9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006
Verkehrssteuer als Kostenanlastungssteuer. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung nach Steuer-PS.
Die Verkehrssteuer**(Motorfahrzeugsteuer) ist****eine Kos-**tenanlastungssteuer (E.1).
Durch das Fehlen einer Definition des Begriffes derSteuer-PS imGesetz wirdder Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht verletzt(E.2).
Tassa dicircolazione comeimposta dirivalsa deicosti. Base legaleper ilcalcolo inbase aiCV fiscali.
La tassadi circolazione(tassa suiveicoli amotore) è un’impostadi rivalsadei costi**(cons. 1).**
La mancanza di una definizione della nozione di CVfiscali nellalegge nonviola ilprincipio della****legalità (cons. 2).
Erwägungen:
*Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendi- gerweise in allenTeilen auf der Stufe des formellen Gesetzes,so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässi- ger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt.Welche Anforderungendabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materieab (BGE 123 I 249 f.*E.2).
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höchstens Fr. 3000.– für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS be- steuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch gross- rätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von Fr. 311.70, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von Fr. 331.80 sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuer- satz von Fr. 47.70.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungs- grundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz nochin einem sonstigen Erlass der Begriff der «Steuer-PS» definiertwerde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus fol- genden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthal- ten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er ma-ximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Lu- xusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Be- schwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr.1095.– beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer- PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubün- den seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Ausle- gung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden. Derartigenun- bestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kau- salabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steu- errecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltungdes Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. Sowird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsaus- lagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Auf- wand und dergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Lega- litätsprinzip nicht verletzt (VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffesder «Steuer-PS» durch die Bündner Behörden, der im Gesetz fest- gelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuer- betrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Be- schwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhinsei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner**bedeutenden
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legislatorischenAnstrengung bedurfthätte, anlässlichder letzten Revisiondes Strassengesetzesauch nochden Begriffder«Steuer-* PS» im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden**können.*
A06 22Urteil vom 9. Juni 2006
Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.201/2006).
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