Allgemeine Polizei****3
Affari generali di polizia
Bussverfügung. Nachtruhestörung.
Decisione di multa. Perturbazione della quiete pubblica.
Erwägungen:
1. a) Laut Art. 1 Abs. 1 SVG regelt und ordnet das Gesetz den Motorfahrzeugverkehr auf den öffentlichen Strassen. Nach Art. 1 Abs. 2 SVG gelten die Verkehrsregeln (Art. 26–57) für die Füh- rer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffent- lichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassen- benützter nur auf den für Motorfahrzeuge (PW/LWK/Töff’s) oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SVG bleibt die kantonale Strassenhoheit (samt kommuna- ler Strassenhoheit) im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. Sofern das SVG nicht abschliessend gilt, können die Kantone (Gemein- den) weitere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen, falls dies die Ortsverhältnisse (Lärmschutz, Luftreinheit für Anwohner, Verkehrssicherheit) tatsächlich erfordern. Aus solchen Gründen können der Verkehr namentlich in Wohnquartieren beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Zur Definition der dem SVG unterstehenden «Strassen» wird in Art. 1 der zugehörigen Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) be-
stimmt, dass dies die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeu- gen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen seien (Abs. 1). Öffentlich seien Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienten (Abs. 2). Fahrbahn sei der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse (Abs. 4).
1. Bezüglich der verkehrsbedingten Verursachung von lä- stigen und unangenehmen Lärm-, Staub-, Rauch- und Geruchsim- missionen schreibt Art. 42 Abs. 1 SVG vor, dass die Fahrzeugfüh- rer (Automobilisten/Motorradfahrer) jede vermeidbare Belästi- gung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern (Strassen- benützern) und Anwohnern zu unterlassen hätten. In Ergänzung und Präzisierung hält Art. 33 Abs. 1 VRV noch fest, dass die Fahr- zeuglenker (inkl. Mitfahrer/Hilfspersonen) insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm er- zeugen dürften. Untersagt sei vor allem «unsorgfältiges Beladen und Entladen» von Fahrzeugen (lit. f). Auf Nebenstrassen in Wohn- quartieren oder dort, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zu- gelassen sei, hätten die Automobilisten besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren (Art. 41a VRV).
2. In Art. 91 Abs. 2 SVG werden speziell das Nachtfahrver- bot und in Art. 92 Abs. 3 SVG die Ausnahmen hiervon für LKW- Chauffeure geregelt. Ein Nachtfahrverbot herrscht hiernach grundsätzlich von 22.00 bis 05.00 Uhr. Bei zeitlicher Dringlichkeit der zu transportierenden LKW-Güter (Frischwaren) und mangels adäquater Verkehrsmittel (Schiene/Bahn) werden indes von Bun- desrechts wegen allfällige Nachtfahrbewilligungen erteilt, falls solche Sonderfahrten zur Beförderung von verderblichen Lebens- mitteln (Art. 3 LMG) zeitlich unerlässlich sowie auch im öffentli- chen Interesse sachlich notwendig und gerechtfertigt sind (Art. 92 Abs. 3 lit. a VRV).
1. Im städtischen Polizeigesetz (PolG; ChRB 411) wird in Art. 1 festgehalten, dass dieses Gesetz die Sicherheit von Perso- nen und Eigentum sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt bezwecke (Abs. 1). Es ergänze dabei die eidgenössische und kantonale Polizeigesetzge- bung, soweit sie der Stadt vorbehalten sei (Abs. 2). Gestützt auf Art. 19 lit. a PolG kam die Vorinstanz hier zum Schluss, dass der Gebüsste eine Nachtruhestörung begangen habe, indem er die dort explizit verankerte lärmfreie Arbeitszeit (12.00–13.30 + 19.30–07.00 Uhr) missachtet habe, als er am Morgen des 01.06.2005, um 06.34 h, auf dem Areal eines Lebensmittel-/Spiri- tuosengeschäfts (Parz. 139; Wohnzone 4; im Süden ab der Ring-
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strasse für 25 Meter der ES III zugewiesen) beim Abladen der aus der Zentrale in Bern in der Nacht mittels LKW (mit Sonderbewilli- gung) angelieferten Frischware «angeblich» einen solch grossen Lärm verursachte, dass sich eine Nachbarin im Nachbareinfamili- enhaus in ihrer Nachtruhe gestört fühlte und sich daher bei der Stadtpolizei telefonisch beschwerte, worauf diese vor Ort den an- wesenden LKW-Chauffeur verzeigte und ihn später deshalb auch mit einer Geldbusse von Fr. 50.– belegte bzw. bestrafte.
1. a) Angesichts der in E.1 erwähnten eingehenden Rege- lung der durch Fahrzeuge verursachten Lärmemissionen stellt sich die Grundsatzfrage, ob für die Geltung und Durchsetzung des städtischen Polizeigesetzes diesbezüglich noch Raum besteht. Wie Art. 1 Abs. 2 SVG zu entnehmen ist, regelt und ordnet der Bund den «rollenden Verkehr» auf den öffentlichen sowie den öffentlich ganz oder beschränkt zugänglichen Strassen (Verkehrsflächen). Gesamtschweizerisch sind darum grundsätzlich die Nachtfahrver- bote laut Art. 91 Abs. 2 SVG (22.00–05.00) und die speziell für den Transport verderblicher Lebensmittel vorgesehenen Sonderbewil- ligungen nach Art. 92 Abs. 3 lit. a SVG massgebend. Die Lärmver- ursachung, die aus jenen verkehrstechnischen Vorgängen entste- hen kann, wurde dabei ausdrücklich in Art. 42 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. f sowie Art. 41a VRV aufgenommen und ab- schliessend geregelt. Für eine Ergänzung oder eben eine weiter gehende Einschränkung des zirkulierenden und letztlich am Ziel-/ Bestimmungsort mittels Sonderbewilligung ankommenden LKW- Güterverkehrs durch schärfere Ruhezeitvorschriften auf Gemein- deebene besteht deshalb zum vornherein keine Berechtigung, an- dernfalls die höherrangigen Vorschriften von SVG/VRV auf öffent- lichen Strassen oder öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen aus- gehöhlt und im Ergebnis ihrer Bedeutung und Verbindlichkeit für alle Verkehrsteilnehmer des schweizerischen Strassennetzes be- raubt würden. Die angeführte Berufung auf das städtische Polizei- gesetz war daher mangels verkehrstechnischer Regelungskompe- tenz und somit unzulässiger bzw. unmassgeblicher Rechts- grundlage nicht geeignet, um gestützt darauf die strittige Bussen- verfügung zu erlassen. Der Rekurs ist daher schon aus diesem Grund gutzuheissen. Eine Verletzung der hingegen massgeblichen Strassenverkehrsvorschriften – insbesondere Art. 33 lit. f VRV – hat die Vorinstanz nicht festgehalten. b) Der Vollständigkeit halber sei aber noch erwähnt, dass für die an Ort entstehenden Lärmprobleme im Kern die etwas un- glückliche Zoneneinteilung (Nähe von Gewerbe- und Wohnzone)
hauptverantwortlich ist. Die kritisierte Störquelle könnte allenfalls mit separaten, den Autolärm dämpfenden Massnahmen (Schall- schutzwand im Grenzbereich zur Nachbarparzelle; schalldämpfen- des Material bei Abladebrücke) lokal wirksam und effizient mini- miert werden. Die Vorinstanz wird in diesem Zusammenhang allenfalls noch entsprechende Bauauflagen oder Sofortmassnah- men gegenüber der immissionsrelevanten Betreiberin respektive Eigentümerin der gewerblich genutzten Parz. Nr. 139 prüfen und erlassen können, um so in Zukunft solche (unnötigen) Verzeigun- gen durch die alarmierte Stadtpolizei schon im Ansatz unterbinden bzw. vermeiden zu können. Schliesslich sei noch erwähnt, dass eine örtlich angemessene Verkehrssignalisation mit entsprechend vernünftig skizzierten Abstell- und Manövrierflächen für die vor
07.00 Uhr anfahrenden LKW-Züge samt Anhängern (am Augen- schein festgestellte Geräuschkulisse mit schrillen Bremspfeifen) noch weiter dazu beitragen könnte, dass keine Massierungen der LKW’s und Kleinbusse im Warteraum vor der Entladerampe ent- stehen können und so die eindeutig im öffentlichen Interesse ge- legene Lebensmittelversorgung mit verderblichen Frischproduk- ten sogar noch schneller abgewickelt bzw. noch besser organisiert und koordiniert werden könnte.
U 06 4Urteil vom 6. Juli 2006