Verfahren 13
Procedura
Rechtliches GehörDritter imVerwaltungsverfahren. Erst- wohnungsverpflichtung.
**Ob einDritter ineinem Verwaltungsverfahrengehört werden muss, richtet sich nach dem Grad seiner Be- troffenheit imSinne vonArt. 52VGG bzw.Art. 103OG (**E.1b).
Bei der Feststellung einer Erstwohnungsverpflichtung ist auchder blossobligatorisch aneiner WohnungBe- rechtigte anzuhören**( E.1d).**
Diritto d’audizionedi terzinella proceduraamministra- tiva. Obbligodi residenza****primaria.
**La questionedi saperese nell’ambitodi unaprocedura amministrativa il terzo debba essere sentito si giudica secondo lamisura nellaquale vienetoccato dalladeci- sione giustal’art. 52LTA ,****rispettivamente l’art.103 OG( cons.**1 b).
Nell’ambito dellaconstatazione diun obbligoper una residenzaprimaria occorresentire anchecolui cheha un merodiritto obbligazionale****sull’appartamento (cons. 1d).
Erwägungen:
1. b) Das durch Art. 29 Abs. 2 BV wie auch in Art. 7 VVG ge-
währleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und ga- rantiertden voneinem EntscheidBetroffenen einpersönlichkeits- bezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihreRechtsstellung habenkann. Wiedas Bundesgerichtbereits unter derHerrschaft deralten Bundesverfassungentschieden hat, stehtder ausArt. 4BV abgeleiteteAnspruch aufAkteneinsicht so- wohl den an einem Verwaltungsverfahren formell Beteiligtenals auchjenen zu,die materielldurch einVerwaltungsverfahren inih- rer Rechtsstellungbzw. inihren schutzwürdigenInteressen betrof- fen sind (vgl. unpubl. Urteil des Bundesgerichtes vom 7*.** Novem- ber1984 i.S.S., E.3 c).Betroffen alsTräger dergehörsrechtlichen Minimalgarantie istsomit nichtnur derAdressat eines**Verwal-*
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tungsentscheids, an den sich dieser formell richtet; ein hoheitli- cher Entscheid kann auch die Rechtsstellung einer Drittpersonun- mittelbar gestalten, obwohl der Entscheid sich nicht ausdrücklich an sie richtet. Dass einem derartigen Betroffenen die Parteistel- lung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zuerkannt wird, schadet ihm insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht, um in den Genuss der grundrechtlichen Minimalgarantie zu kommen. Im Ge-genteil: Kommt dem am Verfahren nicht Zugelassenen aufgrund der Bundesverfassung ein Gehörsanspruch zu, stellt es eineVer- fassungsverletzung dar, wenn auf sein Gesuch, am hoheitlichen Verfügungsverfahren teilzunehmen, um dort zuWorte zu kommen, überhaupt nicht eingetreten wird. Die Mitwirkungsrechte, allen voran der Anspruch auf rechtliches Gehör, begründen in diesem Sinne für Nichtbeteiligte gleichzeitig die Parteistellung oder, bes- ser gesagt, eine verfassungsrechtlich garantierte Parteistellungim Verfahren. DerTräger des Gehörsanspruchs bestimmt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang nach dem Kriterium der durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten mate- riellen Betroffenheit ( Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S.157 mitHinweisen). Dies legt es nahe, für die Bestim- mung, ob ein DritterTräger des Gehörsanspruches sein kann, auf die Berührtheit und das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 52 VGG bzw.103 OGabzustellen, in welchen die Rekurs- bzw. die Beschwerdeberechtigung umschrieben wird.
d)Vorliegend istunbestritten, dassdie Rekurrentinund dieRekursgegnerin 2einen Kaufvertragüber diefraglichen zweiWoh- nungenabgeschlossen habensowie dassLetztere denKaufpreis bereits entrichtetund auchden Besitzangetreten hat.Ausstehend ist nochder grundbuchlicheVollzug dieserRechtsgeschäfte, wobei zwischenden Parteienein Zivilprozessüber dieFrage hängigist, ob die Wohnungen mit oder ohne Erstwohnungsanteilsverpflich- tung verkauft wurden. Bei dieser Konstellation liegt es auf derHand, dassdie Rekursgegnerin2 einunmittelbares eigenesInter- esse amAusgang desVerwaltungsverfahrens beider Gemeinde hatte.Insbesondere hatdie Feststellungeiner Erstwohnungsver- pflichtung direkten Einfluss auf denWert der Wohnungen, auf deren Übertragung sie einen obligatorischen Anspruch hat.Dies allein begründet ihren Anspruch, im Verwaltungsverfahren an- gehört zu werden. Darüber hinaus stehen ihr, nachdem Nutzen und Gefahr auf sie übergegangen sind, auch die mit dem Besitz verbundenen Rechtezu. Soist siebefugt, dieWohnungen zu**ver-
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mieten. Dafür ist es selbstverständlich wesentlich, ob die Stock- werkeinheiten mit einer Erstwohnungsverpflichtung behaftet sind. Es war nach dem Gesagten nicht nur zulässig, dieRekurs- gegnerin 2im umstrittenenVerwaltungsverfahren anzuhören;die Gemeinde war vielmehr sogar verpflichtet, ihr das rechtlicheGehör zu gewähren.
R05 40Urteil vom 7. Oktober 2005
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wurde am 27. Februar 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (1P.819 /2005 ).
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