Berufliche Vorsorge. Festlegung des Invaliditätsgrades. Grundsätzliche Bindungswirkung an jenen der IV. Über- entschädigungsberechnung.
Für die Festlegung des Invaliditätsgrades durch die Vor- sorgeeinrichtung besteht gemäss Art. 23 BVG eine grundsätzliche Bindung an den durch die IV festgeleg- ten Invaliditätsgrad, wenn sich letzterer nicht gerade als offensichtlich unhaltbar erweist (E.2).
Bei der Überentschädigungsberechnung
ist das hypothetische Einkommen, welches der Versi- cherte ohne Invalidität erzielen könnte, im Zeitpunkt als sich die Kürzungsfrage stellt massgebend (E.3a, b),
kann nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumut- barerweise erzielbares Erwerbseinkommen Teilinvali- der angerechnet werden (E.3c) und
bilden Kinderzulagen Bestandteil des Valideneinkom- mens (E.3d).
**Previdenza professionale. Determinazione del grado d’in- validità.Vincolo di principio a quello dell’AI.**Calcolo del so- vraindennizzo.
Per la determinazione del grado d’invalidità da parte dell’istituto di previdenza professionale esiste giusta l’art. 23 LPP un vincolo di principio al grado accertato dall’AI, se lo stesso non risulta manifestamente inso- stenibile (cons. 2).
Per il calcolo del sovraindennizzo
è determinante il guadagno ipotetico, che l’assicurato potrebbe conseguire senza invalidità al momento in cui si pone la questione della riduzione (cons. 3a, b),
può essere considerato solo un guadagno effettiva- mente conseguito e non uno puramente esigibile da un invalido parziale (cons. 3c) e
assegni per i figli fanno parte del guadagno da valido (cons. 3d).
Erwägungen:
2. a) Zu klären ist vorab die Frage, welchen Invaliditätsgrad
des Klägers die Beklagte ihrer Komplementärberechnung zu Grunde zu legen hat. Nach Auffassung der Beklagten hat der Klä- ger ab Januar 2004 in Anlehnung an die halbe SUVA-Rente nur
Anspruch auf eine halbe BVG-Rente. Der Kläger selber schliesst demgegenüber vor dem Hintergrund der vollen IV-Rente auf eine ganze BVG-Rente. Lediglich für die Zeitspanne vom 1. Februar 2001 bis Ende Dezember 2003 besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass bei Vornahme der Komplementärberechnung von einem In- validitätsgrad von 50 % auszugehen ist. Für die Zeitspanne vom
1. Oktober 2000 bis Ende Dezember 2000 geht der Kläger selber von einer Überversicherung aus.
1. Gemäss Art. 23 BVG besteht eine grundsätzliche Bin- dung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den Invaliditäts- grad der IV (Bindungswirkung). Für die Vorsorgeeinrichtung ist so- mit derjenige Invaliditätsgrad massgebend, den die zuständigen Organe der Invalidenversicherung festgelegt haben. Eine Vorsor- geeinrichtung ist in der obligatorischen Vorsorge aber nur dann an die Invaliditätsbemessung der IV gebunden, wenn sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Der IV-Entscheid muss gera- dezu willkürlich sein, d. h. er muss eine Norm oder unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, sich mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht vertreten lassen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Diese Regel umfasst nicht nur die Höhe des Invaliditätgrades, sondern auch den Zeit- punkt des Entstehens des Rentenanspruchs. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der IV als offensicht- lich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfü- gungserlass präsentierte, abzustellen (Hans-Ulrich Stauffer, Beruf- liche Vorsorge, Schulthess Juristische Medien AG 2005, Nr. 730). Festzuhalten bleibt, dass die Erwerbsunfähigkeit im Obligato- riumsbereich anspruchsbegründend wirkt, ungeachtet ihrer un- fall- oder krankheitsbedingten Verursachung, vorausgesetzt, der Beginn der wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt noch in die Versi- cherungszeit (bzw. Nachdeckungsfrist). Das Vorsorgesystem des BVG ist (wie das IVG) final konzipiert. Anders als im Recht der so- zialen Unfallversicherung spielen deshalb die Adäquanz als Wer- tungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünf- tige und gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und -aus- schliessender Unfälle keine, und allfällige Kürzungen des Unfall- versicherers gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG nur eine untergeordnete Rolle (M. Moser, Berufsvorsorgliche Bindungswirkung, AJP 2002, 926 ff.).
2. Der Kläger war unter Berücksichtigung der Nach- deckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende Januar 2000 bei
der Beklagten BVG-versichert. Die entscheidende Frage ist somit, ob die psychischen Beschwerden, welche zur 100 %-igen Invali- dität beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhält- nis entstanden und/oder weiter bestanden haben und nicht die Frage, ob die psychischen Beschwerden adäquat-unfallkausal sind, wie die Beklagte geltend macht. Die Frage nach dem adä- quaten Kausalzusammenhang stellt sich lediglich im Rahmen der sozialen Unfallversicherung. Den vorliegenden medizinischen Ak- ten lässt sich folgendes entnehmen: Im Gutachten von PD Dr. M. vom 27. November 2003, Seite 2, wird auf einen Bericht von Dr. W. vom 28. Dezember 1999 verwiesen, welcher eine schwere depres- sive Anpassungsstörung mit Verdacht auf latente Suizidalität dia- gnostizierte. Im psychosomatischen Konsilium der Klinik B. vom
14. Juni 2000 wird ein Aufenthalt in der Höhenklinik D. vom 3. bis
29. November 1999 erwähnt, wo der Kläger auch psychologisch mitbetreut und konsiliar-psychiatrisch von Dr. V. untersucht wor- den war. Dieser diagnostizierte eine depressive Anpassungs- störung, ein wesentlicher therapeutischer Erfolg konnte nicht er- reicht werden. Dr. K. stellte im erwähnten Konsilium die Diagnose einer längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21. Im Gut- achten von PD Dr. M. wird diese Diagnose einer konsekutiven An- passungsstörung mit längerer depressiver Episode wiederholt, nebst einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 F32.1. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die psychischen Beschwerden, welche zur heutigen 100 %- igen Invalidität des Klägers beitragen, bereits während laufendem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten entstanden sind und/oder weiter bestanden haben. Der Auffassung der Beklagten, in den Gutachten werde für die Dauer des Versicherungsverhält- nisses lediglich von Unzufriedenheit und Schlafstörungen gespro- chen, welche keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers gehabt hätten, kann nicht gefolgt werden. Der von der IV festgesetzte Invaliditätsgrad erscheint im Übrigen nicht als offen- sichtlich unhaltbar, weshalb die Beklagte bei ihrer Komplementär- berechnung an diesen gebunden ist und zwar sowohl hinsichtlich des Grades als auch des Beginnzeitpunkts der relevanten Beein- trächtigung, welcher durch die IV auf den 1. Oktober 1999 (Beginn Wartejahr) festgelegt wurde. Die Beklagte hat somit im Rahmen ihrer vorzunehmenden Komplementärberechnungen auf den von der IV festgesetzten Invaliditätsgrad abzustellen.
3. a) Strittig ist zwischen den Parteien im Rahmen der vor- zunehmenden Komplementärberechnung im Weiteren, wie der
mutmasslich entgangene Verdienst festzulegen sei. Obwohl sich hierfür beide Seiten auf die Überentschädigungsberechnung der Suva vom 2. Juli 2004 abstützen, zeigen sich beträchtliche Diffe- renzen. So stellt die Beklagte unter Berücksichtigung einer 50 % Ar- beitsfähigkeit für die Jahre 2001 und 2002 auf ein mutmassliches Einkommen von Fr. 25367.50 bzw. von Fr. 25494.– im Jahre 2003 ab. Dagegen geht der Kläger für das Jahr 2000 von einem mass- geblichen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57998.– aus. Diese Abweichung erklärt sich dadurch, dass gemäss klägerischer Ansicht der mutmasslich entgangene Verdienst inklusive Kinder- zulagen, jedoch ohne Reduktion infolge teilweiser Erwerbstätig- keit, zu berechnen ist.
1. Nach konstanter Rechtsprechung ist der «mutmasslich entgangene Verdienst» im Sinne der Überentschädigungsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 als das hypothetische Einkommen defi- niert, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde. Dieses entspricht nicht zwangsläufig dem Einkommen, das der Versi- cherte vor Eintritt des Risikos erzielt hat, wenn davon auszugehen ist, dass sich das Einkommen ohne Eintritt des Risikos verändert hätte. Massgebend ist vielmehr das hypothetische Einkommen, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte, in jenem Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (Hans-Ulrich Stauffer, a.a.O., Nr. 861; BGE 123 V 89). Die Parteien stützen ihre Berechnungen auf das Einkommen, welches die Suva ihren Be- rechnungen zugrunde gelegt hat. Dies ist in Anbetracht der ge- nannten Voraussetzungen nicht zu beanstanden und es besteht für das Gericht auch kein Anlass, davon abzuweichen.
2. Die Beklagte macht geltend, ein möglicher Resterwerb bei Teilinvalidität könne bei der Berechnung der Überentschädi- gung angerechnet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist bei der Überentschädigungsberechnung in der be- ruflichen Vorsorge nur ein effektiv erzieltes, nicht aber ein zumut- barerweise erzielbares ErwerbseinkommenTeilinvalider anzurech- nen. Die Überentschädigungsberechnung hat demnach in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hier- auf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 93; EVG-Urteil vom 15. September 2005, B 31/05). Mithin ist es bei der Berechnung der Überentschädigung unzulässig, eine Halbierung des mutmasslich entgangenen Verdienstes während der Zeit einer 50 %-Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, sofern kein tatsächlich er-
zieltes Einkommen nachgewiesen ist. Ein solches Einkommen wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ihre Überentschä- digungsberechnungen beziehen sich demgemäss auf den mut- masslich entgangenen Verdienst abzüglich eines zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens. Dies ist mit Blick auf die er- wähnte Rechtsprechung aber nicht statthaft; denn es besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 kein An- lass, nicht realisierte, zumutbarerweise aber realisierbare Er- werbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einzu- rechnen.
1. Die Beklagte macht weiter geltend, Kinderzulagen seien nicht Bestandteil des Valideneinkommens. Dieser Ansicht kann je- doch nicht gefolgt werden. Kinderzulagen sind zumindest teil- weise auch das Äquivalent zu Kinderrenten und sind für die Be- rechnung der Überentschädigung als Lohnbestandteil zu berück- sichtigen (EVG-Urteil vom 16. Dezember 2003, B 60/03, E. 2.2). Für die Überentschädigungsberechnung ist daher auf den mutmass- lich entgangenen Verdienst ohne Abzug des zumutbarerweise zu erzielenden Verdienstes bzw. der Kinderzulagen abzustellen. Den folgenden Berechnungen liegen daher ein massgebliches hypo- thetisches Valideneinkommen von Fr. 57998.– für das Jahr 2000 sowie eine jährliche BVG-Invalidenrente von Fr. 4 806.00 zu Grun- de. Unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze (90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes inkl. jeweilige Normal- lohnindexerhöhung) gelangt man zu folgenden Ergebnissen:
Jahr 2001
ÜberentschädigungsgrenzeFr. 53 503.15
./. IV- und Suva-LeistungenFr. 39 160.00
EinkommenslückeFr. 14 343.15
Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2001 im Um- fang von Fr. 4 685.85 besteht ungekürzt.
Jahr 2002
ÜberentschädigungsgrenzeFr. 54 359.20
./. IV- und Suva-LeistungenFr. 37 932.00
EinkommenslückeFr. 16 427.20
Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2002 im Um- fang von Fr. 4 325.40 besteht ungekürzt.
Jahr 2003
ÜberentschädigungsgrenzeFr. 54 739.70
./. IV- und Suva-LeistungenFr. 28 776.00
EinkommenslückeFr. 25 963.70
Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2003 im Um- fang von Fr. 4 325.40 besteht ungekürzt.
Jahr 2004
ÜberentschädigungsgrenzeFr. 54 794.45
./. IV- und Suva-LeistungenFr. 43 836.00
EinkommenslückeFr. 10 958.45
Der Rentenanspruch aus BVG für das Jahr 2004 im Um- fang von Fr. 8 650.80 besteht ungekürzt.
Aus diesen Berechnungen wird deutlich, dass ab dem Jahre 2002 keine Überentschädigungen vorliegen und die BVG- Rentenansprüche somit ungekürzt bestehen. Diese Renten sind entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen der Preisentwicklung anzupassen.
Die Klage ist aus diesen Gründen gutzuheissen.
S 05 97Urteil vom 5. September 2006