Tourismusförderungsabgabe. KeineBefreiung derSchwei- zerischenPost imBereich der****Wettbewerbsdienste.
**Steuerbefreiung nachPostgesetz undGarantiegesetz (**E.1 ).
**Auslegungsregeln (**E.2 ).
Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe bildet die mit derErzielung vonEinnahmen verbundeneselbstän- dige Tätigkeit( E.3**).**
**Die Auslegungvon Art.13 POGergibt, dassdie Schwei- zerischePost imBereich derWettbewerbsdienste derTourismusförderungsabgabe unterworfen werden darf (**E.4 ).
Tassa per la promozione del turismo. Nessunesonero della PostaSvizzera nell’ambitodei serviziin regime****di libera concorrenza.
Esonero fiscalegiusta lalegge sullaposta ela legge sulle****garanzie (cons. 1).
**Regole d’interpretazione (cons.**2).
**L’oggetto fiscaledella tassaper lapromozione deltu- rismo è rappresentato dalle entrate ottenute mediante l’esercizio diun’attività indipendente( cons.**3 ).
**Dall’interpretazione dell’art. 13LOP risulta che laPosta Svizzera nell’ambitodei serviziin regimedi liberacon- correnza puòessere sottopostaalla tassaper lapromo- zione del turismo (cons.**4 ).
Erwägungen:
1. Gemäss Art.13 POG wird die Post für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Art. 9 PG besteuert. Im Übrigen gilt Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft. Letztere Bestimmung findet sich heute mit demselben Wortlaut in Art. 62d RVOG. Danach sind die Eidgenossenschaft sowie ihre An- stalten, Betriebe und unselbstständigen Stiftungen von jeder Be- steuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenom- men sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwe- cken dienen. Rekursthema bildet die Frage, ob die Gemeinden ge- stützt auf diese Normen befugt sind von der in die Rechtsform der selbständigen Anstalt gekleideten Rekurrentin im Wettbewerbsbe- reich eine Tourismusförderungsabgabe, die rechtlich unbestritten zu den Kostenanlastungssteuern zählt, zu erheben. Dies ist im Fol- genden zu prüfen.
1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut aus- zulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, na- mentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde lie- genden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissver- ständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen wer- den, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusam- menhang mit anderen Vorschriften ergeben ( BGE 125 II 196 E. 3a, 244 E. 5a, 125 V 130 E. 5, 180 E. 2a, je mit Hinweisen). Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung sind sodann, soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Aus- legungselementen vereinbar, rechtsprechungsgemäss die verfas- sungsmässigen Rechte zu beachten ( BGE 126 V 97 E. 4b, 121 V 352 E. 5, 119 V 130 E. 5b, je mit Hinweisen). Allerdings findet die ver- fassungskonforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfas- sungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbe- stimmung ihre Schranke ( BGE 129 II 249 E. 5.4 S. 263 mit Hin- weisen). Begründet wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit der Rechtsordnung und der Über- ordnung der Verfassung ( Ulrich Häfelin, Die verfassungskonforme Auslegung und ihre Grenzen, in: Recht und Prozess als Gefüge, Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 241– 259, insbes. S. 242 ). Da die neue Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung grundsätzlich nichts geändert hat ( Georg Müller, Formen der Rechtssetzung, in: Ulrich Zimmerli [ Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis [ BTJP ] 1999, Bern 2000, S. 249–266, insbes. S. 250; vgl. auch Art. 182 Abs. 1 BV ), sind die Normen auch unter Geltung der neuen Bundes- verfassung so auszulegen, dass sie mit deren Grundwerten über- einstimmen ( BGE 126 V 97 E. 4b).
1. a ) Die Rekurrentin ist der Auffassung, aus Art.13 POG in Verbindung mit Art. 62d RVOG ergebe sich, dass sie lediglich für Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten der Gewinnsteuer unter- liege sowie für im Zusammenhang mit nicht unmittelbar öffent- lichen Zwecken dienenden Liegenschaften erzielte Gewinne be- steuert werden dürfe.
b) Wie sich der Aufzählung in Art. 5 TFG entnehmen lässt, bildet Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe die mit der Erzielung von Einnahmen verbundene selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Davon zu unterscheiden ist die Berech- nungsgrundlage, welche sich aus einer Grundtaxe und einer Ab- gabe pro Kopf der im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen zusammensetzt. Es handelt sich dabei um eine indirekte Steuer, wie das Verwaltungsgericht in einem neueren Entscheid einläss- lich dargetan hat ( vgl. VGU A 03 111). Daraus folgt zunächst, dass Steuerobjekt der Tourismusförderungsabgabe nicht Liegenschaf- ten sind, weshalb eine Besteuerung der Rekurrentin gestützt auf Art. 62d RVOG von vornherein nicht in Betracht fällt. Fraglich kann demnach nur noch sein, ob die von der Rekurrentin im Bereich der Wettbewerbsdienste nach Art. 9 PG ausgeübte Geschäftstätigkeit unter den Begriff der Gewinne nach Art. 13 POG fällt und daher nach dieser Bestimmung besteuert werden darf. Wie im Folgen- den zu zeigen ist, muss diese Frage bei einer verfassungskonfor- men Interpretation von Art. 13 POG bejaht werden.
1. a) Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zum Postor- ganisationsgesetz und zu einem Telekommunikationsunterneh- mungsgesetz vom 10. Juni 1996 ( BBl 1996 III S. 1306 ff. ) zu Art.13 ausgeführt, die Bestimmung sehe für die Post nur eine be- schränkte Steuerpflicht vor. Dies leite sich primär aus der Rechts- form der Post ab. Als rechtlich selbständige Anstalt des Bundes wäre die Post nach Artikel 56 lit. a DBG von der Steuerpflicht be- freit. Gleiches gelte aufgrund von Artikel 23 Abs. 1 lit. a StHG. Da die Post allerdings einen immer grösser werdenden Anteil an Dienstleistungen und Produkten im Wettbewerb zu erbringen habe, rechtfertige es sich, für die Wettbewerbsdienste eine be- schränkte Steuerpflicht vorzusehen. Diese beziehe sich, da die Post als Anstalt keine Kapitalgesellschaft sei, lediglich auf die Ge- winne, welche vom Bund, den Kantonen und Gemeinden besteu- ert würden. Diese Beschränkung ändere nichts daran, dass die Post auch künftig für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliege. Der in Satz 2 vorgesehene Verweis auf das Garantiegesetz führe die bisherige Steuerpflicht für Liegenschaften weiter, die nicht unmit- telbar öffentlichen Zwecken dienten ( BBl 1996 III S. 1325 ). In den eidgenössischen Räten fand über Art. 13 POG und die bundesrätli- chen Ausführungen dazu keine Diskussion statt ( vgl. Amtl. Bull. NR Wintersession 1996 S. 2348 und SR Frühjahrssession 1997 S. 355 ).
b) Diese Ausführungen weisen zunächst darauf hin, dass die Formulierung von Art.13 POG gewählt wurde, um die Post von Kapitalgesellschaften abzugrenzen. Als selbständige Anstalt des Bundes wird sie gemäss Art. 5 POG mit einem Dotationskapital ausgestattet, das aber der Besteuerung entzogen sein soll, weil es ein Guthaben des Bundes gegenüber der Post darstellt ( vgl. BBl 1996 III S. 1322 ). Dagegen solle die Post auch weiterhin für gewisse Sachverhalte der Mehrwertsteuer, den Stempelabgaben oder der Verrechnungssteuer unterliegen. Dies deutet darauf hin, dass mit der Wahl des Ausdruckes «Gewinn» in Art.13 POG nicht der Ge- winnbegriff im Sinne der Ertragssteuern juristischer Personen an- visiert war und mit der Formulierung die Steuerpflicht nicht auf Gewinne im Sinne der direkten Steuern beschränkt werden wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Absicht bestand, die Be- steuerung der Post für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Wett- bewerbsdienste zu ermöglichen. Wenn auch der Wortlaut diese Ansicht nicht unmittelbar erschliesst, so entspricht dies eben dem Sinn der Bestimmung, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Post dort, wo sie im Wettbewerb steht, gegenüber den Mitkonkurrenten steuerlich privilegiert sein sollte. Dafür spricht auch, dass der Staat aus wirtschaftsverfassungsrechtlichen Gründen zur Wettbewerbs- neutralität verpflichtet ist ( vgl. Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 130 I 104 E.
3.7 ). In dem in StR 55 / 2000 S. 561 ff. wiedergegebenen Urteil hat das Bundesgericht in E. 5b/cc unter anderem mit Blick auf die neu- rechtlichen Regelungen bei SBB, Post und Swisscom ausgeführt, der öffentliche oder kommerzielle Charakter eines Unternehmens bilde das entscheidende Kriterium für die Steuerbefreiung. Für die Post werde die Steuerbefreiung nur hinsichtlich des Monopolbe- reichs weitergeführt, nicht aber für jene Geschäftszweige, in wel- chen die Post im Wettbewerb mit Dritten stehe. Diese Rechtslage zeige, dass der heutige Gesetzgeber als entscheidendes Kriterium für die Steuerbefreiung betrachte, ob ein Bundesbetrieb als «ser- vice public» oder kommerziell tätig sei. Der erwähnte Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Staates und damit der aus Art. 27 BV fliessende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbege- nossen gebietet auch bei der Normierung von Steuerbefreiungs- tatbeständen die Schaffung gleicher Bedingungen für die im glei- chen Markt auftretenden Konkurrenten. Entstehungsgeschichte, ratio legis und eine mit der Verfassung in Übereinstimmung ste- hende Auslegung der Steuerpflicht der Post für «Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten» legen es daher nahe, darunter nicht nur Gewinne in einem engen technischen Sinn zu verstehen, sondern
davon auszugehen, dass damit allgemein die in freier Konkurrenz ausgeübte Geschäftstätigkeit der Post zu verstehen ist. Die Vorin- stanz hat demnach grundsätzlich zu Recht die Steuerpflicht der Re- kurrentin für die Tourismusförderungsabgabe festgestellt.
A 05 14, 15 und 16Urteil vom 8. April 2005
Die dagegen an das Schweizerische Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde ( 2P.154 /2005 ) wurde am 14. Februar 2006 abgewiesen.