Personalrecht 4
Diritto del personale
Auflösung des Dienstverhältnisses. Fristenablauf. Zustel- lungsfrist.
Disdetta del rapporto di servizio. Decorrenza dei termini. Termine d’intimazione.
Erwägungen:
3. a) Der Rekurrent macht weiter geltend, er habe die Kün-
digung erst am 3. März 2005, am letzten Tag der Abholfrist, in Empfang genommen. Sie könne daher nicht schon auf Ende Au- gust, sondern erst auf Ende September wirksam werden, weshalb ihm ein zusätzlicher Monatslohn zustehe. Demgegenüber stellt sich die Gemeinde unter Hinweis auf die privatrechtliche Recht- sprechung und auf Treu und Glauben auf den Standpunkt, mass- gebend sei der erste Tag der Abholfrist, wenn der Empfänger grundsätzlich zu Hause weile. Mit dieser Argumentation verkennt die Gemeinde, dass vorliegend öffentliches Recht zur Anwendung gelangt und Privatrecht nur zum Zuge kommen kann, wenn Erste- res keine Regelung trifft.
1. Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungs- verhältnisses durch den Arbeitgeber stellt eine anfechtbare Verfü- gung dar. Für ihre Eröffnung und Zustellung gelten daher die all- gemeinen Regeln für Verfügungen. Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung überhaupt wirksam wer- den kann, stellt die Eröffnung, die Bekanntgabe des Verfügungsin- haltes an die Verfügungsadressaten und die weiteren Betroffenen dar. Ohne Eröffnung an diejenigen Personen, gegenüber denen die Verfügung gelten soll, erlangt die hoheitliche Willenserklärung
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keine Wirksamkeit. Die nicht eröffnete Verfügung vermag auch keine Rechtswirkungen zu entfalten ( vgl. Stadelwieser, Die Eröff- nung von Verfügungen, S. 10 ). Erst durch die ordentliche Bekannt- gabe nach aussen hin erhält die bis dahin behördeintern verblie- bene Willensäusserung der verfügenden Behörde Wirksamkeit. In diesem Sinne muss der Eröffnung konstitutive Funktion zuge- sprochen werden. Die Bekanntgabe manifestiert sich als konstitu- tiver Akt zum einen für den Inhalt, zum andern für den Beginn der Wirksamkeit der Verfügung. Erst die richtig durchgeführte Be- kanntgabe stellt in genügender Weise sicher, dass den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet wird, die in der hoheitlichen Willensäus- serung festgelegten Rechte und Pflichten zu erkennen und ent- sprechend auch wahrzunehmen. Die ordnungsgemässe Eröffnung ist Grundlage und Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten die Tragweite des Verfügungsinhaltes erfassen und allenfalls Rechts- mittel gegen die Verfügung ergreifen können ( vgl. Stadelwieser, a.a.O., S. 11 ). Bei Nichteröffnung oder fehlerhafter Zustellung fan- gen keine Rechtsmittelfristen an zu laufen. Die Verfügung kann nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ( vgl. VGU A 01 21; U 04 136 ). Die Eröffnung der Verfügung, d.h. die individuelle Mitteilung des Erlasses und des Inhalts der Verfügung an den Adressaten, ist eine empfangsbedürftige, einseitige Rechtshandlung. Die Ver- fügung gilt als zugestellt, wenn sie vom Adressaten oder einer an- deren hierzu berechtigten Person entgegengenommen oder in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen ist. Bei mit einge- schriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesge- richts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung ge- mäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; ge- schieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt ( BGE 127 I 31, 33 ff. und 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff. ).
1. Durch eine Verfügung ausgelöste Fristen beginnen nach dem Gesagten im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen ( Jud, Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhält- nisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Been- digung aus nichtdisziplinarischen Gründen, S. 163 ), wobei dies bei eingeschriebener Sendung der Tag der Abholung bzw. der letzte Tag der Abholungsfrist ist. Kündigungsfristen bezwecken, die Fol- gen der Auflösung eines Vertragsverhältnisses für die Gegenseite zu mildern. Daraus folgt, dass eine gesetzliche oder vertragliche
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Zeitspanne dem Betroffenen unverkürzt zur Verfügung stehen muss, ansonsten ihr Schutzzweck beeinträchtigt wäre. Dies gilt insbesondere bei Arbeitsverhältnissen, von deren Auflösung die Beschäftigten in der Regel hart betroffen werden. Aufgrund der Regeln über die Eröffnung von Verfügungen, aber auch aus den letztgenannten Gründen beginnt die Kündigungsfrist bei öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnissen erst mit der ordnungsgemäs- sen Zustellung zu laufen ( vgl. Rechenschaftsbericht des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Zürich, 1986 Nr. 24 ). Da der Rekurrent die angefochtene Verfügung innerhalb der Abholungsfrist am
3. März 2005 in Empfang nahm, endigte die 6-monatige Kündi- gungsfrist am 30. September 2005 und nicht schon am 31. August. Für eine Berufung auf Treu und Glauben bleibt damit kein Raum, zumal die Gemeinde nicht nachweisen kann, dass der Rekurrent die eingeschriebene Sendung in der Absicht, den Beginn ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben, erst am letzten Tag der Abho- lungsfrist entgegengenommen hat. Die Gemeinde ist daher zu verpflichten, dem Rekurrenten einen zusätzlichen Monatslohn zu entrichten.
U 05 21Urteil vom 17. November 2005
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