12/33 Submission PVG 2005
SubG. Ausschluss wegen Nichtbeachtung der Kosten- strukturen der Offerte.
Lap. Esclusionea causadel mancatorispetto dellestrut- ture dei costi****dell’offerta.
Erwägungen:
1. a) Materiell gilt es vorliegend die Rechtmässigkeit und
sachliche Haltbarkeit der ins Feld geführten Ausschlussgründe gegenüber der Beschwerdeführerin zu prüfen und definitiv zu entscheiden. Nach Art. 22 lit. c SubG wird eine Offerte von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach gefes- tigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwi- schen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will na- mentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Devisunter- lagen genügende Angebote berücksichtigt werden ( statt vieler: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60 ). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung not- wendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch lediglich einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet wer- den, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit « gleich langen Spiessen kämpfen», während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtli- che, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Ausschliesslich
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durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden An- gebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhält- nis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlich- keit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschrei- bungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskrite- rien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten.
1. Aus den Ausschreibungsunterlagen, auf welche in der Publikation im Kantonsamtsblatt vom November 2004 ( KAB Nr. 46 S. 4066 ) zum Bezug hingewiesen wurde, geht unter der Rubrik NPK D 224 91/04 ( S. 8 ) Pos. 111.001 ( Baustelleninstallation) ein- deutig und abschliessend hervor, welche Leistungen darunter ver- standen und subsumiert werden sollten. Während die Beschwer- deführerin indes noch verschiedene Fixkosten ( wie Lohnanteil für Zeitverlust bis zum Arbeitsplatz; Transportkosten für Anreise so- wie Logiskosten der Arbeiter während Projektrealisation usw.) dort hinein verpackte und deshalb auf einen Installationsbetrag von Fr. 62 600.– kam, betrug dieselbe Position bei der berücksich- tigten Anbieterin lediglich Fr. 13 000.–, womit offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin dort mit ihrem fast fünfmal teureren In- stallationsangebot zusätzlich auch noch völlig artfremde Lei- stungspositionen offeriert hatte, die so gar nicht vorgesehen bzw. an jener Stelle verlangt waren. Diese in beiden Angeboten syste- matisch vorgenommene Abweichung bzw. Unvollständigkeit ge- genüber den amtlichen Ausschreibungsvorgaben ist inhaltlich gravierend und würde für sich allein betrachtet bereits genügen, um den Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 lit. c SubG als erfüllt zu betrachten.
1. Weiter erachtet das Gericht die elementaren Gebote der Kostenwahrheit und Transparenz sowie das Verbot der Wett- bewerbsverfälschung durch die beiden Offerteneingaben der Beschwerdeführerin als in allerhöchstem Masse verletzt. Ihre Offerierungsart steht nämlich von Anfang an auf einem völlig un- gewöhnlichen und augenfällig tatsachenwidrigen Grundfunda- ment, indem sie prinzipiell eine absolut realitätsfremde Umver- teilung der tatsächlichen Kostenstrukturen anstrebte. Beispielhaft kann in diesem Zusammenhang – nebst der schon erwähnten, bei
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weitem überstrapazierten Sammelposition «Baustelleninstalla- tion» – auf die rein mengenabhängigen Leistungspositionen ( NPK 261.101; R269.001; 313.116; 421.101; 551.112; 551.113; 551.115 und
551.119 ) verwiesen werden, worunter – im Gegenzug zu dem ein- fach nicht plausibel erklärbaren Mehrkostenfaktor bei der Baustel- leninstallation um das Fünffache – plötzlich unvergleichlich tiefe Einheitspreise (z.B. Bindemittel Weissfeinkalk liefern franko:
« Richtwert» 20 t à Fr. 0.10; Misapor/Leichtschüttmateriel liefern + einbringen: 50 m3 à Fr. 0.10; Filterkies ab A.: 50 m3 à Fr. 2.70; Kiessand II: 50 m3 à Fr. 0.10; Beton B35/25 [mit Netzar- mierung]: 100 m2 à Fr. 0.10; Beton [25 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2
à Fr. 0.10; Beton [45 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 34.10; Mehr- beton: 15 m3 à Fr. 0.10 ) offeriert wurden. Wie die von der Verga- beinstanz unter diesen absonderlichen Verhältnissen zu Recht ver- anlasste Preisanalyse ergab, offerierte einzig die Beschwerde- führerin einen Sonderrabatt von meist 99% auf den Einheitsposi- tionen, was in Relation zu den übrigen Anbieterinnen unter den- selben Positionen einen absolut unrealistisch tiefen Einheitspreis ( z.B. berücksichtigte Anbieterin: Bindemittel 20 t à Fr. 201.–; Misa- por 50 m3 à Fr. 185.–; Filterkies 50 m3 à Fr. 94.–; Kiessand II 50 m3
à Fr. 81.–; Beton B35/25 [mit Netzarmierung]: 100 m2 à Fr. 70.–; Be-
ton [ 25 kg/m3 Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 67.–; Beton [45 kg/m3
Stahlfasern]: 100 m2 à Fr. 77.–; Mehrbeton: 15 m3 à Fr. 350.–) ergab, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Angeboten ganz offensichtlich nicht die von der Vorinstanz ge- wünschten Auskünfte und Informationen liefern wollte oder konnte. Die Menge oder Anzahl der jeweils tatsächlich verwende- ten Bau- und Rohstoffe hätte sich bei der Preiskalkulation der Be- schwerdeführerin und ihrer verkappten Pauschalofferte kaum je vorteilhaft auf die Bauherrschaft ausgewirkt; umgekehrt wären ihr bei der Baustelleninstallation jedoch mit Sicherheit weit überzo- gene und teils artfremde Mehrkosten entstanden. Bei diesem Hin- tergrund konnten die Offerten der Beschwerdeführerin zum Vor- aus nicht mit den drei übrigen Offerten aussagekräftig und rechtsgleich verglichen werden, was im Resultat ihren Ausschluss von der freien Konkurrenz gestützt auf Art. 22 lit. c (in Verbindung mit Art. 24 lit. c) SubG zur Konsequenz haben musste.
U 05 47Urteil vom 23. Juni 2005
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