Gebühren und****Abgaben 9
Tasse e contributi
**Kurtaxe. Gästepauschale.**Bestätigung der Rechtsprechung.
Kurtaxen sind****Kostenanlastungssteuern (E.3).
Der obligatorischenKurtaxenpauschale lassensich derEigentümer, Nutzniesser, Dauermieter des Ferienhauses oder der Ferienwohnung, dessen Ehepartner sowie die minderjährigenbzw. wirtschaftlich abhängigenKinder und allenfallsweitere Angehörigeund Konkubinatspart- ner unterstellen(E.4).
**Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung derPauschalen undAnwendungsfall (E.5,**6).
Tassa disoggiorno. Importoforfetario perospiti. Conferma dellagiurisprudenza.
**Le tassedi soggiornosono impostedi rivalsadei costi (cons.**3).
Sottostanno alla tassa di soggiorno forfetaria i pro-prietari, gliusufruttuari, ilocatari alungo terminedella casa o dell’appartamento di vacanze, i loro coniugi come purei lorofigli minorennirispettivamente ifigli ancora economicamentedipendenti ein ognicaso altrifamiliari econviventi insenso stretto(cons. 4).
Presupposti perla formulazionelegale dell’importofor- fetario ecaso d’applicazione**(cons. 5,**6).
Erwägungen:
1. Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur De- ckung seines Finanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zweck- steuern als echte Steuern im Sinne einer voraussetzungslosen Ab- gabe mit allerdings enger sachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli, Innovation und Mimikry im Abga- berecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den Zwecksteuern ist zu unter- scheiden zwischen solchen, die bestimmte allgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren (Spitäler, Stras- sen), und solchen, die der Finanzierung spezieller Aufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten Kos- tenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9.
Auflage, S. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Termino- logie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflich- tigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Auf- wendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli, Indirekte Steu- ern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52f.; Ka- thrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tou- rismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff.; BGE 124 I 291 f., 122 I 309). Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vor- zugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser da- durch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zure- chenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendun- gen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personen- kreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursa- cher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kosten- anlastungsabgabe stellt, da sie voraussetzungslos, d. h. unabhän- gig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige Son- dersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Perso- nengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer Zwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben vorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche Körperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die fraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der Steu- erpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der Verwendung oder von dem einzeln durch den Steuer- pflichtigen erzielten Vorteil oder von der durch diesen verursach- ten Ausgabe geschuldet. Der Zusammenhang zwischen den frag- lichen Ausgaben und den pflichtigen Personen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese Ausgaben wer- den in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig wäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer be-
stimmten Massnahme diente (BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli, a.a.O., S 52f.). Als Kostenanlastungssteuer einge- stuft werden in der Doktrin etwa *Kurtaxen, Tourismusförderungs- abgaben,*Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweck- bindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25; BGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32).
1. Auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden obli- gatorischen Gästepauschale für Eigentümer und ihre Angehörigen handelt es sich unbestritten um eine Kostenanlastungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Kurtaxenpauschalierung in PVG 1997 Nr. 42 ausführlich geäussert und im vorliegend interessie- renden Zusammenhang ausgeführt, dass Pauschalierung eine be- sondere Art der Ermittlung des Steuerbetrages bedeutet, und zwar insofern, als bewusst auf die Aufklärung der genauen Besteue- rungsgrundlagen verzichtet und stattdessen auf Durchschnittsver- hältnisse abgestellt wird. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Kurtaxen das Steuersubjekt der Kurgast und das Steuerobjekt die tatsächliche Übernachtung ist. Um das Durchschnittsverhältnis für die Erhebung von Kurtaxenpauschalen zu erhalten, wird einerseits gestützt auf Erfahrungswerte auf eine vermutete Anzahl Über- nachtungen (Steuerobjekt) pro Zeitperiode abgestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fiktion, d.h. die durchschnittliche Aufent- haltsdauer stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar. Anderer- seits wird bezüglich des Steuersubjektes bzw. des Kurtaxenpflich- tigen die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass er das zur Verfügung stehende Ferienobjekt auch tatsächlich aufsucht und benutzt. Mit anderen Worten wird für die Bemessung der Pau- schale davon ausgegangen, dass sich der Kurtaxenpflichtige während einer – vermuteten – Zeit im Ferienhaus oder der Ferien- wohnung aufhalte. Eine solche Durchschnittsbetrachtung ist je- doch nur bei den individuell bestimmbaren Personen (Kurtaxen- subjekte) möglich und kommt deshalb nur bei der Inhaber- und Angehörigenpauschale in Betracht. Bei Gäste-, Gesamt- und Fremdbelegungspauschalen sind weder die Gäste im Gegensatz zu den Familienangehörigen im Voraus bestimmt oder bestimm- bar, noch kann die durchschnittliche Aufenthaltsdauer vermutet werden. Die Durchschnittsbetrachtung muss sich deshalb anstatt auf eine Person auf ein Objekt (z.B. Bett, Zimmer) beziehen. Es müsste somit auf eine geschätzte durchschnittliche Belegung der Betten abgestellt werden. Steuerobjekt kann nun aber nur ein Tat-
bestand sein, den das Steuersubjekt selbst verwirklicht. Es kann deshalb aus kurtaxenrechtlichen Überlegungen nicht angehen, dem Hotelier oder dem Inhaber eines Ferienhauses oder einer Fe- rienwohnung eine obligatorische Pauschale für unbestimmbare Übernachtungen (Steuerobjekt) von nicht bestimmten oder be- stimmbaren Gästen (Steuersubjekte) aufzuerlegen. Aus dem Ge- sagten ergibt sich hingegen, dass die subjektbezogene Kurtaxe im Rahmen einer obligatorischen Pauschale für Eigenbelegung grundsätzlich erhoben werden kann. Demzufolge lassen sich der obligatorischen Kurtaxenpauschale der Eigentümer, Nutzniesser, Dauermieter des Ferienhauses oder der Ferienwohnung, dessen Ehepartner sowie die minderjährigen bzw. wirtschaftlich abhängi- gen Kinder und allenfalls weitere Angehörige unterstellen. Konku- binatspartner dürfen von der obligatorischen Pauschale ebenfalls erfasst werden, weil sie mit dem Inhaber der Liegenschaft in ei- nem eheähnlichen Verhältnis leben und daher auch bestimmt bzw. bestimmbar sind. Für alle anderen Personen ist die Erhebung ei- ner Pauschale beim Eigentümer des Ferienobjektes nur möglich, wenn dieser sich dazu freiwillig bereit erklärt, andernfalls haben die Gäste die Kurtaxe selbst zu bezahlen (Marantelli, a.a.O., S. 348 ff., mit Hinweisen).
1. Das Verwaltungsgericht hat in PVG 1997 Nr. 42 weiter er- kannt, dass die Fiktion einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer pro Steuersubjekt von 30 bis 40 Tagen im Jahr für die Festlegung der Pauschale verhältnismässig und sachlich vertretbar ist. Wie be- reits oben ausgeführt worden ist, kommt eine Durchschnittsbe- trachtung nur bezüglich des bestimmbaren Personenkreises, also des Eigentümers, Nutzniessers, Dauermieters des Ferienhauses/ der Ferienwohnung und ihrer Familienangehörigen und auch des Konkubinatspartners in Betracht. Zur Bestimmung der Anzahl die- ser Personen kann der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen zur Vermeidung eines grossen Verwaltungs- und Kontrollaufwan- des auf verschiedene Ersatzgrössen wie Bett, Zimmer, Wohnein- heit etc. abstellen. Nicht zulässig sind hingegen Bemessungsgrös- sen mit Wertcharakter oder solche mit allzu grosser Unbe- stimmtheit wie Haus oder Wohnung. Da die Inhaber- und Famili- enpauschale subjekt- und nicht objektbezogen ist, muss beim Ab- stellen auf eine zulässige Ersatzgrösse beachtet werden, dass das Objekt (z.B. Bett) einem eigenständigen Kurtaxensubjekt zugeord- net werden kann (Marantelli, a.a.O., S. 362). Die Anzahl der unter die Familienpauschale fallenden Personen beruht demzufolge auf der widerlegbaren Vermutung, dass sie mit der Zahl der Objekte
übereinstimmt. Diese Vermutung bewirkt die Umkehr der Beweis- last, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter kann den Beweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger, als den vermuteten Personen genutzt wird. Würde dieser Nachweis nicht zugelassen, könnte das zur Folge haben, dass die Kurtaxe nach Steuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte vorhanden sind. Dies verstösst jeden- falls dann gegen das Willkürverbot, wenn deutlich weniger Perso- nen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung logieren als von der Gemeinde vermutet wurde. Trifft dies zu, so kann der In- haber gemäss obiger Ausführung den Beweis des Gegenteils er- bringen. Wird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter Umständen angemessen zu reduzieren.
1. a) Der Gemeinderat hat die Jahrespauschalen gemäss dem ihm in Art. 8 TFG gesetzten Rahmen auf Fr. 336.– für eine 1-Zimmerwohnung (zwei Betten) bis Fr. 1008.– für eine 5-Zimmer- wohnung (sechs Betten) und mehr festgelegt. Dabei ging er von einer durchschnittlichen Bettenbelegung von 37 Tagen im Jahr aus, was nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist das grundsätzliche Abstellen auf die Bettenzahl recht- mässig, was der Rekurrent auch nicht bestreitet. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Festlegung der Pauschalansätze durch den Gemeinderat gegen das Legalitätsprinzip verstosse, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Mindestens sei aber zu berücksichtigen, dass er nachgewiesen habe, dass er sein Haus nur mit seiner Lebenspartnerin nutze und keine weiteren An- gehörigen habe. Die Abgabe sei deshalb auf Fr. 504.– festzusetzen.
1. Für die Erhebung von Steuern gilt nach Art. 127 Abs. 1 BV sowie nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die wesentlichen Elemente der Abgabe, der Kreis der Steuerpflichti- gen, der Gegenstand der Steuer sowie die Grundsätze ihrer Be- messung in einem formellen Gesetz selbst enthalten sein müs- sen. Steuersubjekt, -objekt, -bemessung und -mass müssen sich somit wenigstens in den Grundzügen aus dem Gesetz ergeben (vgl. BGE 129 I 346, 128 I 317; Widmer, Das Legalitätsprinzip im Ab- gaberecht, Zürich 1988, S. 97; Imboden/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Vorliegend sind das Prinzip der Steuerbemessung, nämlich die Grösse der Wohneinheit, und der Minimal- bzw. der Maximalansatz der Steuer im formellen Gesetz enthalten. Deswegen und weil es sich insgesamt um eine bescheidene Abgabe handelt, verstiess es nicht gegen das Legalitätsprinzip, die Abstufung des Pauschalen-
tarifes nach Wohnungsgrössen der Exekutive zu überlassen. Der Hauptantrag des Rekurrenten, den angefochtenen Entscheid zu kassieren, ist deshalb abzuweisen.
1. Dagegen ist sein Eventualbegehren gutzuheissen. Der Rekurrent hat unwidersprochen dargetan, dass er neben seiner Lebenspartnerin über keine weiteren Angehörigen verfügt, die sein Feriendomizil nutzen. Nach dem oben Gesagten führt die An- wendung der Bettenpauschale bei ihm daher dazu, dass er für nicht existente Steuersubjekte Kurtaxen abzuliefern hätte, was klar verfassungswidrig ist. Die Gästepauschale ist daher auf den bean- tragten Betrag von Fr. 504.– zu reduzieren, was dem Ansatz für eine 2-Zimmerwohnung entspricht. A 05 92Urteil vom 25. April 2006