Politische Rechte****1
Diritti politici
Politische Rechte.Anforderungen andie Traktandierungei- nerKreditvorlage.
Diritti politici.Esigenze perla messaall’ordine delgiorno di una richiesta di credito.
Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, über den An-
trag aus der Mitte der Gemeindeversammlung, den Beitrag von
1.2 auf 2 Mio. Franken zu erhöhen, hätte nicht abgestimmt werden dürfen, da dadurch die Traktandierungspflicht verletzt worden sei. Dieser Einwand ist unzutreffend. Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über traktandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Stimmberechtigten zu traktandierten Geschäften keine Abände- rungsanträge stellen dürften. Weder ist eine solche Einschränkung des Antragsrechtes im Gemeindegesetz vorgesehen, noch liesse sich dies mit dem hohen Stellenwert, den die Versammlungsde- mokratie in Graubünden geniesst, vereinbaren. Mit Blick auf die Traktandierungspflicht ist lediglich erforderlich, dass Abände- rungsanträge in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zum traktandierten Geschäft stehen, so dass nicht faktisch über eine neue, nicht traktandierte Vorlage abgestimmt wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern muss im Ein- zelnen bestimmt werden. Geht es um Vorlagen, mit welchen Aus- gaben beschlossen werden sollen, können diese nicht nur ange-
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nommen oder verworfen werden. Vielmehr gehört es in diesem Bereich zu den demokratischen Mitwirkungsrechten der Bürgerin- nen und Bürger, dass auf ihren an der Versammlung gestellten Antrag hin höhere oder tiefere Ausgaben beschlossen werden als von der Exekutive beantragt. Dies steht auch nicht in einem Span- nungsverhältnis zur Traktandierungspflicht, wie vom Beschwerde- führer und offenbar in anderen Kantonen mit weniger stark aus- geprägter Versammlungsdemokratie geglaubt wird. In Graubün- den ist demgegenüber davon auszugehen, dass sich die Stimm- berechtigten darüber bewusst sind, dass sich bei der Beschluss- fassung über Kreditvorlagen aufgrund von Anträgen aus der Mitte der Gemeindeversammlung höhere oder tiefere Beträge ergeben können, als vom Gemeindevorstand vorgeschlagen. Die Stimm- berechtigten müssen also damit rechnen, dass die Gemeindever- sammlung über den ziffernmässigen Antrag des Vorstandes hin- ausgeht. Dass deswegen die Traktandierungspflicht verletzt wür- de, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen. In diesem Zusam- menhang ist schliesslich noch festzuhalten, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den einschlägigen Gemein- deerlassen keine Vorschrift entnehmen lässt, welche die Bei- träge an Erstwohnungsprojekte auf 10 % der Anlagekosten plafo- nieren würde.
V 05 8Urteil vom 17. März 2006
Die dagegen an das Bundesgericht erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden wurden am 31. August 2006 abgewiesen (1P.250/ 2006 und 1P.264/2006).
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