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Wasserschutzbauten.
Gemäss demkantonalen Wuhrgesetzund damitspe- zialgesetzlicher Regelung sind die Gemeinden für den Ausbau und Unterhalt von Wasserschutzwerken auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig(E.2).
Materiell ist auf die umweltschutzrechtlichen Bundes- vorschriften bzw.die einschlägigen Fach-/Abklärungs- berichtedes ANU/AJF****abzustellen (E.3).
Arginature.
Giusta lalegge cantonalesull’arginamento el’imbri- gliatura deifiumi edei torrentimontani ele corrispon- dentiregole speciali,i comunisono competentiper lacostruzione ela manutenzionedi arginaturesul territo- riosu cuiesercitano laloro sovranità**(cons. 2).**
In sensomateriale occorreaffidarsi alledisposizioni fe-derali inmateria diprotezione dell’ambienterispettiva- mente airelativi rapportie accertamentidell’UNA/UCP (cons. 3).
Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 4 des kantonalen Wuhrgesetzes (WuhrG; BR 807.700) bildet das Wuhrwesen – vorbehältlich privatrechtlicher Verhältnisse – eine Angelegenheit der Gemeinden. Es obliegt ih- nen deshalb, den jeweiligen Anforderungen mit Rücksicht sowohl auf die Sicherung des eigenen Gebiets als auch die Verpflichtun- gen gegen die Gesamtheit bezüglich Abwendung gemeinsamer Gefahren, Sicherung von Weg und Steg usw. nach bestem Vermö- gen zu entsprechen. Nach Art. 10 WuhrG sind die Gemeinden ver- pflichtet, nach Massgabe ihrer Kräfte und Finanzmittel auf den Ausbau ihrer Wuhrlinien und sonstigen Schutzwerke hinzuarbei- ten. Die Regierung hat durch alljährlich anzuordnende Inspektio- nen die richtige Ausführung und den gehörigen Fortgang der Ar- beiten zu verifizieren und darüber an den Grossen Rat zu be- richten. Laut Art. 14 GG ist der Vorstand die Verwaltungs- und Po- lizeibehörde der Gemeinde. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Ge- meindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind.
1. Im Lichte der soeben erwähnten Zuständigkeitsvor- schriften ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass die Ge- meinde zum Erlass des angefochtenen Entscheids kompetent und
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spruchbefugt war. Fällt nämlich die Erstellung und der Unterhalt von solchen Wasserschutzanlagen in den Aufgaben- und Rege- lungsbereich der Gemeinden, ist es aber auch nicht abwegig, an- zunehmen, dass für derartige Anlagen in erster Linie auch die Ge- meinden für die jeweilige Bewilligungserteilung respektive die Behandlung von allfälligen Einsprachen zuständig sind. Daran än- dert selbst nichts, dass die Gemeindeversammlung im Mai 2006 das Projekt als solches samt Bruttokredit genehmigte. Sie musste nämlich lediglich darüber entscheiden, ob die Gemeinde (als Bau- herrin) das Projekt – wie durch den Vorstand und den Fachvertre- ter des TBA erläutert – ausführen sollte. Hätte der Souverän dem Gesamtprojekt (mit 22 Ja : 12 Nein Stimmen) nicht mehrheitlich zu- gestimmt, hätte sich jedoch auch das Einspracheverfahren man- gels Anfechtungsobjekts von selbst erledigt. Daraus ergibt sich, dass es beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung im spe- zialgesetzlichen Verfahren (laut WuhrG) gehandelt hat, für welches der Vorstand der Gemeinde zuständig war. An der Zuständigkeit und Spruchbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung dieses Rekurses gibt es gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VGG somit ebenfalls nichts auszusetzen.
1. Der zusätzliche Genehmigungsentscheid der Regierung vom 21.06.2006 beinhaltete dagegen lediglich die Prüfung des Ge- samtprojekts im Hinblick auf eine allfällige Beitragszusicherung des Kantons (sowie des Bundes).
1. a) Materiell ist auf Art. 37 GSchG sowie auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WbG; SR 721.100) abzustel- len. Hiernach dürfen Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden, wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sach- werten es erfordert (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wie- derhergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen somit so ge- staltet werden, dass sie einer vielfältigenTier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können (Art. 37 Abs. 2 lit. a GSchG) sowie eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen lassen (Art. 37 Abs. 2 lit. c GSchG). Im Weiteren schreibt Art. 4 Abs. 1 WbG vor, dass «Ge- wässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes» so unterhalten werden müssen, dass ihre Schutzfunktion – insbesondere die Ab- flusskapazitäten – erhalten bleibt. Bei Eingriffen in das Gewässer müsse dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wie- derhergestellt werden. In Art. 4 Abs. 2 lit. a und c WbG wurden ökologisch bzw. umweltschutzrechtlich exakt dieselben Vorausset- zungen wie in Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GSchG aufgestellt.
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b) Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob der Abbruch der Blocksteinmauer auf der rechten Uferseite (erstellt als Sofortmass- nahme) anstelle der im Gesamtprojekt neu vorgesehenen und auf Dauer angelegten Gewässerschutzvariante (vgl. umfassende Do- kumentation TBA vom März 2006) als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung jener Streitfrage sind die einschlägigen Fachberichte des Amtes für Na- tur und Umwelt (ANU) vom 09.06.2006 sowie des Amtes für Jagd und Fischerei (AJF) vom 07.06.2006, die beide zuverlässig und schlüssig Auskunft über die «Vereinbarkeit» der bestehenden, ur- sprünglich nur provisorischen Blocksteinmauerlösung mit Art. 37 GSchG (bzw. Art. 4 WbG) erteilten. Im ANU-Bericht wurde aus öko- logischer Sicht was folgt festgehalten: «Die nach dem Unwetter im August 2005 behelfsmässig erstellte Wuhrung am rechten Ufer wurde ohne Rücksprache und Zustimmung der kantonalen Fach- stelle gebaut. Diese massive Wuhrung widerspricht den gesetzli- chen Vorgaben nach Art. 37 Abs. 2 GSchG. Sie muss daher, wie im Projekt vorgesehen, zwingend rückgebaut und naturnah neu er- stellt werden.» Im AJF-Bericht wurde aus pflanzenbiologischer Sicht noch vermerkt: «Die während des Hochwassers provisorisch ausgeführte Uferschutzmauer am rechten Ufer muss durch eine flachere und naturnahere Bewuhrung ersetzt werden. Die Be- wuhrung ist in Bezug auf das Füllmaterial und die zeitliche Staffe- lung so auszuführen, dass in den Zwischenräumen der Wuhrsteine eine Bepflanzung mit Weidenstecklingen gleichzeitig erfolgen kann.» Angesichts dieser fachkundigen Erläuterungen des ANU und AJF (samt TBA) ist das Gericht jedoch zur Überzeugung ge- langt, dass das vom Gemeindesouverän gutgeheissene Hochwas- serverbauungs-Projekt nur als unverändertes Gesamtpaket den in Art. 37 GSchG bzw. Art. 4 WbG erwähnten Erfordernissen zu genü- gen vermag, weshalb am Abbruch der bestehendenTrockenmauer am rechten Flussufer kein Weg vorbeiführt. Das Ziel, mittels aus- gewogenen Gesamtprojekts der ökologisch absolut sinnvollen Er- satzmassnahme (Renaturierung jener Uferstelle) ohne Vorbehalte zum Durchbruch zu verhelfen, ist bereits ausreichend, um das Handeln der Gemeinde als korrekt und geboten zu bezeichnen. Die Abweisung der Einsprache des Rekurrenten durch den Gemeinde- vorstand erfolgte daher zu Recht, was zur Abweisung des Rekur- ses führt.
R 06 52Urteil vom 24. Oktober 2006
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