Ortsplanungsrevison. Genehmigungeiner projektbezoge- nenTeilrevision derOrtsplanungen füreine aufGebiet von zweiGemeinden gelegene18 -Loch-Golfplatzanlagemit Driving****Range.
**Ausgangslage (**E.2 )
Planerischer Stufenbau**( E.3b****)**
**Formelle Einwändegegen dieGenehmigung (**E.4 )
**Verzicht aufAugenschein imvorinstanzlichen Verfah-****ren (**lit. a)
**Interessenkollisionen von****Beteiligten (**lit. b)
**Verfahrensmängel bei der Genehmigung des Re-gionalen Richtplans( lit.**c)
**Fehlende Prüfungvon Alternativstandorten( lit.**d)
**Unzulässiger Verzicht auf Etappierung und Priorisie-****rung (**lit. e)
**Unzulässiges Absehenvom Nachweisder Finanzier-**barkeit (lit. f)
**Unzulässiges Absehen vom Nachweis der Verfügbar-keit desBodens (**lit. g)
**Verletzung der****Mitwirkungsrechte (**lit. h)
Unzureichende Sachverhaltsabklärungen**( lit.**i )
Beurteilung der Nutzungsplanung ( NUP**) im konkre- ten Fall**
**Voraussetzungen für****Golfanlagen (**E.5 )
**Rechtmässigkeit der****NUP (**E.6 )
**Verhältnismässigkeit der****NUP (**E.7 )
**Wirtschaftliches Interessean derGolfanlage (**E.8 )
Umweltverträglichkeitsprüfung und**-bericht (**E.9 )
**Landschafts- und****Ortsbildschutz (**E.10 )
Naturschutz (E.11, 15)
Moorschutz
Flachmoor vonNationaler Bedeutung( E.12**)**
Pufferzonenproblematik (E.13, 14)
**Vorkommen geschützter****Vogelarten (**E.16 )
**Vorkommen geschützter****Pflanzenarten (**E.17 )
**Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen, Dreidrittels-Re- gel (**E.18 )
Landwirtschaft
**Auswirkungen der Anlage auf landwirtschaftliche Nutzung (**E.19 )
**Fruchtfolgeflächen (**E.20 )
Weitere Fragen**( E.21****)**
Umweltrechtliche Belange
**Erschliessungsproblematik/Lärm (**E.22 )
**Wasserbedarf (**E.23 )
**Gesamtinteressenabwägung im****konkreten Fall (****E.24 ,**25 )
Revisione dellapianificazione locale.Approvazione diuna revisioneparziale dellepianificazioni localiriferite adun progetto cheprevede uncampo dagolf di18 buchecon drivingrange sulterritorio di****due comuni.
Situazione iniziale**( cons.**2 )
Stadi della****pianificazione (cons. 3b)
**Censure formalicontro l’approvazione( cons.**4 )
**Rinuncia alsopralluogo nell’ambitodella procedura davantiall’istanza inferiore( lett.**a)
**Collisione d’interessidei coinvolti( lett.**b)
**Vizi procedurali nell’ambito della decisione di ap- provazione delpiano direttoreregionale (**lett. c)
**Mancata valutazionedi ubicazionialternative (**lett. d)
**Inammissibile rinuncia a suddividere in tappe e a operare con****priorità (**lett. e)
Inammissibile rinuncia alla comprova della finanzia- bilità (lett. f)
**Inammissibile rinunciaalla comprovadella disponi- bilitàdel terreno( lett.**g)
**Violazione deidiritti dipartecipazione (**lett. h)
**Insufficiente accertamentodella fattispecie( lett.**i )
**Valutazione delpiano dellezone (**PZ )nel casoconcreto
Presupposti perun campoda golf**( cons.**5 )
Liceità del****PZ (cons. 6)
Proporzionalità del****PZ (cons. 7)
Interessi economicial campoda golf**( cons.**8 )
**Esame dell’impatto sull’ambiente e rispettivo rap- porto (cons.**9 )
**Protezione delpaesaggio edel quadro****locale ( cons.**10 )
**Protezione della****natura (****cons. 11,**15 )
Protezione delle paludi
Palude d’importanza****nazionale (cons. 12)
**Problematica dellezone cuscinetto( cons.****13 ,**14 )
Presenza dispecie protettedi uccelli**( cons.**16 )
Presenza dispecie protettedi piante**( cons.**17 )
Misure sostitutivee compensative,regola deitre terzi(cons. 18**)**
Agricoltura
**Impatto dell’impianto sullo sfruttamento agricolo (cons.**19 )
**Superfici perl’avvicendamento dellecolture (cons.**20 )
Altre questioni**(cons. 21****)**
Questioni relativealla protezionedell’ambiente
**Problematica delleinfrastrutture viariee dei****rumori (cons.**22 )
**Fabbisogno di****acqua (cons.**23 )
**Ponderazione globale degli interessi nel caso con-****creto (****cons. 24,**25 )
Erwägungen:
1. Der Förderverein Golfplatz Sagogn-Schluein plant die Erstellung und den Betrieb einer 18-Loch-Golf-Platzanlage mit Dri- ving Range im Gebiet Plaun ( auf Gebiet der Gemeinden Sagogn und Schluein). Die Anlage selbst erstreckt sich über eine Fläche von rund 56 ha. Das Clubhaus und die Parkierungsanlage ( ca. 100 Abstellplätze) sind am westlichen Siedlungsrand von Sagogn in einer Bauzone ( Gewerbezone) vorgesehen. Unbestritten ist, dass Golfplatzanlagen dieser Grössenordnung bereits aufgrund ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung der Pla- nungspflicht ( Richt- und Nutzungsplanung) unterliegen. Die raumplanerische Voraussetzung der Richtplanung wurde für das streitige Projekt mit dem von der Regierung am 19. November 2002 ( RB Nr. 1621 ) genehmigten Regionalen Richtplan Surselva « Konzept Golfanlagen» geschaffen. Der geplante Golfplatz bildet dabei Bestandteil des regionalen Golfkonzeptes, welches den Bau von drei neuen 18-Loch-Golfplätzen vorsieht. Das Vorhaben ist ( wie auch die beiden anderen) mit dem Koordinationsstand « Fest- setzung» enthalten, wobei die regierungsrätliche Genehmigung sowohl des Konzeptes als auch der einzelnen Standortfestlegun- gen unter dem generellen Vorbehalt der Ergebnisse einer UVP er- folgte. Der vorgesehene Standort stimmt konzeptionell mit den Zielsetzungen der kantonalen Raumordnung ( vgl. RIP GR 2000, Kap. 4.4 « Spezielle Freizeitanlagen und -nutzungen»; Bezeichnung als Tourismusraum ) überein. Mit der streitigen projektbezogenen Nutzungsplanung haben die Standortgemeinden nun auf Stufe Grundordnung mit aufeinander abgestimmten Nutzungsplänen
( Zonenplan, Genereller Gestaltungsplan, Genereller Erschlies- sungsplan) die planerischen Voraussetzungen geschaffen, um in einer nachfolgenden Verfahrensphase nach Massgabe eines noch auszuarbeitenden konkreten Bauprojektes das erforderliche Bau- bewilligungsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren nach Spezialgesetzgebung durchführen zu können.
1. a) Anfechtungsobjekt bildet die von der Regierung mit Beschluss Nr. 1128 vom 10. / 11. August 2004 mit diversen Bedin- gungen und Auflagen genehmigte Teilrevision auf Gebiet der Ge- meinden Sagogn und Schluein. Die Besonderheit dieser Teilrevi- sion der Ortsplanung Golfplatzbereich ( bestehend aus einer Änderung des Baugesetzes, dem Zonenplan 1: 5000, dem Gene- rellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan 1: 5000 ) liegt im Wesentlichen darin, dass es sich um eine projekt- bezogene Nutzungsplanung handelt. Im erwähnten Entscheid hat die Regierung die von den Rekurrenten 2–6 erhobenen Beschwer- den abgewiesen und die Planung genehmigt. Mit separatem Be- schluss ( Nr. 1130 ) hat sie gleichentags auch die Beschwerde des heutigen Rekurrenten 1 abgewiesen. Gegen den Genehmigungs- und Beschwerdeentscheid kann gestützt auf Art. 61 Abs 2 KRG Re- kurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Praxisgemäss erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Rekursverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungs- gericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweck- mässig oder angemessen sei. Amtete die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Be- schwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kan- tonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 53 lit. a VGG ( PVG 1999 Nr. 44, 1997 Nr. 49, 1996 Nr. 42 ).
1. Ausgehend von der im eidgenössischen Raumpla- nungsgesetz statuierten allgemeinen Planungspflicht ( Art. 2 RPG ) liegt die Kompetenz zur Festlegung der Nutzungsordnungen bei den Kantonen. Der Kanton Graubünden hat diese Aufgabe den Gemeinden übertragen ( Art. 4 Abs. 1 KRG ), welchen u.a. bei der Ausscheidung von Zonen und der Festlegung der massgeblichen Zonenbestimmungen ein erheblicher Ermessens- und Beurtei- lungsspielraum zugestanden wird. Das Festsetzungsverfahren wird durch eine umfassende Interessenabwägung und durch de-
mokratische Mitwirkungsrechte ( vgl. Art. 37 Abs. 2 KRG ) geprägt. Während die Interessenabwägung der Konkretisierung des Pla- nungsermessens und der Wahl des optimalen Standorts ( BGE 117 Ia 363 ) dient, sichern die Mitwirkungsrechte die demokratische Abstützung des Planungsentscheides. Sie stellen sicher, dass die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planung orientiert wird ( Art. 4 Abs. 1 RPG ) und in angemessener Weise an der Ent- scheidfindung teilhaben kann ( Art. 4 Abs. 2 RPG ). Das Bundesrecht verlangt ferner, dass die Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde zu genehmigen sind ( Art. 26 Abs. 1 RPG; Art. 37 Abs. 3 KRG ); dabei sind die Bestimmungen über die Verfahrenskoordina- tion sinngemäss anwendbar ( Art. 25a Abs. 4 RPG; Schmid Gian, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bau- zonen, Dissertation, Zürich 2001, S. 57 f. mit weiteren Hinweisen). Die Raumpläne ( z.B. die Sachpläne und Konzepte des Bundes, Art. 13 RPG; die Richtpläne der Kantone und Regionen, Art. 6 RPG; die kommunalen Nutzungspläne, Art. 14 ff. RPG, die Sondernut- zungspläne) stellen zusammen mit der Baubewilligung, der Aus- nahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzonen und wei- teren raumrelevanten Grundlagen ( u.a. Handlungsbeiträge der öffentlichen Hand; Normen des Baupolizeirechts, des Landschafts- schutzes, der Erschliessung und Ausstattung) in ihrer Gesamtheit ein System zur Bewältigung räumlicher Aufgaben dar. Jedes Instrument hat einen eigenen Anwendungsbereich, welcher sich wiederum aus dem Anwendungsbereich der übrigen Instrumente ergibt. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen das Zusammenspiel der erwähnten Instrumente als « planerischen Stufenbau». Wer- den die Instrumente in eine Reihe gestellt, zeigt sich vereinfacht
« ein gleitend sich änderndes Verhältnis von Gemein- und Indivi- dualbezug». Je stärker ein Instrument die Raumordnung zu be- einflussen vermag, desto höher sind die rechtsstaatlichen Anfor- derungen an das Verfahren. Der planerische Stufenbau sichert damit nicht nur die sachadäquate Bewältigung räumlicher Aufga- ben, sondern auch die Einhaltung der demokratischen Rechte und des Gewaltenteilungsprinzips. Dabei erfolgt die Einordnung be- dingt durch die offene Normierung nicht nach starren Kriterien, sondern nach der Typik der zu lösenden Aufgabe. Der Umstand, dass das RPG die Zuordnung einer Aufgabe nicht schematisch vor- nimmt, besagt aber nicht, dass die Instrumente untereinander gleichwertig sind. Vielmehr gehen Lehre und Rechtsprechung vom Grundsatz des Vorrangs der Planung aus, ohne diese aber zu ver- absolutieren ( vgl. zum Ganzen: Schmid, a.a.O., S. 64 ff. mit weite-
ren Hinweisen). Eine eigentliche Wahlmöglichkeit zwischen den Instrumenten besteht zwar nicht, doch steht den Behörden bei der Bestimmung des massgeblichen Instrumentes ein gewisser Er- messensspielraum offen. So ist es möglich, dass der Entscheid zu- gunsten eines bestimmten Instrumentes ausfällt, obschon bei ei- ner anderen Gewichtung der Interessen auch die Wahl eines anderen Instrumentes denkbar gewesen wäre ( BGE 115 Ib 313 ). Eine Rechtsverletzung liegt daher erst dann vor, wenn der Ent- scheid betreffend der Wahl des ( raumplanerischen) Instrumentes nicht mehr sachlich begründbar ist ( Schmid, a.a.O., S. 69 ). Unter dieser Optik sind im Folgenden die verschiedenen von den Rekur- renten gegen den ausführlich begründeten Genehmigungsent- scheid vorgebrachten formellen und materiellen Rügen zu prüfen.
Formelle Einwände
1. a) Verzicht auf Augenschein im Beschwerdeverfahren In formeller Hinsicht beklagen sich die Rekurrenten dar- über, dass die Vorinstanz in der Sache selbst entschieden habe, ohne den von ihnen beantragten Augenschein durchzuführen. An ihrem Antrag haben sie auch nach dem vom Verwaltungsgericht am 12. November 2004 durchgeführten Augenschein festgehalten. Mit ihrem Einwand machen sie sinngemäss eine Verlet-
zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz massgeblichen kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften ( Art. 4 ff. VVG ) geltend. Ihrem Einwand ist jedoch kein Erfolg beschieden. Weder aus den erwähnten kantonalrechtlichen Bestimmungen noch aus der bundesrechtlichen Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich eine Pflicht der Behörde, auf Antrag einer Partei in jedem Fall einen Augenschein durchzuführen. Vielmehr ist eine Behörde befugt, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in will- kürfreier Würdigung der bereits erhobenen Beweise zur Überzeu- gung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die weitere Beweisführung werde ihre Überzeu- gung nicht mehr ändern ( vgl. BGE 124 I 241 E. 2; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 ). Insbesondere ist es einer urteilenden Behörde nicht verwehrt, auf einen Augenschein zu verzichten, wenn aufgrund der gesamten Umstände feststeht, dass dieser am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte ( BGE 112 Ia 198 E. 2b). Vor- liegend ist die Vorinstanz angesichts der ihr zur Verfügung stehen- den, umfangreichen Projekt- und Genehmigungsunterlagen ( u.a. diverse Berichte, Planunterlagen, Fotodokumentationen, verwal-
tungsinterne Stellungnahmen und Beurteilungsbericht, etc.) zum Schluss gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergebe und dass der beantragte Augenschein daran nichts zu ändern vermöchte. Diese Beurteilung erscheint durchaus vertretbar und der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht beanstanden.
Selbst wenn jedoch darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden müsste, vermöchten sie dar- aus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Das Verwaltungs- gericht kann nämlich den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen ( PVG 1999 Nr. 44; zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Heilung im Rechtsmittelverfahren: BGE 126 I 72 E. 2, 116 Ia 95 E. 2 ) und den Rekurrenten ist aus dem Verzicht auf Durchführung eines Augen- scheins im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch kein recht- lich relevanter Nachteil entstanden. Dies umso weniger, als im vorliegenden Rekursverfahren ein Augenschein durchgeführt wurde und ihnen umfassend die Möglichkeit geboten wurde, sich zu allen Fragen sowohl schriftlich als auch mündlich umfassend zu äussern. Ein allfälliger Mangel dürfte daher, nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Überlegungen, als nachträglich geheilt er- achtet werden.
1. Interessenkollisionen der beteiligten Gemeindepräsi- denten Die Rekurrenten kritisieren, dass der das Golfplatzprojekt vorantreibende Präsident des Golfplatz-Fördervereins zugleich Gemeindepräsident von Schluein und der Vizepräsident des Ver- eins zugleich Gemeindepräsident von Sagogn sei. In dieser Kon- stellation offenbare sich eine Interessenkollision, welche grösser kaum sein könne. Denn als Vorstandsmitglied des Fördervereins müsse man darauf hinwirken, dass die erforderlichen Bewilligun- gen erteilt würden; wohingegen man als Gemeindepräsident ver- pflichtet sei, sämtliche auf dem Spiel stehende Interessen unvor- eingenommen gegeneinander abzuwägen, was bei dieser Kon- stellation weder möglich noch rechtlich zulässig sei.
Mit ihrem Einwand der Interessenkollision machen die Re- kurrenten sinngemäss eine Verletzung von kommunalen und/oder kantonalen Ausstandsregeln ( im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes [ GG ] sowie den analogen Be- stimmungen in den kommunalen Verfassungen [ vgl. Art. 13 GV Sagogn]) geltend. Gemäss den erwähnten Bestimmungen hat ein
Mitglied einer Gemeindebehörde oder der Gemeindeversamm- lung bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angele- genheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder einer seiner Verwandten bis zu einem bestimmten Grad daran ein unmittelba- res und persönliches Interesse hat. Vorliegend können sie daraus jedoch nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen da- von, dass sich aus der Funktion der beiden Gemeindepräsidenten als leitende Funktionäre des Fördervereins noch kein unmittelba- res und persönliches Interesse im Sinne der erwähnten Bestim- mungen ableiten lässt, erweist sich der rekurrentische Einwand aber auch aus einer anderen Überlegung als unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht nämlich in einem ähnlich gelagerten Fall ( VGU U 04 123 ) erkannt hat, finden bei der Beschlussfassung über den Erlass oder die Abänderung kommunaler Bauordnungen oder Zonenpläne an Gemeindeversammlungen die Ausstandsvor- schriften von Art. 23 GG ( bzw. jene des kommunalen Rechts) gar keine Anwendung, weil es sich um ein Gesetzgebungsverfahren handelt, in welchem die Ausübung des Stimmrechts gewährleistet sein muss. In jenem Entscheid hat es ausgeführt:
« Die Gesetzgebung in Gemeindeangelegenheiten obliegt in Gemeinden ohne Gemeinderat gemäss Art. 9 lit. b GG unent- ziehbar der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung. Aus diesen Bestimmungen erhellt, dass der kantonale Gesetzge- ber einem demokratischen kommunalen Gesetzgebungsverfah- ren grosse Bedeutung beimisst. Der Entscheid über kommunale Erlasse, bei denen öfters eine gewisse Anzahl Stimmbürger ein mehr oder weniger starkes persönliches Interesse am Verhand- lungsgegenstand aufweist, ist vom kantonalen Gesetzgeber dem- nach bewusst in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindever- sammlung bzw. der Urnenabstimmung gelegt worden. Dass die betroffenen Eigentümer ihr Stimmrecht hier uneingeschränkt aus- üben können, entspricht dem Sinn dieser demokratischen Einrich- tung. Das muss besonders im Bereich der Ortsplanung Geltung haben. Sonst müssten beim Erlass von Bauvorschriften oder Plänen der Grundordnung, welche vielen Eigentümern Vor- und Nachteile bringen, diese konsequenterweise alle in den Ausstand treten. In kleineren Gemeinden, in denen das Eigentum in der Regel breit gestreut ist, würde jedoch mit einer derart weitgehen- den Ausstandsbestimmung die Funktionsfähigkeit der Versamm- lungsdemokratie in Frage gestellt, weil so grosse Teile der Stimm- bürgerschaft von der Mitwirkung ausgeschlossen wären.»
Im Lichte der geschilderten Praxis erweist sich daher der
von den Rekurrenten erhobene Einwand der unzulässigen Interes- senkollision der beiden Behördenvertreter so oder anders als nicht entscheidrelevant.
1. Verfahrensmängel bei der Genehmigung des RRIP Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die projektbezogene Nutzungsplanung nicht genehmigt werden dürfe, weil bereits der regionale Richtplan, auf welchem die strei- tige Planung basiere, ohne die vorgeschriebene Interessenabwä- gung durch die Regierung zustande gekommen sei. Sie verlangen daher im vorliegenden Verfahren die vorfrageweise Überprüfung des regionalen Richtplans mit dem übergeordneten Recht.
Praxisgemäss können im Rechtsschutzverfahren, das be- troffenen Grundeigentümern u.a. gegenüber den nachfolgenden Nutzungsplänen zur Verfügung steht, auch Anweisungen des Richtplanes überprüft werden, sofern und soweit geltend gemacht wird, diese verletzten verfassungsmässige Rechte der Betroffenen ( BGE 107 Ia 77 ff.). Hält man sich nun den vom RPG vorgegebenen planerischen Stufenbau « Richtplanung – Nutzungsplanung – Bau- bewilligungsverfahren» ( vgl. dazu BGE 115 Ia 148 ff.), die jeweili- gen Zuständigkeiten und den mit Planungsaufgaben betrauten Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zustehenden Ermes- sensspielraum vor Augen ( vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG ), erhellt jedoch, dass der rekurrentische Einwand ins Leere zielt. Abgesehen davon, dass weder der ( vom Bundesrat genehmigte) Kantonale Richtplan noch der Regionale Richtplan ( Planungsträger: Gemeindever- band) mit Blick auf die nachfolgende Planungsphase, nämlich die Ausarbeitung und Inhalt der das Grundeigentum direkt beschrän- kenden Nutzungspläne, irgendwelche erhebliche Vorwirkungen ausüben, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rekurrenten in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein könnten. Im Lichte der planungsrechtlichten Ordnung und Zuständigkeiten war die Regierung jedenfalls nicht gehalten, die tangierten Interessen eigenständig zu erheben. Ihre Aufgabe bestand vielmehr darin, nachzuprüfen, ob der regionale Planungsträger stufengerecht und umfassend die Interessen erhoben und abgewogen hat. Die Über- prüfung und Interessenabwägung hat die Regierung in der Folge pflichtgemäss vorgenommen. In Respektierung des der Region zustehenden Ermessensspielraumes ( Art. 2 Abs. 3 RPG ) hat sie den Regionalen Richtplan « Konzept Golfanlagen» im Sinne der Erwägungen und mit verschiedenen Auflagen für die Folgeverfah- ren ( Abklärungen hinsichtlich der Finanzierbarkeit, der betriebs- wirtschaftlichen Nachhaltigkeit, der Regelung der Rückbauthema-
tik, der Auswirkungen auf die Land- und Alpwirtschaft) sowie u.a. unter dem generellen Vorbehalt der Ergebnisse der erforderlichen UVP genehmigt. Davon, dass die Regierung im Zusammenhang mit der Genehmigung des regionalen Richtplans keine genü- gende, stufengerechte Interessenabwägung vorgenommen habe, kann keine Rede sein.
1. Fehlende Prüfung von Alternativstandorten Unzutreffend ist der Einwand, es seien keine besseren Standorte in der Region gesucht worden. Notorisch ist, dass in der Region Surselva seit den frühen 90er Jahren verschiedene Stand- orte für Golfprojekte diskutiert, näher geprüft und zum Teil auch wieder verworfen wurden ( so z.B. ein Projekt auf Gemeindegebiet Laax). Das Ergebnis der intensiven Diskussionen und umfangrei- chen Abklärungen ( u.a. zu den Standortfragen) innerhalb der Re- gion fand bereits 1993 Eingang in das Bestandteil des Regionalen Richtplanes bildende regionale Konzept Golfanlagen, mit den seit- her erfolgten Änderungen ( so 1997 und 2001). Die Weichen für den vorliegenden strittigen Standort wurden bereits in dem vom Bun- desrat am 19. September 2003 genehmigten Richtplan Graubün- den 2000 « gestellt», indem dort im Kapitel 44 « spezielle Freizeit- anlagen und -nutzungen» ( S. 87 ff. ) die generellen Leitüber- legungen ( Zielsetzungen, Grundsätze) und Verantwortungsberei- che für spezielle Freizeitanlagen ( so u.a. Golfanlagen) festgelegt wurden. Spezielle Freizeitanlagen zeichnen sich durch einen grös- seren Flächenbedarf und grössere räumliche Auswirkungen aus. Eine solche spezielle Freizeitanlage (Golf) ist in der Bestandteil des RIP 2000 bildenden Thematischen Karte Tourismus im Gebiet Sagogn/Schluein ( als Tourismusraum/städtischer Raum ausge- schieden) bezeichnet worden. Die konzeptionelle Koordination und Festsetzung dieses Standortes ( wie auch der weiteren im Bündner Oberland vorgesehenen) Golfanlagen erfolgte ( u.a. un- ter Vorbehalt der Ergebnisse der UVP ) in dem von der Regierung am 19. / 20. November 2002 genehmigten Regionalen Richtplan Nr. 2540 ( neues Konzept Golfanlagen). Der Einwand der fehlenden Prüfung von Alternativstandorten geht offenkundig fehl. Festzu- halten bleibt, dass mit dem innerhalb der Tourismusregion Flims- Laax ( vgl. RIP 2000, Thematische Karte Tourismus ) gelegenen Standort angesichts der diversen rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben an eine attraktive, nachhaltig betreibbare Golfanlage in der Gruob wohl ein Optimum gefunden wurde. Der Standort be- findet sich in unmittelbarer Nähe der grössten touristischen Desti- nation der Surselva ( Flims-Laax-Falera), und die geplante Anlage
wird als einzige alle Vorgaben erfüllen, die es erlauben, dass ins- künftig wettkampfmässig auf höchstem Niveau Golf gespielt wer- den kann. Kein anderer Standort, weder in der Surselva noch in der Gruob, ist auch nur annähernd in der Lage, die an eine solche Anlage gestellten Anforderungen zu erfüllen. Auch seitens der Re- kurrenten, welche von den Planungsträgern aller Stufen bereits frühzeitig in die Planungen einbezogen wurden, konnte denn auch kein anderer, vergleichbarer Alternativstandort bezeichnet wer- den, und ein solcher ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.
1. Etappierungs- und Priorisierungsproblematik Die Rekurrenten bringen unter Hinweis auf die BUWAL- Empfehlung Golf ( Empfehlung 1) vor, der regionale Richtplan
« Konzept Golfanlagen» verstosse gegen Art. 1 und 3 RPG, weil trotz nicht nachgewiesener Rentabilität von einer ( behördlichen) Etappierung und Priorisierung abgesehen worden sei. Damit werde letztlich eine sachgerechte Interessenabwägung verunmög- licht.
Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Ab- gesehen davon, dass die BUWAL-Empfehlungen für das Gericht nicht verbindlich sind und dass von einer ( behördlichen) Etappie- rung der einzelnen in der Golfregion Surselva geplanten Golf- plätze bereits im Genehmigungsbeschluss zum Regionalen Richt- plan « Konzept Golfanlagen» ( vgl. RB Nr. 1621 vom 19. November 2002, S. 5 ff. ) unter bestimmten Bedingungen ( Nachweis der Fi- nanzierbarkeit der Errichtung sowie der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit jedes einzelnen Golfplatzes; Einbezug der Rück- bauthematik und Sicherstellung finanzieller Rückstellungen) ab- gesehen worden ist, kommt der von den Rekurrenten aufgeworfe- nen Frage aktuell keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. In den anderen drei Standortgemeinden der Surselva sind nämlich die Golfanlagen z.T. bereits erstellt ( Sedrun) worden, resp. ist die Baubewilligung bereits erteilt und der Spatenstich erfolgt ( Brigels,
7. Mai 2005 ). Die projektbezogene Nutzungsplanung Obersaxen/ Dachli/Armsch wiederum hat die Regierung mit Beschluss vom
26. April 2005 genehmigt. Nachdem die Umweltschutzorganisatio- nen diesbezüglich von vornherein auf einen Weiterzug verzichtet haben und dem Vorhaben auch sonst keine Opposition erwachsen ist, ist der Genehmigungsbeschluss zwischenzeitlich denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Selbst wenn im Übrigen die konkrete Umsetzung der vier in der Golfregion Surselva geplanten Anlagen noch nicht derart weit fortgeschritten wäre, liesse sich der vorinstanzliche Verzicht
auf Anordnung einer ( behördlichen) Etappierung und Priorisie- rung zugunsten einer « natürlichen» Etappierung ohne weiteres vertreten. Anstelle langer Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden, von der Regierung im erwähnten RB Nr. 1621 ( vom
-grundsätze, was im Rahmen der Gesamtinteressenabwägung zu be- achten sein wird ( vgl.Tschannen, Kommentar RPG, Art. 3, N 15 ff. ). Da- bei wird zu beachten sein, dass angesichts der grossen strukturellen Probleme in der Surselva dem wirtschaftlichen Interesse an der Reali- sierung der Anlage(n) eine grosse Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die von der Vorin- stanz hinsichtlich der streitigen Nutzungsplanung vorgenommene Prü- fung der Umweltauswirkungen einer Anlage, nämlich jener in Sagogn/ Schluein, sowie die aufgrund der Erkenntnisse vorgenommene vorin- stanzliche Gesamtinteressenabwägung zu überprüfen sind.
1. Nachweis der Finanzierbarkeit Die Rekurrenten erachten es als unzulässig, wenn die Regierung im angefochtenen Nutzungsplan-Genehmigungsbe- schluss ( Ziff. 1 lit. a) den Nachweis der längerfristigen betriebs- wirtschaftlichen Nachhaltigkeit ( Finanzierbarkeit) des Golfplatzes erneut auf ein nachfolgendes Verfahren, das Baubewilligungsver- fahren, verschoben hat, statt den Nachweis bereits als Vorausset- zung für die Genehmigung der Nutzungsplanung zu verlangen. Ein solches Vorgehen sei nicht stufengerecht und verhindere zu- dem eine regional oder überregional koordinierte Anwendung der Planungsgrundsätze. Aus ihrem Einwand vermögen die Rekurren- ten jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Dies aus fol- genden Überlegungen:
Gemäss Art. 14 Abs. 1 RPG ordnen die Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens, wobei sich diese wiederum an den Anordnungen im Richtplan auszurichten hat. Das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren dient wiederum der Feststellung, dass dem Bauvorhaben kein baupolizeiliches Hindernis entgegensteht, es insbesondere den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen ( BGE 116 Ib 53, 113 lb 374 ) sowie allen übrigen planerischen wie auch den baupolizeilichen Vorschriften entspricht ( so bereits BGE 103 lb 209, 108 la 5 ). Vorliegend ange- fochten ist nun nicht eine allgemeine Nutzungsplanung ( mit den darin aufzunehmenden grundsätzlichen räumlichen Ordnungsvor- stellungen), sondern eine das Gebiet zweier Gemeinden tangie- rende, bereits sehr viele individuelle und konkrete Elemente auf- weisende, projektbezogene Nutzungsplanung. In dieser sind die konkrete Nutzung des Bodens bzw. die räumlichen Ordnungsvor- stellungen bereits sehr detailliert festgelegt worden. Der relativ hohe Detaillierungsgrad der Planung und die damit einhergehen- den vertieft erfolgten Abklärungen lassen es nun durchaus zu, dass die abschliessende Beantwortung von Fragen ( wie z.B. jene der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit) ins Baubewilligungs- verfahren verlagert wird. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wo das Thema der Wirtschaftlichkeit von vier Golfplätzen auf Stufe Regionaler Richtplan bearbeitet worden ist und wo hinsichtlich der Machbarkeit der einzelnen Anlagen dann vom GVS parallel zum Nutzungsplanverahren weitere vertiefte, grundsätzliche Abklärun- gen getroffen worden sind ( vgl. den erwähnten Bericht BHP mit den darin gezogenen und von der Region umgesetzten Schlüs- sen), erscheint es zweckmässig und sachgerecht, den Nachweis der Finanzierbarkeit der konkreten Anlage erst im Baubewilli-
gungsverfahren beibringen zu lassen. Von einem nicht stufenge- rechten Vorgehen könnte dann gesprochen werden, wenn allge- meine raumwirksame und/oder umweltrelevante Fragen und Sachverhaltsabklärungen ( z. B. der Einfluss des Projektes auf Natur und Umwelt [ vgl. BGE 120 lb 214 E. 6; URP/DEP 1997
S. 149 ], auf die Erschliessung, auf die Landschaft) ins Baubewilli- gungsverfahren verlagert worden wären. Solches ist vorliegend – wie nachstehend noch aufzuzeigen ist – jedoch nicht der Fall. Die Verlagerung der Erbringung des konkreten Nachweises der Finan- zierbarkeit der Anlage ins Baubewilligungsverfahren erweist sich angesichts der bereits getätigten, umfangreichen Abklärungen und der daraus resultierenden zahlreichen und sehr fundierten Unterlagen aber auch unter der Optik des Verhältnismässigkeits- prinzips als richtig. Dies umso mehr, als im Rahmen der Baube- willigung die in der angefochtenen Nutzungsplanung festgelegte Golfanlage nur soweit zum Bau freigegeben werden darf, als de- ren Betrieb als finanziell abgesichert eingestuft werden kann. Sodann ist der erforderliche Nachweis im Rahmen eines BAB-Zu- stimmungsverfahrens zu erbringen, in welchem Betroffene wie- derum die Möglichkeit haben, allfällige Bedenken und Einwände einzubringen. Auch aus dieser Sicht betrachtet, erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als richtig und stufengerecht. Im Übri- gen ist auch keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich, welche – wenn wie vorliegend genügende Sachverhaltsabklärungen getrof- fen worden sind – die Verlagerung dieser ( und vergleichbarer) Fra- gen ins Baubewilligungsverfahren verbieten würde ( vgl. oben Ziff. 3 in fine). Der Einwand der fehlenden Stufengerechtigkeit er- weist sich damit als unbegründet.
1. Nachweis der Verfügbarkeit des Bodens Die Rekurrenten bemängeln in diesem Zusammenhang auch die ihres Erachtens für eine Genehmigung unzureichenden Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des für den Golfplatz benötigten Landes. Dies sei umso problematischer, als bereits jetzt feststehen würde, dass Rekurrent 1 und seine Verwandten der Trägeschaft ihr Land für diesen Zweck nicht zur Verfügung stellen würden. Die Regierung handle in dieser Frage inkonsequent, wenn sie das Genehmigungsverfahren bezüglich des westlichen Teils des Beizugsgebiets gerade mit dem Argument der noch lau- fenden Verhandlungen zwischen Förderverein und Bewirtschaf- tern sistiert habe. Auch dieser Einwand geht im Ergebnis fehl.
Wie sich bereits dem Plan « Golfplatzprojekt /Stand Lan- derwerb September 2004 » entnehmen lässt, sind sehr weitge-
hende Abklärungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Bodens ge- troffen worden. Die konkrete ( vertragliche) Sicherung des für den Golfplatz erforderlichen Bodens ist bereits sehr weit gedie- hen, weshalb hinsichtlich der Realisierbarkeit des Projekts keine grundsätzlichen Bedenken mehr bestehen. Dies umso weniger, als am Augenschein die Rekursgegner anhand des bei den Akten liegenden Plans und der Golfplatzprojektunterlagen nachvollzieh- bar darlegen konnten, dass der Bau und der Betrieb der geplanten 18-Loch-Golfanlage durch den Umstand, dass Rekurrent 1 und seine Verwandten ihr Land der Trägerschaft für diesen Zweck nicht zur Verfügung stellen wollen, nicht gefährdet ist, zumal im Rah- men des GGP auch noch kleinräumig Ergänzungen möglich sind. Die Vorinstanz hat im Übrigen erkannt, dass nur ein kleiner Teil der betroffenen Grundeigentümer ( noch) nicht Hand zu einer Lösung geboten hat. Unter der Optik des Verhältnismässigkeitsprinzipes betrachtet, war es aber geradezu geboten, die Planung unter die- sem Aspekt trotzdem zu genehmigen. Es wäre jedenfalls ange- sichts der Grösse des Projektperimeters ( rund 56 ha) und der be- reits äusserst weit fortgeschrittenen Sicherung des Landes völlig unverhältnismässig, wenn sie verlangt hätte, dass dieTrägerschaft bereits auf Stufe Nutzungsplanung den Nachweis über die Siche- rung der Verfügbarkeit sämtlicher Grundstücke zu erbringen habe. Unter dem Aspekt der fehlenden Verfügbarkeit des für den Golfplatz erforderlichen Landes hat lediglich der rekurrentische Einwand etwas für sich, dass die Vorinstanz in dieser Frage inkon- sequent handle, weil sie das Genehmigungsverfahren im Bereich der Bahnen 4– 7 sistiert habe. Im Lichte des oben Ausgeführten hätte sich jedenfalls auch die Genehmigung der Planung in die- sem Bereich durchaus vertreten lassen. Nachdem die zur Diskus- sion stehende Sistierung für diesen Bereich jedoch auf ausdrückli- chen Wunsch und nach Absprache mit den betroffenen Ge- meinden sowie der Golfträgerschaft erfolgte und auch nichts er- sichtlich ist, was aus planungsrechtlicher Sicht einer Sistierung entgegenstehen würde, kann von weiteren Ausführungen hierzu
abgesehen werden.
1. Verletzung der Mitwirkungsrechte Die Rekurrenten machen hinsichtlich der streitigen Nut- zungsplanung eine Verletzung ihrer im RPG verankerten Mitwir- kungsrechte geltend. Die Berichte der Firma A. (Golfregion Sur- selva, Auswirkungen auf die Bereiche Landwirtschaft /Natur und Landschaft) vom Juli 2003 und der Bericht der Firma H.P. AG vom
1. August 2003 ( BHP ) hätten nämlich den Berechtigten weder im
Zeitpunkt der kommunalen Beschlussfassung im April 2003, noch im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Beschlüsse ( Oktober 2003 ) zur Verfügung gestanden. Die Gemeindeversammlungsbe- schlüsse seien daher in Unkenntnis wesentlicher Entscheidgrund- lagen zu zwei wesentlichen Bereichen ( Auswirkungen auf die ört- liche und ausserörtliche Landwirtschaft sowie die Wirtschaftlichkeit der Anlage) gefällt worden. Darin sei ein schwerer Verfahrensfeh- ler zu erblicken.
Gemäss Art. 4 RPG unterrichten die mit Planaufgaben be- trauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Pla- nung nach diesem Gesetz ( Abs. 1). Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann ( Abs. 2 ). In Konkretisierung der bundesrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte sieht Art. 37 Abs. 2 KRG vor, dass der Gemein- devorstand die Stimmberechtigten vor der Abstimmung ange- messen orientiert und den Interessierten ermöglicht, Wünsche und Anträge einzureichen. Im Lichte dieser den Rahmen des An- spruchs auf Mitwirkung umschreibenden Bestimmungen erweist sich der rekurrentische Einwand als unzutreffend. Gemäss den Vorgaben im regierungsrätlichen Bericht zum Regionalen Richt- plan Golfanlagen sind von dem durch den Gemeindeverband Surselva eingesetzten Golfrat ( mit Einsitz von zwei Vertretern der Rekurrenten 2–6 ) im Einvernehmen mit denselben zur Komplet- tierung der Unterlagen noch zwei Studien in Auftrag gegeben und nach Vorliegen derselben ins Genehmigungsverfahren einbezo- gen worden, was zur umfassenderen Beurteilung zweifellos rich- tig und geradezu geboten war. Bei den beiden Berichten handelte es sich jedoch nicht um Unterlagen, die zur Ortsplanungsrevision gehörten und bereits daher zum Zeitpunkt der Abstimmung den Stimmberechtigten auch nicht vorgelegt werden mussten. Im Übrigen kommt es in der Praxis regelmässig vor, dass im Geneh- migungsverfahren ( wie auch im nachfolgenden Rechtsmittelver- fahren) noch ergänzende Berichte und Stellungnahmen eingeholt werden, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vor der Ge- meinde noch nicht vorhanden waren. Der Vorwurf einer Verletzung der vom RPG garantierten Mitwirkungsrechte der Stimmberech- tigten zielt aus dieser Sicht betrachtet ins Leere. Unbestritten ist, dass die Rekurrenten 2–6 angesichts ihrer Einsitznahme im Golf- rat umgehend mit den beiden Berichten bedient worden sind und zudem Gelegenheit erhalten haben, dazu Stellung zu nehmen. Ohne Belang ist, dass sie diesen Einwand erstmals im vorliegen- den Verfahren vorgebracht haben, da sie als zum Rekurs Legiti-
mierte grundsätzlich alle Rügen anbringen dürfen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und den Streitgegenstand be- treffen ( vgl. PVG 2003 Nr. 34 E. 2d).
Die Rekurrenten machen geltend, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen des Golfplatzes auf die Alp- und Landwirtschaft unzureichend abgeklärt worden sei. Ihres Erach- tens hätte eine landwirtschaftliche Planung erarbeitet werden müssen, welche konkrete Aussagen hinsichtlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die lokale/regionale Landwirtschaft mit und ohne Golfplatz enthalte. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Zu diesem Thema sind ( vgl. die Ausgangslage im UVB, Stand 2001, S. 41 ff.; Technischer Bericht, S. 18 ff.; Bericht der Firma A.) auf breiter Ebene ergänzende Unterlagen ( vgl. z. B. die Übersicht der Betriebe in den Standortgemeinden – aktualisierte Version Herbst 2004, oder die Übersicht Landwirtschaftsbetriebe Sagogn, Schluein und Valendas mit Projektauswirkungen 2003/2004 ) erar- beitet und Stellungnahmen ( Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt vom 31. März 2004, beinhaltend u.a. auch die Stellungnahmen des LBBZ Plantahof sowie des Amtes für Land- wirtschaft, Strukturverbesserung und Vermessung) eingeholt wor- den, welche insgesamt betrachtet die Auswirkungen des Golfplat- zes auf die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe und deren Entwicklungsmöglichkeiten mit oder ohne Golfplatz mit der für ein Nutzungsplangenehmigungsverfahren erforderlichen Tiefe hinrei- chend beurteilen lassen ( zum Materiellen, nachstehend 19 ff.). Von einer ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zufolge Verzichts auf Erarbeitung einer landwirtschaftlichen Planung im Sinne der rekurrentischen Vorbringen kann daher keine Rede sein. Dies umso weniger, als die Landwirtschaft auf- grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und des da- mit verbundenen Strukturwandels generell im Rückgang begriffen ist und dass andere ( Voll- und Neben-) Erwerbsmöglichkeiten resp. alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ( z.B. imTourismus ) in den Vordergrund getreten sind. Diese Entwicklung zeigt sich ein- drücklich auch in der Landwirtschaft von Sagogn und Schluein ( so
z. B. anhand der unabhängig vom Golfplatz bereits erfolgten und/oder anstehenden Betriebsschliessungen bzw. -umstellun- gen). Diese Entwicklung lässt sich letztlich auch mit einer land- wirtschaftlichen Planung nicht aufhalten.
bb) Vegetation und Avifauna
Auch soweit die Rekurrenten in tatbeständlicher Hinsicht ungenügende Abklärungen hinsichtlich Vegetation und Avifauna rügen, vermögen sie daraus nichts zu Gunsten ihrer Begehren ab- leiten. Abgesehen von einer detaillierten Umschreibung des Ist- Zustandes, des Zustandes mit Projekt und einer Beurteilung ( vgl. UVB, Kapitel 55 Biosphäre, S. 19 – 37 ) enthält der UVB in Anhang 6 eine relativ detaillierte Vegetationskartierung; zutreffend ist, dass hinsichtlich der Fauna im Allgemeinen und der Avifauna im Be- sonderen von einer Kartierung abgesehen wurde. Im vorliegen- den Rekursverfahren wurden nun am Augenschein seitens der Re- kurrenten verschiedene Detailkartierungen im Massstab 1: 5000 ( so z.B. Brutreviere des Braunkehlchens 2001 und 2002, des Neuntöters 1999, 2000, 2001 und 2002 ) sowie weitere Unterlagen zu den Akten gegeben und auf Standorte geschützter Orchideen- arten im Bereich des Projektperimeters hingewiesen. Im Nach- gang an den Augenschein erhielten die Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern ( zum Materiellen, nachstehend 16 f.). Ein allfälli- ger Mangel in der Abklärung erweist sich damit als nicht entschei- dend.
j ) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten formellen Einwände keinen An- lass geben, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Zu prüfen sind mithin die materiellrechtlichen Rügen.
Beurteilung Nutzungsplanung Golfanlage
1. Nutzungsplanung als Voraussetzung für Golfanlagen Dass Golfanlagen dieser Grössenordnung wegen ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Nutzungsplanung vor- aussetzen, wobei dies auch im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung erfolgen kann, ist unbestritten ( vgl. Ziff. 2 lit. a vorstehend). Bereits ausgeführt wurde sodann, dass kein Wider- spruch zwischen der vorliegend angefochtenen, projektbezogenen Nutzungsplanung einerseits und den Festlegungen im KRIP resp. im Regionalen Richtplan besteht und dass die diesbezügliche Kri- tik der Rekurrenten unzutreffend ist.
1. Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung Der für den geplanten Golfplatz beanspruchte Projektperi- meter befindet sich grossräumig betrachtet zwischen den Kultur- landschaften « Platta Pussenta» im Norden und der Naturland- schaft der « Ruinaulta» im Süden. Er beschlägt rund 72 ha Land, wovon im Zuge der streitigen Nutzungsplanung ca. 56 ha der
eigentlichen Golfplatzzone zugeschieden wurden. Gemäss gelten- dem Zonenplan gehören die im Projektperimeter befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen der Landwirtschaftszone, zum Teil überlagert mit einer Landschaftsschutzzone, an. Im Zentrum des Gebiets befindet sich ein Flachmoor von nationaler Bedeutung ( Objekt Nr. 1458, « Quadras»), für welches bis anhin planerisch noch keine Schutzmassnahmen getroffen worden waren. Die Ebe- ne südlich Sagogn ist im kantonalen Natur- und Landschafts- schutzinventar ( Objekt L 236, « Plaun Sagogn») enthalten; sie liegt am Rand des geschützten BLN-Objekts « Ruinaulta» ( Objekt Nr. 1902 ) und des erwähnten Moorgebietes « Quadras». Gemäss ISOS-Inventar ist der Dorfbereich Sagogn als Objekt von nationa- ler Bedeutung eingestuft. 56 ha der innerhalb der Projektperime- ter liegenden Landwirtschaftsflächen sind im Kantonalen Richt- plan als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden. Keine dieser Vorgaben steht der für die Projektrealisierung erforderlichen Nutzungspla- nung entgegen. Soweit es sich dabei um kommunales Recht han- delt, sind Änderungen im Rahmen der Nutzungsplanung möglich, weil es sich um Recht auf gleicher Ebene handelt. Soweit die er- wähnten Festlegungen übergeordnetes Recht beinhalten, ist – wie nachstehend noch näher auszuführen sein wird – kein Konflikt auszumachen, welcher der Anlage entgegenstehen würde. Abge- sehen von den im Richtplan vorgesehenen Fruchtfolgeflächen – welche zwar grösstenteils im Bereich der ausgeschiedenen Golf- platzzone liegen, der Anlage jedoch, sofern sich die Rückbaupro- blematik angemessen lösen lässt, nicht entgegenstehen – befin- den sich die Anlageteile ausserhalb der vom Bundesrecht festgelegten Schutzbereiche ( so u.a. Moor von nationaler Bedeu- tung « Quadras», das BLN-Objekt « Ruinaulta»; Brutreviere von geschützten Vogel- oder Pflanzenarten.) Andere relevante Normen auf Stufe Bundesrecht und kantonalem Recht, welche der streiti- gen projektbezogenen Nutzungsplanung Golf dem Grundsatz nach entgegenstehen würden, sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht.
1. Verhältnismässigkeit der Nutzungsplanung Praxisgemäss vermag der Umstand, dass keine Normen des positiven Rechts entgegenstehen, die angefochtene Pla- nungsmassnahme noch nicht zu rechtfertigen. Verlangt ist viel- mehr, dass sie sich unter Berücksichtigung der im positiven Recht normierten Ziele und Grundsätze ( z.B. die Umschreibung in Art. 1 und 3 RPG ), als in einem überwiegenden öffentlichen Interesse stehend erweist und unter allen betroffenen Aspekten ( so u.a. der
Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Boden- schutzes) verhältnismässig ist. Erheblich sind u.a. Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen, das wirtschaftliche Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern, eine ausreichende Versorgungsbasis zu sichern, der Landwirtschaft genügende Flä- chen geeigneten Kulturlandes zu erhalten, Anlagen in die Land- schaft einzuordnen, naturnahe Landschaften und Lebensräume zu erhalten, regionale Bedürfnisse zu berücksichtigen und störende Ungleichheiten abzubauen und leicht erreichbare Freizeitanlagen zu schaffen ( Art. 1 Abs. 2 lit. a – d, Art. 3 Abs. 2 lit. a, b und d, Abs. 4 lit. a RPG ).
Diesen Grundsätzen kommt für sich allein jedoch keine ab- solute Bedeutung zu. Es sind vielmehr Zielvorstellungen, Wer- tungshilfen und Entscheidungskriterien, die bei der Schaffung und Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfas- sende Berücksichtigung und Abwägung verlangen. Bei der Durch- führung einer Planung sind alle Interessen, seien es öffentliche oder private, zu beachten; Planungsmassnahmen sind nur dann verfassungskonform, wenn neben den Planungsgrundsätzen auch die konkreten, für den einzelnen Fall massgebenden Gesichts- punkte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden ( vgl. BGE 117 la 307 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Damit ist gesagt, dass entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung, im Rahmen der vorliegend erforderlichen Gesamtabwägung grundsätzlich kein Vorrang zugunsten des Natur- und Landschafts- schutzes oder der Landwirtschaft besteht.
1. Wirtschaftliches Interesse an der Golfanlage Unbestritten ist, dass eine Golfanlage wie die zur Diskus- sion stehende von grosser wirtschaftlicher Bedeutung für die Re- gion Surselva ist. Das regionale Interesse an der Schaffung von neuen Impulsen für den Sommertourismus bildete denn auch Anlass für die Überarbeitung des Regionalen Richtplans, welcher als generelle Zielsetzung daher denn auch die Schaffung einer Golfregion « Surselva» mit gemeinsamer Vermarktung und Ver- netzung der unterschiedlichen Anbieter zur Förderung der Som- mersaison und zur besseren Auslastung der vorhandenen Betten und Infrastrukturen enthält. Dieser Zielsetzung liegt letztlich die Erkenntnis zugrunde, dass in der Surselva – wie praktisch fast im ganzen Kanton Graubünden – nur der Tourismus noch eine nach- haltige wirtschaftliche Perspektive bietet. Die Industrie spielt tradi- tionell überhaupt keine Rolle ( kantonsweit gibt es lediglich einige
wenige Standorte im Churer Rheintal und im Vorderprättigau) und das Gewerbe ist nur insoweit existenzfähig, als von Seiten des Tourismus Impulse erfolgen. Lediglich die Landwirtschaft stellt noch einen wichtigen wirtschaftlichen Faktor dar; doch ist auch ihre Bedeutung abnehmend. Notorisch ist, dass die Zahl der Be- schäftigten, die in diesem Sektor überhaupt noch ein gesichertes Auskommen finden, angesichts der wirtschaftlichen und struktu- rellen Probleme ( mit Betriebsaufgaben und/oder Betriebsumstel- lungen) seit Jahren stark rückläufig ist. Entsprechend bildet denn auch der Tourismus den Hauptpfeiler der Wirtschaft im Kanton Graubünden im Allgemeinen und in der Surselva im Speziellen, wobei das Hauptgewicht wiederum im Wintertourismus liegt. Das öffentliche Interesse an einem gut funktionierenden und florieren- den Tourismus ist unbestrittenermassen ein äusserst gewichtiges. Auch der Tourismus ist einem steten Wandel unterworfen und die Ansprüche der Gäste und der Benützer von touristischen Infra- strukturanlagen sind im Vergleich zu früher stark gestiegen. Die Angebote anderer ( nationaler und internationaler) Destinationen werden ständig angepasst und erweitert, um konkurrenzfähig zu bleiben. Erfolgreich kann nur jene Destination sein, welche eine at- traktive, breit gefächerte Palette an Angeboten ( bestehend z.B. aus diversen Sport-, Erholungs- und Wellnessmöglichkeiten, Kulturan- gebot etc.) vorzuweisen hat.
In der Surselva sind die Beschäftigungsmöglichkeiten aus- serhalb des Tourismus sehr gering; der Region sind in den letzten 10 bis 15 Jahren in allen Sektoren bereits mehr als 1000 Arbeits- plätze verloren gegangen. Die zunehmende Verschärfung der wirt- schaftlichen Lage in der Surselva hat daher dazu geführt, dass sich die touristischen Leistungsträger um eine Verbesserung des An- gebots bemühen, weil ansonsten vor allem im Sommer Infra- strukturen brach liegen. Immer mehr Hotels und Restaurants, aber auch Bergbahnen haben den Sommerbetrieb ganz oder teilweise einstellen müssen, was wiederum dringend erforderliche ( Voll- und Teilzeits- ) Arbeitsplätze in Frage stellt. Um diesem Trend ent- gegenzuwirken, sind in der Surselva auf verschiedenen Ebenen Bestrebungen erfolgt, mit welchen die Attraktivität der Region verbessert werden soll ( Projekte Ruinaulta und Park Adula; Schaf- fung der Golfregion Surselva). Diesen Bestrebungen gemeinsam ist, dass die heutigen Gäste übers Jahr behalten und neue ange- worben werden sollen, um die Wertschöpfung auch ausserhalb der Wintersaison verbessern zu können. Das breitere Tourismus- angebot entspricht unbestrittenermassen einem grossen Be-
nützerbedürfnis und hat zweifellos auch nachhaltige Auswirkun- gen auf die Region. Während mit beiden erstgenannten Projekten der sanfte Tourismus angekurbelt werden soll, verspricht sich die Region mit den verschiedenen Golfstandorten in der Golfregion ein besseres, abwechslungsreicheres und attraktiveres Angebot für die zahlreichen golfspielenden Gäste. Zentrales Element der Golfregion ist die vorgesehene Anlage am vorgesehenen Standort im Gebiet « Plaun». Dieser Standort ist – wie der Augenschein be- stätigt hat – angesichts der terrassenartigen Geländekammern, der eine lange jährliche Spielzeit garantierenden Höhenlage und Exposition des Geländes, der vorhandenen und für eine attraktive 18-Loch-Anlage erforderlichen Landflächen hervorragend geeig- net, um die von der Region angestrebten Ziele nachhaltig zu errei- chen. Dies umso mehr, als damit auch der oben umschriebenen gesteigerten Nachfrage nach attraktiven touristischen Angeboten Rechnung getragen werden kann und sich die erforderlichen Ein- griffe in die Natur und die Landschaft am besten minimieren las- sen.
Der attraktive Standort wird zweifellos auch ein Garant dafür, dass die Golfanlage mittel- und langfristig erfolgreich be- trieben werden kann, was wiederum unweigerlich direkt oder indirekt positive Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft haben wird. Zu denken ist dabei an das Generieren von zusätzlichen Umsätzen in Hotels, Restaurants ( gemäss BHP, S. 75, bei vollem Betrieb aller vier Anlagen: Fr. 8,2 Mio. bis 12,1 Mio. p.a.), an die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen beim tourismusabhängigen Gewerbe und Dienstleistungsbereich ( BHP, a.a.O.: 50 – 74 Vollzeitstellen), an das Festhalten bzw. das Verlängern der Sommersaisonöffnungs- zeiten, an zusätzliche Einkommenseffekte ( BHP, a.a.O., in der Grössenordnung von ca. Fr. 2,8 – 4 Mio. p.a.), aber auch an die damit verbundenen zusätzlichen Steuererträge für den Kanton und die Gemeinden. Ebenso können damit wiederum Wertschöp- fung und lnvestitionsmöglichkeiten generiert werden; wobei die Kompensationsmöglichkeit von Arbeitsplätzen im Golfbereich für die Region umso bedeutsamer ist, als bereits ohne die Golfplatz- anlagen immer weniger Menschen in der Landwirtschaft ein gesi- chertes Auskommen finden werden, weil durch den grossen wirt- schaftlichen Druck eine Fortsetzung des Strukturwandels mit Betriebsaufgaben und einem ( Flächen-) Wachstum der verblei- benden, überlebensfähigen Betriebe ohne Schaffung von zusätzli- chen Arbeitsplätzen absehbar ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das wirtschaftli- che Interesse an der Verwirklichung des Golfplatzprojekts Sagogn- Schluein sehr hoch ist. Die streitige Nutzungsplanung ist geeignet, mit planerischen Mitteln den Bedürfnissen der regionalen Bevöl- kerung und der Wirtschaft unter Berücksichtigung möglichst ge- ringer nachteiliger Auswirkungen ( Art. 1 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 4 lit. a und c RPG ) zu entsprechen und damit deren Existenz in einer ohnehin äusserst strukturschwachen Randregion nachhaltig abzusichern.
Umweltverträglichkeit der Golfanlage
1. Umweltverträglichkeitsprüfung und -bericht
1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Erfordernissen und inhaltlichen Vorgaben einer formellen UVP ( Art. 9 USG), zum massgeblichen Verfahren ( Art. 37 KRG ) und den Zuständigkeiten für die Prüfung und Beurteilung der Unter- lagen und die Umweltverträglichkeit der Golfanlage zutreffend dargelegt (vgl. S. 8 ff. des angefochtenen Entscheides). Darauf kann verwiesen werden.
2. Wie bereits dargelegt, beschlägt der Projektperimeter eine Fläche von insgesamt rund 72 ha, wovon ca. 56 ha der Golf- platzzone zugeschieden worden sind. Ein Teil der Ausgleichs- flächen ( 16 ha), welche unter die Bestimmungen des im Entwurf vorliegenden Betriebs- und Pflegereglements fallen, liegen aus- serhalb der Golfplatzzone. Der Flächenbedarf für die Intensiv- flächen ( Greens,Tees, Bunker, Fairways und Baubereiche) 20,3 ha, für die Semiroughs ( Intensivflächen) und Roughs ( Pufferflächen) 19,3 ha sowie für Naturflächen innerhalb der Golfplatzzone 16,1 ha. Da die Semiroughs gemäss BUWAL (« Empfehlungen Golf: Raum- planung – Landschaft – Umwelt» [ 1995 ]) den Intensivflächen zu- zurechnen sind, kann die in der Empfehlung 4 enthaltene « Drei- drittels-Regel» nicht ganz eingehalten werden. Unbestritten ist, dass sowohl bei den Pufferflächen ( Roughs) als auch bei den Na- turflächen, selbst wenn die im GGP festgelegten zusätzlichen 5 ha «Vertragsflächen» im Erweiterungsgebiet dazugezählt werden, ein Manko besteht.
Das Golfplatzprojekt umfasst gemäss UVB und Techni- schem Bericht folgende Bestandteile:
18 Spielbahnen mit jeweils vier Abschlagpunkten;
Driving Range mit überdecktem Abschlag;
Putting- und Chipping Green;
Bewässerungsanlage mit Wasserbezug ab Reservoir-
überlauf der Gemeinde Sagogn;
Entwässerungen für die Greens und Tees, Drainage ver- nässter Bereiche in den Hauptspielbereichen;
Revitalisierung von bestehenden und Errichtung von neuen Kleingewässern;
Terrainveränderungen im Umfang von rund 50 000 m3 auf einer Fläche von ca. 14 ha innerhalb der intensiv ge- nutzten Flächen; Zufuhr von rund 10 000 m3 Erd- und Sandmaterial;
Erschliessung der Spielbahnen mit befahrbaren Wegen;
Clubhaus mit 100 Parkplätzen;
Umnutzung Ökonomiegebäude und Einbau eines WC bei Teich 1;
WC-Anlage mit Wetterunterstand im Osten der Golfan- lage. Zur Gewährleistung eines möglichst umweltschonenden Golfplatzunterhalts ist ein Betriebs- und Pflegereglement für den Golfplatz Sagogn/Schluein ausgearbeitet worden, welches von beiden Standortgemeinden erlassen werden soll. Im UVB werden sodann verschiedene Umweltschutz-, Ersatz- und Ausgleichs- massnahmen vorgeschlagen ( Kap. 7 ) bzw. sind bereits im Projekt enthalten ( Kap. 8 ). Verschiedene Massnahmen sind bereits im Landschaftspflegerischen Begleitplan ( LBP, 1: 3000 ) konkretisiert worden; die wichtigsten lauten:
die Schaffung ökologischer Ausgleichsflächen;
die Schaffung eines Wildkorridors entlang des Flach- moors Quadras;
die Revitalisierung von bestehenden und Errichtung von neuen Kleingewässern. Weitergehende Umweltschutzmassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d USG sind demgegenüber laut UVB nicht erfor- derlich.
Im Anhang 10 enthält der UVB sodann einen Kurzbericht zum Thema Rückführung eines Golfgeländes in landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Im Wesentlichen ergibt sich, dass bei einer Still- legung des Golfplatzes die beanspruchten landwirtschaftlichen Nutzflächen grösstenteils wiederhergestellt werden können. Die Übungsanlagen beim Clubhaus, das Clubhaus selbst, die Gewäs- ser, die Hochstammobstbäume und neuen Hecken sowie die Ru- deralflächen würden erhalten bleiben.
Wie sich dem von der Vorinstanz eingeholten Beurtei- lungsbericht ( datiert vom 30. März 2004 ) unschwer entnehmen
lässt, ist der UVB von den zuständigen kantonalen Amtsstellen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend geprüft wor- den. Mit Ausnahme der Darstellung der wirtschaftlichen Machbar- keit des Golfplatzvorhabens ( Bau und Betrieb) resp. der Land- verfügbarkeit wurde ihm denn auch Vollständigkeit attestiert. Vorbehalte wurden bezüglich der Bewertung der Projektauswir- kungen auf die Landwirtschaft und die Natur gemacht, und es wurde darin zudem auf die mittelfristige betriebswirtschaftliche Schwächung der verbleibenden Landwirtschaftsbetriebe hinge- wiesen. Ein weiterer Vorbehalt betraf die vorgesehene Anordnung der Bahnen 1 und 9, welche zu eng mit den in diesem Bereich vor- kommenden Gehölzen verzahnt seien. Um das Flachmoor von na- tionaler Bedeutung « Quadras» vor projektbedingten, negativen Auswirkungen zu schützen, wurde verlangt, dass die Abschläge der Bahnen 1 und 9 sowie die Fairways dieser beiden Bahnen an- gepasst werden, dass der Freihaltekorridor für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse verlängert werde und in diesem Korridor nur der « Fuss- und Golfweg» genehmigt werde. Die Spielbahnen 1 und 9 seien entsprechend zu verkürzen oder zu verlagern. Unter diesen Vorbehalten sei der UVB betreffend das Golfplatzprojekt mit Rückbaukonzept als integrierender Bestandteil in zustimmen- dem Sinne zur Kenntnis zu nehmen.
Im angefochtenen Genehmigungsentscheid hat sich die Vorinstanz mit dem Beurteilungsbericht und den darin gemachten Vorbehalten eingehend auseinandergesetzt. Sie hat zudem die Be- richte der Firma A. und der BHP, welche detaillierte Aussagen zu den Projektauswirkungen auf die Landwirtschaft enthalten, einbe- zogen und gewürdigt. Aufgrund einer breiten Interessenabwä- gung hat sie festgestellt, dass das Golfplatzprojekt gemäss der streitigen projektbezogenen Nutzungsplanung umweltverträglich errichtet und betrieben werden könne. Die meisten im Beurtei- lungsbericht enthaltenen Vorbehalte, Bedingungen und Auflagen haben im Genehmigungsentscheid Eingang gefunden; lediglich der dort beantragten Verlängerung des Freihaltekorridors für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse ist sie aus nachstehend noch näher zu umschreibenden, nachvollziehbaren Überlegungen nicht gefolgt.
Im Lichte des Dargelegten ist im Sinne eines Zwischener- gebnisses festzuhalten, dass der von der Vorinstanz vorgenom- menen UVP der vom USG verlangte Bericht zugrunde liegt, wel- cher denn auch im Wesentlichen alle zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt erforderlichen
rechtlich relevanten Angaben ( vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a – d USG) ent- hält. Die weiteren umfangreichen Unterlagen ( u.a. UVB, Techni- scher Bericht, Beurteilungsbericht zum UVB) lassen eine sachge- rechte und umfassende Beurteilung des Vorhabens und Prüfung auf Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften zu. Vor- liegend hat die Vorinstanz denn auch die erforderliche Prüfung umfassend und mit einer eigenständigen Interessenabwägung ( vgl. S. 31 des angefochtenen Entscheides) vorgenommen. Dass mit Blick auf die Machbarkeit der Golfanlage und die Verfügbarkeit des Bodens im Zeitpunkt des Genehmigungsentscheides noch keine gesicherten abschliessenden Angaben vorlagen, ist in die- sem Zusammenhang nicht entscheidend, weil diese die Frage der Umweltverträglichkeit der Anlage – wenn überhaupt – nur indirekt beschlagen. Die Gewichtung der anerkanntermassen vorhande- nen negativen Auswirkungen des Projekts auf die örtliche Land- wirtschaft und auf die Natur wiederum ist eine Frage der Interes- senabwägung. Eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Anlage war jedenfalls aufgrund der vorhandenen Unterlagen und Informationen durchaus möglich. Allfällige kleinere Mängel bei der Beschreibung des Ausgangszustandes ( so bezüglich Vorkom- men geschützter Vogel- und Pflanzenarten) und die von den Re- kurrenten verstärkt ins Feld geführte Pufferzonenproblematik las- sen eine Beurteilung aller auf dem Spiele stehenden Interessen durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren jeden- falls so oder anders zu; dies umso mehr, als sich die Parteien dazu im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines gerichtlichen Augen- scheines sowie eines zweiten Schriftenwechsels umfassend äus- sern konnten.
1. Landschafts- und Ortsbildschutz
1. Die Rekurrenten verlangen gestützt auf Art. 17 a NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV die Einholung eines Gutachtens durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission. Sie begrün- den ihren Antrag im Wesentlichen mit der Überlegung, dass die Golfanlage ein Objekt beeinträchtigen könne, welches in einem In- ventar des Bundes nach Art 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung sei. Als solche nennen sie ausdrücklich das BLN-Objekt « Ruinaulta », das Moorgebiet von nationaler Bedeu- tung « Quadras » sowie das im ISOS-Inventar aufgeführte Ortsbild von Sagogn. Von der Einholung eines Gutachtens bei der ENHK kann jedoch bereits deshalb abgesehen werden, weil die Erstel- lung der streitigen Golfanlage auch keine Bundesaufgabe darstellt,
weshalb eine Begutachtung im Sinne von Art. 7 NHG entfällt und weil – wie nachstehend noch darzulegen sein wird – keine erhebli- chen Beeinträchtigungen der aufgeführten Objekte vorliegen.
1. Das BLN-Objekt « Ruinaulta» liegt offensichtlich ausser- halb der ausgeschiedenen Golfplatzzone. Es wird durch diese weder direkt noch indirekt negativ tangiert, sondern ist angesichts seiner Schutzwürdigkeit einer Landschaftsschutzzone zugewiesen worden. Weder in ihren Eingaben noch am Augenschein vermoch- ten die Rekurrenten aufzuzeigen, worin allfällige relevante Beein- trächtigungen bestehen könnten, und es sind für das urteilende Gericht auch keine ersichtlich.
2. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Ortsbildes von Sagogn bringen die Rekurrenten vor, es gehe nicht an, dass zwecks Projektrealisierung im östlichen Bereich des Projektgebie- tes ein landschaftlich wertvoller Bereich aufgehoben werden solle. Daran vermöge weder der Umstand, dass als Ersatz dazu der öst- lich und südlich des Projektgebiets gelegene Teil ( sowie das BLN- Gebiet « Ruinaulta») ersatzweise neu der Landschaftsschutzzone zugewiesen worden sei, noch dass damit die Gesamtfläche an Landschaftsschutzzonen erhalten werden könne, nichts zu ändern. Die geplante Anlage bringe einen erheblichen Eingriff in die touris- tisch bedeutsame Landschaft und des äusseren Ortsbildes von Sagogn mit sich, welcher durch kein höher stehendes Interesse gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz ist ihnen insoweit gefolgt, als sie im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangte, dass die ge- plante Anlage einen erheblichen Eingriff ins Landschaftsbild ( vgl. S. 23 des angefochtenen Entscheides) mit sich bringe. Diese Ein- schätzung zielt zu weit. Das Landschaftsbild im Projektperimeter ist nämlich bereits heute durch einige wenige bestehende Bauten und Anlagen, insbesondere aber durch die Folgen einer äusserst intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ( Fettwiesen, Mais- äcker) geprägt. Auch wenn sich das Erscheinungsbild der Land- schaft mit der Realisierung der Golfanlage verändern wird, be- deutet dies noch nicht, dass von einem erheblichen ( negativen) Eingriff ins Orts- und Landschaftsbild gesprochen werden muss. Vorliegend bereits deshalb nicht, weil z. B. im östlichen, dem Sied- lungsbereich von Sagogn vorgelagerten Bereich der mit der strei- tigen Planung einhergehende Verlust an ( kommunaler) Land- schaftsschutzzone angesichts der nunmehr vorgesehenen Zonen- ausscheidung wettgemacht wird. Mit der streitigen Teilrevision ist der Schutz des äusseren Ortsbildes stark verbessert worden, in- dem die unmittelbar an den Siedlungsbereich anschliessende und
am besten einsehbare Ebene mit einem der Landschaftsschutz- zone zugeschiedenen, ausgedehnten Gürtel unter Schutz gestellt worden ist. Das bisher mit einer Landschaftsschutzzone belastete, gegen den Rhein hin abfallende Gelände, das nunmehr im Zonen- plan als Golfplatzzone bezeichnet und in dem gemäss GGP im We- sentlichen die Spielbahnen 11 – 17 sowie ein «Teich/Nassstandort » erstellt werden sollen, ist demgegenüber – wie der Augenschein gezeigt hat – kaum einsehbar. Vom Golfplatz selbst sind in jenem Bereich im Übrigen keine relevanten Beeinträchtigungen auf Lage und Qualität des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten. Dies deshalb, weil sich die Anlageteile in einer tiefer gelagerten und vom Dorf weit entfernten Geländekammer befinden und weil zu- dem im einsehbaren Nahbereich weder Hochbauten noch andere bauliche Veränderungen zulässig sind.
Demgegenüber ist der westlich an das Siedlungsgebiet Sagogn angrenzende Teil der Golfplatzzone ( Bereich der Driving Range, der Parkierungsanlage und des Clubhauses) unbestritte- nermassen besser einsehbar. Aufgrund der geplanten Golfplatz- nutzung sind jedoch auch in diesem Bereich keine rechtlich rele- vanten Beeinträchtigungen des Orts- und/oder Landschaftsbildes zu erwarten, weil die Infrastrukturanlagen nicht im offenen Land, sondern in der direkt unterhalb der Kantonsstrasse gelegenen, be- stehenden Bauzone ( Gewerbezone) realisiert werden sollen. Der fragliche, tiefer als die Siedlung gelegene Bereich war im Übrigen bereits bis anhin keiner Schutzzone zugeschieden.
Angesichts der mit der streitigen Planung getroffenen Massnahmen ( Überlagerung des Nahbereichs der Kirche sowie des ausgedehnten östlichen Teils der Ebene von Sagogn mit einer Landschaftsschutzzone; Verbot von landwirtschaftlichen Hochbau- ten), der für die Infrastrukturen getroffenen Standortwahl und auch aufgrund des am Augenschein gewonnenen Eindrucks ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass weder das Ortsbild von Sagogn noch das Landschaftsbild im umschriebenen Bereich durch den geplanten Golfplatz erheblich beeinträchtigt werden. Dies umso weniger, als sich die Landschaft in keinem naturbelas- senen Zustand präsentiert und eine gut gestaltete Anlage für den Durchschnittsbetrachter durchaus auch eine Bereicherung darstel- len kann. Der rekurrentische Einwand, dass es sich um einen be- deutsamen Landschaftsabschnitt ( im Sinne einer Einstufung als regionales Landschaftsschutzgebiet gemäss Regionalem Richt- plan) handle, vermag am eben umschriebenen Ergebnis ebenso wenig etwas zu ändern wie die übrigen rekurrentischen Vorbrin-
gen.
1. Auch das im Bundesinventar der Flachmoore von na- tionaler Bedeutung enthaltene Flachmoor « Quadras» wird aus der Sicht des Landschafts- und Ortsbildschutzes unter Berücksich- tigung der ausgeschiedenen Pufferzone sowie den übrigen flan- kierenden Massnahmen weder durch den Bau noch durch den Be- trieb des Golfplatzes erheblich beeinträchtigt. Mit der streitigen Planung sind die erforderlichen planerischen Vorkehren und Mass- nahmen getroffen worden, welche den erforderlichen Schutz auch aus dieser Sicht gewährleisten ( vgl. nachstehend 12 f.).
1. Naturschutz
1. Nach Art 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebens- räume ( Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegen- zuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Tro- ckenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzun- gen für Lebensgemeinschaften aufweien. Lässt sich eine Beein- trächtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Ein- griffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Er- satz zu sorgen. Art. 18a und b NHG enthalten einen verbindlichen Auftrag zum Schutz wertvoller Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt. Bezüglich der Ausscheidung von Biotopen von re- gionaler und lokaler Bedeutung steht den Kantonen ein erhebli- cher Beurteilungsspielraum zu, denn Biotope sind – anders als der Wald oder Moore von nationaler Bedeutung – nicht bereits auf- grund des Bundesrechts geschützt ( vgl. die Nachweise in BGE 116 lb 209 ff. E. 5 ). Der Bund und – soweit Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung in Frage stehen – die Kantone haben deshalb im Einzelfall unter Abwägung aller auf dem Spiele stehenden Interessen die nach Art. 18 NHG zu schützenden Lebensräume zu- erst besonders zu bezeichnen. Die Kantone sind hierauf nach der erwähnten gesetzlichen Regelung und im Rahmen einer umfas- senden Interessenabwägung verpflichtet, die zur Erreichung des Schutzzwecks geeigneten Massnahmen anzuordnen. Der Auftrag zum Schutz von Naturgebieten gemäss Art. 18 ff. NHG bezweckt, die Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, de- ren Überleben bedroht ist. Es sind um so strengere Schutzmass- nahmen anzuordnen, je seltener und bedeutender die an einem
Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass Biotope in einer durch Zivilisation und Tech- nik intensiv genutzten Landschaft eine wichtige Ausgleichsfunk- tion erfüllen ( vgl. auch BGE 114 lb 272 f. E. 4 ). Wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume wegen überwie- gender entgegenstehender Interessen unvermeidlich ist, muss der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmögli- chem Schutz, für die Wiederherstellung oder ansonst für ange- messenen Ersatz sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG ). Der bundes- rechtliche Auftrag zum Schutz der Biotope ist innerhalb des vom RPG vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen, wobei es den Kantonen überlassen bleibt, mit welchen Instrumenten sie ihm nachkommen ( BGE 116 Ib 215 f ).
1. Gemäss UVB handelt es sich beim Projektgebiet um eine stark ausgeräumte Landschaft, welche im Bereich der land- wirtschaftlich intensiv genutzten Grünflächen nur wenige natür- liche oder naturnahe Lebensraumstrukturen aufweist. Ökologisch wertvolle Lebensräume befinden sich danach an den südlichen Randbereichen des Projektareals. Von besonderer Bedeutung ist dabei das unterhalb der Kantonsstrasse gelegene Flachmoor « Quadras» im Bereich der Gemeindegrenzen Sagogn/Schluein. Im Projektareal finden sich – abgesehen von den dominierenden Fettwiesen und Maisäckern – als weitere Naturobjekte einige klei- nere Feldgehölze, ein zeitweise ausgetrockneter Tümpel ( Flach- moor), ein kanalisierter Bach, Brachflächen sowie einige im kan- tonalen Naturschutzinventar aufgeführte Trockenwiesen und Halbtrockenrasen ( vgl. UVB, Anhang 91, Aktuelle Nutzung im Be- arbeitungsgebiet, Situation 1: 6000 ). Der UVB enthält ferner die Aussage, dass sich die Landschaft durch den projektierten Golf- platz ökologisch nur aufwerten lasse. Die Rekurrenten erachten die umschriebene Ausgangslage und deren Beurteilung als unqualifi- ziert und durch Fakten widerlegbar. Aus Sicht des Naturschutzes erblicken sie problematische Bereiche insbesondere hinsichtlich einer von der Anlage ausgehenden Gefährdung des Flachmoors von nationaler Bedeutung, einer drohenden Intensivierung der Bewirtschaftung, der Beeinträchtigung auf geschützte Vogel- und Pflanzenarten. Ferner machen sie weitere Mängel im UVB im Be- reich Ökologie geltend.
1. Dass im Projektgebiet ein ökologisches Aufwertungs- potential enthalten ist, wird auch von den Rekurrenten nicht in Abrede gestellt. Sie halten jedoch dagegen, dieses lasse sich mit der Realisierung eines Golfplatzes nur minimal ausschöpfen; die
Naturwerte, welche durch den Golfplatz zerstört würden, seien wesentlich grösser als der dadurch erreichte Gewinn. Der Augen- schein habe deutlich gezeigt, dass sich weite, offene Wiesen mit Hügeln, Terrassen und Rainen, Hecken und Feldgehölzen sowie sehr mageren, trockenen und feuchten Lebensräumen abwech- seln würden. Die Charakterisierung als ausgeräumte und land- wirtschaftlich intensiv bewirtschaftete Landschaft werde der Rea- lität nicht gerecht. Ihnen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Im Rahmen des UVB sind die naturkundlich interessanten Ele- mente ( wie z. B. Einzelbäume, Findlinge, Fliessgewässer, Bö- schungen, Bestockungen, Flachmoore und Trockenwiesen) erho- ben und planerisch dargestellt worden ( vgl. UVB; Anhang 6, Naturelemente, Situation 1 : 10 000 ). Ein Blick in den Plan zeigt au- genfällig auf, dass sich die naturkundlich interessanten Elemente vorwiegend in den Randbereichen sowie im Bereich des Flach- moors « Quadras» befinden. Diese Elemente sind vom Golfplatz- architekten bei der Projektierung der Golfanlage angemessen berücksichtigt worden ( vgl. UVB, Anhang 6, Natur- und Golfele- mente, Situation 1 : 8500 ) und werden durch den Bau und den Be- trieb der Anlage nicht beeinträchtigt.
1. Unbehelflich ist auch der Einwand, dass sich auf einem Grossteil der intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen noch viele Arten der Fromentalwiesen ( wie Margerite, Wiesensalbei, Lab- kraut, Flockenblume, Spitzwegerich etc.) oder bei der Fauna zahl- reiche typische Kulturlandvogelarten ( wie z.B. Feldlerche, Wachtel, Braunkehlchen und Neuntöter) finden liessen. Diese Arten finden sich denn allesamt im erwähnten UVB ( vgl. S. 31). Für den Weiter- bestand der Vogelpopulationen kommt es jedoch nicht bloss auf das Vorhandensein solcher lagetypischen Pflanzenarten an, ent- scheidend ist vielmehr die Anzahl der Schnitte ( Mähnutzung), wel- che sich viel unmittelbarer und nachhaltiger auf den Bruterfolg der Tiere auswirken.
2. Die Rekurrenten bringen in diesem Zusammenhang noch vor, dass langfristig eine sachgerechte Pflege der extensi- vierten Flächen über die Jahre hinweg nicht gewährleistet werden könne, wodurch deren Wert für Flora und Insekten meist stark nachlasse. Mit einem Vernetzungsprojekt gemäss ÖQV könne auf alle Fälle ein wesentlich grösserer Effekt als mit einem Golfplatz erzielt werden. Dieser Einwand ist unbehelflich. Wie die Rekurs- gegner 2 zu Recht ausgeführt haben, ist die Pflege der extensi- vierten Flächen im Betriebsreglement klar geregelt und für die Be- treiber der Golfanlage verbindlich. Im Gegensatz dazu hängt der
Erfolg eines Vernetzungskonzepts vollumfänglich von der Bereit- schaft und derTeilnahme der Bewirtschafter ( auf freiwilliger Basis, mit zeitlich beschränkter Dauer) ab.
1. Moorschutz/ Flachmoor « Quadras», Kernbereich
1. Im angefochtenen Entscheid hat die Regierung das Flachmoor von nationaler Bedeutung ( Objekt Nr. 1458, « Qua- dras») als durch die Golfanlage nicht gefährdet erachtet und – ent- gegen dem Antrag der kantonalen Fachstelle – von der Auswei- tung des Schutzkorridors bis hin zur Kantonsstrasse abgesehen. Die Rekurrenten machen geltend, dass die im Bereich des Flach- moors ausgeschiedenen Pufferzonen zu klein dimensioniert seien, weil sie sich nur auf die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung und nicht auf die Nutzung als Golfplatz beziehen würden. Sie beantra- gen in diesem Zusammenhang die Einholung einer Expertise. Von der Einholung der beantragten Expertise kann indes abgese- hen werden, weil sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinrei- chender Klarheit aus den Akten ergibt und aus einer Expertise keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
2. Gemäss Art. 23a NHG i.V. mit Art. 18a NHG bezeichnet der Bundesrat die Moore von nationaler Bedeutung. Die Kantone ordnen deren Schutz und Unterhalt und treffen rechtzeitig zweck- mässige Massnahmen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die Flachmoorverordnung erlassen, welche in ihrem Anhang 1 die Flachmoore von nationaler Bedeutung aufzählt. Nach Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzver- lauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Puf- ferzonen aus. Gemäss Art. 4 der Verordnung müssen die Objekte ungeschmälert erhalten bleiben. Die Kantone treffen nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung die geeigneten Schutz- und Unterhalts- massnahmen. Insbesondere sorgen sie dafür, dass Pläne und Vor- schriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne des RPG regeln, mit dieser Verordnung übereinstimmen ( Art. 5 Abs. 2 lit. a Flachmoorverordnung). Im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeu- tung ( Anhang 1) ist das unterhalb der Kantonsstrasse, im Bereich der Gemeindegrenzen Sagogn/Schluein gelegene und wie ein Schlauch ins Golfgebiet hineinragende Moor als Objekt Nr. 1458,
« Quadras» aufgeführt. Unbestritten ist, dass das Flachmoor ( Kernbereich) bereits von Bundesrechts wegen absoluten Schutz geniesst und deshalb einer einzelfallweisen Interessenabwägung zwischen dem verfassungsrechtlich festgelegten Veränderungs- verbot ( Art. 78 Abs. 5 BV ) und den Nutzungsinteressen nicht zu-
gänglich ist ( BGE 127 II 184 E. 5b aa). Unbestritten ist auch, dass der bundesrechtlich geschützte Kernbereich des Flachmoors im Rahmen der vorliegenden Teilrevision in den Plänen unge- schmälert wiedergegeben worden ist. Dieser Kernbereich wurde in der streitigen Planung ( basierend auf der Detailkartierung 1999 ) um eine zwischen rund 8 und 25 m breite, ungedüngte Pufferzone ( nachstehend 13 ) erweitert und der gesamte Bereich einer Natur- schutzzone zugeschieden. Angesichts der parallel dazu in beiden Gemeinden erlassenen Baugesetzesbestimmungen ( vgl. z.B. Art. 63a BG Sagogn) sind in der Naturschutzzone Bauten und Anlagen aller Art,Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Dün- gungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungen untersagt ( Abs. 2 ). Die Baubehörde hat die not- wendigen Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Kenn- zeichnung der geschützten Gebiete zu treffen und sie kann insbe- sondere auch Zutrittsverbote erlassen ( Abs. 3 ). Mit diesen Vor- kehren kann der in der Flachmoorverordnung vorgesehene Schutz des Moores vor erheblichen negativen Beeinträchtigungen zwei- fellos gewährleistet werden, dies selbst dann wenn sich – wie am Augenschein geltend gemacht – einmal ein Ball dorthin verirren sollte. Zur Minimierung von Beeinträchtigungen des Kernberei- ches des Flachmoors durch den Golfsport ist im Übrigen – abge- sehen von den erwähnten Vorkehren – im GGP im Bereich der Spielbahnen 1 und 9 flankierend die Neubepflanzung von Gehöl- zen vorgesehen worden. Eine direkte mit dem Golfsport verbun- dene Belastung des Flachmoors wird angesichts der getroffenen Vorkehren insgesamt betrachtet – sofern eine solche überhaupt vorliegen sollte – vernachlässigbar gering sein. Dies umso mehr, als ein Golfabschlag resp. ein Fairway geringere Auswirkungen auf das Moor ( und seine Bewohner) mit sich bringen werden als die aktuelle, bis an den Kernbereich heranreichende, intensive landwirtschaftliche Nutzung. Allfällige Auswirkungen des Publi- kumsverkehrs lassen sich ( abgesehen von der vorgesehenen Be- pflanzung mit Gehölzen) durch Absperrungen und dergleichen ohne weiteres in vertretbaren Grenzen halten.
1. Pufferzonenproblematik, Flachmoor « Quadras»
1. Fraglich kann vorliegend lediglich sein, ob die Puffer- zone um den Kernbereich des Flachmoors im Rahmen der streiti- gen Planung genügend gross dimensioniert worden ist, um den Schutz des Flachmoors zu gewährleisten. Verneinendenfalls wäre der im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehene Verzicht auf die gänzliche Freihaltung eines Korridors zwischen Flachmoor und
Kantonsstrasse näher zu prüfen. Das Bundesrecht schweigt sich darüber aus, was unter « ökologisch ausreichenden Pufferzonen» zu verstehen ist. In der naturwissenschaftlichen Literatur werden hauptsächlich hydrologische Pufferzonen, Nährstoffpufferzonen sowie Pufferzonen gegen weitere Belastungen unterschieden. Im Vordergrund steht der Schutz gegen Nährstoffeintrag, wofür das BUWAL einen besonderen Schlüssel herausgegeben hat ( BGE vom 24. September 1996 in URP 1996, S. 815, E. 7b). Die Ausge- staltung der Pufferzonen hat sich nach den örtlichen Gegebenhei- ten und den konkreten Schutzbedürfnissen zu richten; wobei in der Pufferzone auch Bauten zulässig sind, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen. Der Pufferbereich braucht keiner Natur- schutzzone zugewiesen werden, sondern dürfte gar in den Bereich einer Bauzone zu liegen kommen, sofern im GGP oder auf andere Weise ein entsprechender Freihaltebereich sichergestellt wird ( BGE vom 8. März 2000 i.S. X.Y. gegen Stadt Uster). Unzulässig wäre es jedoch, wenn gegenüber Mooren von nationaler Bedeu- tung gänzlich auf die Ausscheidung von Pufferzonen verzichtet würde ( BGE 124 II 24 f. E. 2b).
1. Mit der vorliegenden Planung wurde das Flachmoor ( Kernbereich) unbestrittenermassen zusätzlich um einen zwi- schen ca. 8 und 25 m breiten Puffer ( wobei ca. 15 m im Bereich gegen die Kantonsstrasse hin) erweitert und der derart erweiterte Perimeter gesamthaft einer Naturschutzzone zugeschieden. Die Rekurrenten bringen vor, dass lediglich eine auf die heutige land- wirtschaftliche Nutzung bezogene Nährstoffpufferzone bestehe, jedoch im Hinblick auf die künftige Golfplatznutzung keine auf den Pufferzonenschlüssel des BUWAL gestützten Abklärungen für eine allfällig notwendig werdende Neudefinition der Nährstoffpuffer- zone vorgenommen worden sei. Ebenfalls seien keine Abklärun- gen im Hinblick auf eine durch den Publikumsverkehr notwendig werdende Störungspufferzone getätigt worden, was klarerweise Bundesrecht widerspreche. Unter Berufung auf den Beurteilungs- bericht des ANU fordern sie daher, dass der Freihaltekorridor für das Flachmoor bis zur Kantonsstrasse verlängert werde und in diesem Bereich nur ein « Fuss- und Golfweg» toleriert werde. Den Planungsbehörden steht mangels einer Regelung im übergeordneten Recht bei der Ausgestaltung einer « ökologisch ausreichenden Pufferzone» gegenüber einem Flachmoor ein er- heblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt ebenso bei der Beantwortung der Frage, nach welcher Methode eine Pufferzone ausgeschieden werden soll und welche Schutz-
massnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Richtschnur für die konkrete Ausgestaltung muss sein, dass sie sich nach den örtli- chen Gegebenheiten und den konkreten Schutzbedürfnissen rich- tet. Der von den Rekurrenten zitierte BUWAL-Schlüssel kann dabei ein wertvolles Hilfsmittel sein und soll von den Planungsbehörden zur Erzielung einer sachgerechten Lösung beigezogen werden. Doch ist anzufügen, dass im Rahmen des erwähnten Ermessens- und Beurteilungsspielraumes auch von diesem Schlüssel abwei- chende Lösungen denkbar sind. Für die Gerichte ist der Schlüssel so oder anders nicht verbindlich. Nachdem vorliegend gegenüber dem ( in den Plänen unbestrittenermassen korrekt abgegrenzten) Flachmoor von nationaler Bedeutung «Quadras» ein ca. 8 bis 25 m breiter Pufferbereich ausgeschieden worden ist und mithin kein Fall eines gänzlichen Verzichts auf eine Pufferzone vorliegt, bleibt zu prüfen, ob die Abgrenzung im Lichte des erwähnten Ermes- sens- und Beurteilungsspielraumes offensichtlich falsch vorge- nommen worden ist. Dies ist nicht der Fall.
1. Hält man sich vor Augen, dass im Zuge der Golfplatz- realisierung keine baulichen oder anderen Massnahmen getroffen werden, welche den Wasser- bzw. Grundwasserzufluss zum Flach- moor in irgendeiner Form negativ beeinflussen könnten und berücksichtigt man die oben umschriebenen Massnahmen und Vorkehren, erscheint die getroffene Abgrenzung des Puffers aus hydrologischer Sicht als unbedenklich. Dies umso mehr, als sich weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Beurteilungsbe- richt der kantonalen Fachstelle diesbezüglich irgendetwas Negati- ves entnehmen lässt ( vgl. BGE 127 II 195 E. 5c) und auch die Rekurrenten nichts vorbringen, was geeignet wäre, die getroffene Abgrenzung unter diesem Aspekt in Frage zu stellen.
2. Zum selben Ergebnis führt letztlich auch die Beurteilung unter dem Aspekt des so genannten Nährstoffpuffers. Wie der Augenschein gezeigt hat, wird derzeit im Rahmen der intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des umliegenden Landes bis unmittelbar an den Kernbereich des Flachmoors ( mit organischen und anorganischen Mitteln) gedüngt. Mit der nunmehr vorge- nommenen Ausscheidung einer ( über den Kernbereich hinausge- henden) Naturschutzzone und der restriktiven Umschreibung der zulässigen Nutzungen innerhalb derselben, wie auch der Situ- ierung der in der Golfzone gelegenen Abschläge und Fairways der Bahnen 1 und 9 sowie der weiteren vorgesehenen flankierenden Massnahmen hinsichtlich Gestaltung, Pflege und Unterhalt ist hin- reichend sichergestellt, dass die Nährstoffbilanz beim Flachmoor
weder durch den Bau noch den Betrieb des Golfplatzes nachhaltig negativ beeinträchtigt wird; im Vergleich zu heute wird sie sogar entscheidend verbessert. Die getroffene Abgrenzung erweist sich auch mit Blick auf den von den Rekurrenten mehrfach erwähnten BUWAL-Schlüssel, wo mit Bezug auf die ausreichende Breite einer Nährstoffpufferzone von mindestens 6– 10 m, idealerweise über 20 m die Rede ist, als rechtens. Der in den Plänen vorgesehene Puf- fer ( zwischen rund 8 und 25 m) liegt nämlich offenkundig auch in- nerhalb dieses Rahmens. Abgesehen vom Bereich zweier kleinerer Ausstülpungen im Norden, bei welchen jedoch die Neubepflan- zung mit Gehölzen ( mit Niederhaltung) vorgesehen ist, beträgt der Abstand der Spielbahnen zum Flachmoor in der Regel sogar noch einiges mehr als 25 m, weshalb dem Schutzbedürfnis des Flachmoors auch unter dem Aspekt des Nährstoffpuffers hinrei- chend Rechnung getragen worden ist.
1. Zu prüfen bleibt damit noch die Abgrenzung der Puffer- zone mit Blick auf allfällig « weitere Belastungen». Solche er- blicken die Rekurrenten insbesondere in der zu erwartenden, ge- genüber heute stark zunehmenden, regelmässigen und über den ganzen Tag verteilten Frequentierung der moornahen Gebiete durch Golfspieler und Besucher auf dem Fuss- und Golfwegnetz und die davon ausgehenden Auswirkungen auf die Brutstätten und Nahrungsstätten für Grauammer, Braunkehlchen, Rohram- mer und Neuntöter. Sie werfen den Planungsbehörden in diesem Zusammenhang vor, diesbezüglich keine Abklärungen getätigt zu haben. Auch aus diesen Einwänden vermögen sie jedoch nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Um dem Schutzbedürfnis des Flachmoors Rechnung zu tragen, ist der ganze Bereich östlich der Naturschutzzone in Richtung Sagogn als «Naturwiese und ökolo- gische Ausgleichsfläche» ausgeschieden und mit einem Hochbau- verbot überlagert worden. Diese Ausscheidung stellt generell, aber auch selbst für die im oberen Bereich des Flachmoores brü- tenden und Nahrung suchenden Vogelarten gegenüber heute eine entscheidende Verbesserung dar, weil ein erfolgreiches Brüten in diesem Bereich bereits bis anhin wegen der intensiven landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung unwahrscheinlich war. Sodann ist im Bereich westlich des Flachmoors zwischen dem Kernbereich und der Spielbahn 1 die Neubepflanzung mit einem Gehölz ( Nieder- haltung 3– 4 m) vorgesehen. Diese im Pufferbereich vorgesehene Bepflanzung führt einerseits optisch zu einer klaren Trennung zwi- schen Spielbahn und Flachmoor und hindert anderseits Golfer wie auch Besucher am Betreten sowohl der Pufferzone als auch des
Kernbereichs des Flachmoors. In Richtung Norden, gegen die Kantonsstrasse sodann beträgt der Puffer zwischen Flachmoor und des mit einem Hochbauverbot überlagerten Bereiches « Golf- anlage-Intensivnutzung» rund 15 m. Zusammen mit der auch in diesem Bereich vorgesehenen Neubepflanzung mit einem Gehölz und den weiteren, im angefochtenen Entscheid erwähnten flan- kierenden Massnahmen ( z.B. Absperrungen, Zutrittsverbot) kann den von den Rekurrenten geltend gemachten negativen Beein- trächtigungen des Flachmoors und seiner Bewohner durch den Golfbetrieb und allfälligen Publikumsverkehr angemessen begeg- net werden, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eine oder andere Vogelart in ruhigere Bereiche inner- und aus- serhalb des Golfplatzbereiches ausweichen wird. Im Übrigen wei- sen selbst die Golfelemente im Nahbereich der Naturschutzzone einen angemessenen Abstand zum Kernbereich des Flachmoors auf. Die Situation für die Fauna und Flora im fraglichen Gebiet wird aber nicht nur durch die im östlichen Bereich vorgenommene Ausscheidung der «Naturwiesen und ökologischen Ausgleichs- flächen» und der damit einhergehenden nur noch extensiven landwirtschaftlichen Nutzung entscheidend verbessert, sondern insbesondere auch wegen der von der Vorinstanz angeordneten Verlegung des vom Bereich der Spielbahn 18 bis zum Rhein hin- unterführende Fuss- und Wanderwegs ( Bereich M3 gemäss land- schaftspflegerischem Begleitplan 1: 3000; Anordnung in Ziff. 2 lit. h des angefochtenen Entscheides). Dieser Wanderweg durch- querte bis anhin den Kernbereich des Flachmoors und stellte da- mit eine erhebliche Beeinträchtigung dar, welche nun dauerhaft wegfällt. Dadurch wird zusammen mit dem geschilderten Puffer und den Naturwiesen im Osten ein zusammenhängender, gross- flächiger « Ruhebereich» für die Vögel/Bodenbrüter geschaffen, mit welchem selbst die verbleibenden, noch von der Golfanlage ( bzw. dem Betrieb derselben) ausgehenden Beeinträchtigungen mehr als kompensiert werden können. Dies umso mehr, als sich der Einflussbereich der Anlage im Wesentlichen « nur» auf den obersten Teil des Flachmoors beschränkt, der insbesondere für die Vögel von geringerer Bedeutung ist als der umfangreichere, sich gegen Osten hin ausdehnende untere Teil. Insgesamt betrachtet erweist sich der ausgeschiedene Puffer jedenfalls auch unter dem Aspekt « weiterer Belastungen» den örtlichen Verhältnissen und dem Schutzbedürfnis des Flachmoors und seiner Bewohner ange- messen abgegrenzt, weshalb die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden denn auch zu Recht von weiteren Abklä-
rungen hierzu abgesehen haben.
1. Verzicht auf Ausweitung Perimeter bis zur Kantonsstrasse a) Für eine Ausweitung des Perimeters bis hinauf zur Kan- tonsstrasse besteht aufgrund des Gesagten kein Anlass. Die von den Rekurrenten angestrebte Ausweitung mit der damit verbun- denen Zweiteilung der Golfzone wäre im Lichte des eben Darge- legten letztlich völlig unverhältnismässig. Dies nicht nur deshalb, weil die von der Anlage ausgehenden Einwirkungen auf das Moor gering sind oder weil der Erweiterungsbereich das Ergebnis einer Aufschüttung für die Kantonsstrasse Sagogn/Schluein darstellt, sondern insbesondere auch weil damit die gesamte Golfanlage ihrer Attraktivität und hohen Qualität verlustig ginge. Sie würde durch eine Zweiteilung eines Elementes beraubt, welches auch für die angestrebte Golfregion Surselva entscheidend ist: Dass näm- lich ein Platz geschaffen wird, der sich auch für fortgeschrittene Spieler eignet und der auch für die Durchführung von ( nationalen und internationalen) Turnieren verwendet werden kann. Dass für einen golftechnisch attraktiven Platz, der auch gehobenen Turnier- ansprüchen gerecht wird, eine Gesamtlänge von rund 6000 m, par 72, mit einer Anordnung und Abfolge der Spielbahnen wie im Pro- jekt vorgesehen, Voraussetzung ist, ist notorisch; ebenso, dass Abschlag 1, Green 9, Abschlag 10 und Green 18 in der Nähe der Infrastrukturanlagen ( Parkierungsanlage, Clubhaus mit Restau- rant, Garderoben, Caddyraum und Garage für Golfcarts usw.) lie- gen müssen sowie dass ein Platz nicht mit einer kurzen Bahn ( par 3 ) beginnen darf. Diesfalls würde der Spielfluss massiv beein- trächtigt, weil die Spieler warten müssen, bis die vorangehende Spielgruppe die erste Bahn fertig gespielt hat. Mit einer längeren Bahn ( par 4, par 5 ) entsteht diese Problematik demgegenüber nicht. Vorliegend haben diese aber insbesondere auch die bereits weiter oben erwähnten ortsbild- und landschaftsschützerischen Überlegungen dazu geführt, dass die Infrastrukturanlagen in der bestehenden Gewerbezone realisiert werden sollen. Damit wer- den jedoch auch die Möglichkeiten für das Anlegen der Golfbah- nen noch zusätzlich präjudiziert.
1. In der Golfregion Surselva ist lediglich die 18-Loch-An- lage in Sagogn/Schluein auf den hinsichtlich Qualität und Attrakti- vität angestrebten, gehobenen Standard ausgelegt, was ange- sichts ihrer vergleichsweise zentralen Lage zu den Verkehrsträgern ( Autobahn A13, Bahnnetz, Umfahrung Flims), ihrer Exposition und nicht kritischen Höhenlage ( relativ lange jährliche Bespielbar- keit) wie auch ihrer Nähe zur Tourismusregion Flims-Laax-Falera
durchaus richtig und zweckmässig ist. Den anderen, höher gele- genen und weniger lang bespielbaren Golfplätzen in der Region Surselva wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich auf andere
« Kundensegmente» auszurichten. Entsprechend wird denn bei der Finanzierung der Anlage Sagogn/Schluein auch nicht von den für eine Golfanlage dieser Grössenordnung üblichen rund 600 Mitgliedern ausgegangen, sondern der Businessplan basiert auf überdurchschnittlich hohen Einnahmen von Tagesspielern, welche ihre Golfferien in den Hotels und ihren Zweitwohnungen in der Alpenarena verbringen werden bzw. diese bereits heute schon verbringen, derzeit aber noch auf andere Plätze ( z.B. in Domat/ Ems, Alvaneu, Lenzerheide) ausweichen müssen. Zusätzlich wer- den die Spieler die Möglichkeit haben, auch die übrigen geplanten Anlagen der Golfregion Surselva zu nutzen, was mit Blick auf die Konkurrenzfähigkeit der Region zweifellos ein Plus darstellt. Dass mit einer attraktiven und qualitativ hoch stehenden Golfanlage wie der vorliegend geplanten der Sommertourismus angekurbelt und damit auch gerade noch eine bessere Auslastung der vorwie- gend für den Winter erstellten Hotelbauten, Zweitwohnungen und Ferienhäuser erzielt werden kann, ist notorisch. Dadurch können langjährige Gäste in der Region behalten ( gemäss Abklärungen der Bergbahnen spielen immerhin bereits heute ca. 1200 Grund- eigentümer in derTourismusregion Golf) und/oder neue akquiriert werden, was angesichts der anstehenden Investitionen im Um- fang von Fr. 20–25 Millionen, aber auch der Möglichkeit des Er- haltes ( so bei den Bergbahnen beim Sommerbetrieb) bzw. der Neuansiedlung von Arbeitsplätzen im Berggebiet ( Golfanlage) doch nicht unterschätzt werden darf. Der Verzicht auf die Ausdeh- nung des Korridors bis an die Kantonsstrasse erweist sich auch aus dieser Sicht als angemessen und richtig.
1. Mit Blick auf die rekurrentischen Vorbringen bleibt in diesem Zusammenhang lediglich noch nachzutragen, dass die kantonale Fachstelle im Rahmen der Vorprüfung nicht etwa eine gänzliche Freihaltung des erwähnten Korridors, sondern lediglich den Verzicht auf eine damals noch vorgesehene Überspielung des Flachmoors verlangt hatte. Letzterem ist im Rahmen der streitigen Planung längst Rechnung getragen worden, indem die Spielbah- nen 1 und 9 entsprechend angepasst worden sind.
1. Weitere naturschützerische Einwände Die Rekurrenten machen in naturschützerischer Hinsicht noch geltend, die im UVB enthaltene Beurteilung bezüglich Bo- denaufbau widerspreche diametral dem Prüfungsbericht des ARE
vom 16. Juli 2003 zum Richtplan im Kanton Graubünden. Dieser zutreffenden Einschätzung einer Behörde werde durch die Rekurs- gegner nichts entgegengehalten. Ihr Einwand ist unbehelflich. Massgebend ist nämlich nicht der Prüfungsbericht zum Regiona- len Richtplan aus dem Jahre 2003, sondern – abgesehen vom UVB
– der im Zusammenhang mit der UVP erarbeitete, bereits mehr- fach erwähnte Beurteilungsbericht des ANU vom 31. März 2004, welcher sich konkret ( S. 17 f., 362 Bodenschutz) mit dem im Rah- men einer streitigen Teilrevision verabschiedeten Golfplatzprojekt und dessen Folgen auf den Bodenaufbau auseinandersetzt. Es hielt fest ( a.a.O. S. 20 ), dass die im Projektgebiet vorkommenden Böden als Baugrund zumindest teilweise relativ verdichtungsan- fällig seien. Um irreversible Bodenbeeinträchtigungen zu vermei- den und um die Rückführbarkeit in die landwirtschaftliche Nutzung zu gewährleisten, sei im Rahmen der Bauprojektierung unter Bei- zug des Umweltbaubegleiters abzuklären, wo und mit welchen MittelnTerrainveränderungen vorgenommen werden könnten und wo allenfalls auf jegliche Bodeneingriffe zu verzichten sei. In sei- ner Gesamtbeurteilung gelangte es dann zum Schluss, dass sich aus den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt keine generellen Ausschlussgründe gegen das Golfplatzprojekt ergeben würden, sofern das Projekt gemäss den Erwägungen in verschiedenen Punkten angepasst, ergänzt und vertieft werde. Im angefochtenen Genehmigungsentscheid ist denn auch den im Beurteilungsbericht vorgebrachten Anträgen ( S. 22/23 ) mittels entsprechender Auflagen ( Ziff. 2 lit. p und q des Dispositivs) angemessen Rechnung getragen worden. Die Be- fürchtungen der Rekurrenten bezüglich Bodenverdichtung stehen aus naturschützerischer Sicht einer Genehmigung nicht entgegen.
1. Vorkommen geschützter Vogelarten
1. Gemäss UVB finden sich im Projektareal nur wenige für die Fauna besonders wertvolle Lebensräume und -strukturen. Dementsprechend weist das Projektgebiet keine hohe Artenvielfalt ( wenige bis gar keine Reptilien und Amphibien; Insekten, Säuge- tiere [ Feldhasen, Rehe], Vögel) auf. Im Rahmen der allgemei- nen Felderhebungen und Begehungen im Frühling/Sommer 2003 konnten demgegenüber laut UVB 31 Vogelarten beobachtet wer- den, von denen ein Teil auch innerhalb des Projektperimeters brü- tet. Von den 31 beobachteten Vogelarten gelten drei als potenziell gefährdet ( Braunkehlchen, Feldlerche, Turmfalke). Die Rekurren- ten zeigten im vorliegenden Verfahren auf, dass aufgrund eigener Erhebungen ( Zeitraum 1985–2004, Schwerpunkt 90er Jahre) in
der Ebene zwischen Sagogn/Schluein gar 122 Vogelarten nachge- wiesen worden seien, wovon zwei zu der vom Aussterben be- drohten Kategorie, vier zur stark gefährdeten Kategorie und 16 Ar- ten zur Kategorie der verletzlichen Arten gehören würden. Damit seien 22 von insgesamt 77 in der Roten Liste 2001 aufgeführten Arten im fraglichen Gebiet nachgewiesen. Die genaue Anzahl der in der Ebene brütenden Vogelarten könne mangels systematischer und flächendeckender Brutvogelrevierkartierung nicht angegeben werden. Der UVB sei unvollständig und die Methodik resp. die Seriosität der ornithologischen Erhebungen in Frage zu stellen. Die Biodiversität der Vogelwelt und mit dieser das grosse ökologi- sche Potential des Projektareals sei viel grösser als im UVB darge- stellt. Auch aus diesen Überlegungen können die Rekurrenten nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten.
1. Zutreffend ist, dass die Ebene einen im Talboden der unteren Surselva selten gewordenen Lebensraum für einige be- drohte Vogelarten, darunter insbesondere ein Brutgebiet für stark gefährdete Wiesenbrüter und andere Vogelarten des offenen und halboffenen Kulturlandes ( so u.a. Feldlerche, Braunkehlchen und Wachtel) darstellt. Dazu kommen weitere seltene Brutvogelarten des Kulturlandes und der Feuchtgebiete. Zudem bietet die Ebene Nahrung für in der Umgebung brütende oder durchziehende Greifvögel ( z. B. Turmfalke) und ist wichtiger Rastplatz für im Herbst und Frühling durchziehende Sing-, Wat- und Schreitvögel. In diesem Lichte ist auch die von den Rekurrenten angeführte Zahl von 122 Vogelarten ( Beobachtungszeitraum rund 20 Jahre) zu se- hen, welche zusammen mit den am Augenschein er-gänzend ins Recht gelegten, ornithologischen Brutrevierkartierungen von be- drohten Vogelarten zweifellos einen wesentlichen Erkenntnisge- winn darstellt. Letztere bestätigen jedoch lediglich die bereits im UVB gemachte Aussage, dass insbesondere die naturnahen Teile des Projektperimeters und das Flachmoor « Quadras» aus or- nithologischer Sicht bedeutungsvoll sind. Die Überlagerung der Vogelreviere mit dem Golfplatzprojekt zeigt ausgehend von der Kartierung 2002 ( Wachtel 2004 ) nämlich folgendes Bild:
Golfanlage
Landwirt-
naturnahe
schaftsland
Flächen
Wachtel
1
Braunkehlchen2
1
Neuntöter1
1
5
Rohrammer
1
Grauammer
1
Feldlerche3
3
1
Raubwürger ( Winterrevier)
1
Aus obiger Zusammenstellung ergibt sich ohne weiteres, dass die naturnahen Flächen ( inkl. Flachmoor von nationaler Be- deutung) mit 5 Vogelarten und 9 Revieren die grösste Bedeutung haben. 6 Reviere von 4 Arten befinden sich im verbleibenden Landwirtschaftsland und ebenfalls 6 Reviere von 3 Arten decken sich mit der Golfanlage. Damit wird die Darstellung im UVB, wo- nach (innerhalb des Projektperimeters) insbesondere die naturna- hen Flächen und das Flachmoor « Quadras» die Kerngebiete für ein erfolgreiches Brüten der Vögel darstellen würden, bestätigt. Ausserhalb dieser Kerngebiete ist heute aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ( früher Mähtermin, Mähfrequenz) und der damit einhergehenden Störungen eine erfolgreiche Auf- zucht der Brut unwahrscheinlich. Das kantonale Amt für Jagd und Fischerei führte in seinem Bericht zu den Brutrevierkartierungen (datiert vom 8. Dezember 2004 ) entsprechend aus, es sei anzu- nehmen, dass ein bedeutender Teil der Braunkehlchen und vor allem der Feldlerchen im Intensivkulturland ihre Bruten bereits heute gar nicht erfolgreich hätten aufziehen können; im engeren Projektperimeter würden insgesamt 6 von 22 Revieren bzw. 2 von 6 Arten nachhaltig beeinflusst. Im Gegensatz dazu werden ins- künftig die nicht direkt von der Golfanlage beanspruchten Flächen nur noch extensiv genutzt; der Umfang ihrer Nutzung kann im Rahmen des zu erlassenden Unterhalts- und Pflegereglementes auf die Bedürfnisse der vorhandenen Vogelarten abgestimmt wer- den, so dass letztlich die Lebensraumqualitäten für die meisten Vögel im Projektperimeter im Vergleich zu heute zumindest erhal- ten werden können; verschiedene Arten (der Neuntöter, der Raub- würger) können gar noch profitieren, und eine Anpassung der ver- bleibenden extensiven landwirtschaftlichen Nutzung hinsichtlich Mähtermin und Mähfrequenz kann die Ausgangslage noch deut- lich verbessern. Zusammen mit den übrigen planerischen Mass- nahmen ( projektbedingte eingeschränkte Zugänglichkeit des Gebietes, Ausscheidung von ökologischen Ausgleichsflächen in-
nerhalb des Projektgebietes, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen, Unterhalts- und Pflegereglement, etc.) und im Zuge der nachge- lagerten definitiven Ausgestaltung des Projekts darf davon ausge- gangen werden, dass sich mit den vorgesehenen Ersatz- und Aus- gleichsmassnahmen die projektbedingten Verluste der ausserhalb der Spielbereiche gelegenen Lebensräume ( auch hinsichtlich Störpotential und Störanfälligkeit) als weit weniger relevant er- weisen werden, als von den Rekurrenten befürchtet. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass trotz all der vorgesehenen Massnahmen die eine oder andere Art aus ihrem angestammten Revier verdrängt wird, so findet sie doch im Nahbereich geeignete Ausweichmöglichkeiten. Dies umso mehr, als gemäss UVB mit den ökologischen Ausgleichsflächen die Lebensräume inner- und ausserhalb der Golfplatzanlage miteinander vernetzt und beste- hende Rückzugsgebiete gesichert resp. gar neue geschaffen wer- den. Auch wenn eine Art verdrängt werden könnte, so bedeutet dies jedoch noch nicht das Aussterben dieser Art. Wie die Rekur- renten im Übrigen selbst erkannt haben, sind die Reviere bereits heute aufgrund der Fruchtfolge einem ständigen Wechsel unterzo- gen, ohne dass die Arten in ihrem Bestand gefährdet gewesen wären. Mit dem Projekt wird insofern gegenüber heute gar eine markante Verbesserung stattfinden, in dem inskünftig die als Folge der Intensivlandwirtschaft bedingten Wechsel geringer und die « neu» und dauerhaft zur Verfügung stehenden Lebensräume ruhiger werden, mithin weniger Störpotential aufweisen werden. Im Lichte des Dargelegten erhellt ohne weiteres auch, weshalb die von den Rekurrenten in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2005 vorgebrachten ergänzten Zahlen, mit welchen sie das Vorhanden- sein von noch weiteren Vogelrevieren ( insgesamt: 25 in dem durch die Golfanlage betroffenen Bereich, 4 im Landwirtschafts- land und 5 in den naturnahen Flächen) als in obiger Zusammen- stellung enthalten behaupten, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne Belang sind.
1. In ihrer Replik haben die Rekurrenten unter Einlage von verschiedenen Unterlagen geltend gemacht, dass Golfanlagen in Gebieten mit Vorkommen dieser Brutvogelarten zu deren Ver- schwinden geführt hätten, weil die gleichmässig über die ganze Fläche verteilten, ganztägig anhaltenden Störungen die Vogel- arten sowohl von der Nahrungssuche als auch von der Wahl eines geeigneten Nistplatzes abhalten würden. Vorliegend seien die ver- bleibenden naturnah gestalteten Bereiche des Golfplatzes wie auch die Flächen zwischen den Spielbahnen für das Überleben
dieser Arten zu klein. Aus der Sicht des Vogelschutzes akzeptabler wären Anlagen, welche auf einem Areal von 90 –100 Hektaren er- stellt würden, weil nur bei diesen Grössenverhältnissen störungs- anfällige Vogelarten noch akzeptable Lebensräume vorfinden wür- den. Auch aus diesem Einwand können die Rekurrenten nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Abgesehen davon, dass Anla- gen in der geltend gemachten Grössenordnung im Berggebiet kaum je realisiert werden könnten, ist der Bruterfolg von stö- rungsanfälligen Vogelarten aufgrund der intensivlandwirtschaftli- chen Nutzung im ausgeschiedenen Gebiet bereits heute mehr als fraglich. Im Übrigen darf aufgrund der künftig vom Fuss- und Golf- wegnetz ausgehenden Störungen auch nicht ohne weiteres abge- leitet werden, dass störungsanfällige Vogelarten dadurch generell vertrieben oder gar aussterben werden. Zu erwarten wird jedoch sein, dass sie an andere, bereits bis anhin einen Bruterfolg mit sich bringende Standorte inner- und/oder ausserhalb des ausgeschie- denen Projektperimeters ausweichen und dort brüten werden.
1. Soweit sich die Rekurrenten in diesem Zusammenhang auf Erfahrungen mit anderen Golfanlagen berufen, scheitert ein direkter Vergleich mit dem vorliegenden Golfprojekt und dessen Auswirkungen auf die Fauna bereits deshalb, weil die für einen Vergleich erforderlichen Informationen ( Fläche, Ausgestaltung, Lage und Situierung der Golfanlage; Anteil und Verteilung der ökologischen Ausgleichsflächen; getroffene Unterhalts- und Pfle- gemassnahmen etc.) fehlen. Im Übrigen zeigen gerade die im Zusammenhang mit der streitigen Golfanlage getätigten Abklä- rungen, Berichte, Planunterlagen etc. und die gestützt darauf vor- gesehenen Massnahmen ( u.a. Vernetzungskonzept, Unterhalts- und Pflegereglement), dass die in der von den Rekurrenten einge- reichten Publikation beschriebenen und bereits vor ca. 15 Jahren gemachten Anregungen, soweit möglich, Eingang in die streitige Golfplanung gefunden haben.
1. Vorkommen geschützter Pflanzenarten
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vegetation – entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid – im Projektperi- meter flächendeckend summarisch geprüft wurde. Wegen der im Projektgebiet vorherrschenden landwirtschaftlichen Bewirtschaf- tungsformen und des grossen Anteils an intensiv genutzten Flächen ( Fettwiesen, mit hohem Gräseranteil und geringer Arten- vielfalt) wurden jedoch an 12 ausgewählten Standorten – vor al- lem trockene und magere Standorte, an welchen eine erhöhte Ar- tenvielfalt zu erwarten war – die vorkommenden Pflanzenarten
detailliert aufgenommen. Diese detaillierten Erhebungen ergaben eine Artenvielfalt von rund 110 Pflanzenarten bzw. 8 ökologische Kennarten nach NHV, jedoch keine geschützten Arten. Die Er- kenntnisse dieser Aufnahmen wurden im UVB planerisch ( vgl. UVB Anhang 6, Vegetationskartierung, Situation 1:10 000 ) sowie in Worten dargestellt. Die Rekurrenten haben in ihren Eingaben in diesem Verfahren und am Augenschein darauf hingewiesen, dass die Erhebungen im Bereich der Flora unvollständig seien. Sie ha- ben aufgezeigt, dass zumindest am Rande des Projektperimeters sechs geschützte Orchideenarten ( Wanzen-Knabenkraut, [Katego- rie: stark gefährdet]; Mücken-Händelwurz, Helm-Knabenkraut, Kleines Knabenkraut, Angebranntes Knabenkraut [alle Kategorien: attraktiv]; Grosses Zweiblatt [nicht gefährdet]) festgestellt werden können, die im UVB nicht aufgeführt sind. Sie machen geltend, dass einige Exemplare des Wanzen-Knabenkrautes gar in wenigen Metern Distanz zu den vorgesehenen Spielbahnen vorkommen würden und dort möglicherweise durch direkte Zerstörung oder später durch Windverfrachtung von Kunstdünger oder Pestiziden gefährdet seien. Die Hauptvorkommen der stark gefährdeten Orchideenart befänden sich aber im Bereich der Maiensässe, wel- che durch eine sich abzeichnende Intensivierung der Bewirtschaf- tung existenziell gefährdet würden.
1. Im Lichte des eingangs Dargelegten ist vorweg festzu- halten, dass der UVB auf genügenden floristischen Abklärungen beruht. Die Beschränkung auf 12 detailliert untersuchte Standorte war angesichts der Grösse des Projektperimeters – welcher weit über die von der Golfanlage direkt tangierten Flächen ( Golfplatz- zone) bis zur Ruinaulta hinunterreicht und der neben dem Flach- moor von nationaler Bedeutung « Quadras» auch noch verschie- dene im kantonalen Inventar aufgeführte Trockenwiesen umfasst – und des grossen Anteils an intensiv landwirtschaftlich bewirt- schafteten Flächen richtig bzw. zumindest vertretbar. Auch wenn seitens der Rekurrenten zu Recht aufgezeigt werden konnte, dass an einem im UVB nicht näher geprüften Standort am Rande des Projektperimeters einige wenige Vorkommen geschützter Orchi- deenarten anzutreffen sind, vermag dies letztlich nichts daran zu ändern, dass bereits aufgrund der vorhandenen floristischen Abklärungen im UVB eine Beurteilung der sich stellenden Fragen möglich war. So befindet sich das Vorkommen der geschützten Orchi- deenart ( Wanzen-Knabenkraut) zwar innerhalb des Projektperi- meters, jedoch ausserhalb der für die Realisierung der Anlage aus-
geschiedenen Golfplatzzone, und zwar an einer steil Richtung Ruinaulta abfallenden Flanke. Diese wiederum ist bereits in dem im UVB erwähnten Inventar derTrockenwiesen undTrockenweiden aufgeführt und im Zuge der vorliegenden Planung folgerichtig einer Naturschutzzone zugeschieden worden. Mit dieser planeri- schen Ausscheidung wird sichergestellt, dass die Flanke weder von den künftigen Bauarbeiten tangiert wird, noch von den Golf- spielern betreten werden darf. Notorisch ist, dass im Bereich eines Golfplatzes Dünger generell lokal, d.h. vorliegend im Bereich der dort vorgesehenen Greens eingesetzt werden wird. Im konkreten Fall ist für diese im fraglichen Bereich eine zweckmässige Entwäs- serung vorgesehen und zwischen den Greens und dem Abhang wird noch ein Sandbunker realisiert werden ( vgl. Plan Infrastruk- tur und Terrainveränderungen, 1: 2500 ). Diese Vorkehren werden letztlich dazu führen, dass das dortige Vorkommen des Wanzen- Knabenkrautes nach Inbetriebnahme des Golfplatzes weit besser geschützt sein wird, als es angesichts der intensiven Bewirtschaf- tung und Düngung der angrenzenden Fruchtfolgeflächen heute der Fall ist. Das Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für die weiteren geltend gemachten kleineren ( als nicht gefährdet eingestuften) Orchideenvorkommen am Rande des Projektperimeters. Ein Ver- gleich der Standorte mit dem Golfprojekt lässt leicht erkennen, dass sämtliche Vorkommen abseits der geplanten Golfelemente liegen.
1. Mangels direkten sachlichen Zusammenhanges mit dem Golfplatz ohne Belang ist der rekurrentische Einwand der Ge- fährdung der Orchideenvorkommen im Bereich der Maiensässe Planezzas, Tuora und Bargaus ( Vorkommen mit mehreren hundert Exemplaren) zufolge der Verringerung der betriebsnahen land- wirtschaftlichen Betriebsflächen im Bereich des Golfplatzes und der drohenden Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den verbleibenden Flächen ausserhalb des Golfplatzareals ( zur – wenig wahrscheinlichen – Intensivierung, vgl. nachstehend 20 f. ). Der gemäss Art. 18 NHG zu sichernde Schutz solcher Vor- kommen bestätigt letztlich die Bedeutung der von den Planungs- trägern im Zonenplan und im Generellen Gestaltungsplan vorge- sehenen flankierenden Schutzmassnahmen – so im Projektgebiet « Platta Pussenta» – zur Sicherstellung und Erhaltung wertvoller Biotope. Die Forderung der Rekurrenten müsste entsprechend – wie die Rekursgegnerinnen 2 zu Recht erkannt haben – darauf ab- zielen, dass die Orchideenvorkommen auf Maiensässstufe mit planerischen Mitteln einem wirksamen Schutz unterstellt werden;
hierfür ist das vorliegende Rechtsmittelverfahren jedoch offen- sichtlich nicht geeignet.
1. Dreidrittels-Regel
1. Die Rekurrenten erblicken einen weiteren Mangel, wel- cher der Projektgenehmigung entgegenstehe, im Umstand, dass unter dem Thema Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen die in den BUWAL-Empfehlungen Golf vorgesehene Dreidrittels-Regel nicht eingehalten sei. Ein Manko bestehe sowohl bei den Pufferflächen als auch bei den Naturflächen ( naturnahe Zonen und Biotope). Die im UVB oder im Projekt vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt könnten als Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen nicht genügen. Die Vorinstanz habe diesen Mangel erkannt, dann aber doch die falschen Schlüsse daraus gezogen. Ein weiterer Mangel liege darin, dass die Semiroughs nicht zu den Intensivflächen, sondern zu den Roughs gezählt worden seien, was einen weiteren Verstoss gegen die erwähnten Empfehlungen darstelle und einer Projektgenehmigung entgegenstehe, zumal keine triftigen sach- lichen Gründe ersichtlich seien, welche ein Abweichen von den Empfehlungen rechtfertigen würden, weshalb die Umweltverträg- lichkeit der Anlage nicht gegeben sei. Ihnen kann nicht gefolgt werden.
2. Wie oben ausgeführt beschlägt das 18-Loch Golfprojekt insgesamt ca. 56 ha Land. Der Flächenbedarf für die Intensiv- flächen ( Greens, Tees, Bunker, Fairways und Baubereiche) beträgt dabei 20,3 ha; jener für die Semiroughs und Roughs 19,3 ha sowie für die Naturflächen innerhalb der Golfplatzzone 16,1 ha. Da die Semiroughs gemäss BUWAL den Intensivflächen zuzurechnen sind, kann die in der Empfehlung 4 enthaltene Dreidrittels-Regel nicht vollumfänglich eingehalten werden. Unbestritten ist, dass sowohl bei den Pufferflächen ( Roughs) als auch bei den Natur- flächen, selbst wenn die im GGP festgelegten zusätzlichen 5 ha «Vertragsflächen» im Erweiterungsgebiet, deren Pflege und Nut- zung die Golfplatzbetreiberin sicherzustellen hat, dazugezählt wer- den, ein Manko besteht. Angesichts dieser Ausgangslage besteht nun aber – entgegen der Auffassung der Rekurrenten – kein An- lass, die Umweltverträglichkeit der Anlage in Frage zu stellen. Ab- gesehen davon, dass die Abweichungen von der Dreidrittels-Regel im konkreten Fall gering sind, handelt es sich bei dieser Regel um eine Empfehlung des BUWAL, welche – wie der Name schon sagt
– nicht absolut zu verstehen ist und der insofern auch kein Geset- zescharakter zukommt. Abweichungen sind daher unter Einbezug von ökologisch ausreichenden Ersatz- und Ausgleichsmassnah-
men ( i.S. von Art. 18 Abs. 1 NHG ) grundsätzlich zulässig ( vgl. dazu auch Widmer/Dreifuss/Thomas, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss, Zürich 2002, S. 424), dies umso mehr, als sich die geplante Anlage mit rund 56 ha am unteren Rand der für eine 18-Loch Anlage als ausreichend erachteten Gesamtfläche ( ca. 60 – 80 ha) bewegt. Die Vorinstanz hat entsprechend im angefochtenen Entscheid ( vgl. Ziff. 2 lit. j ) die Auflage angebracht: «Als zusätzli- che Ersatzmassnahme nach NHG und/oder Ausgleichsmass- nahme im Rahmen der Dreidrittels-Regel nach BUWAL ist nach Möglichkeit für die Wiesen am Rhein unterhalb Sagogn ( Parzellen Nr. 922 ff.) ein Pflegeplan auszuarbeiten und die Pflege vertraglich zu regeln. Falls für die Pflege dieser Wiese keine Bewirtschaf- tungsverträge abgeschlossen werden können, ist das Defizit an Er- satz- und/oder Ausgleichsflächen bis zur Baueingabe in Absprache mit dem ANU und dem ALSV andernorts zu kompensieren.» Mit dem vorgesehenen Vorgehen können die Abweichungen von der Dreidrittels-Regel in einem vertretbaren Rahmen gehalten wer- den.
1. Landwirtschaft
1. Unbestritten ist, dass mit der geplanten Golfnutzung in der « Plaun» der Landwirtschaft für die Bewirtschaftung geeignete Flächen entzogen werden. Aufgrund von alters- und strukturbe- dingten Betriebsaufgaben ist jedoch genügend gleichwertiges Land zur Kompensation vorhanden, damit die Grünlandflächen- anteile der « gesicherten» Betriebe erhalten werden können. Als Massnahmen zur Verminderung der unbestrittenermassen vor- handenen Projektauswirkungen auf die Landwirtschaftsbetriebe sind im angefochtenen Genehmigungsentscheid eine Pachtland- umlegung ( Sagogn) sowie Realersatz für Eigenlandverluste und Pachtlandersatz vorgesehen worden. Damit soll eine Existenzge- fährdung eines einzelnen Betriebes infolge des Golfprojektes aus- geschlossen werden. Gemäss UVB ( S. 41 ff.; Anhang 8 und Anhang 10 « Ergän- zungsbericht Landwirtschaft) und im Bericht der Firma A. beträgt die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung im Projektperimeter rund 59 ha ( Kunst- und Fettwiesen: 47,6 ha; Maisäcker 8 ha; extensiv ge- nutztes Wiesland [mit Verträgen]: 0,8 ha; Flachmoor, Mager- und Trockenwiesen: 2,1 ha; Brachflächen und unproduktives Land: 1,4 ha). Davon stellen rund 51 ha Fruchtfolgeflächen ( FFF ) gemäss kantonalem Richtplan dar; darin sind ( nicht bewirtschaftbare) Flachmoorbereiche, Wald und Steilböschungen ( im Halte von rund 2 ha) enthalten. Die zwischen den beiden Siedlungen und der
Ruinaulta situierten Flächen gehören aufgrund der Höhenlage, Ex- position und der tiefgründigen Böden unbestrittenermassen zu den intensivst bewirtschafteten Nutzflächen der Surselva; am Au- genschein war denn gar vom Gemüsegarten der Gruob die Rede. Vorherrschend ist dabei eine düngerintensive Bewirtschaftung als Fett-, Dauer- und Kunstwiese sowie als Maisacker. Die Bewirt- schaftung wird durch die starke Parzellierung, welche zahlreiche kleine, ungünstig geformte und schlecht erschlossene Bewirt- schaftungsparzellen zur Folge hat, erschwert. Im Übergangsbe- reich zur Ruinaulta befinden sich diverse ökologisch wertvolle Standorte, die z.T. bereits heute brach liegen oder für die Verträge für eine angepasste Bewirtschaftung noch fehlen. Vor allem im Frühling wird die Bewirtschaftung im Bereich der Wasseraufstösse und infolge flächenhafter Vernässung (Teichbildung im Osten des Golfplatzbereiches) behindert.
1. Innerhalb des Projektperimeters ( ca. 72 ha Land, wovon 1 ha Bauzone; landwirtschaftlich nutzbar ca. 59 ha) liegen ca. 500 Parzellen, welche rund 200 verschiedenen Grundeigentümern ge- hören. Die bewirtschaftbaren Flächen wurden ( Stand 2001) von 25 Landwirtschaftsbetrieben aus Sagogn, Schluein und den umlie- genden Gemeinden genutzt; rund 2/3 davon von 13 einheimischen Landwirten im Haupterwerb [Sagogn: 3; Schluein: 4] oder Ne- benerwerb [Sagogn: 4; Schluein: 2]. Auffallend ist, dass der Pacht- landanteil bei den Haupterwerbsbetrieben mit durchschnittlich 80 % ausserordentlich hoch ist und dass bei Klein- und Nebener- werbsbetrieben ( insgesamt 28 ha Fläche, mit 26 Grossvieheinhei- ten [GVE]) vier Landwirte über 65 Jahre alt sind, einer ist nunmehr [2004] bereits pensioniert. Drei der Hauptbetriebe in Schluein ver- fügen über neuere Betriebsbauten, wohingegen in Sagogn ledig- lich für die Haupterwerbsbetriebe zweier Brüder am Rande der Ebene bei Sut Vilada eine neue Hofsiedlung erstellt worden ist. Die übrigen Landwirte arbeiten heute in alten Ökonomiegebäuden, welche in der Bauzone liegen. Zwei Haupterwerbsbetriebe aus Schluein und einer in Sagogn engagieren sich aktiv im Förderver- ein und sind bereit, ihre Landwirtschaftsbetriebe zu Gunsten einer Anstellung im Golfbetrieb aufzugeben, um auch weiterhin ein Auskommen zu haben. Diese Betriebe weisen zusammen eine Betriebsfläche von rund 56 ha ( mit 62 GVE ) auf, wovon ca. 18,3 ha im Projektperimeter liegen. Mit den drei Landwirten sind bereits Vereinbarungen über die Anstellung beim Golfbetrieb und die weiteren Bedingungen im Zusammenhang mit den Betriebsauflö- sungen unterzeichnet worden.
Seit 2001 wurden drei Betriebe eingestellt. Vier weitere werden den Betrieb aufgeben, wenn die Golfanlage realisiert wird. Wie sich sodann der bei den Akten liegenden, aktualisierten Über- sicht Landwirtschaftsbetriebe mit Projektauswirkungen 2003/2004 ( Stand Oktober 2004 ) entnehmen lässt, konnten die in den Ge- meinden verbleibenden Betriebe ihre Betriebsflächen seit 2001 bereits um ca. 28,1 ha aufstocken. Aus weiteren noch anstehenden Betriebsaufgaben ergeben sich Aufstockungsmöglichkeiten im Umfang von rund 48 ha; aus der im angefochtenen Entscheid angeordneten Sistierung Golfplatzteilbereich Schluein resultiert eine vorläufig intensiv nutzbare Fläche von weiteren rund 10 ha; im Projektperimeter sind zudem knapp 9 ha weiterhin extensiv nutzbar und ( gemäss Angabe ALSV ) anrechenbar; aus der zwi- schenzeitlich angekündigten und am Augenschein bestätigten Be- triebsumstellung ( zufolge Änderungen bei der Subventionie- rungspraxis des Bundes) resultiert ein Flächenverlust im Projekt- perimeter ( ca. 15 ha), der jedoch nicht kompensiert werden muss. Der aufgrund des Verlusts an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Projektperimeter zu kompensierenden Fläche stehen zur Auf- stockung der verbleibenden Betriebe gesicherte Kompensations- flächen ( Vergleich 2001 – Baubeginn) aus aufgegebenen oder aus- laufenden Betrieben von gegen 111 ha gegenüber. In dieser Zahl noch nicht berücksichtigt ist noch eine in Schluein in ca. 5 Jahren absehbare, altersbedingte Betriebsaufgabe, welche mit weiteren rund 18 ha freiwerdenden Aufstockungsflächen für die verbleiben- den Betriebe zu Buche schlagen wird.
1. Auch wenn unbestritten ist, dass das Golfplatzprojekt negative Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der vor Ort verbleibenden Betriebe und die Nebenbetriebe hat ( vgl. Bericht Firma A., S. 34 : Tendenz ohne Golfplatz, Bewirtschaftungsflä- chenvergrösserung von ca. 20,3 ha [2003] auf 25,1 ha [2010] pro Haupterwerbsbetrieb), so werden diese negativen Auswirkungen im Lichte des oben Gesagten dadurch gemildert, dass für die über- lebensfähigen Betriebe genügend Kompensationsflächen für Auf- stockungen zur Verfügung stehen. Eine direkte Existenzgefähr- dung eines einzelnen Betriebes ( Haupt- und/oder Nebenerwerb) infolge des Golfplatzes kann damit ( zumindest für die in den Stan- dortgemeinden domizilierten Betriebe) ausgeschlossen werden. Die am Augenschein aufgezeigten Auswirkungen auf ausserkom- munale Betriebe ( so z.B. in Valendas, Dutjen), welche derzeit einen erheblichen Teil der frei gewordenen Flächen bewirtschaften, hän- gen letztlich weniger mit dem Golfplatzprojekt an sich als vielmehr
mit den langen Wegstrecken, dem generell schlechten Zustand der Strassenverbindung und dem unsicheren Schicksal der Brücke bei Valendas Station zusammen.
1. Fruchtfolgeflächen
1. Fruchtfolgeflächen ( FFF ) sind Teil der für die Landwirt- schaft geeigneten Gebiete ( Art. 6 Abs. 2 lit. a RPG), welche mit den Massnahmen der Raumplanung zu sichern sind ( Art. 26 Abs. 1 RPV ). Gemäss Art. 30 Abs. 1 RPV ( Sicherung der Fruchtfolge- flächen) sorgen die Kantone dafür, dass die i.S. von Art. 26 ff. RPV ausgeschiedenen Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden. Gemäss Sachplan FFF des Bundes hat der Kan- ton Graubünden den Auftrag, FFF im Umfang von 6300 ha zu si- chern. Mittels der Ausscheidung von Landwirtschaftszonen gesi- chert sind rund 6702 ha ( vgl. Prüfungsbericht des ARE zum KRIP GR, Stand 16. Juli 2003, S. 11 ), mithin rund 400 ha mehr als vom Sachplan vorgegeben sind. Einem mit der Anlage einhergehenden allfälligen Verlust an FFF steht aus dieser Sicht betrachtet nichts entgegen, weil der von den Kantonen dauernd sicherzustellende Umfang an FFF ( Art. 20 Abs. 2 RPV ) nicht tangiert wird.
2. Unbestritten ist, dass Fruchtfolgeflächen mit Nutzun- gen, die « einfach reversibel» sind, wie etwa ein Golfplatz, aus- nahmsweise auch mit einer anderen Zone als einer Landwirt- schaftszone ( z.B. mit einer Golfplatzzone) überlagert werden dürfen. Wie weit dabei Golfplatzflächen als FFF-reversible Flächen verbleiben und noch anerkannt werden können, ist im Einzelfall zu bestimmen; entscheidend ist, dass die benötigten Flächen auch nach der tatsächlichen Umnutzung qualitativ die Anforderungen von gutem Ackerland erfüllen; diese Anforderung wird dann er- füllt, wenn die bestehende Bodenstruktur erhalten bleibt, d.h. kein Abtrag der Humusschicht erfolgt. Zudem muss die Rückführung zu FFF rechtlich und finanziell abgesichert sein.
3. Die Rekurrenten machen unter Bezugnahme auf ent- sprechende, von den kantonalen Amtsstellen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft ( und u.a. auch bei der Rückbauthematik) angebrachte Vorbehalte in den dem Beurteilungsbericht zur Um- weltverträglichkeit der Anlage zugrunde liegenden internen Stel- lungnahmen geltend, dass seitens der Vorinstanz ungenügende Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhaltes getroffen wor- den seien, weshalb die daraus gezogenen Schlüsse denn auch un- rechtmässig seien. Ihnen kann nicht gefolgt werden. Wie sich den Akten ohne weiteres entnehmen lässt, liegen innerhalb des Projektperimeters rund 55 ha Landwirtschaftsland,
welche gemäss KRIP als FFF ausgeschieden sind ( UVB, Anhang 8 ); davon liegen rund 49 ha in der Golfplatzzone. Gemäss UVB ( S. 45, Ziff. 574, sowie Anhang 10 ) erfolgen dauerhafte Eingriffe innerhalb der Golfplatzzone auf einer Fläche von 6 ha ( Wege, Ökoflächen, Teiche, Greens, Abschläge und Bunker); bei ca. 2 ha erfolgen den Bodenaufbau verändernde Terrainveränderungen. Bei den übri- gen Flächen ( teils Spielbahnen, teils ökologische Ausgleichs- flächen) wird der Bodenaufbau nicht verändert. Rund 42 ha erfül- len weiterhin die Qualitätsanforderungen an FFF und sind denn auch im GGP entsprechend bezeichnet worden. Weitere 5 ha kön- nen bei Bedarf zurückgebaut und rekultiviert werden. Lediglich 2 ha FFF sind gemäss UVB innerhalb der Golfplatzzone nicht rück- führbar ( Ökoflächen mit Teichen und Bächen, bleibende Wege, bleibende Übungsanlagen).
1. Gemäss der Auflage im Regionalen Richtplan muss vor der Erstellung der Golfplatzanlage im Detail aufgezeigt werden, wie der Rückbau erfolgt, insbesondere muss für die FFF eine Wie- derherstellung von ackerfähigem Boden gesichert sein. Hinsicht- lich der erforderlichen rechtlichen Sicherung kann auf die neu auf- genommenen Zonenvorschriften für die Golfplatzzone ( Art. 61a BG Gemeinde Sagogn; Art. 54 a BG Gemeinde Schluein) hinge- wiesen werden. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen die im GGP bezeichneten FFF innert eines Jahres wieder so herzu- stellen, dass sich darauf eine landwirtschaftliche Nutzung betrei- ben lässt. Wie die Rückführung im Einzelnen erfolgen soll, wird im UVB in den Grundzügen aufgezeigt. Ausgehend von den Ergeb- nissen der bodenkundlichen Abklärungen (vgl. Anhang 5, Boden- kundliche Kartierung mit Beurteilung der vorgesehenen Bo- deneingriffe), welche den Anforderungen an die im Rahmen einer Nutzungsplanfestsetzung erforderlichen umweltrelevanten Ab- klärungen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, wenn auch nur knapp, zu genügen vermögen, hat die Vorinstanz die Angaben zur Wie- derherstellung des Geländes bei einer allfälligen Stilllegung der Golfanlage ( vgl. Anhang 10, Bodenschutzkonzept und Rekultivie- rungskonzept) als prinzipiell richtig, wenn auch noch vage qualifi- ziert. In Präzisierung der dem UVB zugrunde liegenden Abklärun- gen hat sie im angefochtenen Entscheid ( UVB, S. 29 f.) die zur Sicherung der Reversibilität der Böden erforderlichen Massnah- men ( so genereller Verzicht auf Terrainveränderungen bei extrem verdichtungsanfälligen Böden) und die bis zur Baueingabe erfor- derlichen weiteren Vorkehren ( Beizug eines Umweltbaubegleiters mit Weisungsbefugnis; Erarbeiten eines Pflichtenhefts für die bo-
denkundliche Baubegleitung, Vorgehen bei schlechtem Wetter) präzisiert und die Genehmigung mit den erforderlichen Auflagen ( Ziff. 2 lit. c, d, i, p, q und s) verbunden. Im Lichte dieser Auflagen erweisen sich die von den Rekurrenten vorgebrachten Bedenken ( insbesondere auch jene bezüglich Abhumuisierung und Verdich- tung der durch den Golfplatz beanspruchten Flächen) als im Er- gebnis ungerechtfertigt. Indem für die Baubewilligungserteilung auch noch die Zustimmung des Kantons im BAB-Verfahren erfor- derlich ist, besteht zusammen mit den verlangten Vorkehren hin- reichend Gewähr, dass die Qualität der FFF auch nach einem all- fälligen Rückbau wieder erreicht werden kann. Die finanzielle Sicherung des Rückbaus (« zweckgebundenes Depositum, vgl. die von den Gemeinden erlassenen Art. 61a Abs. 6 BG [Sagogn] bzw. Art. 54a Abs. 5 BG [Schluein]) gibt zu keinen entscheidrelevanten Bemerkungen Anlass; ebenso die von den Rekurrenten bemän- gelte Abgrenzung zwischen weiterhin bewirtschaftbaren und nicht mehr bewirtschaftbaren Flächen, welche sich dem Generellen Ge- staltungsplan 1: 5000, wo diese Ausscheidung vorgenommen worden ist, entnehmen lässt.
1. Weitere landwirtschaftliche Fragen / landwirtschaftliche Planung
1. Näher zu betrachten bleiben noch die weiteren im Zu- sammenhang mit der Landwirtschaft aufgeworfenen Fragen. Die Rekurrenten bringen vor, dem angefochtenen Genehmigungsent- scheid lasse sich entnehmen, dass das ALSV beantragt habe, dass die Auswirkungen des Golfplatzes auf die existentiell gefährdeten Landwirtschaftsbetriebe geklärt und die Lösungen zur Existenz- sicherung verbindlich geregelt würden und dass alle vom Golf- platzprojekt betroffenen Betriebe eine fachkundige Beratung in betriebswirtschaftlicher und produktionstechnischer Hinsicht er- halten würden. In ihren Erwägungen habe es die Vorinstanz als ausreichend erachtet, wenn die verlangten Abklärungen und Re- gelungen bis zur Baueingabe ( für die Gesamtanlage oder für all- fällige Etappen) beigebracht werden. Die Rekurrenten erblicken in diesem Vorgehen ebenfalls eine ungenügende Abklärung des re- levanten Sachverhalts. Der Einbezug des bedeutsamen Interesses der Landwirtschaft setze eine landwirtschaftliche Planung voraus. Auch aus diesen Einwänden können sie nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten.
2. Wie sich bereits dem angefochtenen Entscheid und den diesem zugrunde liegenden Unterlagen und Berichten, mit detail- lierten Angaben zur Ausgangslage und zu den Auswirkungen
mit/ohne Projekt, entnehmen lässt, hat das Projekt und sein Land- bedarf unbestrittenermassen gewisse nachteilige Auswirkungen auf die örtliche Landwirtschaft ( so u.a. Entzug von ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen an Gunstlagen). Dadurch wird bei den örtlichen und ausserdörflichen Betrieben der Strukturwandel beschleunigt, resp. dieser wird durch den Landverlust bzw. durch die Landverknappung von Flächen an günstiger Lage zumindest verschärft. Bereits dargelegt wurde, dass die verbleibenden, zu- kunftsfähigen Betriebe diesseits und jenseits des Rheins durch den Golfplatz zwar in geringem Masse in ihrer Entwicklungsfähig- keit beeinträchtigt werden, nicht aber in ihrer Existenz gefährdet werden, weil aus bereits erfolgten oder noch anstehenden Be- triebsaufgaben/-umstellungen genügend Kompensations- und Auf- stockungsflächen inner- und ausserhalb des Projektperimeters zur Verfügung stehen. Im Übrigen sehen mehrere örtliche Betriebe im Golfplatz eine Chance zur vollständigen oder teilweisen berufli- chen und wirtschaftlichen Neuorientierung bzw. zur Betriebsum- stellung ( z.B. vom Haupt- zum Nebenerwerb), weil sie nicht mehr in der Lage oder willens sind, die aufgrund der tief greifenden Ver- änderungen in der Landwirtschaft ( ökologischere Ausrichtung der Produktion sowie Anpassungen auf allen Marktstufen) nötig wer- denden Investitionen im landwirtschaftlichen Umfeld zu tätigen.
1. Weit grössere Beeinträchtigungen sind jedoch im Zu- sammenhang mit den wirtschaftlich und strukturell bedingten Ver- änderungen bei der Landwirtschaft zu sehen. Diese Veränderun- gen sind noch längst nicht abgeschlossen, stehen aber in keinem direkten Zusammenhang mit der geplanten Golfanlage, sondern sind Folgen einer sich im Zuge der Globalisierungsbestrebungen ständig wandelnden Agrarpolitik. Zur Minderung der unbestritten vorhandenen negativen Projektauswirkungen dienen die von der Regierung verlangten, bis zur Baueingabe beizubringenden Abklä- rungen und Regelungen ( vgl. S. 13 ), welche im Lichte der ge- schilderten Sachlage geeigneter und zweckmässiger sind als die von den Rekurrenten ins Feld geführte landwirtschaftliche Pla- nung. Für die im Rahmen der Nutzungsplanung erforderliche Ge- samtinteressenabwägung reichen die erhobenen Grundlagen, Be- richte und Zusammenstellungen so oder anders völlig aus und die rekurrentische Rüge der fehlerhaften Ermittlung der berührten In- teressen im Sinne eines Ermittlungsdefizites trifft entsprechend denn auch nicht zu.
2. Für das Erarbeiten einer landwirtschaftlichen Planung in einer den Rekurrenten vorschwebenden Tiefe besteht im Lichte
des oben Dargelegten kein Anlass. Abgesehen davon, dass sich damit der Strukturwandel bei den lokalen Betrieben nicht aufhal- ten lässt – so dass eine Planung bereits zur Makulatur verkäme, bevor sie überhaupt fertig erarbeitet wäre –, stellen die unbestrit- tenermassen vorhandenen nachteiligen Auswirkungen des Golf- platzprojektes keinen massgebenden Faktor für das Überleben der örtlichen Landwirtschaft bzw. ihrer zukunftsfähigen Betriebe dar. Das Schicksal der Landwirtschaft, der Alpwirtschaft und der mit diesen assoziierten Verarbeitungsbetriebe ( Dorfkäserei etc.) wird durch andere Einflüsse weit stärker bestimmt. Zu denken ist dabei an die Agrarpolitik 2007, mit welcher weitere einschneidende Ver- änderungen eingeleitet werden sollen, an die Aufhebung der Milchkontingentierung im Jahr 2009 oder an die Versteigerung der FIeischimportkontingente. Noch grössere Konsequenzen für die Landwirtschaft sind aufgrund der Liberalisierung des weltweiten Agrarmarktes ( WTO-Verhandlungen zwecks Abbau von Zöllen und Exportsubventionen) und die Sparmassnahmen des Bundes- rates ( Kürzungen beim Landwirtschaftsbudget; Auswirkungen auf Direktzahlungen) zu erwarten ( vgl. Bericht Firma A., Ziff. 5.1 Allge- meine Entwicklung, S. 16 ).
1. Die projektbedingten ( negativen) Auswirkungen wer- den ihrerseits etwas gemildert durch positive Aspekte des Projek- tes. Diese bestehen z.B. in den durch den Golfbetrieb erweiterten Absatzmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Produkten an Golf- spieler, Besucher, regionale und lokale Gastronomie, Hotels etc. Sodann auch in der Möglichkeit für einige Landwirte, sozialver- träglich ganz oder teilweise aus der Landwirtschaft auszusteigen und im Golf- und Tourismusbereich einen neuen Arbeitsplatz oder zumindest ein neues Standbein für zusätzliche Erwerbsmöglich- keiten zu finden.
2. Soweit die Rekurrenten eine landwirtschaftliche Planung als Voraussetzung für die Nutzungsplanung mit der Überlegung begründen, dass nur diese aufzeigen könne, wie sich die örtliche Stufenlandwirtschaft ( Heimwiesen, Maiensäss, Alpen) inskünftig entwickeln solle, insbesondere bezogen auf die Nutzung ( Produk- tion), die Erschliessung und die Betriebsstruktur, können sie dar- aus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie sich bereits dem Bericht der Firma A. entnehmen lässt ( S. 18, Ziff. 5.2, Ent- wicklung Flächennutzung), ist diese Bewirtschaftungsweise über- holt und angesichts der oben geschilderten anstehenden Entwick- lungen im Agrarbereich auch nicht mehr relevant. So zeichnet sich bei der Bewirtschaftung der Heimwiesen die Tendenz ab, dass sich
die Landwirte angesichts des grossen wirtschaftlichen Drucks und der fehlenden Arbeitskräfte vermehrt auf bereits heute intensiv bewirtschaftete Gunstlagen konzentrieren werden, wobei der heute in der « Plaun» vorherrschende Maisanbau rückläufig ist. Die von den Rekurrenten befürchteten Intensivierungsbestrebun- gen sind sodann bereits aufgrund fehlender finanzieller Anreize unwahrscheinlich ( nach der Direktzahlungsverordnung setzt der Erhalt von Direktzahlungen nämlich einen ökologischen Lei- stungsnachweis [u.a. Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbi- lanz pro Betrieb] voraus), was bei korrekter Erfassung der Inten- sitätsstufen wiederum gewährleistet, dass die Naturwiesen art- und standortgerecht bewirtschaftet werden. Sodann spricht ten- denziell dafür, dass die ( wenig intensive) Nutzung auf Maiensäss- stufe noch weiter zurückgehen wird bzw. dass trotz Verlust von Hangbeiträgen von einer Schnitt- auf eine ( extensive) Weidenut- zung umgestellt wird. Diese Entwicklung zeigt sich daran, dass be- reits heute z.B. in Sagogn viele Grundstücke oberhalb des Dorfes ( z.B. Pastgiras) stark mit Sträuchern und Feldgehölzen einge- wachsen sind. Angesichts der generell steigenden Betriebsgrösse und der fehlenden Arbeitskräfte wird die Tendenz zunehmen, dass schlecht zugängliche, nur aufwändig zu bewirtschaftende Flächen nicht mehr bewirtschaftet, sondern nur noch beweidet werden. Hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Alpen wurde am Augenschein glaubhaft ausgeführt, dass die Alpwirtschaft auf ge- sunden Beinen stehe und keine negativen Projektauswirkungen zu erwarten seien. Die Alp sei modernisiert und ausgebaut worden, damit sie auch inskünftig bestossen werden könne. Überdies be- stünden gar Wartelisten von Interessenten von ausserhalb, welche ihr Vieh alpen lassen möchten.
1. Eine ( über das bereits Erarbeitete hinausgehende ) land- wirtschaftliche Planung erweist sich aber auch noch aus einer ande- ren Überlegung als unnütz: Die Landwirtschaft hat für die dezentrale Besiedelung der Region ihre ehemals zentrale Bedeutung längst verloren. An ihre Stelle ist gerade im Nahbereich der Alpenarena Flims-Laax-Falera der Tourismus mit den beiden Wirtschaftszentren Ilanz und Flims getreten. Mit der geplanten Golfanlage ist nunmehr eine weit grössere Wertschöpfung und damit eine Stärkung der Wirtschaftszentren verbunden, als sie mit der Landwirtschaft er- reicht werden könnte. Das realisierte Golfanlagenprojekt wird zu ei- ner nachhaltigen Stärkung der regionalen Wirtschaftszentren, zu ei- ner Steigerung der Attraktivität der Region und damit letztlich auch zum Erhalt der erwünschten dezentralen Besiedelung führen.
1. Im GGP ist als weitere Massnahme zur Reduktion der projektbedingten negativen Auswirkungen des Golfprojekts über die verbleibende landwirtschaftliche Nutzfläche in der « Plaun» eine « Landumlegungspflicht ohne Neuparzellierung zugunsten der Landwirtschaft» ( Finanzierung Trägerschaft Golfplatzprojekt) vorgesehen worden. Mit dieser ausserhalb der Golfzone vorgese- henen und von der Trägerschaft zu finanzierenden Landumlegung werden die oben umschriebenen projektbedingten Nachteile mi- nimiert. Hält man sich den Zerstückelungsgrad und die Kleinheit der einzelnen Parzellen vor Augen, erhellt, dass mit einer Um- gruppierung und Arrondierung der Einheiten die Bewirtschaf- tungsmöglichkeiten in diesem Bereich markant verbessert wer- den. Dabei handelt es sich, entgegen der von den Rekurrenten vertretenen Auffassung, weder um eine Pachtlandumlegung noch um eine privatrechtliche Bereinigung, sondern um ein amtliches Verfahren, das auch ohne die Zustimmung sämtlicher Grundei- gentümer erfolgen kann. Für eine Landumlegung nach Art. 36 KRG (Gesamtumlegung), wie sie die Rekurrenten fordern, besteht we- der Raum noch Anlass. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Kombination zwischen einer Baulandumlegung und einer Güterzusammenlegung handelt, würde eine solche Landumle- gung übermässig viel Zeit und Geld beanspruchen und überdies auch an den fehlenden finanziellen Mitteln beim Kanton scheitern. Angesichts der oben geschilderten Unsicherheiten in der Land- wirtschaft im Allgemeinen und im Bereich Sagogn-Schluein im Speziellen wäre eine solche Landumlegung völlig unzweckmässig und unnütz, weshalb dem Ansinnen der Rekurrenten, auch aus dieser Sicht betrachtet, kein Erfolg beschieden ist.
1. Erschliessungsproblematik / Lärm
1. Unbestritten ist, dass im Zusammenhang mit dem Ausbau des zweiten Zubringers zum Golfplatz ( Kantonsstrasse Schluein – Sagogn) keine entscheidrelevanten, projektbedingten Konflikte ( hinsichtlich Mehrverkehr, Lärm etc.) erkennbar sind. Gemäss dem bei den Akten liegendenTechnischen Bericht wird die Kantonsstrasse talseits verbreitert, wobei auf das ehemals ge- plante Trottoir verzichtet wird. Die Schüttungen für die Verbreite- rungen sind grösstenteils bereits realisiert, und je nach Ablauf könnte auch der im Golfplatzprojekt vorgesehene Fussweg ( Dorf- ausgangsbereich Schluein) koordiniert mit den Ausbauarbeiten erstellt werden.
2. Die Rekurrenten bemängeln nun aber das Fehlen von Massnahmen im Generellen Erschliessungsplan für die Gemein-
destrasse von Sagogn nach Fletg ( Richtung Laax). Diese befinde sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Das Kreuzen sei teilweise verunmöglicht, was umso bedenklicher sei, als die meisten aus Richtung Chur/ Flims anreisenden Golfplatzbesucher diese Gemeindestrasse benutzen würden. Auch dieser Einwand ist letztlich unbehelflich.
Wie sich dem GEP entnehmen lässt, soll die als Sammel- strasse ausgeschiedene Gemeindestrasse an drei Teilstücken sa- niert werden. Praxisgemäss ist bei der Festlegung einer Erschlies- sungsanlage im Generellen Erschliessungsplan nicht nur die Einhaltung der Empfindlichkeitsstufen der unmittelbar berührten Zonen entlang der Anlage zu prüfen, sondern es ist auch der be- stehende Verkehr ( Zusammensetzung und Ausmass) sowie der voraussichtlich künftige Verkehr der mit der neuen Erschlies- sungsanlage verbundenen Zone und dessen Rückwirkungen auf das Basisstrassennetz zu berücksichtigen ( vgl. Brand/Moor, Kom- mentar RPG, Art. 18 Rz 108 ). In diesem beschränkten Rahmen ist die Verkehrsbelastung der bestehenden Basiserschliessungsanla- gen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
In Bezug auf den Lärm setzt Art. 9 LSV dem durch eine neue Strassenanlage verursachten Mehrverkehr Grenzen. Ge- mäss Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass:
1. durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder
2. durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürf- tigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmim- missionen erzeugt werden. So muss z.B. bei der Erstellung einer Quartierstrasse ge- prüft werden, ob auch die weiterführenden Strassen, die den Ver- kehr aus dem Quartier aufnehmen sollen, unter dem Gesichts- punkt der Lärmbelastung ausreichende Reserven besitzen ( Wolf, Lärmschutzrecht, Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 99,
S. 1067 ). Was die «Wahrnehmbarkeit» der Mehrbeanspruchung in Bezug auf den Lärm anbelangt, gilt als anerkannt, dass eine Ver- kehrszunahme von weniger als 25 % einer Zunahme des Verkehrs- lärms um weniger als 1 dB entspricht und noch nicht wahrnehm- bar ist; eine Zunahme um mehr als 3 dB ( Verdoppelung des Verkehrs) dagegen deutlich wahrnehmbar ist. Die Grenze wird heute in der Praxis zumeist bei 1 dB, entsprechend einer Ver- kehrszunahme von 26 %, angesetzt ( vgl. Wolf, a.a.O., S. 1067 mit Hinweisen; Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vorbe-
merkungen zu Art. 19 – 25, Rz 9; BGE 110 Ib 353 ).
1. Wie sich dem UVB ( S. 8 ff., sowie die detaillierten Resul- tate der Verkehrszählung in Anhang 3 ) ohne weiteres entnehmen lässt, wird sich das durch die Golfanlage verursachte Mehrver- kehrsaufkommen im Vergleich zu heute während der Spielsaison auf durchschnittlich 40–60 Fahrzeugen an Wochentagen und 70 – 100 Fahrzeugen an Wochenendtagen belaufen. Dies entspricht einem projektbedingten durchschnittlichen täglichen Verkehrsauf- kommen ( DTV ) von 20 bis 30 Fahrzeugen bzw. 40 – 60 Fahrzeug- bewegungen. Gemäss der Schätzung des ANU ( vgl. Beurteilungs- bericht, S. 16 ) beläuft sich die aktuelle Lärmbelastung am Stras- senrand entlang beider Zufahrtsrouten tagsüber auf ca. 50 dB. Demgegenüber beträgt die zulässige Lärmbelastung für den Be- reich der Wohnzonen im Dorf ( Empfindlichkeitsstufe II ) 60 dB. Be- reits aus dieser Sicht erhellt nun ohne weiteres, dass der projekt- bedingte Mehrverkehr zu keiner lärmschutzrechtlich relevanten übermässigen Zunahme der Lärmimmissionen entlang des be- fahrenen Strassennetzes sowie im Bereich der Parkierungsanlage führt. Werden aber die Anforderungen gemäss LSV betreffend Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen eingehalten, handelt es sich bei dem beanstandeten Strassenstück ( zumindest aus lärmschutzrechtlicher Sicht) um keine « sanierungsbedürftige» Anlage, weshalb weder für die Planungsträger noch für die Vorin- stanz Anlass nach Aufnahme von Sanierungs- und/oder Ausbau- massnahmen im GEP zulasten der Golfträgerschaft bestand. Sol- ches wäre unter den geschilderten Umständen und angesichts der hohen, mit einer baulichen Sanierung der Strasse einhergehen- den Kosten in der Tat völlig unverhältnismässig. Den von den Re- kurrenten geschilderten Problemen ( z.B. Benutzen der Gemeinde- strasse; Probleme beim Kreuzen) kann mit organisatorischen und verkehrslenkenden Massnahmen ( entsprechende Beschilderung der Verkehrsführung) Rechnung getragen werden.
1. Abdeckung Wasserbedarf
1. Die Rekurrenten bezweifeln die im UVB ( S. 16, sowie Anhang 4 ) getroffene Annahme, dass für die Bewässerung der Golfanlage rund 250 m3 ( maximaler Verbrauch 800 m3 ) Wasser pro Tag benötigt würden, wobei das für die Bewässerung benötigte Wasser selbst im schlechtesten Fall ausreichend zur Verfügung stehen soll. Ihres Erachtens sei im Zustand minimaler Schüttung bei maximalem Verbrauch die für sämtliche Zustände gleich ein- gesetzte Menge von 250 m3 Rückfuhrwasser diverser Brunnen zu optimistisch. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen blei-
ben. Abgesehen davon, dass sie für ihre Behauptungen jeden schlüssigen Beweis schuldig geblieben sind, steht fest, dass die Bewässerung des Golfplatzes aus dem Reservoirüberlauf der Ge- meinde Sagogn erfolgt. Es wird mithin nur das überschüssige Wasser verwendet. Eine allfällige Wasserknappheit zufolge einer anhaltenden Trockenperiode hätte somit nur, aber immerhin zur Konsequenz, dass mangels Wassers aus dem Reservoirüberlauf die Golfanlage nur noch mit Einschränkungen oder gar nicht be- wässert werden könnte. Der Öffentlichkeit wiederum würde unter diesem Aspekt jedenfalls kein Schaden entstehen.
Gesamtinteressenabwägung
1. a) Im Lichte des vorstehend Dargelegten erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und der daraus gezogene Schluss, insgesamt betrachtet, als haltbar. Wie ausgeführt, besteht ein äusserst gewichtiges wirtschaftliches und sozialpolitisches Interesse von Region und Gemeinden an der Schaffung der angestrebten « Golfregion Surselva» im Allgemei- nen und an der Realisierung der Gegenstand der streitigen Nut- zungsplanung bildenden Golfanlage auf Gebiet der Gemeinden Sagogn und Schluein im Speziellen. Fest steht, dass die geplante Golfanlage eine geeignete Möglichkeit zur angestrebten Förde- rung des Sommertourismus und zur besseren Auslastung der vor- handenen touristischen Unterkünfte und Infrastrukturen in der Region darstellt, zumal damit auch bestehende Arbeitsplätze gesi- chert und neue, zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden kön- nen. Auch wenn mit der Golfplatznutzung ein gewisser Verlust an natürlichen Werten verbunden ist, sind die damit einhergehenden Einwirkungen auf Natur und Landschaft, gesamthaft betrachtet, relativ gering. Angesichts der nicht nur im Rahmen der Planung, sondern z.T. vor der Baueingabe zu treffenden Vorkehren und im Zuge der Bauausführung zwecks Projektoptimierung vorgesehe- nen diversen Massnahmen erscheint die Anlage aus dieser Sicht als tragbar und das Interesse an der Verhinderung der für die Re- gion und die Gemeinden bedeutsamen Anlage hat daher zurück- zutreten. Auch wenn das Interesse der Landwirtschaft an der Er- haltung der vom Golfprojekt beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen, insgesamt betrachtet, nicht unbeträchtlich ist, vermag es angesichts der umschriebenen Sach- und Rechtslage das äusserst gewichtige wirtschaftliche und sozialpolitische Interesse an der Realisierung der Golfanlage nicht aufzuwiegen.
1. Der in diesem Zusammenhang von den Rekurrenten geltend gemachte BGE 111 lb 123 f. ist jedenfalls nicht einschlägig.
In jenem Fall handelte es sich um « ausgezeichnetes Kulturland», das als arrondierte Fläche aus einer eben abgeschlossenen Güter- zusammenlegung hervorgegangen war und in welches erhebliche öffentliche Mittel investiert worden waren. Zudem war die betref- fende arrondierte Fläche mit einem Zweckentfremdungsverbot belegt worden. Vorliegend präsentiert sich die Ausgangslage ganz anders. Abgesehen davon, dass der zitierte Entscheid aus einer Zeit stammt, in der die Landwirtschaft noch einen ganz anderen Stellenwert mit entsprechenden Zukunftsaussichten hatte, handelt es sich vorliegend, wie erwähnt, um ein stark zerstückeltes, klein- räumig parzelliertes, in der Hand von rund 200 Eigentümern ste- hendes und entsprechend schwierig rationell zu bewirtschaften- des Gebiet, für das noch nie eine Güterzusammenlegung im en- geren Sinne durchgeführt worden ist und für das nun lediglich – und auch das nur für einen Teilbereich im Osten des Golfplatz- perimeters – eine Landumlegung ohne Neuparzellierung vorgese- hen ist.
1. Bei der Abwägung ist sodann zu beachten, dass sich die vom Golfprojekt beanspruchten Flächen, abgesehen von rund 2 ha Land, allesamt innert nützlicher Frist wieder zu qualitativ hoch- wertigem Landwirtschaftsland rückführen lassen, weil die zentra- len Infrastrukturanlagen ( die Parkierungsanlage, das Clubhaus mit Restaurant, Garderoben, Caddyraum und Garage für Golfcarts usw.) in einer bisherigen Bauzone ( Gewerbezone) am westlichen Siedlungsrand von Sagogn vorgesehen sind. Angesichts der an- gespannten Lage und des anhaltenden Strukturwandels in der Landwirtschaft sind mit dem Projekt auch erhebliche Vorteile für die Landwirtschaft verbunden. Auch für die Natur und Landschaft bringt das Projekt mit dem unbestrittenermassen vorhandenen Aufwertungspotential gewichtige Vorteile. Die Interessen von Na- tur und Landschaft einerseits und der Landwirtschaft anderseits stehen im Übrigen in Konkurrenz zueinander, weil die bisher prak- tizierte intensive Bewirtschaftung die Lebensräume und die Arten- vielfalt von Fauna und Flora erheblich einschränkt. Diese unbefrie- digende Ausgangslage kann mit dem Golfplatzprojekt und dem darin enthaltenen Aufwertungspotential entscheidend verbessert werden. In die Abwägung einzubeziehen ist im Lichte von Art. 1 und 3 RPG betrachtet das grosse Interesse der Bevölkerung an der geplanten Anlage. Unbestrittenermassen haben nämlich sowohl die Vertreter der Region als auch insbesondere die Stimmberech- tigten der beiden Gemeinden dem Projekt mehrheitlich zuge- stimmt; und selbst von Seiten der vom Golfplatzprojekt direkt und
indirekt betroffenen Landwirte ist dem Vorhaben praktisch keiner- lei Opposition erwachsen.
1. Angesichts des den Planungsträgern zuzugestehenden Planungsermessens ( Art. 2 Abs. 3 RPG ) erweist sich der vorin- stanzliche Beschluss als richtig. Das regionalwirtschaftliche Inter- esse an der Schaffung einer «Golfregion Surselva» im Allgemei- nen und an der Realisierung der Golfanlage in den Gemeinden Sagogn/Schluein zwecks Förderung des Sommertourismus und besserer Auslastung der vorhandenen touristischen Unterkünfte und Infrastrukturen ist derart hoch zu gewichten, dass die verblei- benden Nachteile für Landwirtschaft, Natur und Landschaft dage- gen nicht aufzukommen vermögen. Das Interesse an der Reali- sierung der Golfanlage vermag unter Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid aufgenommenen Vorbehalte und Aufla- gen die entgegenstehenden landwirtschaftlichen und naturkund- lichen Anliegen zu überwiegen. Die Rekurse R 04 80 und R 04 81 erweisen sich aufgrund des Gesagten als unbegründet und sind daher abzuweisen. R 04 80 /81Urteil vom 25. April 2004
Dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde noch hängig.