Verfahren 13
Procedura
Anspruch auf aussergerichtliche Entschädigung.
Diritto alle ripetibili.
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 41 VVG kann der obsiegenden Partei auf
Begehren eine Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zuge- sprochen werden. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes ver- mittelt diese Bestimmung, obwohl es sich dabei nach ihrem Wort- laut um eine «Kann-Vorschrift» handelt, für die obsiegende Partei einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine ausseramtliche Ent- schädigung, die nach dem Verursacherprinzip zuzuteilen ist (PVG 1996 Nr. 112).
b) Die Regierung und die Gemeinde sind der Auffassung, dass angesichts des Umstandes, dass den Gemeinden bei der Übernahme der von den Gefahrenkommissionen vorgeschlage- nen Gefahrenzonen in die Nutzungspläne kaum Spielräume zu- stünden, von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten habe abgesehen werden dürfen. Damit verkennen aber die Rekursgegner, dass die im Verfahren zum Er- lass von Gefahrenzonen vorgesehene Kompetenzordnung nicht zum Verlust des Anspruches des obsiegenden Rechtsuchenden auf eine Parteientschädigung führen kann. Aus der Sicht der Betroffe- nen ist einzig massgebend, welche Behörde in welchem Verfahren die Zuweisung einer Parzelle zu einer Gefahrenzone förmlich anordnet. Diese Instanz erlangt in Rechtsmittelverfahren Partei- stellung mit allen Konsequenzen auch in Bezug auf die Parteient- schädigungen. Die Gefahrenzonen werden förmlich von den Ge- meinden im Rahmen der Ortsplanung erlassen, weshalb ihnen diesbezüglich auch die Parteistellung zukommt. Das hat zur Folge,
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dass sie im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren für die Parteientschädigung aufzukommen haben. Ob allenfalls im internen Verhältnis zwischen den beteilig- ten Behörden eine andere Zuteilung erfolgen kann oder muss, ist zwischen diesen Instanzen zu klären. Gegen aussen kommt es al- lein darauf an, welche Behörde die förmliche Parteistellung in- nehat. Abgesehen davon ist die Stellung der Gemeinden beim Er- lass von Gefahrenzonen keineswegs so bescheiden, wie die Rekursgegner ausführen. Zwar werden nach Art. 24 Abs. 2 KWaG die Gefahrenzonen durch den Forstdienst ausgeschieden. Der Er- lass von Gefahrenzonenplänen erfolgt indessen gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung im Nutzungsplanverfahren gemäss kanto- nalem Raumplanungsgesetz. Art. 9 der regierungsrätlichen Richt- linien für die Gefahrenzonenplanung verweist ebenfalls auf das Ortsplanungsverfahren und hält in Abs. 2 fest, dass die Behand- lung von schriftlich begründeten Anträgen und Wünschen im Rah- men des Auflageverfahrens dem Gemeindevorstand obliege. Die Gefahrenkommission ist lediglich beratend beizuziehen. Die Ge- fahrenzonen werden nach Art. 10 der Richtlinien als integrierter Bestandteil oder ausnahmsweise als separater Bestandteil des Zo- nenplanes durch die Gemeindeversammlung verabschiedet und unterliegen wie alle anderen Pläne der Beschwerde an die Regie- rung. Den Gemeinden steht daher durchaus ein erheblicher Er- messenspielraum zu, um von den vom Forstdienst bzw. den Ge- fahrenzonenkommissionen empfohlenen Zuweisungen abzu- weichen. Insbesondere steht es ihnen im Rechtsmittelverfahren zu, die gestellten Anträge zu anerkennen. Schliesslich sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Richtlinien die Kosten der Gefahrenzonenaus- scheidung von den Gemeinden zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten von Rechtsmittelverfahren inklusive allfälliger Parteient- schädigungen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Da es nicht Sache des Verwaltungsgerichtes ist, die Höhe der Par- teientschädigung erstinstanzlich festzulegen, ist die Angelegen- heit zur Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
R 06 21Urteil vom 4. September 2006
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