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PVG 2005 25 ΓÇó No legal basis for consent of all owners in an AZ unit
PVG 2005 25Übriges Gericht31.12.2005Granted
The court held that Art. 56 BG does not authorize the creation of AZ units as virtual parcels or as a common surface for calculating admissible utilization. Utilization transfer is governed parcel by parcel under the conditions of Art. 56 BG and the 15% ceiling in paragraph 2. On that basis, the municipality could not require the consent of all owners of an AZ unit for the transfer of floor area between parcels. Any related restrictions in the building-permit file could at most have private-law significance.
Art. 56 BG; Zulässigkeit von AZ-Einheiten und Zustimmungserfordernis aller Grundeigentümer; Art. 56 BG regelt in Abs. 1 nur die anrechenbare Landfläche und in Abs. 2 die Voraussetzungen sowie die Höchstgrenze des Nutzungsübertrags von Parzelle zu Parzelle. Daraus folgt keine gesetzliche Grundlage für die Bildung von AZ-Einheiten als virtuelles Grundstück oder Berechnungsfläche. Öffentlich-rechtlich unzulässig ist daher auch die Forderung, für Nutzungsüberträge zwischen einzelnen Parzellen einer solchen Einheit die Zustimmung sämtlicher übrigen Eigentümer einzuholen. Grundbuchliche Anmerkungen oder Bauauflagen vermögen mangels gesetzlicher Basis daran nichts zu ändern; allfällige Wirkungen sind gegebenenfalls privatrechtlich zu beurteilen (consid. 2).
Baugesuch. Erfordernisder Zustimmungaller Eigentümer einer****AZ -Einheit.Fehlende gesetzlicheGrundlage.
Domanda di costruzione. Necessità dell’accordo di tutti i proprietaridi un’unitàIS. Assenzadi unabase legale.
Erwägung:
2. a) Zu prüfen bleibt, ob für die geplante Überbauung die
Zustimmung aller in dieAZ-Einheit* BG S**. involvierten Grund- eigentümer** erforderlichist. Beider Beurteilungder sichin diesem Zusammenhangstellenden Fragenist vonArt. 56BG auszugehen. Danachgilt alsanrechenbare Landflächedie vonder Baueingabe erfasste,baulich nochnicht ausgenutzteGrundstücksfläche inner- halb der Bauzone ( Abs.1).** Grundstücke, die in der gleichen Bau- zoneliegen, andie Bauparzelleunmittelbar angrenzenoder ledig- lich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für dieBerechnung derAusnützungsziffer miteinbezogen werden,so- fern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bau- parzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstensum 15**%** erhöhtwerden (Abs. 2**).*
jede Parzelle dafür effektiv anBGF zur Verfügung gestellt habe. Massgebend sei einzig, dass auf der Gesamtfläche die zonen- gemässeAZ nicht überschritten werde. DieAZ-Einheit über meh- rere Grundstücke werde somit gleich behandelt, wie wenn nur* eineinziges Grundstück bestünde. Davon zu unterscheiden sei derFall von Art. 56Abs. 2 BG**, wonach von benachbarten Parzellen auf ein bestimmtes Baugrundstück** BGFtransportiert werden dürfe, dieAZ-Erhöhung auf dem Baugrundstück aber nicht mehr als** 15**% betragen** dürfe.*
Vorliegend leitet sie im konkreten Fall daraus ab, dassnach der Rückübertragung von BGFauf die Bauparzelle 4326sämt- liche an der AZ*-Einheit** BG S**. beteiligten Eigentümer über die** Ver-wendung der zusätzlichen BGFbeschliessen müssten, weil diese nicht nur der Bauparzelle, sondern der AZ**-Einheit zukomme. Ihr kann nicht gefolgt** werden.*
auf eine andere «AZ-Einheit», transportiert wird.* Wasdie Ge-meinde in diesem Zusammenhang noch vorbringt, findet im Ge- setz keineStütze. Dieihrer Auffassungzugrunde liegendegesetz- liche Bestimmung regelt lediglich den gewöhnlichen Nutzungs- transport vonParzelle zuParzelle, wieer invielen Baugesetzenvon Bündner Gemeinden vorkommt. Die Bildung von AZ**-Einheiten in dem von ihr verfolgten Sinne ist indessen vom Baugesetz nicht vorgesehen, und entsprechend ist ein Abstellen auf die Gesamt- fläche einer solchen Einheit für die Berechnung der zulässigen** AZnicht möglich,weshalb diegemeindliche Praxisals gesetzeswidrig bezeichnet werden**muss.*
BGS.* garnicht zurDiskussion steht.Im Lichtedes Dargelegtenist daher festzuhalten, dass für das von der Gemeinde verlangte Zu- stimmungserfordernis keine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht.*
R05 59Urteil vom 11*.** November**2005*