BAB . Erstellung eines Schutzzauns gegen****nichtionisie- rende Strahlung,verursacht durcheine Mobilfunkanlage.
**Ein ausserhalbder Bauzoneerrichteter Zaunzum Schutz vonauf einemGrundstück gehaltenenTieren vornicht- ionisierender Strahlungkann aufgrundvon Art.1 Abs.1 USGzulässig sein,wenn eineschädliche Einwirkungder Strahlung aufTiere höchstwahrscheinlich****ist (****E.1– 5a,**b).
Höchstwahrscheinlich kanneine solcheauch sein,wenn die Immissionsgrenzwerte und der Anlagegrenzwert nicht überschrittensind, dieTiere aberVerhaltensstörun- gen aufweisen oder der Strahlung nicht ausweichen können undweitere Faktoren,welche alsUrsache einer Verhaltensänderungder Tierein Betrachtkommen, nichtvorliegen, washier derFall ist( E**.5c, d).**
**Ein Strahlenschutzzaunerscheint imHinblick aufdie bo-denabhängige Nutzungdes Landesnicht alsunentbehr- lich,ist betrieblichnicht notwendigund deshalbin der Landwirtschaftszonenicht zonenkonform,**jedenfalls so-lange nicht,als eineauf Art.16 Abs.3 RPGgestützte kan-tonale Vorschriftnicht existiert( E.6a, b).
Ein Strahlenschutzzaunkann dennochpositiv standort- gebunden sein, wenn er durch nichtionisierendeStrah- lung höchstwahrscheinlich hervorgerufene schädliche Auswirkungenauf dieGesundheit derTiere mindertund einanderer Standortals dergewählte nichtin Betracht kommt,um denerwünschten Effektzu erzielen**( E****.7b).**
Vorliegend sinddie Interessender Privatenhöher zuge- wichten alsdas öffentlicheInteresse ander Durchset- zung des Zersiedelungsverbotes und derVermeidung unerwünschter Präjudizwirkung, auch, weil der Strahl- schutzzaundurch entsprechendeAuflagen sogestaltet werden kann,dass ersich gutins Landschaftsbildinte- griert unddie Konstellationvon Näheund Ausrichtungder Mobilfunkantenne bezüglich des Aufenthaltsortes der Tiereaussergewöhnlich ist;dadurch wirdauch demVerhältnismässigkeitsprinzip Rechnunggetragen (E.7c,d).
EFZ .Posa diuna recinzioneprotettiva controradiazioni non ionizzanticausate daun’antenna perla telefoniamo- bile.
conforme all’art.1 cpv.1 LPAmbse unainfluenza nociva
**dei raggisugli animaliè altamente****probabile (cons.1–**5a, b).
**Una simileinfluenza èaltamente probabileanche quandoi valorilimite d’immissionee dell’impiantonon sono superati, ma l’atteggiamento degli animali si rivela stranooppure glianimali nonpossono evitarel’esposi- zione equando altrifattori –che potrebberoentrare inconsiderazione pergiustificare lostrano atteggiamento deglianimali –non vene sono,come nelcaso inoggetto ( cons.**5c, d).
**Nell’ottica diuna coltivazionedipendente dalsuolo, una recinzione protettiva contro radiazioni non è indispen- sabilee pertantonon conformealla funzionedella zona agricola,in ognicaso finoa quandonon esistauna di- sposizione cantonale fondata sull’art.****16 cpv.3 LPT(cons. 6a,**b).
Una recinzioneprotettiva controle radiazionipuò co- munqueessere aubicazione vincolatapositiva, quando mitiga le influenze negative molto probabilmente pro- vocateda ragginon ionizzantisulla salutedegli animali euna diversaubicazione daquella sceltanon entrain considerazione peril conseguimentodel risultatovoluto (cons. 7b).
Nell’evenienza, gliinteressi deiprivati prevalgonosu quelli pubblici che perseguono il divieto della parcella- zione degli insediamenti e vogliono evitare sgraditief- fettipregiudizievoli, ancheperché larecinzione diprote- zionedalle radiazionipuò, tramitedelle appropriateim- posizioni, esserestrutturata inmodo taleda essereben integrata nelquadro paesaggisticolocale ela costella- zione– riguardoalla vicinanzae direzionedell’antenna per latelefonia mobilerispetto alluogo distabulazione degli animali– èdel tuttoeccezionale; conciò vienede- bitamentepreso inconsiderazione ancheil principio dellaproporzionalità (cons. 7c, d). Erwägungen:
1. Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid des DIV vom 11. März 2004. Fraglich und zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bewilligung für eine Erweiterung des Strahlenschutzzaunes zu Recht verweigert wurde und ob die Ge- meinde demzufolge zu Recht angewiesen wurde, das Verfahren
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einzuleiten und zügig durchzuführen.
1. Zunächst rügen die Rekurrenten die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins trotz entsprechenden Antrages als nicht notwendig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV führt in der Regel zur Kassation des angefochte- nen Entscheides und zur Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. In der Praxis können Verletzungen im Rechtsmittelver- fahren vor der oberen Instanz geheilt werden, wenn sie nicht be- sonders schwer wiegen, die Kognition der oberen Instanz gegen- über derjenigen der unteren Instanz nicht eingeschränkt ist und den Rekurrenten durch die Heilung kein Nachteil erwächst ( vgl. SJZ 100 [2004] Nr. 16, Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs). Vorliegend konnten sich die Rekurrenten in diesem Rekursverfahren im Rahmen des Schriftenwechsels mehr- fach schriftlich und zudem anlässlich des Augenscheins vom
1. September 2004 mündlich ausführlich zu den sich stellenden Fragen äussern. Zudem reichten sie – trotz gestellten Antrages auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und dessen Anord- nung durch den Instruktionsrichter – keine Replik ein. Eine allfäl- lige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfah- ren wäre somit jedenfalls als geheilt zu betrachten.
1. Soweit die Rekurrenten Ausführungen zu den Beson- derheiten der Wintersportzone machen, erweist sich ihre Argu- mentation als gegenstandslos, da sich die Parzelle Nr. 1164 ge- mäss Zonenplan (1:10000) – entgegen einer ersten falschen Angabe des DIV in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2004 – nicht in der Wintersportzone befindet. Das DIV berichtigte diese Aussage in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2004.
2. a) Der von den Rekurrenten errichtete Zaun dient dem Schutz ihrer Liegenschaft vor nichtionisierender Strahlung, welche insbesondere von der Mobilfunkanlage auf der benachbarten Par- zelle ausgeht. Fraglich ist deshalb zunächst, ob die Rekurrenten aus der Umweltschutzgesetzgebung etwas zu ihren Gunsten ab- leiten können. Die NISV bezweckt gemäss Art. 1, den Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung zu schützen. Deren Schutzkonzept ist so ausgestaltet, dass es den beiden Hauptforderungen des USG Rechnung trägt, indem schädliche und lästige Einwirkungen verhindert ( Art. 1 NISV ) und Einwirkun- gen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne des Vor-
sorgeprinzips so weit wie möglich begrenzt werden müssen ( Art.1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG). Zum Schutze des Menschen vor wis- senschaftlich gesicherten schädlichen oder lästigen Einwirkungen wurden in Anhang 2 der NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall dort eingehalten werden müssen, wo sich Men- schen aufhalten ( Art. 13 NISV ). Im Anhang 1 zur NISV sind zudem Anlagegrenzwerte verankert. Diese sind wesentlich tiefer als Im- missionsgrenzwerte und müssen an allen Orten mit empfindlicher Nutzung ( OMEN) – wie etwa in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten – eingehalten wer- den ( Art. 3 Abs. 3 NISV; Anh. 1 Ziff. 64 lit. b NISV; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Erläuternder Bericht vom
1. Dezember 1999 zur NISV, S. 4 ff. ).
1. Gemäss Stellungnahme des ANU vom 16. Januar 2004 bzw. vom 10. Mai 2004 wird der nach der NISV zulässige Anlage- grenzwert von 6 V/m auf der Liegenschaft der Rekurrenten mit ei- ner gemessenen Feldstärke von 2,35 V/m eindeutig nicht erreicht. Zu betonen ist zudem, dass dieser Wert beim Stall und folglich nicht an einem Ort mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gemessen wurde. Die Gesamtbelastung ( Summe al- ler Sender) an verschiedenen Messorten beim Wohnhaus der Re- kurrenten beträgt ebenfalls deutlich weniger als 6 V/m, weshalb davon auszugehen ist, dass die betreffende Mobilfunkanlage den Anlagegrenzwert dort ebenfalls einhält. Auf den umliegenden Wei- den der Rekurrenten hat wiederum nicht der Anlagegrenzwert, sondern der Immissionsgrenzwert von 58,34 V/m zu gelten, da es sich gemäss Definition nicht um Orte mit empfindlicher Nutzung handelt. Auch dieser Wert wird, wie die durchgeführten Messun- gen bestätigen, eingehalten. Es wird denn auch von keiner Seite bestritten, dass die Vorschriften der NISV durch die neu erstellte Mobilfunkanlage im vorliegenden Fall vollumfänglich eingehalten werden. Diese Messwerte wurden durch Kontrollmessungen der « Fachstelle nichtionisierende Strahlung» ebenfalls bestätigt. Eine Verletzung der Bestimmungen der NISV ist somit nicht gegeben.
Gestützt auf das KUSG lässt sich ebenfalls kein Anspruch der Rekurrenten auf ein Tätigwerden des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt ableiten. Gemäss Art. 28 Abs. 1 KUSG über- wacht das ANU als zuständige Fachstelle bei Anlagen, die nichtio- nisierende Strahlung erzeugen, die Einhaltung der Emissionsbe- grenzungen. Die von Anlagen verursachten Immissionen werden jedoch gemäss Art. 28 Abs. 2 KUSG nur ermittelt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften ent-
spricht. Auch Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegren- zung bzw. die Sanierung einer Anlage können nur angeordnet werden, wenn eine Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften ent- spricht. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Anhaltspunkte er- sichtlich und es wurde auch von rekurrentischer Seite nichts der- gleichen vorgebracht.
1. Ebenfalls unbestritten und durch Kontrollmessungen bestätigt ist, dass der errichtete Zaun zu einer Abschwächung der nichtionisierenden Strahlung führt. Dieses Ergebnis ist physika- lisch plausibel erklärbar. Der Strahlenschutzzaun besteht aus einem Maschengitter aus Draht. Ist der Durchmesser der Maschen kleiner als die Wellenlänge der Strahlung, so führt dies zu einer Abschwächung derselben. Die Wellenlänge der Strahlung beträgt für Mobilfunk zwischen 15 cm ( bei 1800 MHz) und 30 cm ( bei 900 MHz). Im vorliegenden Fall einer 1800-MHz-Anlage ist die Wellen- länge folglich um einiges grösser als die Maschenweite des Zau- nes. Die Grenzwerte der NISV werden jedoch wie ausgeführt auch ohne diese zusätzliche Abschwächung an allen Messstandorten deutlich eingehalten.
1. a) Wie dargelegt, bezweckt die NISV lediglich den Schutz von Menschen. Diese Einschränkung des Schutzbereiches steht im Widerspruch zum Zweckartikel des USG, nach welchem nicht nur Menschen, sondern auch Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemein- schaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwir- kungen zu schützen sind ( Art. 1 Abs. 1 USG). Zu prüfen ist deshalb, ob gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen zum Schutz der Tiere der Rekurrenten vor nichtionisierender Strahlung ergriffen werden können. Allerdings legt das USG selbst keine konkreten Grenzwerte fest. In Ermangelung solcher Grenzwerte für den Schutz von Tieren vor nichtionisierender Strahlung kann folglich lediglich dann direkt gestützt auf Art. 1 USG vorgegangen werden, wenn eine schädliche Einwirkung auf Tiere effektiv nachgewiesen werden könnte. Fraglich ist zunächst, welche Anforderungen an diesen Nachweis zu stellen sind.
1. Das kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier- gesundheit ( ALT ) führt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2005 aus, dass es aufgrund der komplexen Zusammenhänge und der daraus folgenden methodischen Schwierigkeiten von Verhal- tensstudien praktisch unmöglich sei, auf einem einzelnen Betrieb einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Strahlenbelas- tung und allfälligen Verhaltensabweichungen nachzuweisen. Da somit ein strikter Beweis in aller Regel gar nicht zu führen ist, kann
ein solcher nicht gefordert werden und es ist auf Höchstwahr- scheinlichkeit abzustellen. Daraus folgt, dass der vom DIV vorlie- gend geforderte strikte Nachweis schädlicher Auswirkungen der Mobilfunkanlagen auf das Verhalten und somit auf die Gesundheit derTiere nicht erbringbar, jedoch auch nicht erforderlich ist. Da der strikte Beweis im Einzelfall regelmässig nicht erbracht werden kann, muss eine hohe Wahrscheinlichkeit schädlicher Auswirkun- gen genügen.
1. Zu prüfen ist folglich, ob auf dem Hof der Rekurrenten mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammen- hang zwischen Strahlenbelastung und allfälligen Verhaltensabwei- chungen ausgegangen werden kann. Die Rekurrenten machen gel- tend, dass die Tiere wesentlich häufiger als früher an Krankheiten litten und vermehrt bisher nicht auftretende Beschwerden festzu- stellen seien. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht sich am Au- genschein vom 28. September 2004 davon überzeugen konnte, dass die vom ALT vorgebrachten weiteren möglichen Faktoren, welche als Ursache einer Verhaltensänderung in Betracht kom- men, auf dem Betrieb der Rekurrenten ausgeschlossen werden können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass all- fällig auftretende Verhaltensstörungen auf dem Hof der Rekurren- ten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die nichtionisierende Strah- lung zurückzuführen sind.
Gemäss Bericht des ANU vom 21. März 2005 ist die in den geprüften Vergleichsstudien festgestellte eindeutig seltenere und kürzere Wiederkaudauer der beobachteten Kühe statistisch signifi- kant. Ebenfalls statistisch signifikant sind weitere bei diesen Stu- dien festgestellte Verhaltensänderungen wie der Rückgang von kurzen und mittleren Liegephasen und das «Weben» der Kühe. Die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten an dem der Mobilfunkantenne nächstgelegenen Punkt des Stalles ist gleich hoch oder höher als bei den strahlenbelasteten Gruppen der ana- lysierten Studien. Deutlich höhere Werte sind zudem auf der ex- ponierten Weide zwischen Stall und Sendeanlage zu erwarten. Auch auf den in den analysierten Studien untersuchten Betrieben wurden sowohl die Immissionsgrenzwerte als auch der Anlage- grenzwert deutlich eingehalten bzw. nicht überschritten. Die fest- gestellten, statistisch signifikanten Verhaltensänderungen sind somit trotz Einhaltung der Grenzwerte auch auf dem Hof der Re- kurrenten zu erwarten.
Belastend kommt vorliegend hinzu, dass die Tiere der Re- kurrenten sich über sehr lange Zeit entweder im Stall oder im Frei- laufbereich auf den Weiden neben dem Stall aufhalten müssen und der Strahlung – im Gegensatz etwa zu Wildtieren – nicht aus- weichen können.
Ein verändertes Wiederkauverhalten bei Kühen ist gemäss Stellungnahme des ALT vom 18. April 2005 als gravierend zu qua- lifizieren. Diese Verhaltensänderung lässt auf fehlendes Wohlbe- finden schliessen und hat einen negativen Einfluss auf die Ver- dauung. Dies wiederum kann folglich zu Leistungseinbussen bei Milchkühen führen. Auch Abweichungen im Liegeverhalten lassen auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen.
1. Aus dem Gesagten folgt, dass auf dem Hof der Rekur- renten bereits aufgetretene bzw. zukünftig auftretende Verhal- tensänderungen der Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung – ausgehend insbesondere von der Mobilfunk- anlage auf der Nachbarparzelle – zurückzuführen sind. Diese Ver- haltensänderungen sind für die Tiergesundheit als gravierend ein- zustufen. Entsprechende Schutzmassnahmen sind deshalb ge- stützt auf Art. 1 USG aus tierschützerischen Gründen zu befürwor- ten. Fraglich ist jedoch, ob der errichtete Strahlenschutzzaun, wel- cher den tierschützerisch erwünschten Schutz vor nichtionisieren- der Strahlung erwiesenermassen gewährleisten kann, auch unter raumplanerischen Gesichtspunkten bewilligt werden kann.
1. a) Bauten oder Anlagen dürfen gemäss Art. 22 RPG nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass sich die Baute oder Anlage als zonenkonform erweist. Seit der Revision des RPG vom 20. März 1998 wird die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts- zone durch Art. 16a RPG umschrieben. Der Gesetzgeber übernahm weitgehend die damals gültige bundesgerichtliche Praxis. Als zonenkonform und somit zulässig gel- ten grundsätzlich nur Bauten und Anlagen, welche für die landwirt- schaftliche Bewirtschaftung notwendig sind. Eine Bewilligung für sol- che Bauten und Anlagen darf gestützt auf Art. 34 Abs. 4 RPV dann erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist ( lit. a ), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen ( lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann ( lit. c ). Art. 16 Abs. 3 RPG gestattet den Kantonen, in ihren Planungen den verschiedenen Funk- tionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen.
1. Die Rekurrenten führen einen traditionellen, bodenab- hängigen Landwirtschaftsbetrieb und leben in erster Linie von der Viehwirtschaft. Fraglich ist nun, ob der Strahlenschutzzaun für diese Art der Bewirtschaftung objektiv notwendig ist. Vorausge- setzt wäre eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Land- wirtschaftsbetrieb. Der Strahlenschutzzaun müsste im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich er- scheinen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Zwar ist wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass der Zaun durchaus geeignet ist, die Strahlenbelastung auf dem Hof der Rekurrenten zu reduzieren und dass beim Vieh auftretende Verhaltensänderun- gen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Strahlenbelastung zu- rückzuführen sind, dennoch kann der Strahlenschutzzaun für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht als erforderlich bezeichnet werden. Eine unmittelbare funktionelle Beziehung zwi- schen dem Zaun und dem Landwirtschaftsbetrieb liegt nicht vor, denn eine zweckmässige Bewirtschaftung ist grundsätzlich auch ohne diesen weiterhin möglich. Die betriebliche Notwendigkeit ist somit zu verneinen. Zwar zeigt der vorliegende Fall, dass ein durchaus verständliches Interesse an der Errichtung eines derarti- gen Strahlenschutzzaunes in der Landwirtschaftszone bestehen kann. Eine Bewilligung desselben wäre unter dem Titel der Zo- nenkonformität nicht generell ausgeschlossen, bedürfte jedoch zwingend einer näheren Regelung in der kantonalen Raumord- nung gestützt auf Art. 16 Abs. 3 RPG (vgl. hierzu PVG 2002 Nr. 33). Solange das kantonale Recht diesbezüglich keine Konkretisierung des landwirtschaftlichen Zonenzwecks enthält, ist die Errichtung eines Strahlenschutzzaunes unter dem Titel der Zonenkonformität jedoch nicht zulässig, da dieser für den Betrieb nicht notwendig ist.
1. a) Da die Zonenkonformität des Strahlenschutzzaunes zu verneinen ist, bleibt schliesslich zu prüfen, ob eine Ausnahme- bewilligung erteilt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung ge- stützt auf Art. 24c RPG kommt offensichtlich nicht in Betracht, da es sich vorliegend um einen Neubau handelt. Gemäss Art. 24 RPG kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Bewilligung er- teilt werden, eine Baute oder Anlage zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert ( lit. a) und wenn keine über- wiegenden Interessen entgegenstehen ( lit. b). Für die Bewilligung zonenwidriger Bauvorhaben müssen folglich kumulativ zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein: einerseits muss sich die Baute oder An-
lage als standortgebunden erweisen, andererseits ist eine Interes- senabwägung vorzunehmen.
1. Um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwir- ken, müssen an das Erfordernis der Standortgebundenheit stren- ge Anforderungen gestellt werden ( Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 208; BGE 124 II 256; 117 Ib 281 ). Ein entsprechendes Bauvorhaben muss ent- weder positiv oder negativ standortgebunden sein. Der Begriff der positiven Standortgebundenheit bedeutet objektives Angewie- sensein auf eine bestimmte Lage. Dies kann sich aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffen- heit ergeben. Subjektive Gründe – etwa finanzielle, persönliche oder Überlegungen der Bequemlichkeit – kommen jedoch nicht in Betracht. Die Standortgebundenheit muss zudem einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen. Art. 24 RPG umfasst zudem auch eine Standortgebundenheit negativer Natur, welche lediglich voraussetzt, dass sich die geplante Nutzung nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt ( vgl. zum Ganzen Hänni, a.a.O., S. 208 f. m. w.H.).
Im vorliegenden Fall ist die positive Standortgebunden- heit des Strahlenschutzzaunes zu bejahen. Wie bereits dargelegt ist unbestritten, physikalisch plausibel erklärbar und nachge- wiesen, dass der errichtete Zaun aus Drahtgitter die von der Mo- bilfunkantenne auf der Nachbarparzelle ausgehende Strahlung abhält bzw. vermindert. Nicht nachgewiesen – aber mit der erfor- derlichen hohen Wahrscheinlichkeit erstellt – ist, dass die nichtio- nisierende Strahlung schädliche Auswirkungen auf das Wohlbe- finden bzw. auf die Gesundheit der Tiere auf dem Hof C. hat, was in ihrem veränderten Verhalten zum Ausdruck kommt. Ein aktuel- ler und tatsächlicher Bedarf ist somit ohne weiteres ausgewiesen. Das objektive Angewiesensein auf eine bestimmte Lage ist eben- falls zu bejahen. Um die erwünschte Wirkung tatsächlich zu erzie- len, kommt kein anderer Standort – zum Beispiel ausserhalb der Landwirtschaftszone – in Betracht. Zunächst ist offensichtlich, dass der Strahlenschutzzaun zwingend zwischen Mobilfunkantenne und Stall zu stehen kommen muss. Den Zaun näher beim Stall der Rekurrenten zu positionieren ist nicht möglich, da sich das Gelände von der Mobilfunkantenne aus gesehen zum Stall hin senkt und somit ein umso höherer Zaun notwendig wäre, um den erwünschten Effekt noch erzielen zu können. Daraus folgt, dass der Strahlenschutzzaun das Erfordernis der positiven Standortge- bundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG erfüllt.
1. Dem solchermassen standortgebundenen Bauwerk dür- fen sodann gemäss Art. 24 lit. b RPG keine überwiegenden Inter- essen entgegenstehen. Lenkenden Massstab der vorzunehmen- den Interessenabwägung, bei welcher sowohl öffentliche als auch private Interessen zu berücksichtigen sind, bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips muss nach der Inter- essenabwägung auch geprüft werden, ob eine allfällige Verweige- rung der Ausnahmebewilligung zum Schutze der entsprechenden Interessen auch zweckerforderlich ist, das heisst, ob nicht mildere Massnahmen wie entsprechende Auflagen, Bedingungen und Ne- benbestimmungen ebenfalls genügen würden ( Hänni, a.a.O., S. 211 f. m.w.H.; BGE 117 Ib 31 ). Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, wie die Auswir- kungen des rekurrentischen Bauvorhabens unter dem Aspekt des Zersiedelungsverbotes zu beurteilen sind. Fraglich ist zudem, ob bei einer Bewilligung des Bauvorhabens eine unerwünschte Präju- dizwirkung zu befürchten wäre, was ebenfalls dem Zersiedelungs- verbot zuwiderlaufen könnte. Zweifellos ist diesem Aspekt beson- dere Aufmerksamkeit zu schenken. Im vorliegenden Fall gelangte das Gericht jedoch unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles zum Schluss, dass die Interessen der Rekurrenten höher zu ge- wichten sind. Die Schädlichkeit der Strahlung für dieTiere resp. de- ren Verhaltensänderungen, welche auf ein gestörtes Wohlbefinden schliessen lassen und damit Auswirkungen auf die Leistungsfähig- keit haben können, sind höchstwahrscheinlich auf die nichtionisie- rende Strahlung zurückzuführen. Diese Störungen im Verhalten der Tiere sind aufgrund der Berichte des ANU vom 21. März 2005 und des ALT vom 18. April 2005 auf dem Hof der Rekurrenten höchst- wahrscheinlich zu erwarten, soweit sie noch nicht aufgetreten sind. Das Interesse der Rekurrenten auf den Schutz ihrerTiere ist deshalb hoch zu gewichten. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass der bereits errichtete Strahlenschutzzaun in seiner heutigen Aus- führung das Landschaftsbild beeinträchtigt und als Fremdkörper empfunden wird. Das Gericht konnte sich jedoch davon überzeu- gen, dass sich die Landschaft in der Umgebung dadurch auszeich- net, dass sich dort sehr viele Hecken finden, die das Wiesland unterbrechen. Wird der Strahlenschutzzaun nun möglichst filigran erstellt und mit geeigneten, einheimischen Sträuchern beidseitig bepflanzt, so stellt er in der Folge kein störendes Element mehr dar, sondern wird für den Betrachter lediglich als weitere Hecke wahr- nehmbar sein, welche sich aufgrund der vielgestaltigen Umge-
bung gut ins Landschaftsbild integrieren wird. Unter der Vor- aussetzung, dass entsprechende Auflagen ausgesprochen werden, sprechen keine öffentlichen Interessen gegen das Bauvorhaben. Im Gegenteil sind bezüglich Natur- und Landschaftsschutz diesfalls positive Auswirkungen zu erwarten. Bei fachgerechter Ausführung könnte die Hecke in das regionale Vernetzungskonzept integriert werden, welches die Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und somit eine vielfältige Kulturlandschaft fördert. Die neu entstehende Hecke wäre bei ent- sprechender Pflege ein willkommener Lebensraum für bestimmte Pflanzenarten, Nützlinge und Vögel. Diese positiven Auswirkungen werden durch den Drahtzaun nicht beeinträchtigt. Um die fach- männische Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu gewähr- leisten, sind diese durch das ANU zu begleiten. Anzumerken bleibt, dass die Bewilligungserteilung unter Auflagen das mildeste der möglichen Mittel darstellt, da sich der Zaun ohne entsprechende Auflagen als nicht bewilligungsfähig erweist. Der nicht zu ver- meidende Verbrauch von Landwirtschaftsland ist von den Rekur- renten hinzunehmen. Auch eine unerwünschte Präjudizwirkung ist schliesslich nicht zu befürchten, da die Situation des vorliegenden Falles andernorts nicht ohne weiteres ebenfalls anzutreffen ist. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere die vielgestaltige Landschaft mit vielen Hecken in der näheren und weiteren Umge- bung. Zudem ist die aussergewöhnliche Konstellation von Nähe und Ausrichtung der Mobilfunkantenne bezüglich des Stalles der Rekurrenten zu berücksichtigen.
1. Insgesamt ist somit festzustellen, dass die Interessen der Rekurrenten an der Errichtung des Strahlenschutzzaunes hö- her zu gewichten sind und der Baute, unter der Voraussetzung der entsprechenden Auflagen, keine überwiegenden Interessen ent- gegenstehen. Der Baute ist folglich gestützt auf Art. 24 RPG unter Auflagen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Da der Zaun in seiner heutigen Ausgestaltung als störendes Element empfunden wird, sind die Rekurrenten dazu zu verpflichten, den Zaun auf fachmännische Weise in möglichst filigraner Ausführung bis spätestens Ende September 2005 neu zu erstellen. Der Zaun ist sodann beidseits mit geeigneten einheimischen Sträuchern zu bepflanzen und zu verdecken. Die streifenförmige Bepflanzung soll vom Betrachter wie eine natürliche Hecke wahrgenommen werden. Die entsprechenden Arbeiten sind vom ANU zu begleiten und sind bis spätestens Ende November 2005 abzuschliessen. R 04 28Urteil vom 14. Juli 2005