PVG 2005 8•Praxis Verwaltungsgericht
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Kehrichtbusse. Fahrlässige Begehung. Sorgfaltspflicht.
Übertretungen sind auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ( E.1**).**
**Die Abfallverursachertrifft einegewisse Sorgfaltspflicht beim sachgemässen Bereitstellen der gefüllten****Abfall- säcke (**E.2 ).
Multa concernente i rifiuti. Negligenza. Diligenza dovuta.
Le contravvenzionisono punibilipure secommesse pernegligenza (cons. 1).
Chi eliminadei rifiutipreparando irispettivi sacchideve dar provadi unacerta diligenza**( cons.**2 ).
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 GAbG ist der Haushaltkehricht in gebührenpflichtigen Säcken bei einer Gemeindesammelstelle be- reitzustellen. Laut Art. 18 GAbG werden Widerhandlungen mit einer Busse von Fr. 200.– bis Fr. 5000.– bestraft. Bei dieser Be- stimmung handelt es sich um einen kommunalen Übertretungs- straftatbestand. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allge- meinen Bestimmungen ( Art. 1–6 ) finden nach Art. 7 Abs. 2 StPO auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung. Nach Art. 2 StPO sind Übertretungen auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist ( Art. 18 Abs. 3 StGB ).
1. Stellt man vorliegend auf die Sachdarstellung des Re- kurrenten ab, steht fest, dass sich ein von ihm stammender nicht gebührenpflichtiger schwarzer Sack im Sammelcontainer befand. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 7 Abs.1 des Abfallge- setzes erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann ihm wohl zugebilligt werden, dass er nicht in böser Absicht gehandelt hat. Dagegen muss sein Verhalten als fahrlässig bezeichnet werden. Es gehört nämlich zu den Pflichten der Abfallverursacher, die gebühren- pflichtigen Säcke so zu füllen und zu verschliessen, dass sie nicht aufplatzen können und ihren Inhalt im Container verstreuen. Wenn der vom Rekurrenten nach seiner Darstellung in den Container geworfene gelbe Sack aufgeplatzt ist oder nicht richtig verschlos- sen war und deswegen ein schwarzer Sack vorgefunden wurde, hat
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er dies seiner Unsorgfalt zuzuschreiben. Damit hat er aber fahrläs- sig gegen die Abfallvorschriften verstossen, weshalb ihm die Ge- meinde zu Recht eine Busse von Fr. 200.– auferlegt hat. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.
A 05 22Urteil vom 24. Mai 2005
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