Kinderzulagen. Anspruch bei Teilzeitarbeit.
Assegni peri figli.Diritto incaso dilavoro a****tempo par- ziale.
Erwägungen:
1. a) Nach Art. 6 des neuen kantonalen Familienzulagen-
gesetzes ( KFZG [ in Kraft seit 01.01.2005 ]) haben Arbeitnehmende, die im Dienste einer oder eines im Gesetz unterstellten Arbeitge- benden stehen, Anspruch auf Familienzulagen, falls der Beschäfti- gungsgrad mindestens 20 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit beträgt und ein branchenüblicher Lohn bezogen wird (Abs. 1 lit. a Satz 1). Erfüllt ein Arbeitnehmer diesen Mindestgrad gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern, ist der Anspruch über denjenigen Ar- beitgeber zu beziehen, welcher den höchsten Lohn ausrichtet. Der Anspruch als Selbständigerwerbender ( SE ) geht demjenigen als Arbeitnehmer bzw. als Unselbständigerwerbender (UE) vor ( Art. 6 Abs. 2 KFZG ). Nach Art. 2 Abs.1 lit. c KFZG sind diesem Gesetz na- mentlich (nur) jene SE unterstellt, welche auf Antrag mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton Graubünden hauptberuflich erwerbs- tätig sind. Wird die Unterstellung aber verlangt, dauert sie minde- stens bis zum Zeitpunkt, in welchem das den Anspruch begrün- dende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat oder dieTätigkeit als SE aufgegeben wird.
1. Vorliegend sind sich die Parteien darin einig, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2004 erstmals Familienvater geworden ist und seit Juni 2000 teils als UE ( mit Beschäftigungsgrad 45 %) und teils als SE ( Zeitpensum 55 %) erwerbstätig war und ist, ohne sich bisher jemals gesondert für den Bezug von Kinderzulagen als SE angemeldet zu haben. Stattdessen bezog er ab Geburt seiner
Tochter ( als UE ) eine angemessen reduzierte Kinderzulage von Fr.
78.75 pro Monat nach dem bis Ende 2004 geltenden kantonalen Gesetz. Uneins sind sich die Parteien in der Folge indes vor allem darin geblieben, wie der neue Art. 6 Abs. 2 KFZG zu verstehen sei, wonach der Anspruch als SE demjenigen als UE vorgehe. Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass darunter jede überwiegende bzw. haupterwerbliche Tätigkeit als SE falle und darum eine Bezugsberechtigung als UE ( selbst bei Überschrei- tung der Mindestgrenze eines Arbeitspensums von 20 %) von vornherein nicht möglich sei, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die fragliche Bestimmung auf den konkreten Fall gar nicht anwendbar sei, da eine Konkurrenzsituation mangels An- meldung einer Bezugsberechtigung als SE zum Voraus nicht vor- liege und es daher ausschliesslich auf die Erfüllung der Mindest- grenze von 20 % als UE ankommen könne, womit ihm aufgrund des Beschäftigungsgrads von 45 % als UE nach Inkrafttreten des neuen KFZG ab 01.01.2005 sogar ein Anspruch auf volle Kinderzu- lagen zustehe.
1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Streitsache sind nebst dem klaren Wortlaut von Art. 6 KFZG die zugehörigen Mate- rialien betreffend Sinn und Zweck der neuen Vorschriften im total revidierten KFZG. In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 5/2003–2004) wurde dazu in Ziff. 1.4 ( S. 91) als Haupt- mangel der bisherigen Regelung festgehalten: Die zentralen Säulen, auf denen das System der Sozialver- sicherungen in der Schweiz aufgebaut ist, sind die traditionellen Familienformen und die Vollbeschäftigung; zwei Voraussetzungen, die der heutigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realität häufig nicht mehr entsprechen. Die sozialen Änderungen drücken sich im Erwerbsleben insbesondere in der Zunahme der Teilzeit- erwerbstätigkeit aus, wobei diese vor allem von Frauen ausgeübt wird. Die Stellung der Teilzeiterwerbstätigen im Hinblick auf die Familienzulagen ist unbefriedigend, speziell bei Alleinerziehen- den. Zudem bestehen bei mehreren potentiellen Leistungsbe- zügern oft Unsicherheiten mit Bezug auf das Verhältnis der An- sprüche ( Anspruchskonkurrenz ). Schliesslich wird es heute zuneh- mend als stossend empfunden, wenn die tatsächlich gelebten Ver- hältnisse ( z.B. Familien mit Stiefkindern, Konkubinat usw.) bei den Familienzulagen nicht berücksichtigt werden. Diesen wirtschaftli- chen und sozialen Veränderungen vermag die bisherige Regelung der Familienzulagen im Kanton Graubünden nicht mehr gerecht zu werden.
In Ziff. 1.7 ( S. 97 ) wurde deshalb mit Blick auf das neue KFZG bestimmt: Mit der nun unterbreiteten Vorlage können die vorn in Ziff. 1.4 genannten Mängel weitgehend behoben werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten bereits ab einem Beschäftigungsum- fang von 20 % eine volle Zulage. Die Teilzulagen werden abge- schafft. Weiter wird bei der Zulagenberechtigung subsidiär an den Unterhalt angeknüpft, um den effektiv gelebten Familienverhält- nissen besser Rechnung zu tragen. Zudem wird ein System des Lastenausgleichs zwischen den Kassen geschaffen, das eine kas- senübergreifende Solidarität ermöglicht und gleichsam die Ge- staltungsfreiheit der Familienausgleichskassen so weit wie mög- lich wahrt (Schwerpunkte der Revision unter Ziff. 2 [ S. 98 ff.] ).
Zu den berücksichtigten Anliegen wurde in Ziff. 3.4 (S. 104 ) klargestellt: Da die Arbeitgeberschaft die Überführung eines Teils der Arbeitgeberbeiträge in das System der Familienzulagen für Selbständigerwerbende (SE) ausdrücklich als gewollt und sinnvoll bezeichnet und Familienzulagen für SE in bescheideneren Wirt- schaftsverhältnissen ( mittels Antragsystems) gesichert sind, wird auch im neuen KFZG abermals auf den Einbezug aller SE verzich- tet ( kein genereller Beitritts-/Beitragszwang für SE ).
Unter der Marginale «Anspruchsvoraussetzungen und Dauer» wurde zu Art. 6 KFZG ( S. 112 ) erläuternd dargetan: Dass die Mindestgrenze von 20 % der Vorbeugung von Missbräuchen dienen sollte ( andernfalls wäre es z.B. möglich, dass jemand, der in einem Nachbarkanton oder im benachbarten Ausland wohnt, einmal im Monat für eine Arbeit nach Graubünden kommt, um hier volle Familienzulagen zu kassieren). Ebenso die Miss- brauchsbekämpfung bezwecke der Vorbehalt eines branchenüb- lichen Lohnes. Die Familienzulagen dürften nicht in die Löhne ein- gerechnet und diese dadurch gedrückt werden. Die Anknüpfung an die betriebsübliche Arbeitszeit sollte sachgerechte Lösungen im Einzelfall ermöglichen ( z.B. bei Lehrkräften inkl. Vorbereitungs- zeit). Die Bestimmung in Abs. 2 sollte die Anspruchskonkurrenz bei einer Mehrzahl von Bezugsberechtigten ( Obhutsprinzip) und Ansprüchen nach verschiedenen Zulagensystemen ( interkan- tonale/internationale Vereinbarungen) regeln. Danach sollte jene Familienausgleichskasse bezahlen, die am meisten Beiträge kas- sieren kann ( weitere Aufteilung wäre zu kompliziert). Ein An- spruch für SE sollte nur bei hauptberuflicher Tätigkeit ( freiwillig mit Antragssystem) bestehen, womit der Vorrang jenes Anspruchs naheliegend sei. Dadurch werde auch eine Umgehung von Art. 2 Abs. 1 lit. c Satz 2 ( kein Kassenwechsel bis Kind 16-jährig oder
Tätigkeit als SE aufgegeben wird; PVG 1989 Nr. 71) verhindert. Die bisherige Regel über die Gewährung von reduzierten Kinderzu- lagen bei Teilerwerbstätigen ( speziell für Alleinerziehende) werde somit hinfällig bzw. abgeschafft.
1. In Anbetracht der soeben gemachten Ausführungen und Vorgaben in der einschlägigen Botschaft ( Gesetzesmateria- lien) ist für das Gericht erstellt, dass neuerdings lediglich noch volle ( ungekürzte) Familienzulagen ausgerichtet werden und laut Art. 6 Abs.1 KFZG bei Erfüllung der dort erwähnten Bedingungen ( Mindestbeschäftigungsgrad 20 %; kein realitätsfremder Sozial- lohn) grundsätzlich und geschlechtsunabhängig ein absoluter An- spruch auf den Erhalt von Kinderzulagen für UE besteht. Dass der Beschwerdeführer all diese Voraussetzungen aufgrund seiner An- stellung als Kreispräsident ( imTeilpensum zu 45 %) und eines ent- sprechenden Steuereinkommens erfüllt hat, wird selbst von der Vorinstanz zu Recht nicht angezweifelt. Jede gegenteilige Ausle- gung würde überdies auch dem verfassungsrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgebot widersprechen, sowohl generell ( Art. 8 BV ), da der Anspruch ab 20 % jedem UE an sich zusteht, als auch zwischen Mann und Frau ( Art. 8 Abs. 3 BV ), da die offenkundig «sozialpolitisch» motivierte Neuregelung zur Besserstellung der teilerwerbstätigen Alleinerzieher ( bisher meist Frauen) nicht ge- schlechtsspezifisch interpretiert werden darf, sondern bei Erfül- lung der verlangten Bezugsvoraussetzungen jedem und jeder Berufstätigen mit familiären Unterhalts- und Obhutspflichten ge- genüber Kindern zukommt. Hinzu kommt, dass der Beschwerde- führer mit einem Arbeitspensum von 45 % als UE die Anspruchs- limite von 20 % um mehr als das Doppelte übertroffen hat und dafür als Lohnempfänger nachweislich jeweils korrekt auch die Beiträge für die KZ bezahlt hat. Allein die Tatsache, dass er gleich- zeitig überwiegend ( zu 55 %) als SE tätig ist und in dieser Eigen- schaft ( Anwalt und Notar) vergleichsweise ein etwas höheres Steuereinkommen erzielt, ändert daran gar nichts. Soweit die Vorinstanz dieser Würdigung im Besonderen den Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KFZG entgegenhält ( Vorrang SE gegenüber UE), verkennt sie, dass besagte Vorschrift lediglich die technische Abwicklung und Prioritätenordnung beim Vorliegen mehrerer Teilzeitbeschäftigungen und Erwerbstätigkeiten regelt; ein gene- reller Verzicht auf die Geltung sowie Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 KFZG kann Abs. 2 derselben Bestimmung indes bestimmt nicht entnommen werden, was im Resultat zur Konsequenz hat, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Abs. 2
KFZG nicht haltbar ist und deshalb auch keinen Rechtsschutz ver- dient.
1. Dieser Betrachtungsweise ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der Gesetzgeber bewusst und mit vernünftigen Gründen ausdrücklich keine allgemeine Kassenbeitritts- und Bei- tragspflicht für SE ( kein Zwangs- anstatt Antragssystem) einge- führt hat, sondern es aktenkundig jedem SE weiterhin in Eigen- verantwortung selbst anheim gestellt hat, ob er beitreten wolle oder nicht. Exakt aus diesem Grund wurde auch am bisher tadel- los bewährten «Antragssystem» für SE festgehalten ( vgl. alt wie neu: Art. 2 Abs. 1 lit. c KFZG ). Eine solche freiwillige Anmeldung bei der FAK ( als SE ) erfolgte durch den Beschwerdeführer aber weder vor dem 31.12.2004 ( altes Recht) noch irgendwann später ( neues KFZG ab 01.01.2005 in Kraft), weshalb in dieser Beziehung bisher auch noch keine gültige Unterstellung des Beschwerdefüh- rers ( als SE ) unter das kantonale KFZG angenommen werden darf. Die geschilderte Sach- und Rechtslage verpflichtete ihn viel- mehr gerade nicht dazu, sich zwingend für jene denkbare Lö- sungsvariante zu entscheiden, womit es am Fortbestand und dem Vollzug der neu in Art. 6 Abs.1 KFZG stipulierten Vorschrift auch nichts auszusetzen gibt. S 05 141Urteil vom 31. Januar 2006