Invalidity pension: income comparison and valid income

PVG 2005 11Übriges Gericht31.12.2005Confirmed

Zusammenfassung

The court addressed an IV pension dispute concerning the correct method for calculating the invalidity degree and the determination of valid and invalid income. It held that invalidity is assessed by economic loss of earning capacity, not by medical incapacity to work. Because the income records allowed a reliable income comparison, the ordinary method under Art. 16 ATSG applied. The last income earned as a healthy person was the proper benchmark for valid income, and the asserted valid income of CHF 56,205 was not unrealistically low. The excerpt notes that the appeal to the Federal Insurance Court was still pending.

Regest

Art. 7, 8 ATSG; Art. 16 ATSG; Art. 4, 28 IVG; Art. 27, 27bis IVV: Invalidity is determined by economic earning incapacity, not by medical incapacity to work. If no rent-relevant loss of income exists despite medically established health impairment, entitlement to an IV pension is excluded. The ordinary income-comparison method applies where the hypothetical incomes with and without impairment can be determined reliably from the evidence; the exceptional or mixed method is reserved for cases lacking such a reliable basis. As a rule, valid income is based on the last income earned in a healthy state, absent concrete indications of a foreseeable change in earnings (consid. 1a-c).

Gesamter Gesetzestext

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IVG . Anspruch auf Invalidenrente. Berechnung.

  • Der Invaliditätsgrad beurteilt sich nicht nach der medi- zinischenArbeitsunfähigkeit, sondernnach derwirt- schaftlichen Erwerbsunfähigkeit; liegt kein rentenrele- vanter Einkommensverlust trotz ärztlich festgestellter Gesundheitsschädenvor, kann von vornherein auch keinAnspruch aufeine IV-Rente****bestehen (E.1 a).

  • Die Methode des Einkommensvergleichs verlangt nach zuverlässigen und nachvollziehbaren Berechnungs- grundlagen**( E.1****b ).**

  • Für dieFestsetzung desValideneinkommens istin derRegel aufdas zuletzterzielte Einkommenals Gesunder abzustellen( E.1****c ).

LAI . Diritto alla rendita d’invalidità. Calcolo.

  • Il gradod’invalidità nonsi calcolain baseall’inabilità la- vorativadal profilomedico, magiusta l’incapacitàlucra- tiva da un punto di vista economico; se malgradoil dannoalla salutemedicalmente accertatonon viè unoscapito economicoin terminidi reddito,non puònep- pure sussisteregià perprincipio alcundiritto aduna rendita d’invalidità**(cons. 1****a).**

  • Il metododel paragonedei redditipresuppone basidi calcolo attendibilie controllabili(cons. 1****b).

  • Per ladeterminazione delreddito conseguibilesenza danno allasalute, diregola èdato fondarsisull’ultimo reddito percepitoda persona****sana (cons. 1c).

Erwägungen:

1. a) Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV- Rente. Uneins sind sich die Parteien zunächst darin geblieben, wel- che Berechnungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrads anwendbar sei. Sodann sind die Bemessungsgrundlagen und Höhen des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsscha- den ( Valideneinkommen [ VE ]) und des gesundheitlich noch zu- mutbaren Einkommens trotz Behinderung ( Invalideneinkommen [ IE ]) kontrovers geblieben, was zu einer enormen Diskrepanz bei den Auffassungen bezüglich des IV-Grads führte. Zu betonen gilt es vorweg, dass es für die Ermittlung des IV-Grads letztlich einzig auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht etwa auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit ankommt ( so schon PVG 1982 Nr. 80 ). Liegt folglich kein rentenrelevanter Einkommensverlust

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bzw. Minderverdienst trotz ärztlich festgestellter Gesundheits- schäden vor, kann von vornherein auch kein Anspruch auf eine IV- Rente bestehen.

1. Als Invalidität im Sinne des ATSG gilt die durch einen Gesundheitsschaden verursachte längerfristige Erwerbsunfähig- keit, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter sein Einkommen auf einem Berufszweig oder auf mehreren Tätigkeitsgebieten erzielt ( Art. 7, 8 ATSG; Art. 4, 28 IVG und Art. 27 bis IVV ). Bei Erwerbstätigen errechnet sich der IV- Grad laut Art.16 ATSG nach der Methode des Vergleichs der Ein- kommen mit und ohne Behinderung ( BGE 128 V 30 E. 1). Diese Methode vermag nur dann nicht zu befriedigen, wenn sich die zwei mutmasslichen Einkommen ( VE/IE ) ziffernmässig nicht ge- nau und zuverlässig bestimmen lassen, was insbesondere bei Selbständigerwerbenden der Fall sein kann. Entgegen der Dar- stellung des Beschwerdeführers trifft es im konkreten Fall aber ge- rade nicht zu, dass die vorhandenen Einkommens-, Steuer- und Sozialversicherungsauszüge – wie gleich noch gezeigt wird – keine zuverlässige Berechnung der strittigen Einkommen zugelassen hätten. Die Vorinstanz wandte deshalb hier zu Recht die ordentli- che Methode nach Art.16 ATSG und nicht die ausserordentliche bzw. gemischte Methode gestützt auf Art. 27 bzw. Art. 27 bis IVV an. Mit dem Einwand der falschen Berechnungsmethode dringt der Beschwerdeführer demzufolge nicht durch.

2. Was die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit und damit letztlich den als zu tief bezeichneten IV-Grad von 32,44 % ( Verfügung Februar 2005 ) bzw. 0 % ( Einspracheentscheid Juli 2005 ) betrifft, gilt es vorab klarzustellen, dass ein Einkommen als Gesunder für 2004 mit Fr. 56 205.– keineswegs als unrealistisch tief bezeichnet werden kann. Jene Annahme deckt sich sowohl mit dem ordentlichen IK-Auszug vom 13.02.2003 bzw. der AHV-Bei- tragsverfügung vom 24.07.2003 für die repräsentativen Einkom- mensperioden als Selbständigerwerber ( SE ) in der Doppelfunk- tion als Metzger und Landwirt ( Jahreseinkommen 2000–2001 im Schnitt Fr. 52 650.–; zzgl. Teuerung bis 2004 ) als auch mit den ehe- mals erzielten Jahreseinkünften (1992–1999 ) als Gesunder von im Durchschnitt Fr. 59 426.–. Die Tatsache, dass der Versicherte dieses Einkommen jeweils auf der Basis einer langen und harten 70 Std.- Woche ( im Verhältnis: 2/3 Fleischtrocknerei und 1/ 3 Landwirtschaft) erzielte, bedarf indes keiner weiteren Umrechnung, da es gerade Sinn und Zweck des VE ist, den mutmasslichen Verdienst zu be- stimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahr-

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scheinlich tatsächlich erzielt hätte. Vom zuletzt erzielten Einkom- men ist bloss dann abzuweichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Einkommenssituation künftig verändert hätte ( RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b; BGE 129 V 224 E. 4.3.1, 128

V 30 ). Jede gegenteilige Ansicht würde in letzter Konsequenz dazu führen, einen von den Erwerbsverhältnissen losgelösten und demnach realitätsfremden IV-Grad zu bestimmen, was der Kon- zeption der Invalidenversicherung ( nämlich Erwerbsverluste aus- zugleichen) diametral zuwiderlaufen würde. Indizien, wonach der Versicherte die seit 1975 gerne ausgeübte Erwerbstätigkeit ausge- rechnet bei Eintritt des Gesundheitsschadens ( ab Februar 2002 zu 50 % arbeitsunfähig) hätte wechseln wollen, finden sich aber keine, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Ermittlung korrekt vorging. An einem mutmasslichen VE für 2004 in der Grössenordnung von Fr. 56 000.– gibt es deshalb nichts auszusetzen.

S 05 115Urteil vom 8. November 2005

Dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch hängig.

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Schlagwörter

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