Steuern 9
Imposte
**Direkte Bundes-**und Kantonssteuern.Abzüge fürrück- kaufsfähige Lebensversicherungen.
Darlegung desschweizerischen Altersvorsorgesystems mitdem 3-Säulen-Konzept**( E.1****, 2****).**
Jederzeit rückkaufsfähige Lebensversicherungspolicen, welche anFonds gebundensind, könnennur derfreien Selbstvorsorge3b zugerechnetwerden undberechti- gen somiteinzig zumentsprechend reduziertenSteuer- abzug**( E.3****).**
Imposte federalidirette ecantonali. Deduzioniper assicu- razioni sulla vitariscattabili.
**Spiegazione del sistema svizzero di previdenza di vecchiaia conil sistemadei 3****pilastri (****cons. 1,**2 ).
Polizze assicurativesulla vitariscattabili inqualsiasi mo-mento elegate afondi nonpossono cheessere attribuitealla liberaprevidenza propria3b edanno dirittosoltanto alla corrispondentededuzione fiscale****ridotta (cons. 3).
Erwägungen:
1. a) Vorliegend können Rekurs und Beschwerde aufgrund der Identität des Sachverhalts und der rechtlichen Aspekte ge- meinsam beurteilt werden.
b) Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Abzug für die Prämien der fünf Lebensversicherungspolicen im Gesamtbetrag von Fr. 21 600.– pro Jahr auf einen Maximalbe- trag von Fr. 4940.– für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2250.– für die Bundesteuer beschränkt hat.
1. Der Aufbau des schweizerischen Altersvorsorgesystems beruht im Grundsatz auf dem so genannten 3-Säulen-Konzept. Die staatliche Vorsorge (1. Säule) – bestehend aus der Alters- und Hin- terbliebenenversicherung ( AHV), der Invalidenversicherung ( IV) sowie den Ergänzungsleistungen ( EL) – hat zum Ziel, die Exis- tenzsicherung zu gewährleisten. Die Höhe der Altersrente richtet sich bei ihr nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Beitragsdauer. Die ebenfalls obligatorische berufliche Vor-
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sorge ( 2. Säule) bezweckt die Fortsetzung der gewohnten Lebens- haltung auch nach dem Erwerbsleben. Sie wird durch das Berufs- vorsorgegesetz ( BVG ), das Unfallversicherungsgesetz ( UVG) so- wie die überobligatorische Vorsorge bestimmt. Bei ihr hängt das angesammelte Vorsorgekapital grundsätzlich von der Höhe des versicherten Lohnes sowie von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die ( freiwillige) private Vorsorge ( 3. Säule) untersteht hingegen ausschliesslich der Eigenverantwortung des Versicherten. Mit ihrer Hilfe werden die individuellen Vorsorgelücken gedeckt, wobei zwi- schen der gebundenen Vorsorge ( 3a) und der freien Selbstvor- sorge ( 3b) unterschieden wird. Während die Beiträge der Säule 3a bis zu einer gesetzlichen Höchstlimite vom steuerbaren Einkom- men in Abzug gebracht werden können, dürfen die Beiträge der Säule 3b nur im Rahmen der üblichen Pauschalabzüge für Le- bensversicherungs- bzw. Krankenkassenprämien vom steuerba- ren Einkommen abgezogen werden.
1. Aus den vorliegenden Versicherungspolicen geht zwei- fellos hervor, dass es sich bei allen fünf Fondspolicen um rück- kaufsfähige Lebensversicherungen mit periodischer Prämienzah- lung handelt, welche nicht der gebundenen Vorsorge 3a, sondern der freien Selbstvorsorge 3b zugerechnet werden. Die Prämien für Lebensversicherungen können wie erwähnt – und wie auch die Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien – nur beschränkt und je nach Zivilstand und Kin- derzahl der steuerpflichtigen Person vom Einkommen abgezogen werden ( Art. 36 lit. h StG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 212 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression [ VKP, SR 642.119.2 ] ). Aus diesem Grund sind zu Recht Fr. 21 600.– aus Ziffer 13 der Steuererklärung gestrichen und stattdessen die im Jahr 2003 zulässigen Maximal- beträge von Fr. 4940.– für die Kantonssteuer bzw. Fr. 2250.– für die direkte Bundessteuer vom Einkommen abgezogen worden. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Behauptung des Rekurrenten, er verfüge dereinst über keine Altersvorsorge in Form einer AHV/ Pensionskasse, nicht zutrifft. Als invalider Steuer- pflichtiger bezieht er eine IV- und eine UV-Rente und damit schon heute Leistungen aus den Säulen 1 und 2. Somit ist bei ihm der Versicherungsfall eingetreten und er ist vom Versicherten zum Leistungsempfänger geworden. Der angefochtene Einspracheent- scheid erweist sich als rechtmässig, was im Ergebnis zur Abwei- sung von Rekurs und Beschwerde führt. A 04 111Urteil vom 11. März 2005
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