PVG 2005 16•Praxis Verwaltungsgericht
9 /16 Steuern PVG 2005
Nachlasssteuer. Eröffnungder Veranlagungsverfügungan den****Willensvollstrecker.
Imposta sulle successioni. Intimazione della decisione di****tassazione all’esecutore testamentario.
Erwägungen:
1. Der Rekurrent beanstandet, die Veranlagungsverfügung
für die Nachlasssteuer sei nur der Willensvollstreckerin, nicht aber ihm persönlich eröffnet worden. Da er als Erbe selbständig einspra- cheberechtigtsei, hättedie Veranlagungsverfügungauch ihmeröff- net werden müssen. Zwar ist es zutreffend, dass grundsätzlich eine Verfügung bei mehreren Beteiligten jedem Einzelnen individuell zueröffnen ist. Vondiesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Insbe- sondere haben mehrere Erben gemäss Art. 123c StGeinen Vertreter zu bestimmen, an welchen die Veranlagungsverfügung zu eröffnen ist. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bestimmt, ist dieser befugt und verpflichtet, die steuerrechtlichen Belange wahrzuneh- men, es sei denn, der Erblasser habe etwas anderes bestimmt ( vgl. Richner / Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schen- kungssteuergesetz, N11 zu §9).* Woder Steuerbehörde bekannt ist, dass der Erblasser einen Willensvollstrecker eingesetzt hat,darf sie ohne weiteres davon ausgehen, dass dieser als Erbenvertreter im Sinne von Art. 123c StG fungiert ( vgl. auch PVG2000 Nr.45). Dementsprechend darf und muss sie Verfügungen dem Willensvoll- strecker mit Wirkung für alle Erben zustellen. Anders ist nur vor- zugehen, wenn ihr bekannt gegeben wurde, dass der Willensvoll- strecker nicht alle Erben** vertritt.*
A05 23Urteil vom 24. Mai 2005
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