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Kantonssteuern. Kapitalversicherung mit Einmalprämie.
Imposte cantonali.Assicurazione dicapitali con****premio unico.
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass
die in Art. 29. lit. b StG erwähnten Kriterien nicht zur Anwendung gelangen dürften, weil sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Ver- sicherung ( Oktober 1993 ) noch gar nicht gegolten hätten. Wenn es auch zutrifft, dass Art. 29 lit. b StG in der ihnen entgegen gehalte- nen Form zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht in Kraft war, sondern erst per 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, kön- nen die Rekurrenten daraus aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten.
1. Hinsichtlich des Zeitpunktes der steuerlichen Behand- lung der Kapitalversicherung mit Einmalprämie ist – wie die Vorin- stanz zu Recht erkannt hat – grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auszahlung abzustellen. Auf den von den Rekurrenten geltend ge- machten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wäre lediglich dann abzustellen, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung erlassen hätte; dies ist aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Im Gegensatz zum Bund ( vgl. dazu z.B. ASA 68, Nr. 5, 1999, S. 291) hat der Kanton Graubünden in Art. 187 ff. StG für die Kapitalver- sicherungen mit Einmalprämie keine entsprechende Übergangs- norm erlassen, weshalb denn auch auf das im Auszahlungszeit- punkt geltende Recht abzustellen ist ( vgl. Art. 187 Abs.1 StG: «Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs des Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern das Steuerjahr, für die anderen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem der steuerbegründende Tatbestand ein- getreten ist»).
2. Sodann ist festzuhalten, dass die in Art. 29 lit. b StG sta- tuierte Steuerfreiheit eine steuersystematische Ausnahme vom
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Grundsatz darstellt, dass Vermögenserträge grundsätzlich steuer- bar sind. Die Steuerbefreiung wurde daher denn auch an ( die oben erwähnten, kumulativ verlangten) Voraussetzungen gebun- den. Ist aber nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Kapitalversicherung nicht als der Vorsorge im Sinne des Gesetzes dienend und die Steuerfreiheit fällt dahin. In solchen Fällen wird dann auch die Differenz zwischen der einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung, zusammen mit dem übrigen Einkommen, zum Gesamtsatz als Vermögensertrag be- steuert.
1. Mangels einer Übergangsregelung unterstehen Kapital- versicherungen mit Einmalprämie dem neuen Recht selbst dann, wenn sie – wie vorliegend – noch nach altem Recht abgeschlossen wurden. Um Härtefälle zu vermeiden, wurde seitens der Steuer- verwaltung bereits in ZGRG 4/96, S. 118 darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer die Möglichkeit habe, seine bestehende Versicherung innert angemessener Frist in eine steuerlich akzep- tierte ( und ihn unter den im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen steuerbefreiende) Versicherung umzuwandeln ( z.B. durch Verlän- gerung der Laufzeit), um damit die Voraussetzungen von Art. 29 lit. b StG erfüllen zu können. Dem als Versicherungsinspektor täti- gen Versicherungsnehmer konnte diese Möglichkeit der steuerbe- freienden Umwandlung, die seit November 2001 auch auf dem In- ternet publiziert war, nicht verborgen geblieben sein.
2. Auch der rekurrentische Hinweis auf Art. 7 Abs. 1ter und Art. 78a StHG zielt ins Leere. Die Rekurrenten übersehen, dass mit Art. 7 Abs. 1ter StHG lediglich eine bis anhin im StHG nicht vor- handene Regelung des Bundesgesetzes über die Direkte Bundes- steuer ( DBG ) übernommen worden ist. Art. 78a StHG stellt dabei eine Übergangsregelung für den neuen Art. 7 Abs. 1ter StHG dar. Dessen Anwendungsbereich wurde auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlos- sen worden sind, beschränkt. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen ( altrechtlichen) Kapitalversicherungen mit Einmalprämie wurde es den Kantonen überlassen, diese nach dem bisherigen kantonalen Recht zu besteuern.
3. Damit steht fest, dass Art. 29 lit. b StG, welcher mit der Revision vom 10. März 1996 ( in Kraft getreten am 1. Januar 1997 ) ins Gesetz eingefügt wurde, auf die vorliegend streitige Besteue- rung anwendbar ist. Dass die umstrittene Kapitalversicherung mit Einmalprämie die in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
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nicht erfüllt, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Aus- zahlung das massgebende Mindestalter von 60 Jahren noch nicht erreicht hatte, ist offenkundig. Die Besteuerung für die Kantons- steuer 2003 erfolgte somit zu Recht und der Rekurs ist daher ab- zuweisen.
A 05 46Urteil vom 25. August 2005
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