Arbeitslosenversicherung. Freizügigkeitsabkommen**(FZA). Unzulässigkeit eines partiellen Ausweisungsentscheids. Anfechtbarkeit****der Verfügung.**Vermittlungsfähigkeit.
Die EG/EFTA-Aufenthaltserlaubnis des Arbeitnehmers gemäss Art.6 Abs.4 AnhangI FZAgewährt weitestge-hende beruflicheund geografischeMobilität innerhalb desgesamten Hoheitsgebietsder Schweiz(E.2a).
Ein Widerruf dieser Aufenthaltserlaubnis gestützt auf den Ordrepublic-Vorbehalt nachArt. 5Anhang IFZA kann nureinheitlich fürdie ganzeSchweiz, nichtaber für eineneinzelnen Kantonerfolgen (E.2b).
Die räumlicheBegrenzung derAusweisung stelltkeinen offensichtlichen inhaltlichenMangel desAusweisungs- entscheides darund machtdiesen nichtnichtig (E.3).
Der arbeitsloseHeizungsmonteur, derseine Arbeits- kraftwährend höchstens9 Wochenzur Verfügungstel- lenkann, erfülltdas Kriteriumder Vermittlungsfähigkeit nichtund hatkeinen Anspruchauf Arbeitslosenentschä- digung**(E.4).** **Assicurazione contro la disoccupazione. Accordo sullali- beracircolazione dellepersone (ALCP).Inammissibilità di unadecisione diespulsione parziale.****Impugnabilità della decisione.**Collocabilità.
**La cartadi soggiornoUE/EFTA dellavoratore giusta l’art.6 cpv.4 allegatoI ALCPgarantisce ampiamentela mobilità dilavoro egeografica all’internodi tuttoil ter- ritorio svizzero (cons.**2a).
Una revocadi questacarta disoggiorno basatasull’or- dine pubblicogiusta l’art.5 allegatoI ALCPnon puòes- sere circoscrittaad uncantone, masi estendein modo uniformea tuttala Svizzera(cons. 2b).
La limitazionespaziale dell’espulsionenon èun vizio materialepalese enon rendenulla ladecisione diespul- sione (cons. 3).
L’operatore d’impiantisanitari disoccupato– chemette la suaforza lavoroa disposizioneper almassimo 9set- timane –non adempieil criteriodella collocabilitàe nonha dirittoa prestazionida partedell’assicurazione con- trola disoccupazione(cons. 4).
Erwägungen:
2. a) Vorweg ist zu beurteilen, ob die Verfügung der Frepo vom 30. Dezember 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Be- schwerdeführer Bürger der Republik Österreich ist, bildet hierfür das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit die massgebende Rechtsgrundlage. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer und seine Verordnungen kommen nur zur Anwendung, wenn das ANAG keine abweichende Bestimmung enthält oder eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (Art. 1 lit. a ANAG). Dies muss insbesondere auch für die Niederlassungsbe- willigung und deren Rechtsfolgen gemäss ANAG gelten, welche dem FZA fremd ist. Jedoch sind auch für die Niederlassungsbe- willigung die Bestimmungen des FZA über die Aufenthaltsbewilli- gung i.S. einer Minimalvorschrift zu beachten.
b) Nach Art. 4 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der ande- ren Vertragspartei. Für den Arbeitnehmer konkretisiert Art. 6 An- hang I FZA, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Sind diese erfüllt und die Aufenthaltserlaubnis wird wie im vorliegenden Fall erteilt, gilt sie gemäss Absatz 4 für das gesamte Hoheitsgebiet des Staates, der sie erteilt hat. Somit besteht nach der Zulassung in der ganzen Schweiz weitestgehende berufliche und geografische Mobilität (siehe Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen vom
1. Juli 2002). Es ist deshalb kein behördliches Einverständnis mehr erforderlich, wenn ein EG/EFTA-Angehöriger in einem anderen Kanton als seinem Wohnkanton eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Aufenthaltsbewilligung kann jedoch im Sinne eines Ordre public- Vorbehalts widerrufen oder verweigert werden, wenn die auslän- dische Person für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ge- sundheit eine Gefahr darstellt (Art. 5 Anhang I FZA). Für die Aus- legung dieser Begriffe ist grundsätzlich auf die einschlägige Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abzustellen, welche vor dem Zeitpunkt der Unterzeichung des Abkommens er- gangen ist (Art. 16 Abs. 2 FZA). Zuständig für den Widerruf, wenn die ausländische Person den Kanton wechselt, ist die Behörde im neuen Kanton, vorliegend also die Frepo Graubünden. Somit kann die Bewilligung nur für das gesamte Gebiet der Schweiz einheit- lich erteilt werden, umgekehrt kann auch ein Ausweisungsent- scheid zwingend nur für die ganze Schweiz erfolgen. Eine partielle
Ausweisung (z.B. aus dem Kanton) wie im vorliegenden Fall fällt jedoch aufgrund des im FZA verankerten Rechts auf Mobilität aus- ser Betracht.
1. Da sich die Verfügung der Frepo als fehlerhaft erweist, ist von Amtes wegen abzuklären, ob sie allenfalls nichtig ist. Dies ist der Fall, wenn eine Verfügung einen besonders schweren Man- gel aufweist, welcher offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar ist und wenn die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernst- haft gefährdet. In Frage kommen schwerwiegende Zuständig- keits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler. Inhaltliche Män- gel sind in der Regel nur anfechtbar, bewirken jedoch keine Nich- tigkeit der Verfügung. Ausgenommen sind lediglich ausserordent- lich schwerwiegende inhaltliche Mängel (Häfelin/Müller, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 956 ff.). Form- fehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hingegen stellt sich die Frage, ob der inhaltliche Fehler als offensichtlich betrach- tet werden muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass partielle Aus- weisungsentscheide unter Anwendung des ANAG ohne weiteres möglich sind. Auch im Rahmen des FZA wäre es durchaus denk- bar, einen solchen aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip herzulei- ten, zumal eine partielle Ausweisung gegenüber dem Entzug der Niederlassungsbewilligung für die ganze Schweiz den geringeren Eingriff darstellte. Daher liegt klar kein besonders schwerer Fehler vor und die betreffende Verfügung ist gültig. Da eine Anfechtung innerhalb der Frist von 20 Tagen (Art. 19 VVG) unterblieb, wurde die Verfügung rechtskräftig. Vollstreckbar wurde die Verfügung der Frepo bereits früher, nämlich mit Zustellung des Entscheids, weil einer möglichen Verwaltungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zugekommen wäre (Art. 22 VVG). Da eine Rückwirkung des Wegweisungsentscheids vorliegend nicht in Frage kommt, hielt sich der Versicherte demnach bis anfangs Januar 2006 recht- mässig in Graubünden auf. In arbeitslosenrechtlicher Hinsicht stand er dem hiesigen Arbeitsmarkt somit von der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 24. Oktober 2005 bis anfangs Januar 2006 zur Verfügung.
2. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG hat ein Versicherter nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem vermittlungsfähig ist. Ein Arbeitsloser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Folglich ist für die Vermittlungs- fähigkeit nicht nur die Arbeits- bzw. Vermittlungsbereitschaft massgebend, sondern nebst der körperlichen und geistigen Leis-
tungsfähigkeit sowie der sozialen Eignung des Versicherten auch noch seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Er ist verfügbar, wenn er weder tatsächlich noch rechtlich gebunden ist. Gemäss Lehre liegt dann keine tatsächliche Bindung vor, wenn der Versi- cherte bereit und in der Lage ist, eine Aufgabe, die ihn zunächst bindet, jederzeit abzubrechen, sodass er ohne Zeitverlust für die Annahme einer angebotenen Stelle zur Verfügung steht (G. Ger- hards, Komm. Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Bern 1988, N 38).
1. Von Vermittlungsfähigkeit wird gemäss Praxis des Eid- genössischen Versicherungsgerichts insbesondere dann gespro- chen, wenn der Versicherte seine Arbeitskraft aus persönlichen oder familiären Gründen nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (PVG 1996 Nr. 98). So kann ein Versicherter, der im Hinblick auf anderweitige Verpflich- tungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne erwerblich tätig sein will, nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden (VGE 67/97). Sind ihm also bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 388).
2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hält in seinen Weisungen vom 31. Juli 1996 betreffend die Vermittlungsfähigkeit (ALV-Praxis 96/3 Blatt 5) in Übereinstimmung mit der Rechtspre- chung fest, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert haben und deshalb dem Arbeitsmarkt für eine neue Beschäftigung nur noch während einer kurzen Zeit zur Verfügung stehen, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gelten, da in einem solchen Fall die Aussichten, angestellt zu werden, ver- hältnismässig gering sind. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit an- genommen werden darf, dass ein Arbeitgeber die versicherte Per- son für die zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Zu prüfen sind jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die Stellensuchenden in Betracht fallenden allgemei- nen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden kon- junkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (VGE 714/96 mit weiteren Verweisen).
3. Zu beantworten ist daher die Frage, wie lange sich ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können
muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit angenommen werden kann. Das EVG hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versi- cherten verneint, welche nur für wenige Wochen (die Zeitspanne reicht bis mindestens zehn Wochen) dem Arbeitsmarkt zur Verfü- gung standen. So lehnte es beispielsweise die Vermittlungsfähig- keit bei einem Bankangestellten ab, welcher während zweieinhalb Monaten verfügbar gewesen wäre (ALV-Praxis 98/1, Blatt 7/1 3). Zum selben Entscheid kam das EVG bei einem Koch mit eid- genössischen Fähigkeitsausweis, welcher am 3. Dezember 1993 die Unteroffiziersschule beendete und am 31. Januar 1994 zum Ab- verdienen einrücken musste. Die Wahrscheinlichkeit, in dieser kur- zen Zeitspanne von nur sieben Wochen einen Arbeitgeber zu fin- den, erachtete das EVG als zu gering (ALV-Praxis 96/3, Blätter 5/2 und 5/3). Aus den gleichen Überlegungen erklärte auch das Ver- waltungsgericht Graubünden in VGE 444/97 einen Hausangestell- ten als vermittlungsunfähig, welcher dem Arbeitsmarkt nur während vier Wochen zur Verfügung stand. In einem weiteren Ent- scheid hat es einen kaufmännischen Angestellten, welcher sich während vier Monaten zur Verfügung stellte, als vermittlungsfähig bezeichnet, dies aber nur, weil er trotz der erschwerten Vermitt- lungsfähigkeit einen Zwischenverdienst erzielen konnte (VGU S 00 20). In VGU S 03 46 beurteilte es schliesslich einen Junior-Soft- ware-Engineer, der dem Arbeitsmarkt für ca. 7 Wochen zur Verfü- gung stand, als nicht vermittlungsfähig.
1. Nach Auffassung des Gerichts ist im Einklang mit der er- wähnten Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall davon auszu- gehen, dass die vom Beschwerdeführer der Arbeitswelt zur Verfü- gung gestellte Arbeitskraft über eine Zeitdauer von höchstens neun Wochen (24. Oktober 2005 bis anfangs Januar 2006) als zu kurz bezeichnet werden muss, um das Kriterium der Vermittelbar- keit zu erfüllen. Es darf deshalb in Anbetracht der aktuellen kon- junkturellen Lage sowie aller anderen Umstände davon ausge- gangen werden, dass der Versicherte wohl kaum einen Arbeit- geber gefunden hätte, welcher ihn für diese kurze Zeit eingestellt hätte. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher abzulehnen und der Be- schwerdeführer hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. S 06 68Urteil vom 5. September 2006