Schenkungssteuer. Gesetzliche Grundlage. Verzicht auf Nutzniessung an Grundeigentum.
Auslegungsgrundsätze und Anforderungen an die ge- setzliche Grundlage (E.1, 2).
Auslegung eines kommunalen Gesetzes hinsichtlich der Schenkungssteuern: Der unentgeltliche Verzicht auf eine Nutzniessung an Grundeigentum begründet ein Spezialsteuerdomizil am Ort der gelegenen Sache (E.3–7).
Imposta sulle donazioni. Base legale. Rinuncia all’usu- frutto sulla proprietà fondiaria.
Principi dell’interpretazione e requisiti per la base legale (cons. 1, 2).
Interpretazione di una legge comunale in merito all’im- posta sulle donazioni: la rinuncia gratuita all’usufrutto sulla proprietà fondiaria giustifica un domicilio fiscale speciale nel luogo di situazione dell’immobile (cons. 3–7).
Erwägungen:
1. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob das Erbschaftsge- setz der Gemeinde eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der umstrittenen Schenkungssteuer bietet. Dazu sind zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur Auslegung und zum Legalitätsprinzip im Steuerecht zu machen.
1. a) Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Ent- stehungsgeschichte auszulegen (BGE 123 II 9 E. 2,464 E. 3a; 124 II 241 E. 3,265 E. 3a). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wort- laut; doch kann dieser allein nicht massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wieder- gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 124 II 265 E. 3a, mit Hinweisen). Die allgemeinen, aus Art. 1 ZGB abgeleiteten Aus- legungsregeln sind auch für das Steuerrecht massgebend (Höhn/ Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., 5. 155 ff.).
b) Für die Erhebung von Steuern gilt nach Art. 127 Abs. 1 BV sowie nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die
wesentlichen Elemente der Abgabe, der Kreis der Steuerpflichti- gen, der Gegenstand der Steuer sowie die Grundsätze ihrer Be- messung in einem formellen Gesetz selbst enthalten sein müssen. Steuersubjekt, -objekt, -bemessung und -mass müssen sich somit wenigstens in den Grundzügen aus dem Gesetz ergeben (vgl. BGE 129 I 346, 128 I 317; Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 97; Imboden/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungs- rechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Im Kanton Graubünden wird für die Gemeindesteuern in Art. 42 GG festgehalten, dass Steuern nur aufgrund allgemeinverbindlicher Erlasse erhoben werden dürfen, welche die Steuerpflicht sowie Gegenstand und Mass der Steuern regeln. Aus diesem Gesetzesvorbehalt leiten die Rechtsprechung des Bundesgerichtes sowie die massgebende Lehre das Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit ab. Das Bun- desgericht hat dazu im wegleitenden BGE 109 Ia 283 ausgeführt:
«Darüber hinaus steht das Bestimmtheitserfordernis in ei- nem engen Zusammenhang mit dem Gesetzesvorbehalt: Soll der Gesetzesvorbehalt eine möglichst wirksame rechtsstaatliche Schranke bilden, so muss verlangt werden, dass die belastende, in ein Individualrecht eingreifende Norm einen optimalen Grad der Bestimmtheit aufweist und nicht unnötig wesentliche Wertungen der Gesetzesanwendung überlässt. Die Forderung nach Be- stimmtheit verwirklicht erst eigentlich den Grundsatz des Geset- zesvorbehalts.»
Nach dem gleichen Urteil ist dieses Bestimmtheitsgebot freilich nicht in absoluter Weise zu verstehen. Vor allem die Kom- plexität der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, die Not- wendigkeit einer erst bei der Konkretisierung möglichen Wahl, die nicht abstrakt erfassbare Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte und das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Ein- zelfall rechtfertigten durchaus eine gewisse Unbestimmtheit der Normen (BGE 109 Ia 284; ASA 60, S. 6). In einem anderen Fall (ASA 58 S. 695 f.; ASA 60, S. 6) leitete das Bundesgericht dieselben An- forderungen aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab, ohne auf das Legalitätsprinzip ausdrücklich Bezug zu nehmen:
«Die Rechtssicherheit ist im Rechtsstaat von grosser Be- deutung. Sie erfordert unter anderem Voraussehbarkeit, Bere- chenbarkeit und Verlässlichkeit des Rechts... Für das Steuerrecht bedeutet dies, dass es möglich sein soll, das Steuerobjekt inhalt- lich und umfänglich in genügendem Masse zu bestimmen, damit der Steuerpflichtige die Steuerlast, die auf ihn zukommt, auch ei- nigermassen abschätzen und berechnen kann… Indessen lassen
sich auch bei sorgfältigster gesetzgeberischer Arbeit Auslegungs- schwierigkeiten nicht vermeiden. Daher bietet auch das beste Steuergesetz keine absolute Rechtssicherheit im Sinne der Vor- aussehbarkeit und Berechenbarkeit»
1. Die für die Beurteilung des Falles massgebenden Nor- men des kommunalen Erbschaftsgesetzes (ErbG) haben folgen- den Wortlaut:
«Art.1
Der Erbschaftssteuer sind unterworfen:
1. Die Hinterlassenschaft hiesiger Bürger und Einwohner mit Ausnahme desjenigen Teils der Erbschaft, welcher in Grundstücken und Gebäulichkeiten besteht, die aus- ser Gemeindegebiet liegen und nachweisbar schon auswärts mit einer Erbschaftssteuer belegt sind.
2. Das Vermögen, welches hiesigen Einwohnern von aus- wärts zufällt, insofern dafür nicht schon am Domizil des Erblassers eine Erbschaftssteuer entrichtet worden ist.
3. Die auf Gemeindegebiet liegenden Grundstücke und Gebäulichkeiten auswärts verstorbener Personen.
4. Schenkungen und Vermächtnisse jeder Art, welche von hiesigen Bürgern und Einwohnern herrühren.
Art.2
Von dieser Steuer sind befreit:
(1.)
2. Beträge von Erbschaften, Vermächtnissen und Schen- kungen, welche für die einzelnen Empfänger Fr. 500.– und, wenn es Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten von Angestellten, Bediensteten und Taufpaten des Testators oder Schenkers betrifft, Fr. 1000.– nicht übersteigen.
Art.5
Schenkungen, welche zu Lebzeiten eines Erblassers an erbberechtigte und nach gegenwärtigem Gesetz erb- schaftssteuerpflichtige Verwandte oder an dritte, ebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer pflichtige Personen ge- macht werden, sind den Vermächtnissen gleich zu achten und unterliegen der Steuer nach Massgabe von Art. 3. Pe- riodische Unterstützungen und Erziehungskosten fallen dabei ausser Betracht.»
1. Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass im Erbschaftsge- setz der Begriff der Schenkung systematisch sowie dem Sinn und Zweck entsprechend nur diejenigen Zuwendungen meinen kön- ne, die von Todes wegen oder sonst wie den Nachlass betreffend ausgerichtet würden. Dieser Auslegung steht schon der Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen entgegen. So wird in Art. 1 Ziff. 4 uneingeschränkt von Schenkungen und nicht etwa von Schen- kungen auf denTodesfall hin gesprochen. In Art. 2 Ziff. 2 wird nicht nur für Erbschaften und Vermächtnisse, sondern ausdrücklich auch für Schenkungen des Schenkers an Angestellte oder Tauf- paten ein Freibetrag eingeführt. Schliesslich ist in Art. 5 von Schenkungen zu Lebzeiten auch an dritte Personen die Rede, allerdings mit der Einschränkung, dass diese im Erbfall ebenfalls zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet wären. Auf Letzte- res wird noch zurückzukommen sein. Vorab ist aber festzuhalten, dass vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich jede Art der Schen- kung, die über den Freibeträgen liegt, von einer Schenkungs- steuer erfasst wird. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Dabei ist zu beachten, dass Steuer- objekt sowohl bei der Erbschaftssteuer als auch bei der Schen- kungsteuer nicht der unentgeltliche Vermögensübergang als sol- cher, sondern vielmehr die Bereicherung des Empfängers ist. Steuerobjekt ist also der durch Erbschaft oder Schenkung be- wirkte Nettovermögenszugang beim Empfänger. Sinn und Zweck beider Steuerarten ist es somit, den Vermögenszuwachs beim Be- dachten bzw. Beschenkten zu besteuern. Da solche Vermögenszu- gänge allgemein von der Einkommenssteuer befreit sind (vgl. z. B. Art. 30 lit. a StG und Art. 7 Abs. 4 lit. a StHG), wäre es mit den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, wenn ein unentgeltlicher Vermögenszugang je nachdem, ob er aus einer Erbschaft oder einer Schenkung herrührt, im einen Fall mit einer Spezialsteuer besteuert würde und im anderen nicht. Die vom Wortlaut der massgebenden Be- stimmungen gedeckte Auslegung, dass auch Schenkungen der Steuer unterworfen sind, wird vom Sinn und Zweck des Gesetzes geradezu gefordert, zumal sie auch in Einklang mit den verfas- sungsrechtlichen Grundsätzen steht. Die fraglichen Vorschriften verstossen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da für je- dermann klar ersichtlich ist, dass eben durch Schenkungen be- wirkte Vermögenszuwächse zu den Ansätzen der Erbschaftssteuer besteuert werden sollen.
1. a) Die Rekurrentin bestreitet sinngemäss auch die Steu- erhoheit der Gemeinde, da sie weder Bürgerin noch Einwohnerin sei und die Zuwendung auch kein auf Gemeindegebiet gelegenes Grundstück betreffe. Der Verzicht auf eine Nutzniessung könne näm- lich nicht unter den Begriff des Grundstückes subsumiert werden. b) In Art. 1 ErbG hat der Gesetzgeber neben der Festlegung der Steuerpflicht versucht, verschiedene Steuerhoheiten gegen- einander abzugrenzen, wenn darin die Besteuerung «hiesiger Bür- ger und Einwohner» oder von «auf dem Gemeindegebiet liegen- der Grundstücke und Gebäulichkeiten auswärts verstorbener Einwohner» geregelt wird. Es handelt sich somit um Kollisions- normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Als Kollisions- norm in diesem Sinne ist aber auch Art. 5 insoweit zu verstehen, als auf die Erbschaftssteuerpflicht nach Art. 1 verwiesen wird. Es geht dort also nicht darum, nur Schenkungen, die im Zusammen- hang mit Nachlässen stehen, der Steuer zu unterstellen – was wie gesehen nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes und Verfassungs- grundsätzen vereinbar wäre –, sondern um die Abgrenzung der diesbezüglichen kommunalen Steuerhoheit.
1. a) Unter Doppelbesteuerung wird kurz die Kollision mehrerer gleichrangiger Steuerhoheiten bei ein und derselben Person verstanden (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A., S. 4). Im interkantonalen Verhältnis besteht das Doppelbe- steuerungsverbot gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV (früher Art. 46 Abs. 2 aBV) und der dazu vom Bundesgericht entwickelten Recht- sprechung als verfassungsmässiges Recht (Höhn/ Mäusli, a.a.O., S. 10f.). Eine interkommunale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gemeinden des gleichen Kantons bei der glei- chen Person die Steuerhoheit für das gleiche Objekt beanspruchen (Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 7). Letzteres zu regeln ist grundsätzlich Sa- che der Kantone. Sie sind daher frei, zu entscheiden, ob und wie sie die kommunalen Steuerhoheiten gegeneinander abgrenzen wollen. Eine bundesrechtliche Schranke ergibt sich freilich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach jede sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung in der Steuererhebung ausge- schlossen ist. Aus dem Willkürverbot lässt sich ableiten, dass eine kantonalrechtliche Vorschrift, die im interkommunalen Verhältnis zu einer offensichtlichen Doppelbesteuerung führt und allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen widerspricht, wegen Ver- letzung des Rechtsgleichheitsgebotes aufgehoben werden muss (Reimann, Zuppinger, Schärer, Kommentar zum Zürcher Steuer- gesetz, IV, Bern 1966, N 2 zu Art. 139).
b) Der Kanton Graubünden hat bislang keine ausdrückli- chen gesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung im interkommunalen Verhältnis erlassen. Die Gerichts- praxis leitete das Verbot der Doppelbesteuerung in diesem Bereich direkt aus Art. 40 Abs. 5 KV ab, welcher besagt, dass die Erhebung von Gemeindesteuern nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig ist; eine Schranke, die sich, wie erwähnt, be- reits aus dem Willkürverbot ergibt. Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene neue Kantonsverfassung enthält in Art. 95 Abs. 3 nunmehr ein ausdrückliches Verbot der interkommunalen Doppel- besteuerung. Andere Kantone, zum Beispiel Zürich, haben in ihren Steuergesetzen die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Doppelbesteuerungsverbot durch Verweisung als anwendbar er- klärt. Der Kanton Graubünden hält sich in der Praxis ebenfalls weitgehend an die bundesrechtlichen Kollisionsnormen zum Dop- pelbesteuerungsverbot. Das Verwaltungsgericht hat den Grund- satz aufgestellt, dass diese Normen auch interkommunal anzu- wenden sind, es sei denn, es bestehe aufgrund besonderer Verhältnisse hinreichender Anlass zu einem Abweichen von die- sen Grundsätzen (PVG 1995 Nr. 56, 1987 Nr. 59, 1978 Nr. 78). Da der Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – keine Kollisionsnormen er- lassen hat und dies im Übrigen auch durch die neue Kantonsver- fassung nicht vorgesehen wird, ist das interkommunale wie auch das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht – abgesehen von den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Aus- nahmen im Steuerharmonisierungsgesetz – ausschliesslich Rich- terrecht (Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 13; Vallender/Wiederkehr, St. Gal- ler Kommentar zu Art. 127 BV, Rz 46). Für die Kantone bzw. die Gemeinden sind die vom Bundesgericht bzw. vom Verwaltungs- gericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aufgestellten Re- geln in gleicher Weise verbindlich wie Bundesgesetze bzw. kanto- nale Gesetze; diesen richterlichen Kollisionsnormen kommt der Charakter einer gesetzesvertretenden Rechtsquelle zu (Vallen- der/Wiederkehr, a.a.O., Art. 127 Rz 47). Regelungen der Gemein- den, die ohnehin nur über eine abgeleitete Steuerhoheit verfügen (PVG 1997 Nr. 38), mit welchen sie eine interkommunale Doppel- besteuerung vermeiden oder eine eigene Steuerhoheit begrün- den wollen, kommt demnach keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind nur gültig, wenn, soweit und solange sie nicht in Wider- spruch zu den Kollisionsregeln des Verwaltungsgerichtes stehen bzw. den Umfang der vom Kanton verliehenen Steuerhoheit nicht sprengen (PVG 2003 Nr. 17).
1. Das Bundesgericht anerkennt in langjähriger Praxis den Vorrang der ausschliesslichen Besteuerung des Grundeigentums am Ort der gelegenen Sache (Höhn/Mäusli, a.a.O., 4.A., S. 51 mit zahlreichen Hinweisen und auch Art. 21 Abs. 1 lit. c StHG). Was nun im interkantonalen Verhältnis gilt, ist grundsätzlich auch im inter- kommunalen Verhältnis anwendbar (PVG 1987 Nr. 59). Unbeweg- liches Privatvermögen ist somit sowohl im interkantonalen als auch im interkommunalen Verhältnis am Spezialsteuerdomizil des Belegenheitsortes steuerbar. Dies gilt auch für das Nutznies- sungsvermögen (Locher, Einführung in das interkantonale Steuer- recht, 2.A., Bern 2003, S. 80). Beim unentgeltlichen Verzicht auf eine Nutzniessung, also bei einer Schenkung, geht nun das Nutz- niessungsvermögen auf den bis dahin damit belasteten Grund- eigentümer über, indem dies bei ihm einen Reinvermögenszu- wachs bewirkt. Der Verzicht auf dieses beschränkte dingliche Recht führt beim Grundeigentümer am Ort der gelegenen Sache zu einer Bereicherung, welche nach dem oben Gesagten Objekt der Schen- kungssteuer ist. Demnach ist es in Anwendung der allgemeinen Kollisionsregel gerechtfertigt, die Steuerhoheit für die Schen- kungssteuer in solchen Fällen am Ort der von der Nutzniessung belasteten Liegenschaft festzulegen. Der Rekurs erweist sich dem- nach auch in dieser Hinsicht als unbegründet. A 06 29Urteil vom 19. September 2006