13 /36 Verfahren PVG 2005
Urteilsvollstreckung. Wirkung der konkreten Normenkon- trolle.
Esecutorietà di una sentenza. Effetto di un esame norma- tivo concreto.
Erwägungen:
2. a) Eine Verfügung bzw. ein Urteil wird für die im kon-
kreten Fall am geregelten Rechtsverhältnis beteiligten Parteien im Dispositiv verbindlich. Die Verbindlichkeitswirkung umschliesst einmal die formelle Rechtskraft des Dispositivs. Das bedeutet, dass die im Dispositiv angeordneten Pflichten, Gebote, Verbote oder Ansprüche mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durch- gesetzt werden können, wenn sie nicht freiwillig befolgt werden. Mit der formellen Rechtskraft paart sich bei Justizurteilen die ma- terielle Rechtskraft. Ihr zufolge darf und kann das, was rechtskräf- tig entschieden worden ist, von der unterlegenen Partei nicht zum Gegenstand eines neuen Entscheidverfahrens gemacht werden ( Gygi, Verwaltungsrecht, S. 303; VGU U 02 124 ). Das im ersten Verfahren Entschiedene ist massgebend, verbindlich und unabän- derlich. In sachlicher Beziehung beschränkt sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Nur die konkret beurteilte Streitsache kann mit anderen Worten zum Ge- genstand eines Vollstreckungsverfahrens gemacht werden. Vor- aussetzung für die Zulässigkeit eines Vollstreckungsgesuches ist demnach, dass damit der Richter den am zu vollziehenden Urteil beteiligten Parteien in der gleichen Eigenschaft den damit in sach- licher und zeitlicher Hinsicht abgeurteilten Anspruch zur Durchset- zung unterbreitet. Der zu vollstreckende Anspruch muss somit mit dem im Sachurteil behandelten in jeder Beziehung identisch sein. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn im Sachurteil im Rah- men eines konkreten Normenkontrollverfahrens die Verfassungs- widrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen festgestellt wurde. Ist eine Einzelverfügung, die durch einen Rekurs angefochten wird,
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gestützt auf eine verfassungswidrige Norm ergangen, so schützt das Verwaltungsgericht im Rahmen der inzidenten Normenkon- trolle den Rekurs und legt in den Erwägungen dar, weshalb die Norm verfassungswidrig ist ( PVG 1987 Nr. 64 ). Bis zum 31. De- zember 2003 war das Verwaltungsgericht lediglich für die konkrete Normenkontrolle im umschriebenen Sinne zuständig ( vgl. VGU V 04 3; A 02 59 ). Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung ist für die Beurteilung von Verfassungsbeschwerden nunmehr aus- schliesslich das Verwaltungsgericht zuständig. Das Gericht hat so- mit neu nicht nur im konkreten, sondern auch im abstrakten Nor- menkontrollverfahren über Verfassungsverletzungen zu befinden. Vorher konnte es jedoch verfassungswidrige Normen nicht aufhe- ben, sondern nur im konkreten Fall die Anwendung versagen. Wei- tere verbindliche Urteilswirkungen waren damit nicht verbunden. Insbesondere entstand für die rechtsanwendenden oder gesetzge- benden Behörden dadurch keine direkte Verpflichtung, eine ver- fassungswidrige Bestimmung nicht mehr anzuwenden oder durch eine verfassungskonforme zu ersetzen. Urteile, die im inzidenten Normenkontrollverfahren ergingen, hatten diesbezüglich ledig- lich, aber immerhin eine Appellwirkung. Eine allgemeinverbindli- che Durchsetzung solcher Urteile konnte jedoch allenfalls auf dem Wege der Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erreicht werden, der damals allein die abstrakte Normenkontrolle oblag.
A 05 4Urteil vom 11. März 2005
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