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Feuerwehrwesen. Aufgabendelegation. Ersatzabgabe.
Eine Gemeindekann eineandere Gemeindemit derEr- füllung derFeuerwehraufgaben betrauen(E.1).
Kein Anspruchauf aktivenFeuerwehrdienst (E.2.).
Rechtsgleichheit bei der Bemessung der Ersatzabgabe (E.3).
Servizio pompieri.Delegazione deicompiti. Contributo****compensativo.
Un comunepuò assegnaread unaltro comunel’adem- pimento delservizio pompieri(cons. 1).
**Non viè undiritto alservizio pompieriattivo (cons.**2).
Parità ditrattamento nellavalutazione del****contributo compensativo (cons. 3).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Gemeinde habe die Feuerwehr abgeschafft, weil sie deren Aufgaben der an- grenzenden Stadtgemeinde zur Ausführung übertragen habe. Dies verstosse gegen die Feuerpolizeiverordnung (FPV) und sei daher unzulässig. Die Ansicht des Beschwerdeführers ist offen- sichtlich unzutreffend. Wohl verpflichtet die FPV die Gemeinden zur Besorgung des Feuerwehrwesens. Auf welche Weise die Feu- erwehr zu organisieren ist, regelt die FPV allerdings nicht ab- schliessend. Zwar sieht Art. 2 FPV vor, dass sich Gemeinden zur Lösung ihrer Aufgaben zu einem Zweckverband zusammen- schliessen können. Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit für die Organisation der kommunalen Feuerwehr. Das kantonale Ge- meindegesetz (GG) ermächtigt nämlich in Art. 63 die Gemeinden in allgemeiner Weise dazu, die Erfüllung ihrer Aufgaben auf öf- fentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde Gebrauch gemacht, wenn sie die Stadt durch Vertrag mit der Erfüllung der Feuerwehraufgaben betraut hat. Von einer Abschaffung der Feuerwehr kann damit keine Rede sein. Vielmehr wird die Erfüllung dieser Aufgabe durch den Vertrag mit der Stadt in jeder Weise sichergestellt. Die getroffene Lösung erweist sich damit als in jeder Beziehung rechtmässig.
1. Gemäss Art. 8 des kommunalen Feuerwehrreglementes (FWR) hat niemand Anspruch, zum aktiven Feuerwehrdienst ein- geteilt zu werden. Die Feuerwehrkommission bestimmt, welche Feuerwehrpflichtigen aktiven Dienst leisten können. Alle anderen
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haben eine Pflichtersatzabgabe zu bezahlen. Bei diesem Entscheid sind die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie persönliche und beruf- liche Eignung, Arbeits- und Wohnort des Pflichtigen und die Er- reichbarkeit für den Ernstfall zu berücksichtigen. Die Ermittlung allfälliger Interessierter erfolgt mittels Publikation im Herbst jeden Jahres. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass auch die feuerwehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde bei der Stadt- feuerwehr aktiven Dienst leisten können. Ein individueller An- spruch darauf besteht hingegen nicht. Massgebend sind die Be- dürfnisse der Feuerwehr und die Eignung der Pflichtigen. Diese Regelung ist nicht nur im vorliegenden Fall so. Vielmehr ist sie in allen kommunalen Feuerwehrreglementen enthalten und wurde vom Verwaltungsgericht als rechtmässig beurteilt (VGU A 04 35). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht behauptet, dass er sich zum aktiven Dienst angemeldet hat und abgelehnt wurde. Weitere Ausführungen zu dieser Problematik erübrigen sich daher.
1. a) Nach den Art. 6, 10 und 17 FWR haben die nicht aktiv Dienstpflichtigen eine Ersatzabgabe zwischen Fr. 100.– und 400.– zu leisten, die gegenwärtig Fr. 200.– beträgt. Die Stadt erhebt dem- gegenüber eine Ersatzabgabe von nur Fr. 105.–. Der Beschwerde- führer erblickt in den unterschiedlichen Ansätzen eine Rechtsun- gleichheit.
1. Das anwendbare Feuerwehrregelement gehört dem au- tonomen Gemeinderecht an, weshalb die Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie diesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Dem kommunalen Ge- setzgeber steht im Allgemeinen und vor allem im Gebiet des Ab- gaberechtes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu, da sich ein bestimmtes Problem oft auf mancherlei Art lösen lässt und sich in der Regel im Abgaberecht aus dem Gleichheitsgrundsatz nur ganz allgemeine Gesichtspunkte und Richtlinien gewinnen lassen (BGE 96 I 567). Die Gemeindeautonomie bezieht sich in- dessen nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Be- stimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Ver- waltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifels- fall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermes- sensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingrei- fen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder
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überschritten hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes be- schränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Ver- waltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).
1. Die Gemeinde hat den gesetzlichen Rahmen für die Er- satzabgabe auf Fr. 100.– bis 400.– festgelegt. Der Gemeindevor- stand hat die Abgabe für das Jahr 2005 innerhalb dieses Rahmens auf Fr. 200.– festgesetzt. Bei der Bemessung der Abgabenhöhe steht den Gemeinden – wie erwähnt – ein weiter Ermessensspiel- raum zu. Der Gesetzgeber und die rechtsanwendenden Behörden müssen dabei die lokalen Strukturen wie Bevölkerungsgrösse und -zusammensetzung sowie die allgemeine Finanzlage und den den Ersatzpflichtigen aus der Befreiung von der Aktivdienstpflicht ent- stehenden Vorteil berücksichtigen. Diese Gegebenheiten variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Besonders gross können die Unter- schiede sein, wenn eine Gemeinde mit 900 Einwohnern einer Stadt mit 10 000 und mehr Einwohnern einander gegenüberge- stellt werden. Daraus können sich auch unterschiedlich hohe Er- satzabgaben ergeben. Der Beschwerdeführer hat nun nicht darge- tan, dass es geradezu willkürlich wäre, in seiner Gemeinde eine Ersatzabgabe von Fr. 200.– zu erheben, während in der Stadt nur eine solche von Fr. 105.– zu bezahlen ist. Die unterschiedliche Be- messung lässt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Strukturen der beiden Gemeinden zwanglos erklären. Die Beschwerde ist demnach auch in dieser Hinsicht abzuweisen.
V 06 2Urteil vom 9. Juni 2006
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