per 30.09.2003) gesetzte Zahlungsfrist von 30 Tagen unbenutzt verstrich, ist ebenso klar, dass damit auch die Fälligkeit der Forderung und so der Beginn des Zinsenlaufs ab dem 09.10.2004 korrekt ermittelt wurden. Auch unter diesem Ge- sichtspunkt ist die Klage demnach rechtmässig und vollständig gutzuheissen. U 06 66Urteil vom 17. November 2006
Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig.
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