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Beiladung. Wirkung im Rekursverfahren.
Convocazione accessoria.Effetti sullaprocedura di****ricorso.
Erwägungen:
4. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die
Festsetzung der Ersatzabgabe für die Rekurrentin, nicht aber jener für die Beigeladene, die mit separater Verfügung veranlagt wurde. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren kann nur die Anordnung gegenüber der Rekurrentin sein. Auch im Verwal- tungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitge- genstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren dar- aus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren des Rekurses das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Ver- fügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist ( BGE 106 V 92 ); Streitgegenstand ist mithin das im Rekurs enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung ( Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45 ). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Rekurrentin förmlich stellt ( BGE 105 Ib 89 ). Die Verfügung als Anfechtungs- objekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Rekursver- fahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der angefochtenen Ver- fügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig ( Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Eigentümerin der Villa C im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 35 VGG bei- geladen war. Durch die Beiladung wird das Urteil zwar für die Bei- geladenen gemäss Art. 35 Abs. 2 VGG verbindlich. In einem allfäl- ligen später gegen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene
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das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung aber nicht zu. Sie führt namentlich nicht dazu, dass über das Rechtsbegehren zu befinden ist, mit welchem die Festsetzung der Ersatzabgabe gegenüber der Beigeladenen verlangt wird, wird doch durch die Beiladung der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert ( BGE 130 V 501). Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die Beigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die Beigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsver- fügung ebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich zurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrich- ter mit separater Verfügung abgeschrieben werden wird. Die Er- satzabgabeverfügung gegenüber der Beigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde ist aber frei zu prüfen, ob durch das vorliegende Urteil eine neue Sach- und Rechtslage ent- standen ist, die allenfalls den Widerruf der ursprünglichen Veran- lagungsverfügung im Sinne von Art. 10 VVG zu rechtfertigen ver- mag.
A 04 21AUrteil vom 7. Oktober 2005
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