When tax assessment notice is deemed served

PVG 2006 18Übriges Gericht31.12.2006

Zusammenfassung

The court explained that a tax assessment decision sent by registered mail is deemed served when it is picked up by the addressee or by a person holding the collection notice, because that person is considered to have apparent authority. If the item is not collected during the pickup period, service is deemed to occur on the last day of that period.

Regest

Eröffnung einer Veranlagungsverfügung; massgebender Zeitpunkt und Anscheinsvollmacht: Eine per Einschreiben versandte Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder von einer Person mit Empfangsberechtigung entgegengenommen wird. Der Inhaber der Abholungseinladung ist nach den AGB der Post zum Bezug der bezeichneten Sendungen berechtigt; dessen Besitz begründet eine Anscheinsvollmacht. Wird die Sendung nicht abgeholt, tritt die Zustellfiktion am letzten Tag der Abholfrist ein (vgl. BGE 127 I 31; 115 Ia 12).

Gesamter Gesetzestext

8/18 Steuern PVG 2006

Eröffnung einer Veranlagungsverfügung.

  • Massgebender Zeitpunkt.

  • Anscheinsvollmacht.

Intimazione di una decisione di tassazione.

  • Momento determinante.

  • Procura apparente.

Erwägungen:

2. a) Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mit-

teilung des Erlasses und des Inhalts der Verfügung an den Adres- saten, ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Verfügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer anderen hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist. Bei mit einge- schriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesge- richts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung ge- mäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; ge- schieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 33 f. und 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Dies er- gibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

«Postdienstleistungen» der Schweizerischen Post, die als allge- mein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (BGE 127 I 31). Wird die eingeschriebene Sendung während der Abholungsfrist durch einen berechtigten entgegengenommen, gilt sie in jenem Zeit- punkt als zugestellt. Nach Ziffer 2.3.7 lit. b AGB ist der Inhaber ei- ner Abholungseinladung zum Bezug der darauf vermerkten Sen- dungen berechtigt. Der Besitz der Abholungseinladung ist in diesem Sinne als Anscheinsvollmacht zu betrachten. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustellung an Personen mit einer Anscheinsvollmacht rechtsgültig erfolgt (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu- ergesetz, 2. A. Zürich 2006; § 126 N 18 mit zahlreichen Hinweisen).

A 06 46Urteil vom 28. November 2006

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Schlagwörter

taxationservice of processregistered mailapparent authoritydeemed service