Sozialversicherung 7
Assicurazioni sociali
AHV-Beiträge. Verzugszinsen. Beiträge des Ehepartners als Akontozahlung.
Darlegung derRegelung derVerzugszinsen nach****Art. 41 bisAbs. 1 AHVV( E.1, 2**).**
**Angerechnete Beiträge der ohne Bargeldlohn beim selbständigen Ehemann unselbständig angestellten Ehefrau gemässArt. 3Abs. 3lit. bAHVG könnennicht als Akontozahlungeni. S.von Art.41 bislit. bAHVV be- trachtet****werden (****E.3, 4,**5 ).
Contributi AVS**. Interessi****di mora.Contributi delconiuge quale versamento d’acconto.**
Spiegazione della regolamentazione degli interessi dimora secondol’art. 41****bis cpv.1 OAVS( cons.1, 2).
**Contributi diuna moglieimpiegata qualedipendente senza salario in contanti presso il marito indipendente conteggiatigiusta l’art.3 cpv.3 lett.b LAVSnon possono essereconsiderati qualeversamento d’accontoai sensi dell’art.41 bislett. bOAVS (**cons. 3,4, 5).
Erwägungen:
1. Anfechtungsobjekt bilden im vorliegenden Fall der Ein- spracheentscheid vom 29. November 2004 und die zugrunde lie- gende Verfügung zu den Verzugszinsen vom 24. August 2004. Un- bestritten ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin.
1. a) Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugs- zinsen von Beitragspflichtigen bildet Art. 41bis AHVV. Diesbe- züglich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich nicht mehr durch Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG – in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung – gewährleistet wird, sondern sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung von Verzugszinsen seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG er- gibt; dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Regelung in Art. 41 bis ff. AHVV ( vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 f. und N 27 zu
Art. 26 ATSG; Urteil H 20 /04 des Bundesgerichts vom 19. August 2004 ).
1. Die Zinsen im Bereich der Beiträge sind Ausgleichszin- sen, d.h. der Zinsgewinn bzw. der Zinsverlust, den der Beitrags- pflichtige bzw. die AHV erfahren, soll ausgeglichen werden. Sol- che Zinsen sind auch dann einzufordern, wenn weder die Aus- gleichskasse noch die beitragspflichtige Person ein Verschulden an der Verzögerung trifft ( BGE 129 V 347; AHI-Praxis 2000 128 und 1995 80 E.4b).
1. Art. 41bis Abs. 1 AHVV regelt verschiedene Sachverhalte, welche eine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können. Gemäss der Generalklausel von litera a sind Beitrags- pflichtige im Allgemeinen verzugszinspflichtig, wenn sie ihre Bei- träge einschliesslich der Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen ab Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen. Das Beibehalten eines kur- zen Abstandes zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist (10 Tage ab Ablauf der Zahlungsperiode) und den Zinsfolgen ( 30 Tage ab Ab- lauf der Zahlungsperiode) oder einer kurzen «Schonfrist» ist das Ergebnis eines Kompromisses. Einerseits wird an der kurzen Zah- lungsfrist von 10 Tagen festgehalten, da sie eine sofortige Bei- tragsüberweisung ermöglicht und zahlreiche Beitragspflichtige so- gar dazu bewegt, die Beiträge bereits vor Ablauf der Zahlungspe- riode zu entrichten. Hingegen wäre zu befürchten, dass eine strikte Erhebung von Verzugszinsen nach Ablauf der kurzen zehntägigen Zahlungsfrist als zu hart empfunden würde und somit kontrapro- duktiv sein könnte. Gleichzeitig können auf diese Weise, ohne die Zahlungsfristen zu verlängern, die in der Praxis üblichen Fristen für Überweisungen durch Banken und Post berücksichtigt werden. Auf Beiträgen, die für vergangene Jahre nach Art. 39
AHVV nachzuzahlen sind, werden gemäss litera b ab 1. Januar nach Ablauf des Jahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen erhoben.
Desgleichen haben Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen nach Art. 36 Abs. 4 AHVV Verzugszinsen zu entrichten, falls sie die Zahlung nicht fristgemäss nach Ablauf von 30Tagen ab Rechnungsstellung leisten. Die Zinsen beginnen ab der Rech- nungsstellung zu laufen ( litera c).
Zusätzlich zur ordentlichen Zinserhebung bei verspäteter Zahlung soll auch die verspätete Abrechnung durch den Beitrags- pflichtigen zur Erhebung von Verzugszinsen führen (litera d), wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Januar nach Ablauf des Kalenderjah- res keine Abrechnung einreicht. Sie laufen ab dem 1. Januar nach
Ablauf des Kalenderjahres, für welches die auszugleichenden Lohnbeiträge geschuldet sind.
Gleich wie für Lohnbeiträge werden auf persönlichen, nach Art. 25 AHVV auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen ab Rechnungsstellung erhoben, falls die Zahlung nicht fristgemäss erfolgt ( litera e).
Letztlich enthält litera f eine spezielle Regelung für die per- sönlichen Beiträge. Während der Ausgleich für Lohnbeiträge gleich nach dem Jahresablauf aufgrund der Abrechnung erfolgen kann, hängt der Ausgleich bei den persönlichen Beiträgen von der Steuermeldung ab. Diese wird frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres eintreffen. Der Beitrags- pflichtige hat gemäss litera e grundsätzlich keine Zinsen zu bezah- len, sofern er die sich aus der Ausgleichsrechnung ergebende Differenz innert Frist bezahlt. Unter diesen Umständen ist zu be- fürchten, dass gewisse Beitragspflichtige ihr Einkommen bewusst unterschätzen oder der Ausgleichskasse ihnen bekannte wesentli- che Einkommenserhöhungen vorenthalten, um nur geringe Akon- tobeiträge leisten zu müssen. Auch wenn im Normalfall auf dem auszugleichenden Betrag zwischen Akonto- und definitiven Bei- trägen also keine Zinsen erhoben werden, soll bei einer allzu gros- sen Differenz der Gedanke des Ausgleichszinses wieder zum Tra- gen kommen. So sollen Verzugszinsen erhoben werden, falls die geschuldeten Beiträge um mindestens 25 % von den bereits ge- leisteten Akontobeiträgen abweichen und nicht innert einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres bezahlt werden. Werden Zinsen nach litera f erhoben, kommt litera e nicht zum Tragen. Die Zinsen laufen in diesem Fall ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Bei- tragsjahr folgenden Kalenderjahres. Anders als die Arbeitgeber können die Selbständigerwerbenden während des laufenden Bei- tragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss – welcher normaler- weise erst im Verlauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres erstellt wird – die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Durch die genannte Regelung des Beginns des Zin- senlaufes wird dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit geboten, nach dem Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzu- zahlen ( siehe zum Ganzen AHI-Praxis 2000 S. 129 ff.).
1. a) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin für ihr Einkommen aus dem Jahre 2001 als Selbständigerwerbende angemeldet. Art. 41bis Abs. 1 lit. c und d AHVV regeln die Verzin- sungspflicht für Arbeitgeber und finden demzufolge vorliegend keine Anwendung. Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV sind u.a. auf
Selbständigerwerbende zugeschnitten, beide setzen aber voraus, dass eine Akontozahlung der beitragspflichtigen Person stattge- funden hat. Liegen die Akontozahlungen um mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen, so kommt lit. f zur An- wendung. Beträgt die Differenz zwischen Akontozahlungen und tatsächlicher Beitragspflicht hingegen weniger als 25 %, findet lit. e Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat anerkanntermas- sen keine direkten Akontozahlungen geleistet. Sie macht jedoch geltend, dass sie indirekt über ihren Ehemann Akontozahlungen getätigt habe und stützt ihre Argumentation auf den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG. Es gilt nun im Folgenden zu prüfen, ob die Beiträge des Ehepartners als Akontozahlungen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 1 AHVV zu betrachten sind oder nicht.
1. Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG besagt, dass die Beiträge des einen Ehegatten als bezahlt gelten, sofern der andere Ehegatte Beiträge mindestens in der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Diese Regel gilt gemäss Gesetzestext für nicht er- werbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten oder für erwerbstätige Ehegatten, die im Betrieb ihres Ehepartners mit- arbeiten und keinen Barlohn beziehen. Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grund- satz der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen ein- geführt. Dies führte insbesondere dazu, dass der nichterwerbs- tätige Ehegatte eines versicherten erwerbstätigen Ehegatten nicht mehr von der Beitragspflicht befreit ist. Ziel der Regelung ist, dass im individuellen Konto jedes Ehegatten zumindest für jedes Bei- tragsjahr der Minimalbeitrag eingetragen wird, damit das betref- fende Jahr als Beitragsjahr gerechnet werden kann ( BGE 126 V 420 ). Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3 AHVG liegt demnach in der Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. von ohne Barlohn im Betrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten.
Auf den vorliegenden Fall findet diese Bestimmung des- halb offensichtlich keine Anwendung, da die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 im Rahmen der einfachen Gesellschaft neu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Für das erzielte Einkom- men aus dieserTätigkeit ist sie beitragspflichtig. DieTatsache, dass sie nebenbei noch im Betrieb des Ehemannes ohne Barlohnbezug tätig war, ändert daran nichts. Ebenso wenig lässt sich aus Art. 3 Abs. 3 lit. b AHVG eine indirekte Akontozahlung der Beschwerde- führerin für ihre Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab- leiten. Würde man dies anders sehen, wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Dann könnte jede selbständig tätige verheiratete
Person angeben, ohne Barlohnbezug im Betrieb ihres Ehepartners mitzuarbeiten. Die Folge wäre, dass dadurch eine ungerechtfer- tigte Begünstigung stattfinden würde, da der Zinsenlauf auf die Beiträge des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erst verspä- tet beginnen würde. Dies kann offensichtlich nicht sein und lässt sich mit der ratio legis von Art. 3 Abs. 3 AHVG auch nicht verein- baren.
1. Wenn die bisherigen Ausführungen nun den Schluss zu- lassen, dass die Beschwerdeführerin keine Akontozahlungen ge- leistet hat, so erweisen sich die Regelungen von lit. e und lit. f von Art. 41bis Abs. 1 AHVV im vorliegenden Fall als nicht anwendbar.
1. a) Wenn nun die Regelungen von Art. 41bis Abs.1 lit. c bis f AHVV im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, müssen noch die Tatbestandselemente der Regelungen von lit. b geprüft werden. Im Gegensatz zu den Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV, welche die Verzinsungen von auszugleichenden Beiträgen ordnen, regelt lit. b derselben Bestimmung die Verzinsung von nachzufor- dernden Beiträgen. Mit anderen Worten findet diese Norm dann Anwendung, wenn eine Beitragspflicht bestanden hat und keine Akontozahlungen geleistet wurden. b) Im vorliegenden Fall erzielte die Beschwerdeführerin 2001 ein beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständigerTätig- keit. Akontozahlungen hiefür hat sie – wie oben dargelegt – keine geleistet. Es sind somit alle Voraussetzungen von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV erfüllt, weshalb sie für die nachgeforderten Beiträge zinspflichtig wird, und zwar ab dem 1. Januar nach Ablauf des Ka- lenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, also ab dem 1. Januar 2002.
1. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Ausgleichskasse gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV zu Recht Zinsen auf den nachgeforderten AHV-Beiträgen ab dem
1. Januar 2002 verlangt hat. Die Beschwerde erweist sich demzu- folge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
S 04 190Urteil vom 18. März 2005