10/19 Gebühren und Abgaben PVG 2005
Kehrichtgebühr. Abgabesubjekt.
Tassa sui rifiuti. Soggetto della stessa.
Erwägungen:
1. Im Steuer- wie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets
zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert den Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand wieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr ( Rechnung vom 13.04.2005 ) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige Abfallgesetz ( GAbG ), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf Gemeindegebiet als Zweckbestimmung ( Art. 1) angeführt wird. Zur Finanzierung wurde in Art. 21 GAbG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grund- und Ge- bindegebühren gedeckt werden sollten. Während die Gebinde- gebühren in Art. 22 GAbG als mengenabhängige Kosten ausge- staltet sind, wurde zu den Grundgebühren in Art. 23 GAbG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben von allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewil- ligung B, C, Saisonniers, Kurzaufenthalter [ L]), von Ferienwoh- nungs-/Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungs- sowie Land- und Forstwirtschaftsbetrieben. Im Anhang I «Ge- bührentarif» wurden die pflichtigen «Steuersubjekte» bezüglich Grundgebühr nochmals detailliert und einzeln wie folgt aufge- listet: a) Schweizer mit Niederlassung und Ausländer mit Aufent- haltsbewilligung B oder C Grundgebühr Fr. 50.– [ bzw. Familien- pauschale Fr. 200.–]; b) Saisonniers + Kurzaufenthalter Fr. 20.–; c) Ferien-/Zweitwohnungen Fr. 100.– [usw.]; letztlich h) Grosse Be- triebe [ Hotels/Restaurants] Fr. 450.–. Aus jener klaren Gebühren- regelung ergibt sich zweifelsfrei, dass namentlich auch die hier allein und ausschliesslich interessierenden Saisonniers und Kurz- aufenthalter [mit L-Bewilligung] als eigenständiges Steuer- bzw. Abgabesubjekt erfasst und als Schuldner ins Recht gefasst wer- den. Wie aus den vorhandenen Akten bzw. der Korrespondenz im
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konkreten Fall jedoch hervorgeht, stellte die Gemeinde jeweils dem Hotelbesitzer bzw. Arbeitgeber der beiden Kurzaufenthal- ter/ Saisonniers die Grundgebühr von Fr. 40.– ( 2 x Fr. 20.– laut An- hang I Ziff. A, lit. b) in Rechnung, womit offensichtlich das falsche Steuersubjekt bzw. der falsche «Abgabeschuldner» ins Recht ge- fasst wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid muss deshalb schon aus diesem formellen Grunde aufgehoben werden, was zur Gutheissung des Rekurses führt.
A 05 75Urteil vom 14. November 2005
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